Polizei (III. Behörden und Beamte)
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besondere Stellung nimmt in orts= wie in landes-
polizeilicher Beziehung das PolPräsidium
zu Berlin IN ein, dessen Zuständigkeit durch
neuere Gesetze unter Einbeziehung der Vororte
wesentlich erweitert worden ist (G v. 12. 6. 89;
13. 6. 00; 27. 3.07; 7. 3.08; 23. 9. 09 und ähnlich
binsichtlich der Pol Direktion Potsdam Gv. 7. 3. 08).
Ueber die Zuschüsse der Gemeinden zu
den unmittelbaren Kosten Königlicher Pol Verwal-
tungen bestimmt jetzt Gv. 3. 6. 08; im übri-
gen vgl. 3 3 Pol G v. 1850.
§ 3. Bayern. Die oberste Leitung der Pol hat
das Min Inn; unter ihm besorgen in den Reg Be-
zirken die Kreisregierungen, Kammern des In-
nern, die gesamte Landes Pol; in den Verw Distrik-
ten unterstehen diesen wiederum die Bezirksämter
als Distriktspolizeibehörden. Die Ortspolizei steht
den Gemeinden, aber nicht als „eigentliche Ge-
meindeangelegenheit“ (a 84 rechtsrh., a 63 pfälz.
GempO v. 1869), sondern im übertragenen Wir-
kungskreise zu. Den unmittelbaren d. h. direkt der
Kreisregierung unterstellten Städten (sjetzt auch
in der Pfalz: pfälz. Städte-Verf G v. 15. 8. 08;
Min Bek v. 18. 8. 08) kommen auch die den Di-
striktspolizeibehörden vorbehaltenen polizeilichen
Befugnisse zu; jedoch ist die Staatsregierung be-
sWgt, dieselben, soweit sie sich auf Fremdenpolizei,
Presse, Vereins= und Versammlungsrecht be-
ziehen, sowie ferner die Handhabung der Sicher-
heits Pol zum Schutze des Staats und der bestehen-
den Staatseinrichtungen sowie zur Aufrechterhal-
tung der öffentlichen Ruhe auf eigene Beamte
(Kgl Kommissäre, Bezirksämter: Min Bek v.
29. 6. 69) und eigene Kosten zu übernehmen. Im
übrigen werden die Kosten der Orts Pol, mit einem
staatlichen Zuschuß für die Verwaltung der Di-
strikts Pol., von den Gemeinden getragen. In
München besteht in Teilung mit den Gemeinde-
organen eine staatliche, von der Stadt subventio-
nierte Pol Direktion (a 90, 97, 98 rechtsrh. GemO).
Die polizeiliche Verwaltung, die über den Rah-
men des Gesetzes hinaus den Gemeinden nicht
entzogen werden kann, steht in den rechtsrheini-
schen und den ihnen gleichgestellten pfälzischen Ge-
meinden mit Stadtverfassung dem Magistrat zu,
so jedoch, daß dem Bürgermeister die „Leitung“
und die „Erledigung" derjenigen Geschäfte über-
wiesen ist, „welche sich zur kollegialen Behandlung
nicht eignen“ (à 92, 94 rechtsrh. GemO); im übri-
gen ist der Bürgermeister allein Pol Verwalter
(a 138 rechtsrh., a 71 pfälz. GemO). Der Erlaß
polizeilicher Vorschriften dagegen ist den kollegia-
len Gemeindeorganen vorbehalten; auch findet
zum Erlaß solcher eine aufsichtliche Nötigung, ab-
geseheen von einem besonders gestalteten Devo-
lutionsrechte, nicht statt (X VI Polizeiverordnung
55 Nr. 3). Dagegen steht die polizeiliche Exeku-
tive unter der „ununterbrochenen Aufsicht“ und
dem Anordnungsrechte der vorgesetzten Behörde.
Beschwerden gegen solche Anordnungen folgen
dem gewöhnlichen Instanzenzug; eine verwal-
tungsgerichtliche Klage findet nicht statt (a 156
rechtsrh., a 88 pfälz. GemO).
§ 4. Sachsen. Unter dem Min Inn fungieren
als Landespolizeibehörden die Kreishauptmann-
schaften ([(]I. Die Orts Pol wird von den Amts-
hauptmannschaften [Jversehen, soweit sie nicht in
der Hand von Gemeindeorganen liegt (§ 6 Nr. 2
Org. G v. 21. 4. 73). Dies ist in den mittleren und
kleineren Städten (kl. St O v. 24. 7. 73 a IVK#Bf1),
sowie den Landgemeinden (rev. LO de eod.
