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Zuckersteuer (Ausfuhrprämien)
Das G v. 31. 5. 91 brachte eine weitere Er-
höhung und zugleich Bereinfachung der
Zollbelegung des Z, indem es einen Einheitssatz
von 36 Mk. für den d#s für festen und flüssigen 8
jeder Art, also auch für Rübensäfte, Füllmassen
und ZAbläufe (Sirup und Melasse), einführte.
Dieser Zollsatz für festen und flüssigen Z jeder
Art wurde unter Erstreckung auf Honig,
auch künstlichen, durch das G v. 27. 5. 96 auf
40 Mk. erhöht, ein Satz, der, soweit nicht für die
Dauer der Brüsseler Konvention (unten S 1021)
niedrigere Sätze gelten, auch heute noch besteht.
III. Stenervergütung und Ausfuhrprämien.
Die St Vergütungen bei der ZAusfuhr haben
durch ihre allmähliche Entwicklung zu Ausfuhr-
prämien eine hervorragende wirtschafts= und
steuerpolitische Bedeutung gehabt und auf die
heutige Gestaltung der Z StGesetzgebung Deutsch-
lands und anderer Länder einen bestimmenden
Einfluß ausgeübt.
1. Eine Vergütung bei der Ausfuhr
von Z hatte bis zur Einführung der Zt und auch
noch in den ersten Jahrzehnten danach bei uns nur
in der Weise stattgefunden, daß man den Raffi-
nerien bei der Ausfuhr ihrer aus ausländischem
Roh Z hergestellten Erzeugnisse eine Zollver-
gütung gewährte. Als um das Jahr 1860 unsere
Rüben Zndustrie sich soweit entwickelt hatte, daß
sie den ausländischen Markt aufsuchen konnte,
machte sich auch das Bedürfnis nach Vergütung
der St geltend, die für die zur Herstellung des
ausgeführten Z verwendeten Rüben entrichtet
war. Im Jahre 1861 wurde eine Rückvergütung
der St für den zur Ausfuhr oder zur Niederlegung
in eine öffentliche Niederlage gelangenden in-
ländischen Z eingeführt. Dabei mußte zunächst
der grundlegende St Vergütungssatz für Roh3
auf Grund der gesetzlich angenommenen Ausbeute
an RohZ aus den Rüben und weiter der Ver-
gütungssatz für Raffinade auf Grund der ge-
setzlich angenommenen Ausbeute an Raffinade
aus dem Rohz bemessen werden. Demgemäß
wurden die Vergütungssätze v. 1. 9. 61 ab auf
2 Tlr. 22½ Sgr. für den Zentner RohZ und
Farin, und auf 3 Tlr. 10 Sar. für den Zentner
Brot-, Hut= und Kandis3B festgesetzt. Diese Sätze
wurden 1869 auf 3 Tlr. 4 Sgr. für Roh3, auf
3 Tlr. 25 Sgr. für Kandis und BrotZ bis zu
25 Pfund Reingewicht, und auf 3 Tlr. 18 Sgr.
für alle übrigen harten 3 sowie für alle trockenen.
Z von mindestens 98 v. H. Polarisation erhöht.
Von nun an hatte die fortschreitende Züchtung
zuckerreicherer Rüben und die Verbesserung
des Herstellungsverfahrens nicht nur den Ent-
gang eines Teiles der Zt, sondern auch ein
von Jahr zu Jahr sich steigerndes Mißverhältnis
zwischen St und Vergütung zur Folge, indem
die Ausbeute an Z3 das angenommene Durch-
schnittsmaß mehr und mehr überstieg und der
Ueberschuß des Betrages der Vergütung für den
ausgeführten 3 über den Betrag der St für die
verwendeten Rüben, die Prämie der 8ZFabri-
kation, fortgesetzt anwuchs.
