Polizei (III. Behörden und Beamte — IV. Verfügungen)
105
besonders „Das städtische Amtsrecht in Preußen“ (1902),
138 ff, 215 ff; Entwicklung des deutschen Städtewesens 1
(1906), 249 ff; Lehre Gierkes und das Problem der preuß.
VerwzResorm (10910) 9 ff und neuestens „Die kommunale
Selbswerwaltung in Deutschland“ im 9 der Politik 1
(1912), 198 ff. Auch v. Gierke an verschiedenen Stellen
seiner Schriften, so neuestens (1911) „Die preußische StO
v. 1808 usw.“ im Jahrb. der Bodenreform 7, 184 f; E. v.
Meier, Resorm der Berw Organisation unter Stein und
Hardenberg, 2. Aufl. von Thimme (1912), S 479 u 159
und die dort noch Zitierten. — Preußen: Friedrichs
Polch S29, 31, 57; LBG 288 ff; Bitters Handwörter-
buch 7, Art. „Polizeibehörden“ und die serneren, dort in
Bezug genommenen; Rosin, Pol BRecht", 185 ff. —
Bayern:v. Seydel Bayer Stätds 35 121, 126 ff,. 154, 168;
v. Seydel-Graßmann, Staater. des Kar. Bayern,
im H# d. öff. R. (1903), 1# 32, 65, 72. — Sachsen:
Otto Mayer, Staatsrecht des Kar. Sachsen (1009), 291 ffj
Mosel (1912), Art. „Polizeibehörden, Polizeidirektion,
Polizeigewalt, Sicherheitspolizel“; hinsichtlich der letzteren
auch Schanze in Fischers 835, 104 ff. — Württemberg:
Kommentare zur Gem O von Ruck (loll) und Michel
(lbog); Göz, Staatsr. des Kgr. Württbg. in „Oeffentliches
Recht der Gegenwart“ (1908), S 311 ff, 316 ff; Bazille,
Staats- und VerwRecht d. Kar. W., in der Bibl. d. öff. R.
(loos), S 188, 194. — Baden: Thoma, Polhefehl
in Baden (1906), 122 ff; Walz, Staatsr. d. Grobßh.
Baden, (1909), 300 f und desselben Bad. Gemeinde-
recht, 1. Lief. zu # 6, 64 Gem O. — Elsaß-Loth-
ringen: Bruck, Verf= und Berwecht v. E.-L. 1 (1008),
278 und 2 (1909), S 148 ff, 154 ff. — Zu 49 val. die Ein-
zelheiten z. B. für Preußen bei v. Bitter, Art. Polizei-
beamte. Nolin.
IV. polizeiliche Verfügungen
#s 1. Allgemeines. I. Die Ermächtigung kklausel:
* 2. Bedeutung und Geltung. 1 3. Zwecke des Ein-
schreitens. # 4. Mittel. — II. Die Anfechtung kklausel:
#5. Bedeutung und Geltung. A. Preußen: 4 6. Ge-
schichtlicher Ueberblick. 3 7. Begriff der polizeilichen Ver-
sugung im Sinne der preußischen Anfechtungsklausel.
4 8. Die Rechtsmittel im allgemeinen. # 9. Die ver-
waltungsgerichtliche Klage im besonderen. 3 10. Die Rechts-
mittel im polizeilichen Zwangsversahren. B. Baden 11.
C. Hessen 5 12.
#s# 1. Allgemeines. Unter „polizeilicher Ver-
fügung“ wird hier nach Maßgabe der aus den
Stichworten erkennbaren Anlage dieses Werkes
derpolizeiliche Verwaltungsbefehl
verstanden; dabei wird gemäß den Ausführungen
im Art. Polizei I. (besond. &J#2 Nr. 3, 4) der weitere
Sinn dieses Begriffes zugrunde gelegt. Hier-
nach ist pol. Vig das Gebot oder Verbot einer
Polehörde, durch welches dieselbe in Ausübung
der (so bestimmten) Pol Gewalt im Einzelfalle
auf Grund eines Rechtssatzes die Handlungsfrei-
heit des Untertanen einschränkt. Als polizei-
licher VerwBefehl unterscheidet er sich von
Verw Befehlen auf anderen Gebieten der Staats-
verwaltung z. B. dem Finanz= oder Militärbefehl
oder dem Aufsichtsbefehl gegenüber öffentlichen
Verbänden 1(/]) Polizei II; als Befehl tritt er
der polizeilichen ErlaubnisN Konzessionen!] gegen-
über, welche auf Grund eines rechtssatzmäßigen
„Polizeiverbots mit Erlaubnisvorbehalt“ kraft ob-
rigkeitlicher Gewalt die durch ihn beschränkte
Handlungsfreiheit des Individuums wiederher-
stellt; als Verwaltungs-Befehl endlich steht
er den PolBefehlen gesetzgebender oder richter-
licher Natur, der rechtssatzartigen „Polizeiver--
ordnung" [JI und der urteilsartigen „polizeili-
chen Strafverfügung“ (XI| zur Seite.
