Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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nete ZGehalt in der Trockenmasse 70 oder mehr 
beträgt, der ZSt von 10 Mk. für 100 kge Rein- 
gewicht unterworsen. 
1II. Zahlungspflicht. 
1. Die Zt ist zu entrichten, sobald der 8 aus 
der St Kontrolle in den freien Verkehr tritt. Zur 
Entrichtung ist der Inhaber derjenigen ZFabrik 
verpflichtet, aus der der Z in den freien Verkehr 
tritt. Der Z haftet für den Betrag der St ohne 
Rücksicht auf die Rechte Dritter. Die Zt ist, 
sofern sie den Betrag von wenigstens 100 Mk. 
erreicht, dem Inhaber der ZFabrik gegen Sicher- 
heitsbestellung für die Frist von sechs Monaten 
zu stunden. 
Die Bestimmungen im Abs 3 des 5& 3 des Güber 
die Art der Sicherheitsbestellung bilden 
gegenüber den anderen Reichs St Gesetzen einen 
neuen Vorgang, indem sie den Finanzbehörden 
der Bundesstaaten, für deren Rechnung und 
Gefahr die Stundung der Reichsabgaben erfolgt, 
bei der Stundung von 36t die Freiheit der 
Bestimmung über die Art der Sicherheitsbe- 
stellung entziehen und dem Stundungsnehmer 
einen gesetzlichen Anspruch auf Bewilligung der 
Stundung gegen Bestellung einer der im Gesetz 
bezeichneten Sicherheiten geben. 
2. Verjährung. Alle Forderungen, Nach- 
forderungen und Rückforderungen an ZSt ver- 
jähren binnen Jahresfrist. Der Anspruch auf 
Nachzahlung defraudierter Gefälle verjährt in 
drei Jahren. 
3. Befreiunge n. 3, der unter St Kontrolle 
ausgeführt wird, ist von der Erhebung der ZSt 
befreit. Bei der Ausfuhr von Z aus dem freien 
Verkehre findet eine Vergütung der 8t nicht 
statt. 
Dagegen wird für zuckerhaltige Waren, wie 
Schokolade und sonstige kakaohaltige Waren, be- 
stimmte Arten von ZWerk, zuckerhaltige, alkohol- 
haltige oder alkoholfreie Flüssigkeiten, flüssigen 
Raffinade 3, Invert 3 Sirup gewisser Art, einge- 
dickte Milch, wenn zu ihrer Herstellung im freien 
Verkehr befindlicher inländischer Z verwendet 
worden ist, bei der Ausfuhr oder Niederlegung 
in amtlich verschlossenen Zollagern die ZSt für 
den verwendeten Z vergütet. Auch kann die 
oberste Landesfinanzbehörde gestatten, daß für 
zuckerhaltige Waren, die in zollsicher abgeschlosse- 
nen Näumen unter ständiger amtlicher Ueber- 
wachung für die Ausfuhr hergestellt sind, die ZSt 
für den nachweislich verwendeten inländischen 8 
erlassen oder erstattet wird, je nachdem unver- 
steuerter oder versteuerter inländischer Z verwendet 
worden ist. 
Es kann ferner inländischer Z zur Viehfütterung 
oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als 
Verzehrungsgegenständen steuerfrei abgelassen 
werden; dabei muß der Z in der Regel vor der 
steuerfreien Verabfolgung unter amtlicher Auf- 
sicht zur Verwendung als Nahrungs= und Genuß- 
mittel für Menschen untauglich gemacht (vergällt) 
werden. 
Die näheren Bestimmungen über die Bedingungen für 
die Gewährung der Vergütung und für die StBefreiung 
finden sich in den Anlagen D und D 1 zu den Ausführungs. 
Bestimmungen. 
Als gewerbliche Zwecke, für die die steuerfreie Ablassung 
von 3 bewilligt werden kann, hat der Bz zunächst die 
Herstellung von Uliramarin, von Kupferoxydul und von 
  
Zuckersteuer (Ueberwachung) 
Seifen, sowie in einer Neihe späterer Beschlüsse die Der- 
stellung von Pflanzenschutzmitteln, won Glanzstoff, von 
Kalziumkarbiderzeugnissen, von Tannin, von Oxalsäure, 
von Sicherheitsprengstoffen, von Pergamentpapier u. a. m. 
anerkannt. 
