Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Polizei (III. Behörden und Beamte) 
ÒÛÊÛûbÚße e 
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besondere Stellung nimmt in orts= wie in landes- 
polizeilicher Beziehung das PolPräsidium 
zu Berlin IN ein, dessen Zuständigkeit durch 
neuere Gesetze unter Einbeziehung der Vororte 
wesentlich erweitert worden ist (G v. 12. 6. 89; 
13. 6. 00; 27. 3.07; 7. 3.08; 23. 9. 09 und ähnlich 
binsichtlich der Pol Direktion Potsdam Gv. 7. 3. 08). 
Ueber die Zuschüsse der Gemeinden zu 
den unmittelbaren Kosten Königlicher Pol Verwal- 
tungen bestimmt jetzt Gv. 3. 6. 08; im übri- 
gen vgl. 3 3 Pol G v. 1850. 
§ 3. Bayern. Die oberste Leitung der Pol hat 
das Min Inn; unter ihm besorgen in den Reg Be- 
zirken die Kreisregierungen, Kammern des In- 
nern, die gesamte Landes Pol; in den Verw Distrik- 
ten unterstehen diesen wiederum die Bezirksämter 
als Distriktspolizeibehörden. Die Ortspolizei steht 
den Gemeinden, aber nicht als „eigentliche Ge- 
meindeangelegenheit“ (a 84 rechtsrh., a 63 pfälz. 
GempO v. 1869), sondern im übertragenen Wir- 
kungskreise zu. Den unmittelbaren d. h. direkt der 
Kreisregierung unterstellten Städten (sjetzt auch 
in der Pfalz: pfälz. Städte-Verf G v. 15. 8. 08; 
Min Bek v. 18. 8. 08) kommen auch die den Di- 
striktspolizeibehörden vorbehaltenen polizeilichen 
Befugnisse zu; jedoch ist die Staatsregierung be- 
sWgt, dieselben, soweit sie sich auf Fremdenpolizei, 
Presse, Vereins= und Versammlungsrecht be- 
ziehen, sowie ferner die Handhabung der Sicher- 
heits Pol zum Schutze des Staats und der bestehen- 
den Staatseinrichtungen sowie zur Aufrechterhal- 
tung der öffentlichen Ruhe auf eigene Beamte 
(Kgl Kommissäre, Bezirksämter: Min Bek v. 
29. 6. 69) und eigene Kosten zu übernehmen. Im 
übrigen werden die Kosten der Orts Pol, mit einem 
staatlichen Zuschuß für die Verwaltung der Di- 
strikts Pol., von den Gemeinden getragen. In 
München besteht in Teilung mit den Gemeinde- 
organen eine staatliche, von der Stadt subventio- 
nierte Pol Direktion (a 90, 97, 98 rechtsrh. GemO). 
Die polizeiliche Verwaltung, die über den Rah- 
men des Gesetzes hinaus den Gemeinden nicht 
entzogen werden kann, steht in den rechtsrheini- 
schen und den ihnen gleichgestellten pfälzischen Ge- 
meinden mit Stadtverfassung dem Magistrat zu, 
so jedoch, daß dem Bürgermeister die „Leitung“ 
und die „Erledigung" derjenigen Geschäfte über- 
wiesen ist, „welche sich zur kollegialen Behandlung 
nicht eignen“ (à 92, 94 rechtsrh. GemO); im übri- 
gen ist der Bürgermeister allein Pol Verwalter 
(a 138 rechtsrh., a 71 pfälz. GemO). Der Erlaß 
polizeilicher Vorschriften dagegen ist den kollegia- 
len Gemeindeorganen vorbehalten; auch findet 
zum Erlaß solcher eine aufsichtliche Nötigung, ab- 
geseheen von einem besonders gestalteten Devo- 
lutionsrechte, nicht statt (X VI Polizeiverordnung 
55 Nr. 3). Dagegen steht die polizeiliche Exeku- 
tive unter der „ununterbrochenen Aufsicht“ und 
  
  
dem Anordnungsrechte der vorgesetzten Behörde. 
Beschwerden gegen solche Anordnungen folgen 
dem gewöhnlichen Instanzenzug; eine verwal- 
tungsgerichtliche Klage findet nicht statt (a 156 
rechtsrh., a 88 pfälz. GemO). 
§ 4. Sachsen. Unter dem Min Inn fungieren 
als Landespolizeibehörden die Kreishauptmann- 
schaften ([(]I. Die Orts Pol wird von den Amts- 
hauptmannschaften [Jversehen, soweit sie nicht in 
der Hand von Gemeindeorganen liegt (§ 6 Nr. 2 
Org. G v. 21. 4. 73). Dies ist in den mittleren und 
kleineren Städten (kl. St O v. 24. 7. 73 a IVK#Bf1), 
sowie den Landgemeinden (rev. LO de eod. 
