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fange an der Verwaltung der Orts Pol teil la 163
und hinsichtlich seiner Zustimmung zu ortspolizei-
lichen Vorschriften ## Polizeiverordnung § 5 Nr. 5);
die Zustimmung des Bürgerausschusses ist nur
ausnahmsweise in der Kostenfrage erforderlich
(a 163 Abs 3). In Städten mit mehr als 10 000
Einwohnern können durch Gemeindesatzung mit
staatlicher Genehmigung besondere städtische Pol-
Aemter errichtet werden (a 165; die vorhandenen
bei Göz 321 N. 1). Auf funktionellem Gebiete
zeigt sich aber auch in Württemberg die Idee der
Gemeinde Polizei keineswegs besonders wirksam.
Die staatliche Aufsicht über die Pol Verwaltung
geht über die regelmäßige Kommunalaussicht
(a 186) weit hinaus und nähert sich den Prinzipien
einfacher behördlicher Unterordnung. Sie umfaßt
ein weitgehendes Anordnungsrecht la 194 Abs 2
Satz 1, Polizeiliche Verfügung § 21, das sich auf
dem Gebiete der Sicherheits= (] und Gesund-
heits Pol unter gewissen Voraussetzungen zu
einem Selbsteintrittsrechte (Ersatzvornahme) ver-
stärkt (a 194 Abs 3) und ein Recht zur Aufhebung
von Verfügungen nicht bloß aus Rechts-, sondern
auch aus Zweckmäßigkeitsgründen enthält (a 194
Abs 2 Satz 2). Dabei ist die VerwBeschwerde
der Gemeindebehörden gegen staatsaufsichtliche
Anordnungen in PolSachen beschränkter, als in
anderen Gemeindeangelegenheiten, das Beschwer-
derecht der beteiligten Personen aber umgekehrt
ausgedehnter (a 195 Abs 1 a. E., a 196 Abs 2).
Insbesondere ist (wie auch Michel N. 8 zu a 195
annimmt) für die Gemeindebehörden das allge-
meine formale Recht der Selbstverwaltung für sich
allein in Pol Sachen kein ausreichendes Funda-
ment für Verw= oder für Rechtsbeschwerden an
den Verwerichtshof ldazu aber # Polizei-Ver-
ordnung §& 71.
§s6. Baden. Nach der im Jahre 1863 erfolgten
Aufhebung der Kreisregierungen stehen die un-
tersten Staatspolizeibehörden, die Bezirksämter,
grundsätzlich unmittelbar unter dem Min Inn. Die
dazwischen stehenden 4 Landeskommissäre sind
keine eigentlichen Mittelbehörden und insbeson-
dere am polizeilichen Befehlsrecht mur ausnahms-
weise beteiligt ( Polizei-Verordnung und polizei-
liche Strafverfügungs. Die Ortspolizeiverwaltung,
deren Gebiete die Gemeinde= bezw. StO in & 65
aufzählt, gehört im Gegensatz zu den „auf den
Gemeindeverband sich beziehenden Angelegen-
heiten“ und der „Verwaltung des Gemeindever-
mögens“ zu den der Gemeinde „übertragenen“
Angelegenheiten; darüber hinaus hat auch der
Staat das Recht, „ausnahmsweise einzelne Zweige
derselben (durch Verordnung) einer besonderen
vom Staate aufgestellten Pol Stelle zuzuweisen“
6 6 bezw. 5). Daraufhin ist mit Ausnahme der
Gemarkungs Pol die Orts Pol in acht größeren
Städten dem Bezirksamt (innerhalb desselben in
Mannheim und Karlsruhe einem besonderen
Pol Direktor) übertragen und die anteilige Kosten-
last geregelt worden (Vv. 15. 6. 76 und 22. 6. 90).
Ordentliches Pol Organ der Gemeinde ist der
Bürgermeister (§ 57 Abs 3, + 66 ff bezw. 55
Abs 2, 66 ff). Er verwaltet aber die Orts Pol
„unter der ununterbrochenen Aufsicht des Staa-
tes“ (vgl. oben Bayern § 3), und ist dabei
nicht bloß den Gesetzen, sondern auch den „Ver-
ordnungen und Instruktionen“ der höheren
Staatsbehörden unterworfen (§88 180, 64 bezw.
