Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zuckersteuer (Ausfuhrprämien) 
  
Das G v. 31. 5. 91 brachte eine weitere Er- 
höhung und zugleich Bereinfachung der 
Zollbelegung des Z, indem es einen Einheitssatz 
von 36 Mk. für den d#s für festen und flüssigen 8 
jeder Art, also auch für Rübensäfte, Füllmassen 
und ZAbläufe (Sirup und Melasse), einführte. 
Dieser Zollsatz für festen und flüssigen Z jeder 
Art wurde unter Erstreckung auf Honig, 
auch künstlichen, durch das G v. 27. 5. 96 auf 
40 Mk. erhöht, ein Satz, der, soweit nicht für die 
Dauer der Brüsseler Konvention (unten S 1021) 
niedrigere Sätze gelten, auch heute noch besteht. 
III. Stenervergütung und Ausfuhrprämien. 
Die St Vergütungen bei der ZAusfuhr haben 
durch ihre allmähliche Entwicklung zu Ausfuhr- 
prämien eine hervorragende wirtschafts= und 
steuerpolitische Bedeutung gehabt und auf die 
heutige Gestaltung der Z StGesetzgebung Deutsch- 
lands und anderer Länder einen bestimmenden 
Einfluß ausgeübt. 
1. Eine Vergütung bei der Ausfuhr 
von Z hatte bis zur Einführung der Zt und auch 
noch in den ersten Jahrzehnten danach bei uns nur 
in der Weise stattgefunden, daß man den Raffi- 
nerien bei der Ausfuhr ihrer aus ausländischem 
Roh Z hergestellten Erzeugnisse eine Zollver- 
gütung gewährte. Als um das Jahr 1860 unsere 
Rüben Zndustrie sich soweit entwickelt hatte, daß 
sie den ausländischen Markt aufsuchen konnte, 
machte sich auch das Bedürfnis nach Vergütung 
der St geltend, die für die zur Herstellung des 
ausgeführten Z verwendeten Rüben entrichtet 
war. Im Jahre 1861 wurde eine Rückvergütung 
der St für den zur Ausfuhr oder zur Niederlegung 
in eine öffentliche Niederlage gelangenden in- 
ländischen Z eingeführt. Dabei mußte zunächst 
der grundlegende St Vergütungssatz für Roh3 
auf Grund der gesetzlich angenommenen Ausbeute 
an RohZ aus den Rüben und weiter der Ver- 
gütungssatz für Raffinade auf Grund der ge- 
setzlich angenommenen Ausbeute an Raffinade 
aus dem Rohz bemessen werden. Demgemäß 
wurden die Vergütungssätze v. 1. 9. 61 ab auf 
2 Tlr. 22½ Sgr. für den Zentner RohZ und 
Farin, und auf 3 Tlr. 10 Sar. für den Zentner 
Brot-, Hut= und Kandis3B festgesetzt. Diese Sätze 
wurden 1869 auf 3 Tlr. 4 Sgr. für Roh3, auf 
3 Tlr. 25 Sgr. für Kandis und BrotZ bis zu 
25 Pfund Reingewicht, und auf 3 Tlr. 18 Sgr. 
für alle übrigen harten 3 sowie für alle trockenen. 
Z von mindestens 98 v. H. Polarisation erhöht. 
Von nun an hatte die fortschreitende Züchtung 
zuckerreicherer Rüben und die Verbesserung 
des Herstellungsverfahrens nicht nur den Ent- 
gang eines Teiles der Zt, sondern auch ein 
von Jahr zu Jahr sich steigerndes Mißverhältnis 
zwischen St und Vergütung zur Folge, indem 
die Ausbeute an Z3 das angenommene Durch- 
schnittsmaß mehr und mehr überstieg und der 
Ueberschuß des Betrages der Vergütung für den 
ausgeführten 3 über den Betrag der St für die 
verwendeten Rüben, die Prämie der 8ZFabri- 
kation, fortgesetzt anwuchs. 
Dieses Anwachsen der Prämie (die beispiels- 
weise bei Raffinade I im Jahre 1887/88 die 
Höhe von 7,79 Mk. für den de erreicht hatte) und 
die damit verbundene Beeinträchtigung des 
Reinertrags der St suchte die Gesetzgebung zu 
wiederholten Malen durch Herabsetzung der 
  