* 74 mit a I, IV ##8Oh G v. 4. 7. 12) nur im
regelmäßigen Rahmen gewisser aufgezählter An-
gelegenheiten der Fall, in den Städten der rev.
StO de eod. § 101 dagegen ohne solche Beschrän-
kung. Pol Verw Behörde ist in den größeren
Städten grundsätzlich der Stadtrat; doch steht die
Sicherheits Pol lim Gegensatz zur Wohlfahrts-,
oder besser Verw Pol; 7 Sicherheitspolizeil regel-
mäßig „unter persönlicher Leitung und Verant-
wortung“ des Bürgermeisters. In Leipzig, Chem-
nitz, Zwickau und Plauen bestehen für die Sicher-
heits Pol eigene städtische PolAemter, mit einem
Mitglied des Stadtrats als Pol Direktor an der
Spitze, in Dresden eine staatliche Poldirektion,
an deren Kosten die Stadt beteiligt ist. In den
mittleren und kleinen Städten und Landgemein-
den werden die bestimmten polizeilichen Ange-
legenheiten vom Bürgermeister (Gemeindevor-
stand) verwaltet. Allgemein kann von Staats we-
gen in größeren Städten (§5 101 Abs 4) aus Grün-
den des allgemeinen Wohls oder der öffentlichen
Sicherheit oder wegen ungenügender Geschäfts-
führung, hier auf Kosten der Gemeinde, die Orts-
Pol ganz oder teilweise „einer anderen Behörde“
vorübergehend übertragen werden; in den übri-
gen Gemeinden kann diese Befugnis ganz nach
Ermessen, sowie auch für die Dauer und in allen
Fällen auf Kosten der Gemeinde, aber nach Gehör
des Bezirksausschusses ausgeübt werden. Die
Ausübung liegt in den Händen des Ministers, ge-
gen Landgemeinden des Kreishauptmanns (kl.
StOa IV/12 Abs. 3, rev. LGO 874 Abs2 Satz 2).
Auch in Sachsen verwalten nach der maßgebenden
Literatur und Judikatur die Gemeindeorgane die
örtliche Pol als „örtliche Organe der Staats= und
Bezirksverwaltung" (vgl. die Gem OO ## 100 bezw.
a IV# #lI bezw. § 73). Die Folgerungen, die dar-
aus für das Anweisungsrecht (Erk. O### G v. 4. 4. 08,
Jahrb.-XII S 216) und für die Unzulässigkeit
einer „Anfechtungsklage“ gegen Entscheidungen
der höheren Behörde seitens der Gemeinde gezo-
gen werden (vgl. die Ausführungen bei O. Mayer
S 293 n 74 und Apelt, Verwechtspfleges 235 ff),
liegen in der gleichen Richtung, wie im preußischen
und bayerischen Recht.
5. Württemberg. Staatsbehörden auf dem
Gebiete der Pol Verwaltung sind unter dem
Min Inn die Kreisregierungen und in den Bezir-
ken die Oberämter (Bezirks O v. 28. 7. 06 a 4
Nr. 7, 8). Die Handhabung der Orts Pol steht
nach der GemO v. 28. 7. 06 den Gemeinden auf
ihre Kosten zu, und zwar nach dem Gesetze selbst,
trotz gegenteiliger, in den Materialien verlaut-
barten Auffassungen (Michel 1, 221), entsprechend
der geschichtlichen Entwicklung in Württemberg
(VerwéEdikt v. 1. 3. 1822 F. 14), nicht als Staats-
auftrag und „örtliches Geschäft der allgemeinen
Staatsverwaltung“, sondern als Teil der eigenen
Selbstverwaltung (a 8 Abs 1, a 63 Abs 2 verglichen
mit Abs 4, a 167). Dem entspricht es, daß in der
Gemeindeordnung eine Uebertragung der Pol
auf eine staatliche Behörde, sei es ganz oder teil-
weise, nicht vorgesehen ist und nur durch besonderes
Gesetz erfolgen kann. Ordentliches Gemeinde-
organ für die Verwaltung der Pol ist der Orts-
vorsteher (a 63 Abs 2, a 163 Abs 1); der Gemeinde-
rat nimmt nur in dem gesetzlich bestimmten Um-