Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
1034 
Zweckverbände 
  
5. Württemberg. 
1. Zweck und Bildung. Nach a 184 
GemO können sich mehrere Gemeinden oder 
Teilgemeinden desselben oder verschiedener Ober- 
amtsbezirke und Kreise durch freiwillige Ueber- 
einkunft zu einem Gemeindeverband vereinigen. 
Aufgabe des Verbandes kann die „Erfüllung be- 
stimmter dauernder Gemeindezwecke“ sein, z. B. 
die Herstellung von Wasserleitungen, die Unter- 
haltung der Nachbarstraßen, die Regelung des 
Feldpolizeidienstes. Die Verbandsbildung unter- 
liegt der Genehmigung der Kreisregierung. 
Aufsichtsbehörde ist die Gemeindeauf- 
sichtsbehörde, bei verschiedenen Klassen von Ge- 
meinden die für die höhere Klasse zuständige Be- 
hörde. Ersteckt sich der Verband über mehrere 
Oberamtsbezirke oder Kreise, so ist die Aufsichts- 
behörde zuständig, in deren Amtsbezirk die Ver- 
bandsvertretung ihren Sitz hat. Ueber Streit- 
fragen entscheiden die VerwGGerichte und zwar 
in erster Instanz die Kreisregierung, in zweiter 
Instanz der Verwaltungsgerichtshof. 
2. Verwaltung und Satzung. Die 
Verwaltung wird durch die Satzung geregelt, 
die auch im übrigen über die Rechtsverhältnisse 
des Verbandes Bestimmung zu treffen hat. Sie 
unterliegt der Genehmigung der Kreisregierung. 
Soweit sie schweigt, finden die gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Verwaltung der Gemein- 
den entsprechende Anwendung. 
3. Rechte und Verbindlichkeiten. 
Der Gemeindeverband ist eine öffentlich-rechtliche 
Körperschaft und juristische Person des Privat- 
rechts. Ein Besteuerungsrecht steht ihm nicht zu. 
Er kann seine Ausgaben nur auf die Mitglieder 
verteilen. Wegen Aufnahme von Schulden gelten 
die für die Gemeinden gegebenen Vorschriften. 
4. Veränderung und Auflösung. 
Ueber die Voraussetzungen und Formen der Auf- 
lösung des Verbandes oder des Ausscheidens 
einzelner Gemeinden muß die Satzung Bestim- 
mung treffen. 
h. Lessen. *4 
1. Zweck und Bildung. Die Beildung 
von Gemeindeverbänden regelt LGOO a 195 f. 
Danach kann eine Gemeinde mit benachbarten 
Gemeinden oder selbständigen Gemarkungen 
üzzur Wahrnehmung einzelner Gemeindeange- 
legenheiten“ zu einem Verbande vereinigt werden. 
Die Vereinigung kann auf Grund freiwilliger 
Vereinbarung zwischen den Beteiligten erfolgen 
oder es kann, sofern das öffentliche Interesse es 
erfordert, die mangelnde Zustimmung eines 
Beteiligten durch einen Beschluß des Kreis- 
ausschusses, bei Beteiligung einer Stadt oder 
von Gemeinden oder Gemarkungen verschie- 
  
dener Kreise des Provinzialausschusses ersetzt 
werden. In jedem Falle ist die bekanntzuma- 
chende Genehmigung des Ministeriums des In- 
nern erforderlich (a 196, 199, 204). Ausfsichts- 
behörde ist der Kreisrat, bei Beteiligung von 
Gemeinden oder Gemarkungen verschiedener 
Kreise der Provinzialdirektor (a 215). Streitig- 
keiten entscheidet ein in der Satzung bestimmtes 
Schiedsgericht (a 197 II 7). 
2. Verwaltung und Satzung.. Die 
Verwaltung des Verbandes leitet der Verbands- 
vorsteher. Dies kann nur eine Person sein, die 
zum Bürgermeister oder Beigeordneten wählbar 
ist (a 200). Beschlußorgan ist entweder die Ver- 
bandsversammlung oder ein besonders gebildeter 
Verbandsausschuß. Die nähere Bestimmung 
trifft die Satzung, die auch die sonstigen Rechts- 
verhältnisse des Verbandes zu regeln hat. Sie 
unterliegt der bekannt zu machenden Bestätigung 
des Min Inn. Kommt eine Einigung über die 
Satzung nicht zustande, so wird sie nach Anhörung 
der Beteiligten vom Kreis= bezw. Provinzial- 
ausschuß aufgestellt (a 197, 199). 
3. Rechte und Verbindlichkeitern. 
Der Verband erhält die Rechtsfähigkeit mit der Be- 
kanntmachung der ministeriellen Genehmigung 
(a 199). Er kann seine Ausgaben auf die einzel- 
nen Mitglieder verteilen. Ma Beschwerden über 
die Heranziehung der Gemeinden und Gemar- 
kungen zu diesen Beiträgen entscheidet der Ver- 
bandsvorsteher, vorbehaltlich der Klage im Verw- 
Streitverfahren, desgleichen auf Beschwerden, 
die das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen 
Einrichtungen und Anstalten des Verbandes 
betreffen (a 202, 203). 
4. Veränderung und Auflösung. 
Die Veränderung des Verbandes und seine Auf- 
lösung erfolgt auf demselben Wege wie seine 
Bildung (a 196 Abs 3, 198). Auch ist seine Auf- 
lösung unter denselben Voraussetzungen möglich, 
unter denen ein Gemeinderat aufgelöst werden 
kann (a 214, 215 Abs 3). 
Literatur. Preußen: Kommentar zum Z. Geses 
von Brühl, Gordan, Ledermann 10##2: 
Friedrichs 1911; Szezesny 1012. Holle. Lom- 
munale Z. in Preußen, Diss. Bonn 1012. Wirkanu, 
Das preuß. Zweckverbandsgesetz, Diss. 19138. Wurttemberg: 
Kommentare zur Gem O a 184 von Miche! 1900; Kuc 
1911. Hessen: 2GO a 195 f, erläutert von Best 1011. 
Mattbias.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.