  
Vergütungen, und als sich dieses Mittel als 
unwirksam herausgestellt hatte, dadurch auszu- 
gleichen, daß (von 1892 ab) bei der Beseitigung 
der St vom Rübenrohstoff und Einführung einer 
Verbrauchsabgabe ein feststehender Ausfuhr- 
zuschuß gezahlt wurde, der jedoch nur bis 1897 
gewährt werden sollte. 
Dabei wurde für den vor dem 1. 8. 92 her- 
gestellten ZS der nach dem Z Gehalt aufgestellten 
drei Klassen die Material St Vergütung mit 8.50 
Mark, 10.65 Mk. und 10 Mk. gewährt, und für 
den später hergestellten 8 derselben Klassen 
Ausfuhrzuschüsse festgesetzt, die bis zum 31. 7. 97 
1.25 Mk., 2 Mk. und 1.65 Mk. betragen sollten. 
1895 wurde der BR ermächtigt, diese Ausfuhr- 
zuschüsse zu ermäßigen oder aufzuheben, sobald 
in anderen Rüben Z erzeugenden Ländern die 
bestehende Prämie ermäßigt oder beseitigt würde. 
Man war hierbei von der Erwartung aus- 
gegangen, daß die anderen ZLänder, in denen 
die Entwicklung der BIndustrie und des Vergu- 
tungswesens einen ähnlichen Verlauf genommen 
hatte, dem gegebenen Beispiel folgen und ihre 
Prämien ebenfalls beseitigen würden. Diese Er- 
wartung erfüllte sich jedoch nicht. 
Auch der mit dem 8St# v. 27. 5. 96 unter- 
nommene umgekehrte Versuch, durch eine Er- 
böhung der deutschen Ausfuhrzuschüsse auf 2.50 
Mark, 3 Mk. und 3,55 Mk. die anderen Staaten 
einer gänzlichen Beseitigung der Prämien deneigt 
zu machen, blieb zunächst erfolglos und führte im 
Gegenteile dazu, daß auch in Oesterreich-Ungarn 
die dortigen direkten Prämien erhöht und in 
Frankreich neben den bereits bestehenden in- 
direkten noch direkte Prämien eingeführt wur- 
en. 
Wenn das System der Materialbesteuerun 
und der St Vergütung, das zu diesem 
wesen geführt hatte, auch nicht mehr bestand, so 
war die Aufrechterhaltung der Prämien doch 
geboten, um unserer Z Fabrikation, die inzwischen 
eine bedeutende Ausfuhrindustrie geworden war 
die Stellung auf dem Weltmarkt im Kampfe mit 
den ebenfalls aus staatlichen Mitteln unterstützten 
Industrien der europäischen Wettbewerbsländer 
zu erhalten und zu stärken, und es war von diesem 
Gesichtspunkt aus nur folgerichtig, wenn das 
Gv. 1896 gegenüber den beträchtlichen Vergünsti- 
zen, de namentuch der französische und der 
erreichische 8 genoß, erhöhte Au ' 
eingülzrete. dA khh sfuhtzmchune 
2. Neben den Ausfuhrzuschüssen aus 
mitteln genoß der Z in Deutschland —3 
den Wettbewerbsländern aber auch noch eine 
weitere Prämie, die von den 
kartellierten Zuckerindustrien ge- 
währt wurde. Unter dem Schutze hoher Eingangs- 
zölle hatten die Z Kartelle die Preise im Inlande 
derart hochgestellt, daß aus dem hierdurch erziel- 
ten erheblichen Gewinn beträchtliche Ausfuhr-- 
prämien kriclnltwere konnten. 
. Durch die so von zwei Seiten i ie- 
ßenden Ausfuhrprämien wurden den uftie- 
strien in die Lage versetzt, ihren 8 auf dem Welt- 
markte zu einem um so billigeren Preise zum 
Teil sogar unter den Gestehungskosten, zu ver- 
kaufen. So kam es, daß den im Preise sich aus- 
drückenden Vorteil von diesem Prämien- 
wesen das Ausland hatte, und zwar in 
 
	        
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