Zuckersteuer (Strafen)
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und 3Z, desgleichen über die in den verschiedenen
Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Erzeug-
nisse nach den von der StBehörde mitzuteilenden
Mustern Anschreibungen zu führen, die-
selben zur Einsicht der St Beamten bereit zu halten
und Auszüge daraus in bestimmten Zeitabschnitten
der StBehörde einzureichen, ihr auch am Schlusse
des Betriebsjahres eine Nachweisung des vor-
handenen Bestands an ZErzeugnissen zuzustellen.
Die Steuerbeamten dürfen die 3Z-
Fabrik, solange sie im Betriebe ist oder unter stän-
diger Bewachung steht, zu jeder Zeit, andernfalls
von morgens sechs bis abends neun Uhr behufs
Nachschau besuchen. Es muß ihnen Einsicht-
nahme in die Buchführung der Fabrik gestattet
und jede im StWnteresse erforderliche Auskunft
in bezug auf den Fabrikbetrieb erteilt werden;
auch müssen ihnen zu allen zum Zwecke der
St Kontrolle oder StAbfertigung stattfindenden
Amtshandlungen die erforderlichen Hilfsdienste
geleistet werden.
Der gegen Entrichtung oder Stundung der
Verbrauchsabgabe zur Abfertigung in den freien
Verkehr sowie der unversteuert zur Versendung
im gebundenen Verkehr bestimmte Z ist behufs
steuerlicher Abfertigung nach Art
und Menge bei der StBehörde anzumelden und
von der ZSttelle festzustellen.
Die Abfertigung im gebundenen Verkehr kann
bezwecken Ueberführung in andere Fabriken, in
steuerfreie Niederlagen oder die Ausfuhr. Bei der
Ueberführung in andere Fabriken kann in Betracht
kommen die Versendung a) an eine andere 3-
Fabrik, b) an eine Fabrik, der gestattet ist, zucker-
haltige Erzeugnisse unter Verwendung unver-
steuerten Z zur Ausfuhr herzustellen, c) an eine
Fabrik, die unvergällten Z zur Anfertigung von
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen
steuerfrei verwenden darf.
Die Einzahlung des StBetrages für den zum
freien Verkehr abgefertigten Z kann mittels
Zuckerbegleitscheins II auf eine an-
dere St Stelle überwiesen werden; die Versen-
dung von unversteuertem Z erfolgt in der Regel
mit 8 Begleitschein I. Dabei finden die Bestim-
mungen über Zollbegleitscheine entsprechende
Anwendung. [/ Zollwesen & 19 a.)
2. ZErzeugnisse sowie zuckerhaltige Waren kön-
nen bis zu ihrer weiteren Bestimmung in öf-
fsentlichen Niederlagen oder in
Privatlagern gelagert werden, und zwar
a) um für unversteuerten Z und für Fabrikate,
die unter Verwendung unversteuerten Z zur
Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der ZSt
auszusetzen,
b) um auf Fabrikate, die unter Verwendung
versteuerten 8 zur Ausfuhr hergestellt sind, die
Vergütung der ZSt für die verwendete 3 Menge
vorweg zu gewähren.
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Nieder-
lage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete
StBetrag zurückzuzahlen. Die näheren Be-
stimmungen bezüglich der steuerfreien Niederlagen
für Z enthält die als Anlage F den Ausführungs-
bestimmungen beigegebene Zuckerlager-
ordnung.
3. Die amtlichen Abfertigungen an ordentlicher
Amtsstelle, d. h. bei den für die Abfertigungen
bestimmten Amtsstellen, die die Bezeichnung
„Zuckersteuerstelle“ führen, sowie in den
Fabriken oder in den auf den Fabrikgrundstücken
belegenen oder nicht mehr als 1 km entfernten
Privatlagern erfolgen an Werktagen gebühren-
frei, wenn sie die festgesetzten Abfertigungsstunden
nicht übersteigen. Eine Gebührenerhe-
bung findet statt, wenn es sich um eine Ent-
schädigung für den Aufwand an Beamtenkräften
handelt, der durch die Verabsäumung einer den
Beteiligten obliegenden Verpflichtung, durch Ge-
stattung von Ausnahmen von Vorschriften des
Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen oder
durch die Gewährung von Erleichterungen oder
Begünstigungen in der StBehandlung bedingt
wird.
5 7. Strafbestimmungen. Die Strafbestim-
mungen des Gesetzes lehnen sich im allgemeinen
an die Strafbestimmungen des Vereinsgollgesetzes
und der anderen Verbrauchsabgabengesetze an.
Die Zuwiderhandlungen sind entweder Defrau-
dationen oder Ordnungswidrigkeiten.
1. Der Defraudation der ZSt macht
sich schuldig, wer es unternimmt
a) die ZSt zu hinterziehen, oder
b) eine Vergütung der ZSt zu erlangen, die
überhaupt nicht oder nur für eine geringere
ZMenge oder zu einem niedrigeren Satze zu be-
anspruchen war, oder
e) die Rückzahlung einer Vergütung der 8St
zu umgehen (im Falle der Entnahme von ZFa-
brikaten, für die die Z St vergütet war, aus der
Niederlage in den freien Verkehr).
Für eine Reihe von Fällen ist die Rechts-
vermutung für das Vorhandensein der de-
fraudatorischen Absicht aufgestellt. So
für die unangemeldete oder verbotswidrige Be-
arbeitung von Rüben, Sirup oder Melase. zur
ZGewinnung, für die unbefugte oder unange-
meldete Entfernung von Z aus den Betriebs-
räumen, den Aufbewahrungsräumen oder aus
der ZFabrik, für die unbefugte Verfügung über
den unter StAufsicht stehenden Z, für die Ver-
wendung des steuerfrei abgelassenen Z zu un-
erlaubten Zwecken oder für die Wiedergenießbar-
machung von vergälltem Z, für die Gewichts-
überschreitung bei Anmeldung von Fabrikaten
behufs Erlangung der St Vergütung oder Ge-
wichtsunterschreitung bei Anmeldung von Z zur
Versteuerung oder zur Versendung im gebundenen
Verkehr, wobei Gewichtsabweichungen bis zu
10 v. H. straffrei bleiben.
Außerdem wird es der Defraudation gleich-
geachtet, wenn jemand Z, von dem er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß daran
eine Defraudation der ZSt verübt worden ist, er-
wirbt oder in Umsatz bringt.
Wird in diesen Fällen festgestellt, daß eine De-
fraudation nicht hat verübt werden können oder
nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine
Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. statt.
Die Defrandation der ZSt zieht eine Geld-
strafe nach sich, die dem vierfachen Betrage
der vorenthaltenen St oder des zur Ungebühr be-
anspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt,
zum mindesten aber 30 Mk. für jeden einzelnen
Fall beträgt. Daneben ist die St zu entrichten
oder der zur Ungebühr empfangene Vergü-
tungsbetrag zurückzuzahlen. Kann der vorent-
haltene Betrag der Zt nicht festgestellt werden,