Zuckersteuer (Gesetzgebung)
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temberg, das diese St von dem fertigen Erzeug-
nis erhob — in allen übrigen Vereinsstaaten als
Materialsteuer nach dem Satze von
½ Sgr. für den Zentner roher Rüben erhoben
wurde, wobei 20 Zentner Rüben als zur Her-
stellung eines Zentners Z erforderlich angesehen
wurden. Ebenso wie die Erhebungsart den
einzelnen Zollvereinstaaten überlassen war, so
war auch die Gemeinschaftlichkeit des StAuf-
kommens zunächst auf drei Jahre ausgesetzt
worden. Mit dem 1. 9. 44 wurde die St zu
einer dem Zollverein gemeinschaftlichen, und
zwar in der Form der Materialbesteuerung. Die
St sollte für den Zentner Roh B 1 Tlr. betragen,
und wurde demgemäß für den Zentner Rüben,
unter Beibehaltung des Ausbeutesatzes von
20: 1, auf 1½ Sgr. festgesetzt. Der Statz
für den Zentner Rüben wurde unter fernerer
Zugrundelegung des bisher angenommenen Aus-
beuteverhältnisses v. 1. 9. 48 ab auf 3 Sgr.,
sodann ohne gleichzeitige gesetzliche Festlegung
der danach auf den Zentner Z entfallenden
St vom 1. 9. 53 ab auf 6 Sgr., vom 1. 9. 58
ab auf 7½ Sgr. und v. 1. 9. 69 ab auf 8 Sgr.
erhöht.
Durch diese schrittweise Erhöhung des St Satzes
suchte man dem wachsenden ZReichtum der
Rüben und der damit steigenden Ausbeute der
Fabriken nachzukommen und, unter Belassung
eines geringen Vorsprunges dem Auslande ge-
genüber, im Zollverein den Z einigermaßen in
gleicher Höhe wie den Rohr zu besteuern.
Der StSatz wurde noch einmal durch R v.
1. 6. 86 von 1.60 Mk. auf 1,70 Mk. für 100 kg
Rüben erhöht, bis dann im Jahre 1888 mit dem
bisherigen System der ausschließlichen Besteue-
rung der Rüben gebrochen wurde. Man machte
jedoch erst noch den Versuch, zunächst eine her-
abgesetzte Materialsteuer neben der
neu eingeführten Fabrikat St bestehen zu lassen.
So kam das R v. 9. 7. 87 (RBl 308) zustande,
mit Geltung vom 1. 8. 88, das die Material St
auf 0,80 Mk. herabsetzte, daneben aber eine Ver-
brauchsabgabe in Höhe von 12 Mk. vom Doppel-
zentner des zum inländischen Verbrauche be-
stimmten Z einführte.
Bald darauf wurde die Material St ganz be-
seitigt und der Uebergang zur reinen Fa-
brikatsteuer vollzogen. Durch R v.
31. 5. 91 (RGBl 295) wurde die ZSt als Ver-
brauchsabgabe von dem inländischen Rüben B
auf 18 Mk. von 100 kg Reingewicht festgesetzt.
Schon durch RE v. 27. 5. 96 (ReBl 117),
wurde neben der auf 20 Mk. erhöhten Ver-
brauchsabgabe für die gesamte Erzeugung ein
nach der Betriebsgröße staffelförmig steigender
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Betriebs-
steuer) eingeführt und außerdem diejenige
ZMenge, die ein für die einzelnen ZFabriken
alljährlich festzusetzendes Kontingent überschritt,
noch einem Betriebssteuerzuschlage
in einem dem Ausfuhrzuschusse für Rohg gleich-
kommenden Betrage unterworfen.
Die neu eingeführte Betriebs St und der Be-
triebs St Zuschlag waren dazu bestimmt, die erfor-
derlichen Mittel aufzubringen für die Gewährung
der durch dasselbe Gesetz gleichzeitig eingeführten
Ausfuhrzuschüsse. Doaneben verfolgten
sie noch den weiteren Zweck, die Wettbewerbs-
fähigkeit der kleineren und mittleren Fabriken
zu erhalten und eine übermäßige und sprung-
baste Vermehrung der ZErzeugung zu verhüten.
