Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Polizei (III. Behörden und Beamte — IV. Verfügungen) 
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besonders „Das städtische Amtsrecht in Preußen“ (1902), 
138 ff, 215 ff; Entwicklung des deutschen Städtewesens 1 
(1906), 249 ff; Lehre Gierkes und das Problem der preuß. 
VerwzResorm (10910) 9 ff und neuestens „Die kommunale 
Selbswerwaltung in Deutschland“ im 9 der Politik 1 
(1912), 198 ff. Auch v. Gierke an verschiedenen Stellen 
seiner Schriften, so neuestens (1911) „Die preußische StO 
v. 1808 usw.“ im Jahrb. der Bodenreform 7, 184 f; E. v. 
Meier, Resorm der Berw Organisation unter Stein und 
Hardenberg, 2. Aufl. von Thimme (1912), S 479 u 159 
und die dort noch Zitierten. — Preußen: Friedrichs 
Polch S29, 31, 57; LBG 288 ff; Bitters Handwörter- 
buch 7, Art. „Polizeibehörden“ und die serneren, dort in 
Bezug genommenen; Rosin, Pol BRecht", 185 ff. — 
Bayern:v. Seydel Bayer Stätds 35 121, 126 ff,. 154, 168; 
v. Seydel-Graßmann, Staater. des Kar. Bayern, 
im H# d. öff. R. (1903), 1# 32, 65, 72. — Sachsen: 
Otto Mayer, Staatsrecht des Kar. Sachsen (1009), 291 ffj 
Mosel (1912), Art. „Polizeibehörden, Polizeidirektion, 
Polizeigewalt, Sicherheitspolizel“; hinsichtlich der letzteren 
auch Schanze in Fischers 835, 104 ff. — Württemberg: 
Kommentare zur Gem O von Ruck (loll) und Michel 
(lbog); Göz, Staatsr. des Kgr. Württbg. in „Oeffentliches 
Recht der Gegenwart“ (1908), S 311 ff, 316 ff; Bazille, 
Staats- und VerwRecht d. Kar. W., in der Bibl. d. öff. R. 
(loos), S 188, 194. — Baden: Thoma, Polhefehl 
in Baden (1906), 122 ff; Walz, Staatsr. d. Grobßh. 
Baden, (1909), 300 f und desselben Bad. Gemeinde- 
recht, 1. Lief. zu # 6, 64 Gem O. — Elsaß-Loth- 
ringen: Bruck, Verf= und Berwecht v. E.-L. 1 (1008), 
278 und 2 (1909), S 148 ff, 154 ff. — Zu 49 val. die Ein- 
zelheiten z. B. für Preußen bei v. Bitter, Art. Polizei- 
beamte. Nolin. 
IV. polizeiliche Verfügungen 
#s 1. Allgemeines. I. Die Ermächtigung kklausel: 
* 2. Bedeutung und Geltung. 1 3. Zwecke des Ein- 
schreitens. # 4. Mittel. — II. Die Anfechtung kklausel: 
#5. Bedeutung und Geltung. A. Preußen: 4 6. Ge- 
schichtlicher Ueberblick. 3 7. Begriff der polizeilichen Ver- 
sugung im Sinne der preußischen Anfechtungsklausel. 
4 8. Die Rechtsmittel im allgemeinen. # 9. Die ver- 
waltungsgerichtliche Klage im besonderen. 3 10. Die Rechts- 
mittel im polizeilichen Zwangsversahren. B. Baden 11. 
C. Hessen 5 12. 
#s# 1. Allgemeines. Unter „polizeilicher Ver- 
fügung“ wird hier nach Maßgabe der aus den 
Stichworten erkennbaren Anlage dieses Werkes 
derpolizeiliche Verwaltungsbefehl 
verstanden; dabei wird gemäß den Ausführungen 
im Art. Polizei I. (besond. &J#2 Nr. 3, 4) der weitere 
Sinn dieses Begriffes zugrunde gelegt. Hier- 
nach ist pol. Vig das Gebot oder Verbot einer 
Polehörde, durch welches dieselbe in Ausübung 
der (so bestimmten) Pol Gewalt im Einzelfalle 
auf Grund eines Rechtssatzes die Handlungsfrei- 
heit des Untertanen einschränkt. Als polizei- 
licher VerwBefehl unterscheidet er sich von 
Verw Befehlen auf anderen Gebieten der Staats- 
verwaltung z. B. dem Finanz= oder Militärbefehl 
oder dem Aufsichtsbefehl gegenüber öffentlichen 
Verbänden 1(/]) Polizei II; als Befehl tritt er 
der polizeilichen ErlaubnisN Konzessionen!] gegen- 
  
über, welche auf Grund eines rechtssatzmäßigen 
„Polizeiverbots mit Erlaubnisvorbehalt“ kraft ob- 
rigkeitlicher Gewalt die durch ihn beschränkte 
Handlungsfreiheit des Individuums wiederher- 
stellt; als Verwaltungs-Befehl endlich steht 
er den PolBefehlen gesetzgebender oder richter- 
licher Natur, der rechtssatzartigen „Polizeiver-- 
ordnung" [JI und der urteilsartigen „polizeili- 
chen Strafverfügung“ (XI| zur Seite. 