Dieses Anwachsen der Prämie (die beispiels-
weise bei Raffinade I im Jahre 1887/88 die
Höhe von 7,79 Mk. für den de erreicht hatte) und
die damit verbundene Beeinträchtigung des
Reinertrags der St suchte die Gesetzgebung zu
wiederholten Malen durch Herabsetzung der
Vergütungen, und als sich dieses Mittel als
unwirksam herausgestellt hatte, dadurch auszu-
gleichen, daß (von 1892 ab) bei der Beseitigung
der St vom Rübenrohstoff und Einführung einer
Verbrauchsabgabe ein feststehender Ausfuhr-
zuschuß gezahlt wurde, der jedoch nur bis 1897
gewährt werden sollte.
Dabei wurde für den vor dem 1. 8. 92 her-
gestellten ZS der nach dem Z Gehalt aufgestellten
drei Klassen die Material St Vergütung mit 8.50
Mark, 10.65 Mk. und 10 Mk. gewährt, und für
den später hergestellten 8 derselben Klassen
Ausfuhrzuschüsse festgesetzt, die bis zum 31. 7. 97
1.25 Mk., 2 Mk. und 1.65 Mk. betragen sollten.
1895 wurde der BR ermächtigt, diese Ausfuhr-
zuschüsse zu ermäßigen oder aufzuheben, sobald
in anderen Rüben Z erzeugenden Ländern die
bestehende Prämie ermäßigt oder beseitigt würde.
Man war hierbei von der Erwartung aus-
gegangen, daß die anderen ZLänder, in denen
die Entwicklung der BIndustrie und des Vergu-
tungswesens einen ähnlichen Verlauf genommen
hatte, dem gegebenen Beispiel folgen und ihre
Prämien ebenfalls beseitigen würden. Diese Er-
wartung erfüllte sich jedoch nicht.
Auch der mit dem 8St# v. 27. 5. 96 unter-
nommene umgekehrte Versuch, durch eine Er-
böhung der deutschen Ausfuhrzuschüsse auf 2.50
Mark, 3 Mk. und 3,55 Mk. die anderen Staaten
einer gänzlichen Beseitigung der Prämien deneigt
zu machen, blieb zunächst erfolglos und führte im
Gegenteile dazu, daß auch in Oesterreich-Ungarn
die dortigen direkten Prämien erhöht und in
Frankreich neben den bereits bestehenden in-
direkten noch direkte Prämien eingeführt wur-
en.
Wenn das System der Materialbesteuerun
und der St Vergütung, das zu diesem
wesen geführt hatte, auch nicht mehr bestand, so
war die Aufrechterhaltung der Prämien doch
geboten, um unserer Z Fabrikation, die inzwischen
eine bedeutende Ausfuhrindustrie geworden war
die Stellung auf dem Weltmarkt im Kampfe mit
den ebenfalls aus staatlichen Mitteln unterstützten
Industrien der europäischen Wettbewerbsländer
zu erhalten und zu stärken, und es war von diesem
Gesichtspunkt aus nur folgerichtig, wenn das
Gv. 1896 gegenüber den beträchtlichen Vergünsti-
zen, de namentuch der französische und der
erreichische 8 genoß, erhöhte Au '
eingülzrete. dA khh sfuhtzmchune
2. Neben den Ausfuhrzuschüssen aus
mitteln genoß der Z in Deutschland —3
den Wettbewerbsländern aber auch noch eine
weitere Prämie, die von den
kartellierten Zuckerindustrien ge-
währt wurde. Unter dem Schutze hoher Eingangs-
zölle hatten die Z Kartelle die Preise im Inlande
derart hochgestellt, daß aus dem hierdurch erziel-
ten erheblichen Gewinn beträchtliche Ausfuhr--
prämien kriclnltwere konnten.
. Durch die so von zwei Seiten i ie-
ßenden Ausfuhrprämien wurden den uftie-
strien in die Lage versetzt, ihren 8 auf dem Welt-
markte zu einem um so billigeren Preise zum
Teil sogar unter den Gestehungskosten, zu ver-
kaufen. So kam es, daß den im Preise sich aus-
drückenden Vorteil von diesem Prämien-
wesen das Ausland hatte, und zwar in