Wiederum gemäß dem Plan dieses Werkes,
das einerseits der „Verfügung“ im allgemeinen
sowohl begrifflich, wie nach den verschiedenen
Seiten ihres Rechts [Jz. B. Verwaltungsverfah-
ren, Beschwerde, Verwaltungsgerichtsbarkeitl, an-
dererseits aber auch den einzelnen Zweigen der
Pol z. B. der Bau-, Feld--, Gewerbe= usw. Pol
besondere Behandlung widmet, kann es des vor-
liegenden Artikels Aufgabe nur sein, die pol. Vfg
insoweit einer besonderen Darstellung zu unter-
ziehen, als dieselbe nach den maßgebenden Ge-
setzzebungen im allgemeinen eine an-
deren Verfügungen gegenüber agusgezeich-
nete rechtliche Stellung einnimmt. Eine solche
aber erhält sie durch die Wirksamkeit gewisser
„Generalklauseln“, von denen die eine für den
Erlaß pol. Vfg eine subsidiäre allgemeine Ermäch-
tigung gibt (J Volizei § 1 Nr. 3, 4 und #§2 Nr.
3, 41, die andere aber, gleichfalls in gewissem
Sinne allgemein und subsidiär, die Anfechtung
polizeilicher Verw Befehle regelt.
I. Die Ermächtigungsklausel
§* 2. Bedeutung und Geltung. Nach einem im
Rechtsstaat allgemein und daher auch für pol. Vfg
geltenden Grundsatze darf die Verw Behörde vom
Untertan Handlungen, Leistungen und Unter-
lassungen nur unter den Voraussetzungen und in
dem Umfange fordern, wie sie durch ein Gesetz
positiv dazu ermächtigt ist. Der VerwBefehl ist,
logisch ausgedrückt, die Konkretisierung eines im
Gesetz vorgesehenen abstrakten Rechtssatzes, mag
immerhin, sei es auf Seite der Voraussetzungen,
oder auch der Rechtsfolgen der Behörde ein ge-
wisses Ermessen verstattet sein (zu eng Thoma
70 ff). Allerdings strebt der moderne Rechtsstaat
zugleich danach, gegenüber jenem bloß formalen
Prinzip die Herrschaft des Gesetzes dadurch auch
materiell zu begründen, daß er selbst die verschie-
denen Lebensgebiete möglichst eingehend gesetzlich
regelt und damit die Pflichten der Untertanen und
die Befehlsgewalt der Behörden möglichst genau
zur Feststellung bringt. Aber ganz läßt sich gegen-
über der Vielgestaltigkeit und dem Fluß des Le-
bens und der öffentlichen Bedürfnisse der Vor-
behalt freien Ermessens der Behörden nicht ver-
meiden. In besonders weitem Umfange ist dies
auf dem Gebiete der Pol der Fall. Aber während
der frühere Pol Staat die ungebundene Befugnis
der Behörden zu Befehl und Zwang auf dem
ganzen Gebiete der, „Polizei“ genannten, inneren
Verwaltung als etwas durch sich selbst Gegebenes
betrachtete, sucht der moderne Staat seit der Zeit
der Aufklärung auch hier Rechtsschranken zu ge-
winnen, und er findet sie zunächst in dem freilich
schwankenden Gegensatz von Sicherheitsbewah-
rung und Wohlfahrtsförderung, derart, daß er
eine, dem Leben und dem öffentlichen Bedürfnis
frei angepaßte Befugnis der PolBehörden zu