Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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fange an der Verwaltung der Orts Pol teil la 163 
und hinsichtlich seiner Zustimmung zu ortspolizei- 
lichen Vorschriften ## Polizeiverordnung § 5 Nr. 5); 
die Zustimmung des Bürgerausschusses ist nur 
ausnahmsweise in der Kostenfrage erforderlich 
(a 163 Abs 3). In Städten mit mehr als 10 000 
Einwohnern können durch Gemeindesatzung mit 
staatlicher Genehmigung besondere städtische Pol- 
Aemter errichtet werden (a 165; die vorhandenen 
bei Göz 321 N. 1). Auf funktionellem Gebiete 
zeigt sich aber auch in Württemberg die Idee der 
Gemeinde Polizei keineswegs besonders wirksam. 
Die staatliche Aufsicht über die Pol Verwaltung 
geht über die regelmäßige Kommunalaussicht 
(a 186) weit hinaus und nähert sich den Prinzipien 
einfacher behördlicher Unterordnung. Sie umfaßt 
ein weitgehendes Anordnungsrecht la 194 Abs 2 
Satz 1, Polizeiliche Verfügung § 21, das sich auf 
dem Gebiete der Sicherheits= (] und Gesund- 
heits Pol unter gewissen Voraussetzungen zu 
einem Selbsteintrittsrechte (Ersatzvornahme) ver- 
stärkt (a 194 Abs 3) und ein Recht zur Aufhebung 
von Verfügungen nicht bloß aus Rechts-, sondern 
auch aus Zweckmäßigkeitsgründen enthält (a 194 
Abs 2 Satz 2). Dabei ist die VerwBeschwerde 
der Gemeindebehörden gegen staatsaufsichtliche 
Anordnungen in PolSachen beschränkter, als in 
anderen Gemeindeangelegenheiten, das Beschwer- 
derecht der beteiligten Personen aber umgekehrt 
ausgedehnter (a 195 Abs 1 a. E., a 196 Abs 2). 
Insbesondere ist (wie auch Michel N. 8 zu a 195 
annimmt) für die Gemeindebehörden das allge- 
meine formale Recht der Selbstverwaltung für sich 
allein in Pol Sachen kein ausreichendes Funda- 
ment für Verw= oder für Rechtsbeschwerden an 
den Verwerichtshof ldazu aber # Polizei-Ver- 
ordnung §& 71. 
§s6. Baden. Nach der im Jahre 1863 erfolgten 
Aufhebung der Kreisregierungen stehen die un- 
tersten Staatspolizeibehörden, die Bezirksämter, 
grundsätzlich unmittelbar unter dem Min Inn. Die 
dazwischen stehenden 4 Landeskommissäre sind 
keine eigentlichen Mittelbehörden und insbeson- 
dere am polizeilichen Befehlsrecht mur ausnahms- 
weise beteiligt ( Polizei-Verordnung und polizei- 
liche Strafverfügungs. Die Ortspolizeiverwaltung, 
deren Gebiete die Gemeinde= bezw. StO in & 65 
aufzählt, gehört im Gegensatz zu den „auf den 
Gemeindeverband sich beziehenden Angelegen- 
heiten“ und der „Verwaltung des Gemeindever- 
mögens“ zu den der Gemeinde „übertragenen“ 
Angelegenheiten; darüber hinaus hat auch der 
Staat das Recht, „ausnahmsweise einzelne Zweige 
derselben (durch Verordnung) einer besonderen 
vom Staate aufgestellten Pol Stelle zuzuweisen“ 
6 6 bezw. 5). Daraufhin ist mit Ausnahme der 
Gemarkungs Pol die Orts Pol in acht größeren 
Städten dem Bezirksamt (innerhalb desselben in 
Mannheim und Karlsruhe einem besonderen 
Pol Direktor) übertragen und die anteilige Kosten- 
last geregelt worden (Vv. 15. 6. 76 und 22. 6. 90). 
Ordentliches Pol Organ der Gemeinde ist der 
Bürgermeister (§ 57 Abs 3, + 66 ff bezw. 55 
Abs 2, 66 ff). Er verwaltet aber die Orts Pol 
„unter der ununterbrochenen Aufsicht des Staa- 
tes“ (vgl. oben Bayern § 3), und ist dabei 
  
nicht bloß den Gesetzen, sondern auch den „Ver- 
ordnungen und Instruktionen“ der höheren 
Staatsbehörden unterworfen (§88 180, 64 bezw. 
— 
  
