Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Zweckverbände 
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meinden und Gutsbezirken zu Verbänden zu- 
sammenschließen, „die den mit ihrem Wirkungs- 
kreise zusammenhängenden Aufgaben dienen“ 
(5 20). Endlich ist die Teilnahme von Schul- und 
Kirchengemeinden an derartigen Gemeindever- 
bänden „-zum Zwecke der Befriedigung der Be- 
dürfnisse ihrer eigenen Verwaltung" mit Geneh- 
migung des Unterrichtsministeriums bezw. der 
obersten Kirchenbehörde möglich (§ 21). Die 
Gründung des Gemeindeverbandes bedarf — ab- 
gesehen von den letzterwähnten Fällen und den 
Fällen, in denen nach Reichs= oder Landesrecht 
das Unternehmen des Verbandes einer beson- 
deren Genehmigung unterliegt (5§ 24) — nur dann 
der Genehmigung, wenn ein Zusammenschluß 
mit nicht sächsischen Gemeinden, Gutsbezirken 
und Verbänden erfolgen soll (§5 22) oder wenn 
ein Verband zu vorübergehenden Zwecken er- 
richtet wird (s 19). Stets ist aber die Satzung 
und der nicht in der Satzung geregelte nach- 
trägliche Beitritt genehmigungsbedürftig (siehe 
unter 2). 
Eine Zwangsbildung ist dann zu- 
lässig, wenn einzelne Gemeinden usw. für sich 
allein bestimmte Aufgaben, die ihnen gesetzlich 
obliegen, namentlich auch auf dem Gebiete der 
Polizeiverwaltung, nicht zweckentsprechend zu er- 
füllen vermögen. Die Gründung erfolgt alsdann 
durch das Min Inn. Vorher sind die Gemeinden 
oder Gutsbezirke zur Bildung eines freiwilligen 
Verbands oder zum Anschluß an einen solchen 
von der Kreishauptmannschaft nach Gehör des 
Bezirksausschusses unter Gewährung einer be- 
stimmten Frist anzuhalten ((§8 8). 
Aufsichtsbehörde ist, wenn an dem 
Gemeindeverband ein Bezirksverband, Fürsorge- 
verband oder Gemeindeverband beteiligt ist, das 
Min Inn, wenn er nur aus Städten mit der StO 
für mittlere und kleine Städte, Landgemeinden 
und selbständigen Gutsbezirken ihres VerwBe- 
zirks besteht, die Amtshauptmannschaft, in den 
übrigen Fällen die Kreishauptmannschaft. Letz= 
tere kann auf Antrag des Verbandes die Aufsicht 
der Amtshauptmannschaft übertragen; doch ist 
bei Beteiligung einer Stadt mit revidierter St-O 
deren Zustimmung hierzu erforderlich (§§s 4, 20 
Abs 2). Die RKreishauptmannschaft hat den 
Kreisausschuß, die Amtshauptmannschaft den 
Bezirksausschuß zuzuziehen (§ 25). 
2. Verwaltung und Satzung. Die 
Organe des Verbandes werden durch die Satzung 
bestimmt. Diese hat auch die sonstigen Einzel- 
heiten (Zweck, Vertretung, Verwaltung, Auf- 
bringung der erforderlichen Mittel, Haftung der 
Mitglieder) zu regeln. Sie unterliegt der Geneh- 
migung. Genehmigungsbehörde ist die Auf- 
sichtsbehörde, das Min Zun jedoch auch dann, 
wenn eine Stadt mit revidierter St O dem Ver- 
bande angehört oder die Verbandsmitglieder 
zu verschiedenen Reg Bezirken gehören (§ 2). Vor 
der Entschließung über die Genehmigung sind die 
Bezirksausschüsse und bei Beteiligung von Städ- 
ten mit revidierter St O die Kreisausschüsse zu 
hören (5 3.) Die Genehmigung der Verbands- 
satzung und ihr wesentlicher Inhalt ist von der 
Aufsichtsbehörde bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2). 
Einer Satzung bedarf es nicht, wenn der Ver- 
band nur zu vorübergehenden Zwecken gegründet 
wird (§& 19). 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
  
  
Die Rechte und Pflichten der Beamten 
und Angestellten hat die Satzung zu regeln. 
Dient der Verband Aufgaben, deren Erfüllun 
den Gemeinden gesetzlich obliegt, so finden an 
Gehalt und Ruhestandsunterstützung der Beamten 
die Vorschriften für die Gemeindeunterbeamten 
in Städten mit revidierter StO Anwendung (56). 
3. Rechte und Verbindlichkeiten. 
Die Gemeindeverbände sind Körperschaften des 
öffentlichen Rechts. Die Rechtsfähigkeit erlangen 
sie durch die Genehmigung der Satzung, wenn 
nicht in dieser ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist 
(§X§ 5). Zur Uebernahme bleibender Verbindlich- 
keiten und Aufnahme von Schulden, die nicht 
im Laufe des nächsten Geschäftsjahres getilgt 
werden, ist die Genehmigung der Aufsichtsbehörde 
erforderlich (§ 7). 
4. Veränderung und Auflösung. 
Der Austritt oder Ausschluß einzelner Mitglie- 
der unterliegt, falls nicht die Satzung eine an- 
derweite Regelung trifft, der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde. Das ausgeschiedene Mitglied 
haftet dem Verband gegenüber für alle vor sei- 
nem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten 
des Verbandes nach Maßgabe der Satung. 
Das Ausscheiden einzelner Mitglieder hat die 
Verbandsauflösung zur Folge, wenn nach seinem 
Ausscheiden nur noch ein Mitglied vorhanden ist 
oder wenn die Satzung die Auflösung für den 
Fall des Ausscheidens vorsieht (5 9). Schul= und 
Kirchengemeinden kann die Schul= oder Kirchen- 
aussichtsbehörde aus wichtigen Gründen jederzeit 
aufgeben, aus dem Verbande auszutreten, sobald 
es nach der Satzung zulässig ist (S 21 Abs 3). Die 
Verbandsauflösung bedarf der bekanntzuma- 
chenden Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die 
aber bei satzungsgemäßer Auflösung nicht versagt 
werden darf. Soweit nach der Auflösung noch 
Verbindlichkeiten bestehen, haften die Verbands- 
mitglieder mangels anderweiter Satzungsbestim- 
mung als Gesamtschuldner weiter (s 10). Ein zu 
vorübergehenden Zwecken gegründeter Verband 
endet mit der Erreichung des Zweckes oder durch 
übereinstimmende von den Aufsichtsbehörden ge- 
nehmigte Beschlüsse der Beteiligten (& 19). 
5. Wirtschaftliche Verbände. Ge- 
meindeverbänden, die den Betrieb einer wirtschaft- 
lichen Unternehmung größeren Umfangs be- 
zwecken, unterliegen weitergehenden Vorschriften 
die entweder durch eigenen Beschluß oder auf 
Anordnung der die Satzung genehmigenden Be- 
hörde in Kraft treten (5 11). Insbesondere muß 
die Satzung die im Gesetz aufgeführten Gegen- 
stände, namentlich die Vermögensverhältnisse, 
Bilanz= und Inventurgrundsätze, die Rechte und 
Pflichten der Mitglieder, ihre Vermögensanteile 
und Beitragslasten, regeln (§ 12). Der Verband 
muß einen Vorstand haben, der ihn gesetzlich ver- 
tritt (SIS 13, 14). Auch kann ein ehrenamtlicher 
Aufsichtsrat vorgeschrieben werden, der die Ge- 
schäftsführung des Vorstandes überwacht (5# 15, 
16). Besteht ein Aufsichtsrat nicht, so werden 
seine Rechte und Pflichten von einer Verbands- 
versammlung wahrgenommen (* 17). Endlich 
hat der Vorstand nach jedem Geschäftsjahr einen 
Rechenschaftsbericht zu erstatten, der nach Ge- 
nehmigung durch die Verbandsmitglieder oder die 
Verbandsversammlung an die Aussichtsbehörde 
einzureichen ist (§ 18). 
II.
	        
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