Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zuckersteuer (Verwaltung; Zuckerzoll) 
  
so tritt Geldstrafe von 30 bis zu 10 000 Mk. ein. 
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe 
und die Begünstigung mit Geldstrafe bis zu 
150 Mk. zu bestrafen. ç 
Bei Wiederholung der Defraudation sowie 
beim Vorliegen gewisser erschwerender Um- 
stände tritt Straferhöhung ein. Jeder fernere 
Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren 
nach sich. 
II. Einer Ordnungsstrafe von 25 
bis 1000 Mk. unterliegt, wer ohne die Absicht 
einer Hinterziehung der ZSt die zur sichernden 
Abschließung einer Z Fabrik getroffenen Einrich- 
tungen unbefugterweise abändert oder verletzt 
oder einen zur Sicherung der Zt angelegten 
amtlichen Verschluß verletzt. Im übrigen wer- 
den Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und 
die zu seiner Ausführung erlassenen Verwal- 
tungsvorschriften, sofern keine besondere Strafe 
angedroht ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 
300 Mk. geahndet. Dieselbe Strafe greift auch 
Platz beim Anbieten, Versprechen oder Gewäh- 
fren von Geschenken oder Vorteilen an ZStBe- 
amte oder deren Angehörige mit Bezug auf amt- 
liche Handlungen, sowie bei Behinderung der 
Beamten in ihrer Amtstätigkeit, sofern nicht 
der Tatbestand des § 333 (Bestechung) oder der 
o## 113 und 114 St GB (Widerstand gegen die 
Staatsgewalt) vorliegt. 
III. Die Inhaber von ZFabriken, sowie andere 
Gewerbe= und Handeltreibende haften für 
ihre Verwalter (Betriebsleiter usw.), Gewerbs- 
gehilfen und diejenigen Hausgenossen, die in 
der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß 
zu üben, hinsichtlich der Geldstrafen, zu denen die 
zu vertretenden Personen wegen Verletzung des 
ZStG oder der dazu erlassenen Verwaltungs- 
vorschriften verurteilt worden sind, sowie hin- 
sichtlich der vorenthaltenen Zt, sofern die Geld- 
strafen von dem eigentlich Schuldigen wegen 
Unvermögens nicht beigetrieben werden können 
und zugleich der Nachweis erbracht wird, daß der 
Gewerbe= oder Handeltreibende bei Auswahl und 
Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehilfen, 
oder bei Beaussichtigung derselben sowie der 
bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, das heißt 
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmanns zu Werke gegangen ist ( Haftung 
Dritter). 
Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der 
subsidiarischen Haftung kann der Gewerbe= oder 
Handeltreibende nur durch richterliches Erkennt- 
nis verurteilt werden. 
Im Falle mehrerer oder wiederholter gleich- 
artiger und gleichzeitig entdeckter Ordnungs- 
widrigkeiten wird die Ordnungsstrafe gegen den- 
selber Täter sowie gegen mehrere Teilnehmer 
zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt. 
Die Umwandlung der nicht beizutrei- 
benden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt ge- 
mäß §§ 28 und 29 StG#B, jedoch ist der Höchst- 
betrag der Freiheitsstrafe bei einer Defrauda- 
tion im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei 
Ordnungs- und exekutivischen Strafen drei Mo- 
nate Gefängnis. 
Die Verjährung der Strafverfolgung tritt 
bei Defraudationen in drei Jahren, bei Ord- 
nungswidrigkeiten in einem Jahre ein. 
Das Strafverfahren srichtet sich nach 
  
  
  
den Vorschriften, die für das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze [VI maß- 
gebend sind. Bei dringendem Verdacht der heim- 
lichen Wegbringung von Z in erheblichen Mengen 
können die Hauptamtsleiter Aufnahme des Be- 
standes an fertigem Z in den Z Fabriken anord- 
nen. Die Geldstrafen fallen dem Fiskus des- 
jenigen Staates zu, dessen Behörden die Straf- 
entscheidung erlassen haben. Untersuchungen 
und Strafentscheidungen können auch auf An- 
gehörige anderer Bundesstaaten ausgedehnt wer- 
den. Die Behörden und Beamten der Bundes- 
staaten sollen sich gegenseitig tätig und ohne Ver- 
zug den verlangten Beistand bei der Strafver- 
folgung und Strafvollstreckung leisten. 
IV. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen 
kann die St Behörde die Beobachtung der auf 
Grund des Gesetzes oder der Verwaltungsvor- 
schriften getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung exe kutivischer 
Geldstrafen bis zu 500 Mk. erzwingen. 
Bei Ermittlung besonderer heimlicher Vor- 
richtungen zur Herstellung oder Aufbewahrung 
von Z in der Fabrik verfällt der Inhaber 
oder Leiter der Fabrik, unabhängig 
von der Verfolgung der eigentlichen Täter, in 
eine Geldstrafe von 500 bis 5000 Mk., wenn fest- 
gestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit seinem 
Wissen oder Willen verübt worden ist. 
Dem im ersten Rückfalle wegen Defraudation 
verurteilten Inhaber einer ZFabrik ist die fer- 
nere Ausübung der Zuckerfabrika- 
eien ½ untenanen. 
5 8. Die ung und Verwaltung der in 
die Reichskasse fließenden ZSt erfolgt, wie bei 
den übrigen ReichsSt und den Zöllen, auf Grund 
des a 36 RV durch die Bundesstaaten, denen 
dafür vom Reiche 4 v. H. der zur Verrechnung 
gekommenen Roh--Solleinnahme, und zwar 3 v. H. 
für die Verwaltung und 1 v. H. für die Erhebung 
vergütet werden. Die Gesamtvergütung von 
3 v. H. wird vierteljährlich nach der Gesamt- 
Roh-Solleinnahme an B8t festgestellt und nach 
dem Verhältnisse der aus den Z Fabriken entnom- 
menen ZöErzeugnisse auf die einzelnen Staaten 
verteilt. Der Berechnung der Vergütung von 
1 v. H. wird die Roh-Solleinnahme in den ein- 
zelnen Staaten zugrunde gelegt. 
Die Bundesregierungen sind berechtigt, an 
Stelle dieser pauschalen Vergütung die für die 
Verwaltung und Erhebung der gSt wirklich er- 
wachsenen Gesamtkosten sowie als Entschädigung 
für die Ruhegehaltslast einen Zuschlag von 10 v. H. 
von den zur Aufrechnung gelangenden ruhe- 
gehaltsfähigen Bezügen der in Betracht kom- 
menden Beamten bei der schließlichen Einnahme- 
feststellung in Anrechnung zu bringen. 
*##9. Der Zuckerzoll umfaßt nicht bloß, wie 
die 8St, den Z von der chemischen Zusammen- 
setzung des Rohr 3, sondern auch den Stärke 3, 
Maltose, Frucht Z und anderweit nicht genannte 
gärungsfähige Zärten, sowie natürlichen und 
künstlichen Honig. 
Der Eingangszoll für festen und flüssigen 3 
der Rübensäfte, Füll- 
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massen un bläufe (Si « 
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in Brüssel zwischen dem Reiche und einer Anzahl
	        
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