Polizei (III. Behörden und Beamte) 
156, 64; Entsch V# v. 24. 1. 05, in „Recht- 
sprechung“ III Nr. 654). 
#7. Hessen. Nach a 121 Nr. 1 der neuen L60 
v. 8. 7. 11 hat der Bürgermeister „die örtlichen 
Geschäfte der allgemeinen Staatsverwaltung, ins- 
besondere diejenigen der örtlichen Pol Verwaltung 
insoweit zu besorgen, als nicht zu ihrer Wahrneh- 
mung besondere (großherzogliche; vgl. a 1288 
Abs. 1) Beamte bestellt sind“. Dieselben Bestim- 
mungen enthält a 121 Nr. 1, 129a der StO de 
eod. Nähere Feststellungen über die lokalpolizei- 
lichen Befugnisse des Landbürgermeisters sind 
dem Min Inn vorbehalten (a 128a I, 1). In den 
Kreisen übt der Kreisrat (Einzelbeamter) die Pol- 
Verwaltung. Er hat auch die Aufsicht über die 
Bürgermeister und staatlichen Lokalpolizeibeamten 
und kann in dringenden Fällen statt derselben un- 
mittelbar einschreiten (Kreis= und Prov.O de eod. 
a 63 Abs 3, 4; StO a 129b Abs 1). Dem Provin- 
zialdirektor (a 93) kommen auf dem Gebiete der 
Pol nur einzelne besondere Befugnisse zu (z. B. 
a 66 Abs 5 a. E.). 
6 8. Elsaß-Lothringen. Die allgemeine Pol 
wird unter der Ministerialabteilung des Innern 
von den Bezirkspräsidenten und Kreisdirektoren 
als Staatsbehörden verwaltet. In den Gemein- 
den hat der (schließlich ernannte) Bürgermeister 
die Orts Pol als ein Geschäft der staatlichen Ver- 
waltung in strenger dienstlicher Unterordnung un- 
ter die höheren staatlichen Pol Behörden (Kreis- 
direktoren, in Straßburg und Metz Bezirkspräsi- 
denten) zu führen. Ueberdies ist in den beiden 
letztgenannten Städten, sowie in Mülhausen der 
größte Teil der ortspolizeilichen Zuständigkeiten, 
(ausgenommen z. B. die Bau Pol; Bruck 2, 155) 
staatlichen Behörden (Pol Präsidium, PoldsDirektor, 
Kreisdirektor) übertragen. Besondere Bestim- 
mungen, die zum Teil das Recht der Aussichts- 
behörde in engere Schranken bannen, sind für die 
Außerkraftsetzung von Pol VBerordnungen [M ge- 
geben (§ 16 Abs 1, §72 a. E. GemO v. 6. 6. 95, 
5 14 G v. 30. 12. 71). 
69. Polizeibeamte. Dieselben lassen sich in 
höhere und niedere unterscheiden. Die ersteren 
bilden das mit der Teilnahme an der Entschei- 
dungsgewalt ausgestattete Verw Personal der 
Pol Behörden. Die letzteren sind im wesentlichen 
zur äußeren Durchführung und Vollstreckung der 
polizeilichen Normen und Befehle berufen. Sie 
werden daher auch als polizeiliche Exekutivbeamte 
im Gegensatz zu den dekretierenden Beamten be- 
zeichnet. Als örtliches Exekutivpersonal erscheinen 
PoltDiener mit mannigfacher Benennung. In 
größeren Städten besteht eine militärisch organi- 
sierte Schutzmannschaft. In weiterem Umkreise 
wird ein besonderes Gendarmeriekorps (J ver- 
wendet. Die Beamten des Polizei= und Sicher- 
heitsdienstes sind zugleich Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet, 
den Anordnungen der letzteren Folge zu leisten. 
Die nähere Bezeichnung dieser Beamtenklassen 
erfolgt durch die Landesregierungen (§153 GV). 
Literatur: Ueber das staatliche Pol Monopol in 
Preusen val. Rosin, PolBegriff (Verworch 3) 1 8, 
sowie die Ausführungen desselben bei den Vhodl des Vereins 
für Sozialpolitik vom Jahre 1007, 125, S 233—18 und die 
darin in Bezug genommenen Schriften des Vereins Bb. 117 
bis 120. Dazu die verschiedenen Schriften von Preuß,
	        
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