Wiederum gemäß dem Plan dieses Werkes, 
das einerseits der „Verfügung“ im allgemeinen 
sowohl begrifflich, wie nach den verschiedenen 
Seiten ihres Rechts [Jz. B. Verwaltungsverfah- 
ren, Beschwerde, Verwaltungsgerichtsbarkeitl, an- 
dererseits aber auch den einzelnen Zweigen der 
Pol z. B. der Bau-, Feld--, Gewerbe= usw. Pol 
besondere Behandlung widmet, kann es des vor- 
liegenden Artikels Aufgabe nur sein, die pol. Vfg 
insoweit einer besonderen Darstellung zu unter- 
ziehen, als dieselbe nach den maßgebenden Ge- 
setzzebungen im allgemeinen eine an- 
deren Verfügungen gegenüber agusgezeich- 
nete rechtliche Stellung einnimmt. Eine solche 
aber erhält sie durch die Wirksamkeit gewisser 
„Generalklauseln“, von denen die eine für den 
Erlaß pol. Vfg eine subsidiäre allgemeine Ermäch- 
tigung gibt (J Volizei § 1 Nr. 3, 4 und #§2 Nr. 
3, 41, die andere aber, gleichfalls in gewissem 
Sinne allgemein und subsidiär, die Anfechtung 
polizeilicher Verw Befehle regelt. 
I. Die Ermächtigungsklausel 
§* 2. Bedeutung und Geltung. Nach einem im 
Rechtsstaat allgemein und daher auch für pol. Vfg 
geltenden Grundsatze darf die Verw Behörde vom 
Untertan Handlungen, Leistungen und Unter- 
lassungen nur unter den Voraussetzungen und in 
dem Umfange fordern, wie sie durch ein Gesetz 
positiv dazu ermächtigt ist. Der VerwBefehl ist, 
logisch ausgedrückt, die Konkretisierung eines im 
Gesetz vorgesehenen abstrakten Rechtssatzes, mag 
immerhin, sei es auf Seite der Voraussetzungen, 
oder auch der Rechtsfolgen der Behörde ein ge- 
wisses Ermessen verstattet sein (zu eng Thoma 
70 ff). Allerdings strebt der moderne Rechtsstaat 
zugleich danach, gegenüber jenem bloß formalen 
Prinzip die Herrschaft des Gesetzes dadurch auch 
materiell zu begründen, daß er selbst die verschie- 
denen Lebensgebiete möglichst eingehend gesetzlich 
regelt und damit die Pflichten der Untertanen und 
die Befehlsgewalt der Behörden möglichst genau 
zur Feststellung bringt. Aber ganz läßt sich gegen- 
über der Vielgestaltigkeit und dem Fluß des Le- 
bens und der öffentlichen Bedürfnisse der Vor- 
behalt freien Ermessens der Behörden nicht ver- 
meiden. In besonders weitem Umfange ist dies 
auf dem Gebiete der Pol der Fall. Aber während 
der frühere Pol Staat die ungebundene Befugnis 
der Behörden zu Befehl und Zwang auf dem 
ganzen Gebiete der, „Polizei“ genannten, inneren 
Verwaltung als etwas durch sich selbst Gegebenes 
betrachtete, sucht der moderne Staat seit der Zeit 
der Aufklärung auch hier Rechtsschranken zu ge- 
winnen, und er findet sie zunächst in dem freilich 
schwankenden Gegensatz von Sicherheitsbewah- 
rung und Wohlfahrtsförderung, derart, daß er 
eine, dem Leben und dem öffentlichen Bedürfnis 
frei angepaßte Befugnis der PolBehörden zu
	        
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