Dieses verwickelte Steuersystem
wurde wieder beseitigt durch das R v
6. 1. 03 (RoBl 1), das die Ausfuhrzuschüsse auf-
hob und die Verbrauchsabgabe in ihrer heute
bestehenden reinen Form einführte. Dazu Aus-
führungsbestimmungen des BR v. 18. 6. 03
(R.Z Bl 284), geändert und ergänzt durch eine
Reihe weiterer Beschlüsse.
II. Zoll. Der deutsche Zollverein hatte für
den von den inländischen Siedereien zum Zwecke
der Raffination aus dem Ausland bezogenen
Rohß, unter besonders vorgeschriebenen Be-
dingungen und Kontrollen, erheblich geringere
Zollsätze als für den gleichartigen, zum unmittel-
baren Verbrauch bestimmten Auslands Z. Auch
erhielten die Raffinerien bei der Ausfuhr ihrer
aus ausländischem RohZ hergestellten Erzeug-
nisse eine Zollvergütung. Hierin folgte der Zoll=
verein dem Vorgange Preußens.
Schon der preußische Zoll- und Verbrauchs St Tarif
v. 26. 5. 1818 hatte darauf bezügliche Bestimmungen ent-
halten; nach der Erhebungsrolle für 1822/24 betrug der
Zoll für den Zentner Sirup 4 Tlr., für raffinierten 8
10 Tr., für Roh 8 8 Tlr., für Roh Z für Siedereien 4 Tlr.
Im Zollverein wurde zunächst nach dem Ver-
einszolltarif v. 31. 10. 33 ein Eingangszoll von
5 Tlr. für Sirup, von 11 Tlr. für raffinierten
und Koch Z und von 5 Tlr. für den zum Raffi-
nieren bestimmten Roh38 erhoben. Diese Sätze
wurden zum Teil allmählich herabgesetzt und be-
trugen seit 1842 10 Tlr. für Kandis, Hart Z und
gestoßenen weißen Z, 8 Tlr. für Roh 8 und
Farin, 5 Tlr. für RohZ für inländische Siedereien
zum Raffinieren, und 4 Tlr. für Sirup. 1861
trat eine abermalige Herabsetzung des Zollsatzes
ein, und zwar für harten und gestoßenen weißen
Z auf 7 Tlr. 10 Sgr., für Roh Z und Farin auf
6 Tlr. und für Roh8 zum Raffinieren durch
inländische Siedereien auf 4 Tlr. 7½ Sgr.
Das Be v. 26. 6. 69 brachte eine fernere
Herabsetzung der Eingangszölle für raf-
finierten 8 auf 5 Tlr., für Roh 3 auf 4 Tlr.
und für Sirup auf 2½ Tlr. den Zentner. Dabei
kam die bisherige Hollbegünstigung des für
Raffinerien eingehenden RohZ sowie die beson-
dere Zollvergütung, die bis dahin den Raffinerien
bei Ausfuhr ihrer Erzeugnisse aus ausländischem
Roh 8 gewährt worden war, in Wegfall. Die
Raffinerien hatten von nun an nur Anspruch
auf die für den inländischen 8 festgesetzte St Ver-
gütung. n
Durch das G’v. 1887 wurde eine Vereinfa-
chung der Zollbelegung des Z durch Erhöhung
des Roh Zolls auf den Betrag des Raffinade-
zolls eingeführt, und der Zollsatz für 100 kg bei
Sirup und Melasse auf 15 Mk. und bei anderem 8
jeder Art und Beschaffenheit auf 30 Mk. fest-
gesetzt. Zugleich wurde der zur Verarbeitung
in eine ZFabrik eingehende ausländische Z von
der neu eingeführten Verbrauchsabgabe in der
Weise freigelassen, daß der Eingangszoll nur in
dem nach Abzug der Verbrauchsabgabe von
12 Mk. sich ergebenden Betrage, also mit 18 Mk.
für den dz, erhoben und der Z im übrigen als
unversteuerter inländischer Z behandelt wurde.