Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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ahnden. Für das Strafverfahren in ZSachen 
besteht gegenseitige Verpflichtung zur Rechtshilfe 
(524)// Amtshilfel. In Ausführung der 8§s 12 ff 
des B-Kartells ist durch das G, betr. die Bestrafung 
von Zuwiderhandlungen gegen die österreichisch- 
ungarischen Z Gesetze, v. 9. 6. 95 (Rl 253) für 
die Dauer des Z Kartells die Konterbande und De- 
fraudation im Sinne des deutschen Z Strafrechts 
auf die Verletzung österreichisch-ungarischer Ein-, 
Aus- oder Durchfuhrverbote sowie die Hinter- 
ziehung österreichisch-ungarischer Ein= oder Aus- 
gangsabgaben erstreckt; ferner unterliegen sonstige 
Uebertretungen der österreichisch-ungarischen Z Ge- 
setze einer Ordnungsstrafe (bis 150 Mk.). Die 
Untersuchung und Bestrafung erfolgt durch die- 
selben Behörden und in denselben Formen wie 
del Zuwiderhandlungen gegen das Vereinszoll- 
gesetz. 
II. Der Zollschutz in den Zollaus- 
schlüssen. Das Geltungsgebiet des Vereins- 
ZBGesetzes erstreckt sich nicht auf die vom ZGebiet 
ausgeschlossenen Gebietsteile des Deutschen Reichs. 
Schon durch a 7 RVV v. 8. 7. 67 war jedoch 
dem BR des ZVereins und dem ZB Parlament 
das Gesetzgebungsrecht über die zur Sicherung 
der gemeinschaftlichen ZGrenze erforderlichen 
Maßregeln zugewiesen und nach a 35 RV hat 
ausschließlich das Reich die Gesetzgebung über 
die Maßregeln, die in den ZAusschlüssen zur 
Sicherung der gemeinsamen ZGrenze erforderlich 
sind. Bezüglich der vom ZAusschlußgebiet aus- 
geschlossenen hamburgischen und bremischen Ge- 
bietsteile ist durch Re v. 1. 7. 69 (Bl 370) 
und 28. 5. 79 (RGBl 159) Vorsorge getroffen wor- 
den. Für die übrigen Züusschlüsse besteht eine 
reichsgesetzliche Regelung zur Zeit nicht; ein 
Bedürfnis hat sich anscheinend nicht fühlbar ge- 
macht, wie denn überhaupt seit dem ZüAnschluß von 
Hamburg und Bremen die ganze Frage der Z- 
Gesetzgebung in den noch verbliebenen Aus- 
schlüssen keine erhebliche praktische Bedeutung 
mehr hat. 
IV. Nebengebühren. k ti d 
#29. Nebengebühren. Neben den Z dürfen 
aus Anlaß der Verwätigkeit der ZBehörden 
andere „Abgaben und Gebühren“, sog. „Neben- 
gebühren" in den im VBG besonders aufgeführten 
Fällen erhoben werden (§ 10). Dahin gehören die 
Abgaben — die ihrem Wesen nach eigentliche 
Gebühren [7J|, und zwar nicht sowohl auf dem 
Z Verwaltungs= als vielmehr auf dem Verkehrs- 
gebiet sind — für die Benutzung von Anstalten 
zur Erleichterung des Verkehrs, z. B. Häfen, 
Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Straßen, 
Kranen, Wagen, Niederlagen (das. 5 8 Abs 2), 
ferner der Entgelt für amtlichen Gewahrsam oder 
amtliche Bewachung im Fall nicht rechtzeitiger 
Warendeklaration (das. § 27), die Gebühr für 
Bewachung der unter amtlichem Mitverschl 
stehenden Privattransitlager während ihrer Oeff- 
nung (das. § 108 Abs 3). Außerdem dürfen Neben- 
gebühren nur noch in solchen Fällen erhoben wer- 
den, in denen es sich um Entschädigung für 
den Mehraufwand an Beamtenkräften handelt, 
  
  
Zollwesen (Gebühren, Statistik) 
welchen die Verabsäumung gesetzlich den Beteilig- 
