Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zuckersteuer (Gesetzgebung) 
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temberg, das diese St von dem fertigen Erzeug- 
nis erhob — in allen übrigen Vereinsstaaten als 
Materialsteuer nach dem Satze von 
½ Sgr. für den Zentner roher Rüben erhoben 
wurde, wobei 20 Zentner Rüben als zur Her- 
stellung eines Zentners Z erforderlich angesehen 
wurden. Ebenso wie die Erhebungsart den 
einzelnen Zollvereinstaaten überlassen war, so 
war auch die Gemeinschaftlichkeit des StAuf- 
kommens zunächst auf drei Jahre ausgesetzt 
worden. Mit dem 1. 9. 44 wurde die St zu 
einer dem Zollverein gemeinschaftlichen, und 
zwar in der Form der Materialbesteuerung. Die 
St sollte für den Zentner Roh B 1 Tlr. betragen, 
und wurde demgemäß für den Zentner Rüben, 
unter Beibehaltung des Ausbeutesatzes von 
20: 1, auf 1½ Sgr. festgesetzt. Der Statz 
für den Zentner Rüben wurde unter fernerer 
Zugrundelegung des bisher angenommenen Aus- 
beuteverhältnisses v. 1. 9. 48 ab auf 3 Sgr., 
sodann ohne gleichzeitige gesetzliche Festlegung 
der danach auf den Zentner Z entfallenden 
St vom 1. 9. 53 ab auf 6 Sgr., vom 1. 9. 58 
ab auf 7½ Sgr. und v. 1. 9. 69 ab auf 8 Sgr. 
erhöht. 
Durch diese schrittweise Erhöhung des St Satzes 
suchte man dem wachsenden ZReichtum der 
Rüben und der damit steigenden Ausbeute der 
Fabriken nachzukommen und, unter Belassung 
eines geringen Vorsprunges dem Auslande ge- 
genüber, im Zollverein den Z einigermaßen in 
gleicher Höhe wie den Rohr zu besteuern. 
Der StSatz wurde noch einmal durch R v. 
1. 6. 86 von 1.60 Mk. auf 1,70 Mk. für 100 kg 
Rüben erhöht, bis dann im Jahre 1888 mit dem 
bisherigen System der ausschließlichen Besteue- 
rung der Rüben gebrochen wurde. Man machte 
jedoch erst noch den Versuch, zunächst eine her- 
abgesetzte Materialsteuer neben der 
neu eingeführten Fabrikat St bestehen zu lassen. 
So kam das R v. 9. 7. 87 (RBl 308) zustande, 
mit Geltung vom 1. 8. 88, das die Material St 
auf 0,80 Mk. herabsetzte, daneben aber eine Ver- 
brauchsabgabe in Höhe von 12 Mk. vom Doppel- 
zentner des zum inländischen Verbrauche be- 
stimmten Z einführte. 
Bald darauf wurde die Material St ganz be- 
seitigt und der Uebergang zur reinen Fa- 
brikatsteuer vollzogen. Durch R v. 
31. 5. 91 (RGBl 295) wurde die ZSt als Ver- 
brauchsabgabe von dem inländischen Rüben B 
auf 18 Mk. von 100 kg Reingewicht festgesetzt. 
Schon durch RE v. 27. 5. 96 (ReBl 117), 
wurde neben der auf 20 Mk. erhöhten Ver- 
brauchsabgabe für die gesamte Erzeugung ein 
nach der Betriebsgröße staffelförmig steigender 
Zuschlag zur Verbrauchsabgabe (Betriebs- 
steuer) eingeführt und außerdem diejenige 
ZMenge, die ein für die einzelnen ZFabriken 
alljährlich festzusetzendes Kontingent überschritt, 
noch einem Betriebssteuerzuschlage 
in einem dem Ausfuhrzuschusse für Rohg gleich- 
kommenden Betrage unterworfen. 
Die neu eingeführte Betriebs St und der Be- 
triebs St Zuschlag waren dazu bestimmt, die erfor- 
derlichen Mittel aufzubringen für die Gewährung 
der durch dasselbe Gesetz gleichzeitig eingeführten 
Ausfuhrzuschüsse. Doaneben verfolgten 
sie noch den weiteren Zweck, die Wettbewerbs- 
  
  
fähigkeit der kleineren und mittleren Fabriken 
zu erhalten und eine übermäßige und sprung- 
baste Vermehrung der ZErzeugung zu verhüten. 
