Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Zuständigkeit 
  
Zuständigkeit 
#3 1. Begriff und Bedeutung. 31 2. Berteilung der Zu- 
ständigkeit unter Gerichte und Verwaltungsbehörden. 3 3. 
Berteilung der Zuständigkeit zwischen Berwaltungsbehörden 
und Berwaltungsgerichten. 1 4. Zuständigkeit unter den 
einzelnen Berwaltungsbehörden. ## 5. Streitigkeiten über 
die Zuständigkeit. 
6é 1. Vegrisff und Bedentung der Zuständig- 
keit ). Zuständig keit (Kompetenz) ist 
das Recht und die Pflicht eines Beamten oder 
einer Behörde, innerhalb eines bestimmten Wir- 
kungskreises staatliche Befugnisse auszuüben. Der 
Begriff der Z. wird nur in bezug auf solche Be- 
amten gebraucht, welchen eine Amtsgewalt 
gegenüber den Untertanen zusteht. 
Bei Beamten, die lediglich staatliche Vermögens- 
objekte oder Anstalten verwalten oder, welche als 
Lehrer an staatlichen Unterrichtsanstalten tätig 
sind, spricht man nicht von Z. Diese haben aller- 
dings auch einen gewissen Geschäftsbereich, inner- 
halb dessen sie tätig werden; aber ein charakte- 
ristisches Moment der Z., das Recht dem einzel- 
nen in Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse gegen- 
überzutreten, geht ihnen ab. 
Die Bedeutung der Zuständigkeit 
besteht darin, daß sie dem Beamten das Recht 
gibt, innerhalb eines bestimmten Wirkungskreises 
eine obrigkeitliche Tätigkeit zu entwickeln. Inner- 
halb dieses Bereiches ist die Ausübung einer Tä- 
tigkeit seitens anderer Beamten ausge- 
schlossen. Nicht nur die gleichstehenden Behörden 
mussen sich jedes Eingriffs in die Zuständigkeits- 
sphäre enthalten, auch die übergeordneten dürfen, 
sofern nicht ausdrückliche gesetzliche Vorschriften 
etwas anderes bestimmen, solche Handlungen, die 
in den Amtskreis der niederen Behörden hinein- 
fallen, nicht vornehmen; sie sind lediglich befugt, 
den letzteren Instruktionen darüber zu erteilen, 
wie dieselben ihre Geschäfte erledigen sollen 
[J Behörden l. Nur derjenige Beamte, der inner-= 
halb seiner Z. tätig wird, nimmt amtliche 
Handlungen vor. Handlungen an ßerhalb 
der Z. sind außeramtliche Handlungen. 
Nur innerhalb seiner Z. kann der Beamte An- 
spruch auf Gehorsameerheben. Der Wider- 
stand gegen einen Beamten ist nur dann straf- 
bar, wenn der Beamte innerhalb seiner Z. han- 
delt. Ueberschreitungen der Zu- 
ständigkeit seitens eines Beamten können 
eine Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde zur 
Folge haben oder zu deren Einschreiten von Amts 
wegen Veranlassung geben; unter Umständen 
kann der Beamte sich dadurch auch zivilrechtlich 
oder strafrechtlich verantwortlich machen IX Kon- 
flikt!. 
Die Z. der verschiedenen Behörden bestimmt 
sich teils nach dem sachlichen, teils nach dem ört- 
lichen Wirkungskreise. In bezug auf den sach- 
lichen Wirkungskreis ist zunächst die 
Z. der Gerichte und Verwaltungs- 
organe zu unterscheiden. Mit der Ausbildung 
der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Mlist dazu die wei- 
1) Vgl. allgemein: Behörden; Verwaltung; Rechtsweg; 
Berwaltungogerichtsbarkeit. 
  
tere Scheidung der Z. zwischen Berwaltungs- 
behörden und Verwaltungsgerich- 
ten getreten. Endlich besteht auch im Kreise 
der Verwaltungsbehörden eine Ber- 
teilung der Geschäfte nach Gesichtspunkten sach- 
licher 8. Für diejenigen Behörden, welche die 
gleiche sachliche Z. besitzen, wird die örtliche 
Zuständigkeit von Bedeutung. Nach der- 
selben bestimmt sich der räumliche Umfang, inner- 
halb dessen eine Behörde ihre Tätigkeit auszu- 
ben bot. ung 8 
ie Regelung der Z. der Behörden kann d ur 
Gesetz oder durch Berordnung „Sarch 
Da die Gerichte nur dem Gesetze unterworfen 
sind, so muß die Feststellung ihrer Kompetenz, also 
auch die Verteilung der Geschäfte unter Gerichte 
und Verwaltungsorgane notwendig durch Gesetz 
geschehen. Dasselbe gilt von der Regelun 
Z. der Verwaltungsgerichte. Dageges tans sn 
Verteilung der Verwaltungsbefugnisse unter die 
Verwaltungsbehörden ebensowohl gesetzlich als 
durch Verordnung tatikintu., Doch bildet auch 
in dieser Beziehung die gesetzliche Ne · 
soziext FFURFIRL lich gelung der 
. eilung der Zuständigkeit - 
richte und Verwälenngsbehörves 1). Suet- t 
scheidung der Z. zwischen Gerichten und Ver- 
wa ltungsbehörden konnte selbstverständ- 
lich erst erfolgen, nachdem für diese beiden Arten 
staatlicher Tätigkeit besondere Organe entstanden 
waren. In der älteren deutschen Behördenorgani- 
sation bestand eine derartige Scheidung nicht. So- 
wohl die Kanzleien und Regierungen als die 
landesherrlichen Amtmänner waren gleichzeitig 
auf dem Gebiete der Justiz und auf dem der Ver- 
waltung tätig. Zuerst entwickelte sich in Preußen 
eine Trennung beider Befugnisse, wenn sie auch 
nicht von prinzipiellen Gesichtspunkten ausging. 
Diejenigen Behörden, aus welchen die späteren 
Verwaltungsbehörden erwachsen sind, namentlich 
die Kriegs= und Domänenkammern, hatten viel- 
mehr ursprünglich den Charakter von Spezial- 
behörden. Indem sie aber allmählich die ge- 
samte Polizei-, Militär= und Finanzverwaltung 
in ihren Händen vereinigten, blieb den Regic= 
rungen nur noch die Ausübung der Justiz und ein- 
zelner spezieller Landeshoheitsrechte übrig. Schon 
das sog. Ressortreglement v. 19. 6. 1749 schied den 
Geschäftskreis beider Gruppen von Behörden 
in der Weise, daß den Justizkollegien oder Re- 
gierungen alle Prozeßsachen überwiesen wurden, 
welche das interesse privatum vel jura partinm 
betrafen, während vor die Kriegs- und Domänen= 
kammern hauptsächlich nur königliche Intraden 
und Domänen, ferner die den statum occono- 
micum et politicum angehenden und in das inter- 
nele publicum einschlagenden Sachen gehören 
ollten. 
Eine prinzipiellere Trennung von Justiz und 
Verwaltung nahm das französische Dekret v. 16.“ 
24. 7. 1790 vor. Nach dem französischen Vorbild 
hat im Laufe des gegenwärtigen Jahrhunderts 
auch in allen deutschen Staaten eine Scheidung 
von Justiz und Verwaltung ([##l stattgefunden. 
Das GV für das Deutsche Reich § 13 be- 
stimmt, daß vor die ordentlichen Gerichte alle 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
1) Hierzu 1 Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
	        
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