Zuckersteuer (Zoll; Brüsseler Konvention)
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anderer Staaten abgeschlossenen Vertrags (oben
5 3, unten & 10) der Eingangszoll für Z, für
den im Erzeugungslande keine Prämie gewährt
worden ist, in dem höchsten Betrag erhoben, der
nach den Bestimmungen des Vertrags zulässig
ist. Der Ursprung des Z ist bei der Einfuhr
nachzuweisen.
Demgemäß beträgt zur Zeit der Eingangszoll
für Z aus Ländern, gegen die auf Grund der
Brüsseler Konvention ZüAusgleichszölle nicht
festgesetzt sind, für Verbrauchs Z (raffinierten. 4
und solchen Z, der dem raffinierten gleichgestellt
ist) 18.80 Mk., für anderen Z 18.40 Mk. Bei 8
aus Ländern, für die Züusgleichszölle festge-
setzt sind, erhöhen sich diese Sätze um den Be-
trag des Ausgleichszolls.
ZAbläufe (Sirup, Melasse) unterliegen ohne
Rüdicht auf ihre Herkunft dem Zollsatze von
4 .
Demselben Zollsatze von 40 Mk. ist auch Stärke 3,
Maltose, Frucht Z und andere gärungsfähige ZAr-
ten, sowie Honig (auch künstlicher) unterstellt.
Vgl. auch Nr. 176, 139, 140, 177 des Zoll-
tarifs v. 25. 12. 02 und das Warenverzeichnis
zum Zolltarife, S. 806, 807 und 312.
Die durch R v. 6. 1. 03 getroffene Regelung
des Z Zolls — Aufrechterhaltung des Zollsatzes
von 40 Mk. und Beschränkung nur für die Dauer
der Geltung der Brüsseler Konvention — hat
praktisch die wesentliche Bedeutung, daß im Falle
des Aufhörens der Brüsseler Konvention der
Zollsatz von 40 Mk. ohne weiteres, insbesondere
ohne neue gesetzliche Regelung sofort wieder in
Kraft treten würde.
Das geltende Gesetz hat auch die noch im G
v. 1896 aufrecht erhaltene Bestimmung besei-
tigt, wonach ausländischer 8, der unter St Aufsicht
zur weiteren Bearbeitung in eine ZFabrik ein-
ging, dem Eingangszolle zunächst nur in dem
nach Abzug der ZöSt sich ergebenden Betrag
unterworfen und des weiteren wie unversteuerter
inländischer Rüben Z behandelt werden konnte.
Heute würde die Bearbeitung unverzollten
fremden Z in einer zollinländischen Fabrik nach
den Bestimmungen der Veredelungsordnung zu
regeln sein, d. h. es würde in jedem einzelnen
Falle zu prüfen sein, ob die für die beteiligten
Erwerbszweige davon zu erwartenden Vorteile
gegenüber einer etwaigen Benachteiligung anderer
heimischer Erwerbszweige derart überwiegen,
daß die Zulassung vom Standpunkte des ge-
samten heimischen Wirtschaftslebens den Vor-
zug verdient, eine Voraussetzung, die bei den
gegenwärtigen Wettbewerbsverhältnissen auf dem
Welt ZMarkte kaum als vorliegend wird aner-
kannt werden können. Der B hat auch in letzter
Zeit wiederholt gegenüber Anträgen auf Zulassung
eines Veredelungsverkehrs mit ausländischer Me-
lasse eine ablehnende Entscheidung getroffen.
Der Zgoll spielt in Deutschland neben der
Verbrauchsabgabe finanziell nur noch eine
ganz untergeordnete Rolle. Neben ei-
nem StErtrage von über 150 Millionen beträgt
das Zollaufkommen vom 3 noch nicht ½ Million
Mark. Der zum Verbrauch in das Zollinland
eingeführte 3Z ist fast ausschließlich Rohr Z und
wird hauptsächlich bei der Herstellung bestimmter
Waren, besonders für die Schaumweinfabrika-
tion, verwendet.