Dieses verwickelte Steuersystem 
wurde wieder beseitigt durch das R v 
6. 1. 03 (RoBl 1), das die Ausfuhrzuschüsse auf- 
hob und die Verbrauchsabgabe in ihrer heute 
bestehenden reinen Form einführte. Dazu Aus- 
führungsbestimmungen des BR v. 18. 6. 03 
(R.Z Bl 284), geändert und ergänzt durch eine 
Reihe weiterer Beschlüsse. 
II. Zoll. Der deutsche Zollverein hatte für 
den von den inländischen Siedereien zum Zwecke 
der Raffination aus dem Ausland bezogenen 
Rohß, unter besonders vorgeschriebenen Be- 
dingungen und Kontrollen, erheblich geringere 
Zollsätze als für den gleichartigen, zum unmittel- 
baren Verbrauch bestimmten Auslands Z. Auch 
erhielten die Raffinerien bei der Ausfuhr ihrer 
aus ausländischem RohZ hergestellten Erzeug- 
nisse eine Zollvergütung. Hierin folgte der Zoll= 
verein dem Vorgange Preußens. 
Schon der preußische Zoll- und Verbrauchs St Tarif 
v. 26. 5. 1818 hatte darauf bezügliche Bestimmungen ent- 
halten; nach der Erhebungsrolle für 1822/24 betrug der 
Zoll für den Zentner Sirup 4 Tlr., für raffinierten 8 
10 Tr., für Roh 8 8 Tlr., für Roh Z für Siedereien 4 Tlr. 
Im Zollverein wurde zunächst nach dem Ver- 
einszolltarif v. 31. 10. 33 ein Eingangszoll von 
5 Tlr. für Sirup, von 11 Tlr. für raffinierten 
und Koch Z und von 5 Tlr. für den zum Raffi- 
nieren bestimmten Roh38 erhoben. Diese Sätze 
wurden zum Teil allmählich herabgesetzt und be- 
trugen seit 1842 10 Tlr. für Kandis, Hart Z und 
gestoßenen weißen Z, 8 Tlr. für Roh 8 und 
Farin, 5 Tlr. für RohZ für inländische Siedereien 
zum Raffinieren, und 4 Tlr. für Sirup. 1861 
trat eine abermalige Herabsetzung des Zollsatzes 
ein, und zwar für harten und gestoßenen weißen 
Z auf 7 Tlr. 10 Sgr., für Roh Z und Farin auf 
6 Tlr. und für Roh8 zum Raffinieren durch 
inländische Siedereien auf 4 Tlr. 7½ Sgr. 
Das Be v. 26. 6. 69 brachte eine fernere 
Herabsetzung der Eingangszölle für raf- 
finierten 8 auf 5 Tlr., für Roh 3 auf 4 Tlr. 
und für Sirup auf 2½ Tlr. den Zentner. Dabei 
kam die bisherige Hollbegünstigung des für 
Raffinerien eingehenden RohZ sowie die beson- 
dere Zollvergütung, die bis dahin den Raffinerien 
bei Ausfuhr ihrer Erzeugnisse aus ausländischem 
Roh 8 gewährt worden war, in Wegfall. Die 
Raffinerien hatten von nun an nur Anspruch 
auf die für den inländischen 8 festgesetzte St Ver- 
gütung. n 
Durch das G’v. 1887 wurde eine Vereinfa- 
chung der Zollbelegung des Z durch Erhöhung 
des Roh Zolls auf den Betrag des Raffinade- 
zolls eingeführt, und der Zollsatz für 100 kg bei 
Sirup und Melasse auf 15 Mk. und bei anderem 8 
jeder Art und Beschaffenheit auf 30 Mk. fest- 
gesetzt. Zugleich wurde der zur Verarbeitung 
in eine ZFabrik eingehende ausländische Z von 
der neu eingeführten Verbrauchsabgabe in der 
Weise freigelassen, daß der Eingangszoll nur in 
dem nach Abzug der Verbrauchsabgabe von 
12 Mk. sich ergebenden Betrage, also mit 18 Mk. 
für den dz, erhoben und der Z im übrigen als 
unversteuerter inländischer Z behandelt wurde.
	        
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