Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Polizei (II. Sicherheitspolizei — III. Behörden und Beamte) 
dere in Sachsen, verwendet I/X III Polizeibe- 
hörden, Sachsen!j. 
2. Die neuere S. ist dadurch enger umgrenzt 
als. die ältere, daß sie aus dem Kreise der Gefahren, 
gegen welche die Pol Schutz zu bieten hat, die- 
jenigen herausgreift, die der Rechtsordnung, der 
öffentlichen (allgemeinen) Sicherheit durch den 
bösen Willen der Menschen drohen. Gefahren, die 
aus sonstigen Handlungen oder Unterlassungen, 
von Tieren, Naturkräften usw. entspringen, sind 
damit ausgeschlossen. In diesem Sinne gehören 
z. B. nach ausdrücklicher Bestimmung des preuß. 
G. v. 21. 12. 1904 Pol Verordnungen über das 
Feuerlöschwesen und die Pflichtfeuerwehren im 
Sinne des oben zitierten § 143 LVG „nicht zum 
Gebiete der Sicherheitspolizei“. Dagegen brau- 
chen die Maßregeln der S. nicht immer unmittel- 
bar gegen bestimmte Menschen und bestimmte 
Verbrechen gerichtet zu sein, so daß z. B. auch 
Paßwesen und Fremden Pol unter obigem Ge- 
sichtspunkte zur S. gerechnet werden können. 
3. Außer der hieraus sich ergebenden Eintei- 
lung der S. in unmittelbare und mittelbare treten 
in Theorie und Praxis noch andere, mehr oder 
minder bedeutsame Unterscheidungen hervor. So 
die in öffentliche oder Privat S., je nachdem es 
sich um den Schutz der im engsten Sinne öffent- 
lichen Sicherheit des Staates (auch politische Pol 
genannt) oder der privaten Rechtsgüter handelt, 
ein Gegensatz, der zuweilen auch durch die Aus- 
drücke „höhere“ oder „niedere“" S. bezeichnet 
wird. So unterscheidet man ferner die allgemeine 
und die gegen gewisse Klassen von Personen z. B. 
bestrafte Personen (/ Polizeiaufsicht), Bettler [N1 
usw. sich richtende S., die Einzel S. und die Massen- 
S. z. B. die Pol der Zusammenrottungen 7) die 
ordentlichen und die außerordentlichen sicher- 
heitspolizeilichen Maßnahmen z. B. die Verhän- 
gung des Belagerungszustandes I(J1. 
4. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmen sich 
im allgemeinen die, von amtlicher (z. B. württ. 
BezirksO v. 1906 a 4 Nr. 8, sächs. Ausf.V v. 
30. 9. 56 bei Schanze 106, preuß. Regul. v. 10. 3. 98 
betr. die S. in Kiel bei Jebens 627 Sp. 1, ferner 
für Essen, Bochum und Gelsenkirchen, abgedruckt 
als Anhang zum Entwurf des G v. 19. 7. 11, 
Drucks. Abg.-H. 1911 Nr. 25) oder literarischer 
Seite ausgehenden Aufzählungen derjenigen po- 
lizeilichen Materien, die als zur S. gehörig be- 
trachtet werden. Doch differieren sie zum Teil, 
entweder wegen der Flüssigkeit gewisser Grenz- 
gebiete, aber auch in der Absicht, praktisch Zu- 
sammengehöriges nicht zu trennen oder endlich 
auch unter der Einwirkung des älteren Begriffs 
der S., den man von dem neueren, engeren noch 
nicht genügend scheidet. Als Interpreten der 
preußischen Praxis mögen Jebens und Graf 
Westarp genannt sein, welche, auf Grund der 
Ausführungen von Rosin, in wesentlicher Ueber- 
einstimmung der S. zurechnen: die Fremden Pol, 
Ausland Ausweisung], die Kriminal Pol (J#I 
(ogl. dazu Art. „Polizei 1“ 3 3 Nr. 1a. E.), das 
Meldewesen I[IXI die Paß Pol IJ), die politische 
Pol, die Preß Pol [JU die Ueberwachung von 
Bettlern, bestraften Personen usw., die Ver- 
eins= und Versammlungs Pol IJl, „in gewissem 
Umfange allenfalls auch die Sittenpolizei (7# 
(iedenfalls die Verhütung von Sittlichkeitsverbre- 
chen) „.und die Straßen-(Verkehrs-polizeis“ 
  
101 
(Jebens). Dagegen rechnen sie als unstreitig zur 
Verw Pol: die Armen-, Hoch= und Straßenbau--, 
Feld-, Feuer-, Fischerei-, Forst-, Gesinde-, Gesund- 
heits-, Gewerbe- (vgl. Entsch des preuß. O Gv.k 
25. 1. 12, Bd. 61 S 319, welches die entgegen- 
gesetzte Bestimmung des Kieler Regulativs für 
ungültig erklärt), Hafen-, Jagd-, Markt-, Schul- 
und Wasserpolizei. [Jdie einzelnen Stichwortel. 