10. Internationales Recht (Brüsseler Zucker-
verträge).
I. Die Brüsseler ZKonvention v. 5. 3. 02
(Rl 03, 7) ist am 1. 9. 03 für 5 Jahre in Kraft
getreten. Sie ist zwischen folgenden Staaten
abgeschlossen worden: Deutschland, Oesterreich-
Ungarn, Belgien, Frankreich, Großbritannien,
Italien, Niederlande, Schweden. Beigetreten
sind: Luxemburg, Peru, die Schweiz. (Fleisch-
mann, Völkerrechtsquellen, 326, Verwaltungs-
gemeinschaften 738.)
Die Bestimmungen der Konvention finden
auch auf die Kolonien der beteiligten Staa-
ten Anwendung, mit Ausnahme der britischen
und niederländischen Kolonien, deren Stellung
zur Konvention besonders geregelt ist.
Das Abkommen soll, wie in seiner Einleitung
ausgesprochen ist, dem Zwecke dienen, einer-
seits die Bedingungen für den Wettbewerb zwi-
schen dem Rüben 3 und dem Rohrg der verschie-
denen Herkunftsländer auszugleichen und anderseits
die Entwicklung des Z Verbrauchs zu fördern; als
Mittel zur Erreichung dieses doppelten Zwecks
bezeichnet die Konvention selbst die Abschaffung
der Prämien und die Beschränkung des Ueber-
zolls, d. h. des Betrages, um den die Belastung
des aus dem Ausland eingeführten Z die Be-
lastung des einheimischen Z überschreitet.
Demgemäß gehen die Hauptverpflich-
tungen der an dem Abkommen beteiligten
Staaten dahin:
1. Aufhebung der Prämien für die
Erzeugung oder die Ausfuhr von Z; während der
ganzen Dauer des Vertrages sind keine solche
Prämien einzuführen. Außerdem ist in den 8
erzeugenden Länden der Ueberzoll auf höchstens
6 Franken für raffinierten 8 und auf höchstens
5.50 Franken für anderen Z zu bemessen.
Als Prämien werden dabei betrachtet alle Vor-
teile, die sich für die verschiedenen Klassen von
Erzeugern (Rüben= oder Rohr--Bauer, Rohz-=
Fabrikanten, Raffineure) aus der fiskalischen
Gesetzgebung der Staaten direkt oder indirekt er-
geben, insbesondere: a) direkte Ausfuhrvergü-
tungen, b) Erzeugungsvergütungen, c) teilweise
Abgabebefreiungen, d) Vorteile aus Ausbeute-
überschüssen, e) Vorteile aus zu hohen Rückver-
gütungen, f) Vorteile aus den den konventionellen
Höchstsatz überschreitenden Ueberzöllen.
Für das Verbot der Prämien werden die zucker-
haltigen Erzeugnisse, wie ZWerk, Schokolade,
Kakes, eingedickte Milch und alle anderen ähn-
lichen Erzeugnisse, die in erheblichem Verhält-
nisse künstlich zugesetzten Z enthalten, dem 8
gleichgestellt.
2. Verpflichtung der beteiligten Staaten, 3,
der aus Ländern stammt, die für die Erzeugung
oder die Ausfuhr Prämien bewilligen, bei der
Einfuhr in ihr Gebiet mit einem Ausgleichs-
• mindestens in Höhe der im Ursprungs-
ande bewilligten direkten oder indirekten Prä-
mie zu belegen. Sie können aber auch die
Einfuhr von prämiiertem Z verbieten.
3. Rohrzucker und Rübenzucker dür-
fsen nicht verschiedenen Zöllen unter-
worfen werden.
4. Daneben sichern sich die vertragschließenden
Teile gegenseitig die Zulassung des Z zum nie-
drigsten Satze ihres Ein fuhrtarißs zu.