—
Polizei (III. Behörden und Beamte)
156, 64; Entsch V# v. 24. 1. 05, in „Recht-
sprechung“ III Nr. 654).
#7. Hessen. Nach a 121 Nr. 1 der neuen L60
v. 8. 7. 11 hat der Bürgermeister „die örtlichen
Geschäfte der allgemeinen Staatsverwaltung, ins-
besondere diejenigen der örtlichen Pol Verwaltung
insoweit zu besorgen, als nicht zu ihrer Wahrneh-
mung besondere (großherzogliche; vgl. a 1288
Abs. 1) Beamte bestellt sind“. Dieselben Bestim-
mungen enthält a 121 Nr. 1, 129a der StO de
eod. Nähere Feststellungen über die lokalpolizei-
lichen Befugnisse des Landbürgermeisters sind
dem Min Inn vorbehalten (a 128a I, 1). In den
Kreisen übt der Kreisrat (Einzelbeamter) die Pol-
Verwaltung. Er hat auch die Aufsicht über die
Bürgermeister und staatlichen Lokalpolizeibeamten
und kann in dringenden Fällen statt derselben un-
mittelbar einschreiten (Kreis= und Prov.O de eod.
a 63 Abs 3, 4; StO a 129b Abs 1). Dem Provin-
zialdirektor (a 93) kommen auf dem Gebiete der
Pol nur einzelne besondere Befugnisse zu (z. B.
a 66 Abs 5 a. E.).
6 8. Elsaß-Lothringen. Die allgemeine Pol
wird unter der Ministerialabteilung des Innern
von den Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren
als Staatsbehörden verwaltet. In den Gemein-
den hat der (schließlich ernannte) Bürgermeister
die Orts Pol als ein Geschäft der staatlichen Ver-
waltung in strenger dienstlicher Unterordnung un-
ter die höheren staatlichen Pol Behörden (Kreis-
direktoren, in Straßburg und Metz Bezirkspräsi-
denten) zu führen. Ueberdies ist in den beiden
letztgenannten Städten, sowie in Mülhausen der
größte Teil der ortspolizeilichen Zuständigkeiten,
(ausgenommen z. B. die Bau Pol; Bruck 2, 155)
staatlichen Behörden (Pol Präsidium, PoldsDirektor,
Kreisdirektor) übertragen. Besondere Bestim-
mungen, die zum Teil das Recht der Aussichts-
behörde in engere Schranken bannen, sind für die
Außerkraftsetzung von Pol VBerordnungen [M ge-
geben (§ 16 Abs 1, §72 a. E. GemO v. 6. 6. 95,
5 14 G v. 30. 12. 71).
69. Polizeibeamte. Dieselben lassen sich in
höhere und niedere unterscheiden. Die ersteren
bilden das mit der Teilnahme an der Entschei-
dungsgewalt ausgestattete Verw Personal der
Pol Behörden. Die letzteren sind im wesentlichen
zur äußeren Durchführung und Vollstreckung der
polizeilichen Normen und Befehle berufen. Sie
werden daher auch als polizeiliche Exekutivbeamte
im Gegensatz zu den dekretierenden Beamten be-
zeichnet. Als örtliches Exekutivpersonal erscheinen
PoltDiener mit mannigfacher Benennung. In
größeren Städten besteht eine militärisch organi-
sierte Schutzmannschaft. In weiterem Umkreise
wird ein besonderes Gendarmeriekorps (J ver-
wendet. Die Beamten des Polizei= und Sicher-
heitsdienstes sind zugleich Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet,
den Anordnungen der letzteren Folge zu leisten.
Die nähere Bezeichnung dieser Beamtenklassen
erfolgt durch die Landesregierungen (§153 GV).
Literatur: Ueber das staatliche Pol Monopol in
Preusen val. Rosin, PolBegriff (Verworch 3) 1 8,
sowie die Ausführungen desselben bei den Vhodl des Vereins
für Sozialpolitik vom Jahre 1007, 125, S 233—18 und die
darin in Bezug genommenen Schriften des Vereins Bb. 117
bis 120. Dazu die verschiedenen Schriften von Preuß,