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Zuständigkeit
Zuständigkeit
#3 1. Begriff und Bedeutung. 31 2. Berteilung der Zu-
ständigkeit unter Gerichte und Verwaltungsbehörden. 3 3.
Berteilung der Zuständigkeit zwischen Berwaltungsbehörden
und Berwaltungsgerichten. 1 4. Zuständigkeit unter den
einzelnen Berwaltungsbehörden. ## 5. Streitigkeiten über
die Zuständigkeit.
6é 1. Vegrisff und Bedentung der Zuständig-
keit ). Zuständig keit (Kompetenz) ist
das Recht und die Pflicht eines Beamten oder
einer Behörde, innerhalb eines bestimmten Wir-
kungskreises staatliche Befugnisse auszuüben. Der
Begriff der Z. wird nur in bezug auf solche Be-
amten gebraucht, welchen eine Amtsgewalt
gegenüber den Untertanen zusteht.
Bei Beamten, die lediglich staatliche Vermögens-
objekte oder Anstalten verwalten oder, welche als
Lehrer an staatlichen Unterrichtsanstalten tätig
sind, spricht man nicht von Z. Diese haben aller-
dings auch einen gewissen Geschäftsbereich, inner-
halb dessen sie tätig werden; aber ein charakte-
ristisches Moment der Z., das Recht dem einzel-
nen in Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse gegen-
überzutreten, geht ihnen ab.
Die Bedeutung der Zuständigkeit
besteht darin, daß sie dem Beamten das Recht
gibt, innerhalb eines bestimmten Wirkungskreises
eine obrigkeitliche Tätigkeit zu entwickeln. Inner-
halb dieses Bereiches ist die Ausübung einer Tä-
tigkeit seitens anderer Beamten ausge-
schlossen. Nicht nur die gleichstehenden Behörden
mussen sich jedes Eingriffs in die Zuständigkeits-
sphäre enthalten, auch die übergeordneten dürfen,
sofern nicht ausdrückliche gesetzliche Vorschriften
etwas anderes bestimmen, solche Handlungen, die
in den Amtskreis der niederen Behörden hinein-
fallen, nicht vornehmen; sie sind lediglich befugt,
den letzteren Instruktionen darüber zu erteilen,
wie dieselben ihre Geschäfte erledigen sollen
[J Behörden l. Nur derjenige Beamte, der inner-=
halb seiner Z. tätig wird, nimmt amtliche
Handlungen vor. Handlungen an ßerhalb
der Z. sind außeramtliche Handlungen.
Nur innerhalb seiner Z. kann der Beamte An-
spruch auf Gehorsameerheben. Der Wider-
stand gegen einen Beamten ist nur dann straf-
bar, wenn der Beamte innerhalb seiner Z. han-
delt. Ueberschreitungen der Zu-
ständigkeit seitens eines Beamten können
eine Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde zur
Folge haben oder zu deren Einschreiten von Amts
wegen Veranlassung geben; unter Umständen
kann der Beamte sich dadurch auch zivilrechtlich
oder strafrechtlich verantwortlich machen IX Kon-
flikt!.
Die Z. der verschiedenen Behörden bestimmt
sich teils nach dem sachlichen, teils nach dem ört-
lichen Wirkungskreise. In bezug auf den sach-
lichen Wirkungskreis ist zunächst die
Z. der Gerichte und Verwaltungs-
organe zu unterscheiden. Mit der Ausbildung
der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Mlist dazu die wei-
1) Vgl. allgemein: Behörden; Verwaltung; Rechtsweg;
Berwaltungogerichtsbarkeit.
tere Scheidung der Z. zwischen Berwaltungs-
behörden und Verwaltungsgerich-
ten getreten. Endlich besteht auch im Kreise
der Verwaltungsbehörden eine Ber-
teilung der Geschäfte nach Gesichtspunkten sach-
licher 8. Für diejenigen Behörden, welche die
gleiche sachliche Z. besitzen, wird die örtliche
Zuständigkeit von Bedeutung. Nach der-
selben bestimmt sich der räumliche Umfang, inner-
halb dessen eine Behörde ihre Tätigkeit auszu-
ben bot. ung 8
ie Regelung der Z. der Behörden kann d ur
Gesetz oder durch Berordnung „Sarch
Da die Gerichte nur dem Gesetze unterworfen
sind, so muß die Feststellung ihrer Kompetenz, also
auch die Verteilung der Geschäfte unter Gerichte
und Verwaltungsorgane notwendig durch Gesetz
geschehen. Dasselbe gilt von der Regelun
Z. der Verwaltungsgerichte. Dageges tans sn
Verteilung der Verwaltungsbefugnisse unter die
Verwaltungsbehörden ebensowohl gesetzlich als
durch Verordnung tatikintu., Doch bildet auch
in dieser Beziehung die gesetzliche Ne ·
soziext FFURFIRL lich gelung der
. eilung der Zuständigkeit -
richte und Verwälenngsbehörves 1). Suet- t
scheidung der Z. zwischen Gerichten und Ver-
wa ltungsbehörden konnte selbstverständ-
lich erst erfolgen, nachdem für diese beiden Arten
staatlicher Tätigkeit besondere Organe entstanden
waren. In der älteren deutschen Behördenorgani-
sation bestand eine derartige Scheidung nicht. So-
wohl die Kanzleien und Regierungen als die
landesherrlichen Amtmänner waren gleichzeitig
auf dem Gebiete der Justiz und auf dem der Ver-
waltung tätig. Zuerst entwickelte sich in Preußen
eine Trennung beider Befugnisse, wenn sie auch
nicht von prinzipiellen Gesichtspunkten ausging.
Diejenigen Behörden, aus welchen die späteren
Verwaltungsbehörden erwachsen sind, namentlich
die Kriegs= und Domänenkammern, hatten viel-
mehr ursprünglich den Charakter von Spezial-
behörden. Indem sie aber allmählich die ge-
samte Polizei-, Militär= und Finanzverwaltung
in ihren Händen vereinigten, blieb den Regic=
rungen nur noch die Ausübung der Justiz und ein-
zelner spezieller Landeshoheitsrechte übrig. Schon
das sog. Ressortreglement v. 19. 6. 1749 schied den
Geschäftskreis beider Gruppen von Behörden
in der Weise, daß den Justizkollegien oder Re-
gierungen alle Prozeßsachen überwiesen wurden,
welche das interesse privatum vel jura partinm
betrafen, während vor die Kriegs- und Domänen=
kammern hauptsächlich nur königliche Intraden
und Domänen, ferner die den statum occono-
micum et politicum angehenden und in das inter-
nele publicum einschlagenden Sachen gehören
ollten.
Eine prinzipiellere Trennung von Justiz und
Verwaltung nahm das französische Dekret v. 16.“
24. 7. 1790 vor. Nach dem französischen Vorbild
hat im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts
auch in allen deutschen Staaten eine Scheidung
von Justiz und Verwaltung ([##l stattgefunden.
Das GV für das Deutsche Reich § 13 be-
stimmt, daß vor die ordentlichen Gerichte alle
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
1) Hierzu 1 Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.