5. Rein theoretisch hat der Begriff der S. die 
Bedeutung, bei Darstellung des besonderen Teils 
des Verwechts die zu ihr gehörigen Materien 
in eine mehr oder minder geschlossene Einheit zu- 
sammenzufassen. Da dieser Gesichtspunkt hier 
fortfällt, muß für die einzelnen sicherheitspolizei- 
lichen Zweige auf die betr. Artikel verwiesen 
werden. 
Literatur: Die zum Art. „Polizei“ 1 genannte, ins- 
besondere Rosin, Pol V# S. 244 ff.; Jebens, 
Graf Westarp, Friedrichs S. 225 f.; Schanze 
S. 104 ff.; Pohlandt. Dazu noch v. Stengel 
Art. Sicherheitspolizei in der ersten Aufl. dieses WB 11 
S. 452 und Ruck, Kommentar zur württ. GemO 
(1911) S. 179. Nosin. 
III. polizeibehörden und polizeibeamte 
#5m# 1. Polizeibehörden im allgemeinen. 1 2. Preußen. 
53. Bayern. 4 4. Sachsen. 5 5. Württemberg. 1 6. Ba- 
den. 5 7. Hessen. ## 8. Elsaß-Lothringen. 1 9. Polizei- 
beamte. 
5 1. Polizeibehörden im allgemeinen. Unter 
Pol Behörden werden hier diejenigen verstanden, 
welche die Pol im Sinne einer auf dem Gebiete 
der inneren Verwaltung wirkenden Befehls= und 
Zwangsgewalt handhaben (/# Polizei 1 5 2 Nr. 3 
a. E.] Dabei werden ex professo nur die eigent- 
lichen Pol Verwaltungsbehörden behan- 
delt, während die organisatorischen Besonderheiten 
des Pol Verordnungs- und des polizeilichen Straf= 
verfügungsrechts, abgesehen von einigen gelegent- 
lichen Hinweisen, den betreffenden Artikeln über- 
lassen werden. 
Da die Pol im obigen Sinne kein in sich ge- 
schlossenes Gebiet der inneren Verwaltung ist, 
sondern alle ihre Teile bald mehr, bald weniger 
entschieden durchdringt, so sind grundsätzlich 
die Behörden der inneren Verwaltung auch Pol- 
Behörden auf den ihnen anvertrauten Lebens- 
gebieten. Entsprechend der Einteilung dieser inne- 
ren Verw Behörden in allgemeine, denen der 
Inbegriff der Verw Funktionen und die Vermu- 
tung der Zuständigkeit zukommt, und besondere, 
die auf einzelnen ausgesonderten Verw Gebieten 
tätig werden, sind auch die Pol Behörden entweder 
Behörden der allgemeinen Pol oder besondere 
PolBehörden, wie Berg--#., Eisenbahn-V., Strom- 
und Hafenpolizeibehördens und dgl. Nur die 
ersteren kommen hier zur Darstellung. 
Nach dem Gegensatz von Orts= und Landes Pol, 
der zunächst auf die materielle Verschiedenheit 
der durch die Pol geschützten Interessen zurück- 
geht, sind auch organisatorisch Orts= und Lan- 
despolizeibehörden zu unterscheiden (/ 
Polizei I §3 Nr. 21. Doch wird der Gegensatz nicht 
immer mit gleicher Schärfe, wie noch jetzt über-
	        
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