Als Vergällungmittel für den 8 zur Biehfütterung ist 
Oelkuchenmehl, Fleischfuttermehl, Fischfuttermehl, Fisch- 
zguano, Torfmehl, Schnitzelstaub, gemahlene Schnitzel, Kar- 
toffelpülpe, Reisfuttermehl, Gersten futtermehl und Gersten- 
schrot zugelassen. Der zur Bienenfütterung bestimmte 8 
kann bis zu einer Menge von jährlich 5 k# für das Bienen- 
standvolk auch nach Vergällung mit Sand, Tieröl oder 
cgemahlener Holzkohle steuerfrei abgelassen werden. 
66. Steuerliche Ueberwachung. Zur Siche- 
rung der Verbrauchsabgabe findet eine amtliche 
Ueberwachung der Herstellung und des Ver- 
kts des unversteuerten inländischen Rüben Z 
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Von den Bestimmungen, die zur Durchführung 
dieser Kontrolle gegeben sind, sind die wichtigsten 
diejenigen, durch die die Z Fabriken dem Nie- 
derlagever fahren unterworfen werden: 
steuersicherer Abschluß und ständige amtliche 
Ueberwachung der Fabriken, steuerlicher Ver- 
schluß des fertigen Z und der Abläufe sowie amt- 
liche Abfertigung des aus der Fabrik zu entneh- 
menden Z. Hierauf beruhen und hieraus er- 
geben sich alle übrigen Bestimmungen über die 
Ausübung der steuerlichen Kontrolle. 
1. Die Zuckerfabriken, d. h. alle zur 
Herstellung kristallisierten Rüben 8 bestimmten 
Anstalten, mit Ausnahme der Anstalten, die 
lediglich versteuerte Erzeugnisse aus Rüben weiter 
verarbeiten, müssen baulich so einge- 
richtet sein, daß eine gegen die heimliche 
Wegbringung von 3 sichernde amtliche Bewa- 
chung derselben ohne Schwierigkeit stattfinden, 
die St Behörde auch den Gang der Fabrikation 
und den Verbleib der Fabrikate innerhalb der 
Fabrik verfolgen kann. Es müssen entweder die- 
jenigen Räume, in denen die Kristallisation der 
Säfte, die Bearbeitung und die Aufbewahrung 
von kristallisiertem 8 stattfindet, desgleichen 
diejenigen Räume, in denen Zülbläufe (Sirur, 
Melasse) sich befinden, gegen die übrigen Fab#ik- 
räume und nach außen steuersicher abgeschlessen 
sein, oder es muß die ganze Fabrikanlage in 
sichernder Weise umfriedigt sein. " 
Die so abgeschlossenen Z Fabriken unterliegen 
der unausgesetzten Bewachung bei 
Tag und Nacht durch St Beamte, solange ein Be- 
trieb stattfindet, auch während ruhenden nBe- 
triebes nach Bestimmung der St Behörde. 
Die Fabrikinhaber haben in der Fabril 
die für die St Beamten erforderlichen Bureau- 
und Aufenthaltsräume zu stellen, die für die amt- 
lichen Verwiegungen erforderlichen Wageein- 
richtungen bereit zu halten, genaue An- 
zeigen über die Fabrikräume, über die Dauer 
und die Art des Betricbes sowie über die Auf- 
bewahrungsräume für den fertigen Z zu erstatten. 
Der in die ZFabriken einzuführende inlandische 
Rüben Z oder anderer Z ist der StBehörde an- 
zumelden. In Roh#Fabriken ist von dem Fabrik-= 
inhaber das Gewicht des gewonnenen Roh 3 
im Anschluß an die Ausschleuderung sestzustellen. 
Die Fabriken haben über ihren gesamten Fabri- 
kationsbetrieb, insbesondere über die Art und 
Menge der verwendeten zuckerhaltigen Stoffe
	        
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