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nete ZGehalt in der Trockenmasse 70 oder mehr
beträgt, der ZSt von 10 Mk. für 100 kge Rein-
gewicht unterworsen.
1II. Zahlungspflicht.
1. Die Zt ist zu entrichten, sobald der 8 aus
der St Kontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur
Entrichtung ist der Inhaber derjenigen ZFabrik
verpflichtet, aus der der Z in den freien Verkehr
tritt. Der Z haftet für den Betrag der St ohne
Rücksicht auf die Rechte Dritter. Die Zt ist,
sofern sie den Betrag von wenigstens 100 Mk.
erreicht, dem Inhaber der ZFabrik gegen Sicher-
heitsbestellung für die Frist von sechs Monaten
zu stunden.
Die Bestimmungen im Abs 3 des 5& 3 des Güber
die Art der Sicherheitsbestellung bilden
gegenüber den anderen Reichs St Gesetzen einen
neuen Vorgang, indem sie den Finanzbehörden
der Bundesstaaten, für deren Rechnung und
Gefahr die Stundung der Reichsabgaben erfolgt,
bei der Stundung von 36t die Freiheit der
Bestimmung über die Art der Sicherheitsbe-
stellung entziehen und dem Stundungsnehmer
einen gesetzlichen Anspruch auf Bewilligung der
Stundung gegen Bestellung einer der im Gesetz
bezeichneten Sicherheiten geben.
2. Verjährung. Alle Forderungen, Nach-
forderungen und Rückforderungen an ZSt ver-
jähren binnen Jahresfrist. Der Anspruch auf
Nachzahlung defraudierter Gefälle verjährt in
drei Jahren.
3. Befreiunge n. 3, der unter St Kontrolle
ausgeführt wird, ist von der Erhebung der ZSt
befreit. Bei der Ausfuhr von Z aus dem freien
Verkehre findet eine Vergütung der 8t nicht
statt.
Dagegen wird für zuckerhaltige Waren, wie
Schokolade und sonstige kakaohaltige Waren, be-
stimmte Arten von ZWerk, zuckerhaltige, alkohol-
haltige oder alkoholfreie Flüssigkeiten, flüssigen
Raffinade 3, Invert 3 Sirup gewisser Art, einge-
dickte Milch, wenn zu ihrer Herstellung im freien
Verkehr befindlicher inländischer Z verwendet
worden ist, bei der Ausfuhr oder Niederlegung
in amtlich verschlossenen Zollagern die ZSt für
den verwendeten Z vergütet. Auch kann die
oberste Landesfinanzbehörde gestatten, daß für
zuckerhaltige Waren, die in zollsicher abgeschlosse-
nen Näumen unter ständiger amtlicher Ueber-
wachung für die Ausfuhr hergestellt sind, die ZSt
für den nachweislich verwendeten inländischen 8
erlassen oder erstattet wird, je nachdem unver-
steuerter oder versteuerter inländischer Z verwendet
worden ist.
Es kann ferner inländischer Z zur Viehfütterung
oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als
Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen
werden; dabei muß der Z in der Regel vor der
steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Auf-
sicht zur Verwendung als Nahrungs= und Genuß-
mittel für Menschen untauglich gemacht (vergällt)
werden.
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen für
die Gewährung der Vergütung und für die StBefreiung
finden sich in den Anlagen D und D 1 zu den Ausführungs.
Bestimmungen.
Als gewerbliche Zwecke, für die die steuerfreie Ablassung
von 3 bewilligt werden kann, hat der Bz zunächst die
Herstellung von Uliramarin, von Kupferoxydul und von
Zuckersteuer (Ueberwachung)
Seifen, sowie in einer Neihe späterer Beschlüsse die Der-
stellung von Pflanzenschutzmitteln, won Glanzstoff, von
Kalziumkarbiderzeugnissen, von Tannin, von Oxalsäure,
von Sicherheitsprengstoffen, von Pergamentpapier u. a. m.
anerkannt.
Als Vergällungmittel für den 8 zur Biehfütterung ist
Oelkuchenmehl, Fleischfuttermehl, Fischfuttermehl, Fisch-
zguano, Torfmehl, Schnitzelstaub, gemahlene Schnitzel, Kar-
toffelpülpe, Reisfuttermehl, Gersten futtermehl und Gersten-
schrot zugelassen. Der zur Bienenfütterung bestimmte 8
kann bis zu einer Menge von jährlich 5 k# für das Bienen-
standvolk auch nach Vergällung mit Sand, Tieröl oder
cgemahlener Holzkohle steuerfrei abgelassen werden.
66. Steuerliche Ueberwachung. Zur Siche-
rung der Verbrauchsabgabe findet eine amtliche
Ueberwachung der Herstellung und des Ver-
kts des unversteuerten inländischen Rüben Z
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Von den Bestimmungen, die zur Durchführung
dieser Kontrolle gegeben sind, sind die wichtigsten
diejenigen, durch die die Z Fabriken dem Nie-
derlagever fahren unterworfen werden:
steuersicherer Abschluß und ständige amtliche
Ueberwachung der Fabriken, steuerlicher Ver-
schluß des fertigen Z und der Abläufe sowie amt-
liche Abfertigung des aus der Fabrik zu entneh-
menden Z. Hierauf beruhen und hieraus er-
geben sich alle übrigen Bestimmungen über die
Ausübung der steuerlichen Kontrolle.
1. Die Zuckerfabriken, d. h. alle zur
Herstellung kristallisierten Rüben 8 bestimmten
Anstalten, mit Ausnahme der Anstalten, die
lediglich versteuerte Erzeugnisse aus Rüben weiter
verarbeiten, müssen baulich so einge-
richtet sein, daß eine gegen die heimliche
Wegbringung von 3 sichernde amtliche Bewa-
chung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden,
die St Behörde auch den Gang der Fabrikation
und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der
Fabrik verfolgen kann. Es müssen entweder die-
jenigen Räume, in denen die Kristallisation der
Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung
von kristallisiertem 8 stattfindet, desgleichen
diejenigen Räume, in denen Zülbläufe (Sirur,
Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fab#ik-
räume und nach außen steuersicher abgeschlessen
sein, oder es muß die ganze Fabrikanlage in
sichernder Weise umfriedigt sein. "
Die so abgeschlossenen Z Fabriken unterliegen
der unausgesetzten Bewachung bei
Tag und Nacht durch St Beamte, solange ein Be-
trieb stattfindet, auch während ruhenden nBe-
triebes nach Bestimmung der St Behörde.
Die Fabrikinhaber haben in der Fabril
die für die St Beamten erforderlichen Bureau-
und Aufenthaltsräume zu stellen, die für die amt-
lichen Verwiegungen erforderlichen Wageein-
richtungen bereit zu halten, genaue An-
zeigen über die Fabrikräume, über die Dauer
und die Art des Betricbes sowie über die Auf-
bewahrungsräume für den fertigen Z zu erstatten.
Der in die ZFabriken einzuführende inlandische
Rüben Z oder anderer Z ist der StBehörde an-
zumelden. In Roh#Fabriken ist von dem Fabrik-=
inhaber das Gewicht des gewonnenen Roh 3
im Anschluß an die Ausschleuderung sestzustellen.
Die Fabriken haben über ihren gesamten Fabri-
kationsbetrieb, insbesondere über die Art und
Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe