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Zweckverbände
5. Württemberg.
1. Zweck und Bildung. Nach a 184
GemO können sich mehrere Gemeinden oder
Teilgemeinden desselben oder verschiedener Ober-
amtsbezirke und Kreise durch freiwillige Ueber-
einkunft zu einem Gemeindeverband vereinigen.
Aufgabe des Verbandes kann die „Erfüllung be-
stimmter dauernder Gemeindezwecke“ sein, z. B.
die Herstellung von Wasserleitungen, die Unter-
haltung der Nachbarstraßen, die Regelung des
Feldpolizeidienstes. Die Verbandsbildung unter-
liegt der Genehmigung der Kreisregierung.
Aufsichtsbehörde ist die Gemeindeauf-
sichtsbehörde, bei verschiedenen Klassen von Ge-
meinden die für die höhere Klasse zuständige Be-
hörde. Ersteckt sich der Verband über mehrere
Oberamtsbezirke oder Kreise, so ist die Aufsichts-
behörde zuständig, in deren Amtsbezirk die Ver-
bandsvertretung ihren Sitz hat. Ueber Streit-
fragen entscheiden die VerwGGerichte und zwar
in erster Instanz die Kreisregierung, in zweiter
Instanz der Verwaltungsgerichtshof.
2. Verwaltung und Satzung. Die
Verwaltung wird durch die Satzung geregelt,
die auch im übrigen über die Rechtsverhältnisse
des Verbandes Bestimmung zu treffen hat. Sie
unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung.
Soweit sie schweigt, finden die gesetzlichen Be-
stimmungen über die Verwaltung der Gemein-
den entsprechende Anwendung.
3. Rechte und Verbindlichkeiten.
Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche
Körperschaft und juristische Person des Privat-
rechts. Ein Besteuerungsrecht steht ihm nicht zu.
Er kann seine Ausgaben nur auf die Mitglieder
verteilen. Wegen Aufnahme von Schulden gelten
die für die Gemeinden gegebenen Vorschriften.
4. Veränderung und Auflösung.
Ueber die Voraussetzungen und Formen der Auf-
lösung des Verbandes oder des Ausscheidens
einzelner Gemeinden muß die Satzung Bestim-
mung treffen.
h. Lessen. *4
1. Zweck und Bildung. Die Beildung
von Gemeindeverbänden regelt LGOO a 195 f.
Danach kann eine Gemeinde mit benachbarten
Gemeinden oder selbständigen Gemarkungen
üzzur Wahrnehmung einzelner Gemeindeange-
legenheiten“ zu einem Verbande vereinigt werden.
Die Vereinigung kann auf Grund freiwilliger
Vereinbarung zwischen den Beteiligten erfolgen
oder es kann, sofern das öffentliche Interesse es
erfordert, die mangelnde Zustimmung eines
Beteiligten durch einen Beschluß des Kreis-
ausschusses, bei Beteiligung einer Stadt oder
von Gemeinden oder Gemarkungen verschie-
dener Kreise des Provinzialausschusses ersetzt
werden. In jedem Falle ist die bekanntzuma-
chende Genehmigung des Ministeriums des In-
nern erforderlich (a 196, 199, 204). Ausfsichts-
behörde ist der Kreisrat, bei Beteiligung von
Gemeinden oder Gemarkungen verschiedener
Kreise der Provinzialdirektor (a 215). Streitig-
keiten entscheidet ein in der Satzung bestimmtes
Schiedsgericht (a 197 II 7).
2. Verwaltung und Satzung.. Die
Verwaltung des Verbandes leitet der Verbands-
vorsteher. Dies kann nur eine Person sein, die
zum Bürgermeister oder Beigeordneten wählbar
ist (a 200). Beschlußorgan ist entweder die Ver-
bandsversammlung oder ein besonders gebildeter
Verbandsausschuß. Die nähere Bestimmung
trifft die Satzung, die auch die sonstigen Rechts-
verhältnisse des Verbandes zu regeln hat. Sie
unterliegt der bekannt zu machenden Bestätigung
des Min Inn. Kommt eine Einigung über die
Satzung nicht zustande, so wird sie nach Anhörung
der Beteiligten vom Kreis= bezw. Provinzial-
ausschuß aufgestellt (a 197, 199).
3. Rechte und Verbindlichkeitern.
Der Verband erhält die Rechtsfähigkeit mit der Be-
kanntmachung der ministeriellen Genehmigung
(a 199). Er kann seine Ausgaben auf die einzel-
nen Mitglieder verteilen. Ma Beschwerden über
die Heranziehung der Gemeinden und Gemar-
kungen zu diesen Beiträgen entscheidet der Ver-
bandsvorsteher, vorbehaltlich der Klage im Verw-
Streitverfahren, desgleichen auf Beschwerden,
die das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen
Einrichtungen und Anstalten des Verbandes
betreffen (a 202, 203).
4. Veränderung und Auflösung.
Die Veränderung des Verbandes und seine Auf-
lösung erfolgt auf demselben Wege wie seine
Bildung (a 196 Abs 3, 198). Auch ist seine Auf-
lösung unter denselben Voraussetzungen möglich,
unter denen ein Gemeinderat aufgelöst werden
kann (a 214, 215 Abs 3).
Literatur. Preußen: Kommentar zum Z. Geses
von Brühl, Gordan, Ledermann 10##2:
Friedrichs 1911; Szezesny 1012. Holle. Lom-
munale Z. in Preußen, Diss. Bonn 1012. Wirkanu,
Das preuß. Zweckverbandsgesetz, Diss. 19138. Wurttemberg:
Kommentare zur Gem O a 184 von Miche! 1900; Kuc
1911. Hessen: 2GO a 195 f, erläutert von Best 1011.
Mattbias.