* 74 mit a I, IV ##8Oh G v. 4. 7. 12) nur im 
regelmäßigen Rahmen gewisser aufgezählter An- 
gelegenheiten der Fall, in den Städten der rev. 
StO de eod. § 101 dagegen ohne solche Beschrän- 
kung. Pol Verw Behörde ist in den größeren 
Städten grundsätzlich der Stadtrat; doch steht die 
Sicherheits Pol lim Gegensatz zur Wohlfahrts-, 
oder besser Verw Pol; 7 Sicherheitspolizeil regel- 
mäßig „unter persönlicher Leitung und Verant- 
wortung“ des Bürgermeisters. In Leipzig, Chem- 
nitz, Zwickau und Plauen bestehen für die Sicher- 
heits Pol eigene städtische PolAemter, mit einem 
Mitglied des Stadtrats als Pol Direktor an der 
Spitze, in Dresden eine staatliche Poldirektion, 
an deren Kosten die Stadt beteiligt ist. In den 
mittleren und kleinen Städten und Landgemein- 
den werden die bestimmten polizeilichen Ange- 
legenheiten vom Bürgermeister (Gemeindevor- 
stand) verwaltet. Allgemein kann von Staats we- 
gen in größeren Städten (§5 101 Abs 4) aus Grün- 
den des allgemeinen Wohls oder der öffentlichen 
Sicherheit oder wegen ungenügender Geschäfts- 
führung, hier auf Kosten der Gemeinde, die Orts- 
Pol ganz oder teilweise „einer anderen Behörde“ 
vorübergehend übertragen werden; in den übri- 
gen Gemeinden kann diese Befugnis ganz nach 
Ermessen, sowie auch für die Dauer und in allen 
Fällen auf Kosten der Gemeinde, aber nach Gehör 
des Bezirksausschusses ausgeübt werden. Die 
Ausübung liegt in den Händen des Ministers, ge- 
gen Landgemeinden des Kreishauptmanns (kl. 
StOa IV/12 Abs. 3, rev. LGO 874 Abs2 Satz 2). 
Auch in Sachsen verwalten nach der maßgebenden 
Literatur und Judikatur die Gemeindeorgane die 
örtliche Pol als „örtliche Organe der Staats= und 
Bezirksverwaltung" (vgl. die Gem OO ## 100 bezw. 
a IV# #lI bezw. § 73). Die Folgerungen, die dar- 
aus für das Anweisungsrecht (Erk. O### G v. 4. 4. 08, 
Jahrb.-XII S 216) und für die Unzulässigkeit 
einer „Anfechtungsklage“ gegen Entscheidungen 
der höheren Behörde seitens der Gemeinde gezo- 
gen werden (vgl. die Ausführungen bei O. Mayer 
S 293 n 74 und Apelt, Verwechtspfleges 235 ff), 
liegen in der gleichen Richtung, wie im preußischen 
und bayerischen Recht. 
5. Württemberg. Staatsbehörden auf dem 
Gebiete der Pol Verwaltung sind unter dem 
Min Inn die Kreisregierungen und in den Bezir- 
ken die Oberämter (Bezirks O v. 28. 7. 06 a 4 
Nr. 7, 8). Die Handhabung der Orts Pol steht 
nach der GemO v. 28. 7. 06 den Gemeinden auf 
ihre Kosten zu, und zwar nach dem Gesetze selbst, 
trotz gegenteiliger, in den Materialien verlaut- 
barten Auffassungen (Michel 1, 221), entsprechend 
der geschichtlichen Entwicklung in Württemberg 
(VerwéEdikt v. 1. 3. 1822 F. 14), nicht als Staats- 
auftrag und „örtliches Geschäft der allgemeinen 
Staatsverwaltung“, sondern als Teil der eigenen 
Selbstverwaltung (a 8 Abs 1, a 63 Abs 2 verglichen 
mit Abs 4, a 167). Dem entspricht es, daß in der 
Gemeindeordnung eine Uebertragung der Pol 
auf eine staatliche Behörde, sei es ganz oder teil- 
weise, nicht vorgesehen ist und nur durch besonderes 
Gesetz erfolgen kann. Ordentliches Gemeinde- 
organ für die Verwaltung der Pol ist der Orts- 
vorsteher (a 63 Abs 2, a 163 Abs 1); der Gemeinde- 
rat nimmt nur in dem gesetzlich bestimmten Um-
	        
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