ten obliegender Verpflichtungen oder die Gestat- 
tung einer Ausnahme von den Borschriften des 
Vereinszollgesetzes notwendig macht. Die näheren 
Vorschriften sind in der 8Gebühren O des BR 
v. 28. 6. 05 (RZ Bl 169) zusammengefaßt, zu deren 
Ausführung in Preußen der Erl des Finanz Min 
v. 4. 7. 05 (PrB Bl 515) ergangen ist. Gebüh- 
renpflichtig sind danach a) Amtshandlungen 
außerhalb der ordentlichen Amtsstunden (8 17), 
jedoch mit Ausnahme der Abfertigung des 
Passagiergepäcks der Reisenden und der ohne 
Umladung unter Wagenverschluß weitergehen- 
den Eisenbahnfrachtgüter (s 20), b) Amtshand- 
lungen außerhalb der Amtsstelle mit Ausnahme 
solcher, die an der Amtsstelle nicht ausführbar 
sind oder deren Vornahme an der Amtsftelle un- 
suoschms wäre wie die Verwiegung eines be- 
onders schweren Frachtstücks, z. B. eines Dampf- 
kesselsi c) die Bewachung von Privatlagern, so- 
fern nicht deren Oeffnung nur zum Zwecke der 
Lagerrevision und der Lagerbestandsaufnahme 
erfolgt, d) Amtshandlungen in Gewerbeanstalten, 
die nicht ausschließlich zur Kontrolle erfolgen, 
e) mit einigen Ausnahmen ZBegleitungen auf 
Antrag der Beteiligten. Die Gebühren betragen 
bei Aufsehern für die Stunde 60 Pf., bei höheren 
Beamten 1 Mk. Für Amtshandlungen außerhalb 
des Standorts sind die gesetzlichen Tagegelder 
und Reisekosten zu entrichten, für Schiffs- und 
Zugbegleitungen ermäßigte Begleitungsgebühren. 
Bei Zuziehung mehrerer Beamter sind die Ge- 
bühren für jeden in Rechnung zu stellen; bei Zu- 
ziehung eines höheren Beamten in Fällen, wo 
ein niederer (z. B. ein Zäufseher) genügt, sind 
die Sätze für den niederen Beamten maßgebend. 
Zu erstatten sind auch besondere Auslagen, wie 
Fahrgelder. Statt dessen kann aber Fuhrwerk 
oder Fahrgelegenheit peellt werden. Bei Schiffs- 
begleitung ist den Aufsehern die Teilnahme an den 
üblichen Mahlzeiten unentgeltlich zu gestatten. 
Besondere Bestimmungen gelten für die Ge- 
bühren, die für Ueberwachung von Weinlägern 
( 41 s entrichten sind (Weinlager O von 1388 
5 
Die im Eingange erwähnten Verkehrsgebn ren 
(näheres 7 Gebühren 5#5 7, 9 Ziff. 2) 5 Lieen 
jenigen zu, der die Verkehrseinrichtung, für die 
sie zu entrichten sind, verwaltet und bereitstellt. 
Die Erhebung der übrigen, d. h. der eigentlichen 
Zollverwaltungsgebühren findet 
entweder für Rechnung der Einzelstaaten oder des 
Reiches statt. Letzteres ist dann der Fall, wenn 
es sich um Amtshandlungen solcher Beamten han- 
delta. deren Dienstbezüge nach den Vorschriften 
für die Vergütung der 8 Verwaltungskosten er- 
stattet werden (§ 25). Einen Anspruch auf diese in 
die Landes= oder Reichskasse fließenden Gebühren. 
haben die Beamten, welche die betreffende Dienst- 
leistung ausgeführt haben, nicht; doch können 
ihnen unter gewissen Voraussetzungen aus der 
Staats- oder Reichskasse Vergütun gen ge- 
nabrt,weren, 66 durch Berw Vorschrift be- 
immte Sätze und sonstige Norme « 
ExilsolllD iZGstebührenOR n festgestellt sind 
Die statistische Sebähr und die Waren- 
Seeosisi. Sandelsstatistik Band II 
Die Klassifikation, nach der die Anmeldung zu
	        
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