Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zuckersteuer (Strafen) 
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und 3Z, desgleichen über die in den verschiedenen 
Abschnitten der Fabrikation gewonnenen Erzeug- 
nisse nach den von der StBehörde mitzuteilenden 
Mustern Anschreibungen zu führen, die- 
selben zur Einsicht der St Beamten bereit zu halten 
und Auszüge daraus in bestimmten Zeitabschnitten 
der StBehörde einzureichen, ihr auch am Schlusse 
des Betriebsjahres eine Nachweisung des vor- 
handenen Bestands an ZErzeugnissen zuzustellen. 
Die Steuerbeamten dürfen die 3Z- 
Fabrik, solange sie im Betriebe ist oder unter stän- 
diger Bewachung steht, zu jeder Zeit, andernfalls 
von morgens sechs bis abends neun Uhr behufs 
Nachschau besuchen. Es muß ihnen Einsicht- 
nahme in die Buchführung der Fabrik gestattet 
und jede im StWnteresse erforderliche Auskunft 
in bezug auf den Fabrikbetrieb erteilt werden; 
auch müssen ihnen zu allen zum Zwecke der 
St Kontrolle oder StAbfertigung stattfindenden 
Amtshandlungen die erforderlichen Hilfsdienste 
geleistet werden. 
Der gegen Entrichtung oder Stundung der 
Verbrauchsabgabe zur Abfertigung in den freien 
Verkehr sowie der unversteuert zur Versendung 
im gebundenen Verkehr bestimmte Z ist behufs 
steuerlicher Abfertigung nach Art 
und Menge bei der StBehörde anzumelden und 
von der ZSttelle festzustellen. 
Die Abfertigung im gebundenen Verkehr kann 
bezwecken Ueberführung in andere Fabriken, in 
steuerfreie Niederlagen oder die Ausfuhr. Bei der 
Ueberführung in andere Fabriken kann in Betracht 
kommen die Versendung a) an eine andere 3- 
Fabrik, b) an eine Fabrik, der gestattet ist, zucker- 
haltige Erzeugnisse unter Verwendung unver- 
steuerten Z zur Ausfuhr herzustellen, c) an eine 
Fabrik, die unvergällten Z zur Anfertigung von 
anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen 
steuerfrei verwenden darf. 
Die Einzahlung des StBetrages für den zum 
freien Verkehr abgefertigten Z kann mittels 
Zuckerbegleitscheins II auf eine an- 
dere St Stelle überwiesen werden; die Versen- 
dung von unversteuertem Z erfolgt in der Regel 
mit 8 Begleitschein I. Dabei finden die Bestim- 
mungen über Zollbegleitscheine entsprechende 
Anwendung. [/ Zollwesen & 19 a.) 
2. ZErzeugnisse sowie zuckerhaltige Waren kön- 
nen bis zu ihrer weiteren Bestimmung in öf- 
fsentlichen Niederlagen oder in 
Privatlagern gelagert werden, und zwar 
a) um für unversteuerten Z und für Fabrikate, 
die unter Verwendung unversteuerten Z zur 
Ausfuhr hergestellt sind, die Erhebung der ZSt 
auszusetzen, 
b) um auf Fabrikate, die unter Verwendung 
versteuerten 8 zur Ausfuhr hergestellt sind, die 
Vergütung der ZSt für die verwendete 3 Menge 
vorweg zu gewähren. 
Bei Entnahme von Fabrikaten aus der Nieder- 
lage in den freien Verkehr ist der darauf vergütete 
StBetrag zurückzuzahlen. Die näheren Be- 
stimmungen bezüglich der steuerfreien Niederlagen 
für Z enthält die als Anlage F den Ausführungs- 
bestimmungen beigegebene Zuckerlager- 
ordnung. 
3. Die amtlichen Abfertigungen an ordentlicher 
Amtsstelle, d. h. bei den für die Abfertigungen 
bestimmten Amtsstellen, die die Bezeichnung 
  
„Zuckersteuerstelle“ führen, sowie in den 
Fabriken oder in den auf den Fabrikgrundstücken 
belegenen oder nicht mehr als 1 km entfernten 
Privatlagern erfolgen an Werktagen gebühren- 
frei, wenn sie die festgesetzten Abfertigungsstunden 
nicht übersteigen. Eine Gebührenerhe- 
bung findet statt, wenn es sich um eine Ent- 
schädigung für den Aufwand an Beamtenkräften 
handelt, der durch die Verabsäumung einer den 
Beteiligten obliegenden Verpflichtung, durch Ge- 
stattung von Ausnahmen von Vorschriften des 
Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen oder 
durch die Gewährung von Erleichterungen oder 
Begünstigungen in der StBehandlung bedingt 
wird. 
5&# 7. Strafbestimmungen. Die Strafbestim- 
mungen des Gesetzes lehnen sich im allgemeinen 
an die Strafbestimmungen des Vereinsgollgesetzes 
und der anderen Verbrauchsabgabengesetze an. 
Die Zuwiderhandlungen sind entweder Defrau- 
dationen oder Ordnungswidrigkeiten. 
1. Der Defraudation der ZSt macht 
sich schuldig, wer es unternimmt 
a) die ZSt zu hinterziehen, oder 
b) eine Vergütung der ZSt zu erlangen, die 
überhaupt nicht oder nur für eine geringere 
ZMenge oder zu einem niedrigeren Satze zu be- 
anspruchen war, oder 
e) die Rückzahlung einer Vergütung der 8St 
zu umgehen (im Falle der Entnahme von ZFa- 
brikaten, für die die Z St vergütet war, aus der 
Niederlage in den freien Verkehr). 
Für eine Reihe von Fällen ist die Rechts- 
vermutung für das Vorhandensein der de- 
fraudatorischen Absicht aufgestellt. So 
für die unangemeldete oder verbotswidrige Be- 
arbeitung von Rüben, Sirup oder Melase. zur 
ZGewinnung, für die unbefugte oder unange- 
meldete Entfernung von Z aus den Betriebs- 
räumen, den Aufbewahrungsräumen oder aus 
der ZFabrik, für die unbefugte Verfügung über 
den unter StAufsicht stehenden Z, für die Ver- 
wendung des steuerfrei abgelassenen Z zu un- 
erlaubten Zwecken oder für die Wiedergenießbar- 
machung von vergälltem Z, für die Gewichts- 
überschreitung bei Anmeldung von Fabrikaten 
behufs Erlangung der St Vergütung oder Ge- 
wichtsunterschreitung bei Anmeldung von Z zur 
Versteuerung oder zur Versendung im gebundenen 
Verkehr, wobei Gewichtsabweichungen bis zu 
10 v. H. straffrei bleiben. 
Außerdem wird es der Defraudation gleich- 
geachtet, wenn jemand Z, von dem er weiß oder 
den Umständen nach annehmen muß, daß daran 
eine Defraudation der ZSt verübt worden ist, er- 
wirbt oder in Umsatz bringt. 
Wird in diesen Fällen festgestellt, daß eine De- 
fraudation nicht hat verübt werden können oder 
nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine 
Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. statt. 
Die Defrandation der ZSt zieht eine Geld- 
strafe nach sich, die dem vierfachen Betrage 
der vorenthaltenen St oder des zur Ungebühr be- 
anspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, 
zum mindesten aber 30 Mk. für jeden einzelnen 
Fall beträgt. Daneben ist die St zu entrichten 
oder der zur Ungebühr empfangene Vergü- 
tungsbetrag zurückzuzahlen. Kann der vorent- 
haltene Betrag der Zt nicht festgestellt werden,
	        
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