Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Post und Telegraphie (A. Organisation) 
  
Unter den Ober Pirektionen stehen die in 
ihrem Bezirke befindlichen Verkehrsanstalten, 
denen die Wahrnehmung des örtlichen P-, Te- 
legraphen- und Fernsprechbetriebes obliegt. Je 
nach ihrer Bedeutung werden sie unterschieden 
in Postämter I1, neben denen in größeren 
Städten noch besondere Telegraphen= und be- 
sondere Fernsprechämter bestehen (Vorsteher: 
P- bezw. Telegraphendirektor), PAemter 
(Vorsteher: PMeister), PAemter III (Vorsteher: 
PVerwalter), sowie Postagenturen (Vor- 
steher: PAgent). Die Verwaltung der Pügen- 
turen wird in der Regel Personen, die der Ver- 
waltung nicht angehören, als Nebenbeschäftigung 
Übertragen. Außerdem sind in größeren Land- 
orten ohne Pünstalt als Hilfsanlagen für den 
Landbestelldienst PHilfstellen eingerichtet, die 
von Ortseinwohnern verwaltet werden und deren 
Befugnis sich im allgemeinen auf den Marken- 
verkauf, die Annahme und Ausgabe gewöhnlicher 
Briefsendungen, u. U. auch gewöhnlicher Pakete, 
sowie die Ausgabe von Zeitungen beschränkt; 
wenn sie an das Telegraphenamt angeschlossen 
sind, dienen sie zugleich als Telegraphenhilfstellen. 
Die Hilfstellen haben nicht die Eigenschaft von 
Tostanstalten im gesetzlichen Sinne (PO 5 29, 
J. 
Zur Wahrnehmung des Petriebes auf den 
Eisenbahnzügen sind Bahnpostämter er- 
richtet; dieselben stehen gleichfalls unter den 
Ober PDirektionen. 
Sämtliche vorgedachte Pu Tel Behörden führen 
die Bezeichnung als „Kaiserliche“. 
53. Bayern und Württemberg. Die PuTel Beh 
sind Landesbehörden. In Bayern stand bis 
zum I1. 4. 07 die oberste Leitung und Aufsicht dem 
Staats Min des Kgl Hauses und des Aeußeren zu: 
unter ihm sungierte seit 1. 1. 86 als Zentralstelle 
die Direktion der Kgl bayerischen Posten und 
Telegraphen. Als Mittelbehörden standen unter 
der Direktion 7 Ober PAemter, meist für jeden 
RegBezirk eines; an ihrer Spitze stand ein Ober- 
PMeister. Seit dem 1. 4. 07 ist das neugeschaffene 
Min für Verkehrsangelegenheiten Zentralinstanz 
für das Eisenbahn-, Post= und Telegraphenwesen. 
Es hat drei Abteilungen: eine Eisenbahn--, eine 
Pbteilung (zugleich für die Tel) und eine gemein- 
same Bauabteilung. Ihm unterstehen: ein Per- 
sonalamt, ein Revisionsamt, eine Verkehrskon- 
trolle, die PAnweisungskontrolle, ein Verlagsamt 
für P- und Gebührenmarken, ein Telegraphen- 
konstruktionsamt und das Versicherungsamt (Aus- 
führungsbehörde für Unfallversicherung). Unter 
ihm stehen ferner die als Bezirksverwaltungs- 
behörden an Stelle der früheren Ober PAemter ge- 
tretenen 8 Ober PDirektionen. Unter diesen 
stehen die lokalen P Aemter, zu denen in größeren 
Städten auch Telegraphen-= und Telephonämter 
treten, ferner die PAgenturen und Pilfstellen. 
In Württemberg ist die seit 1. 4. 81 
bestehende Organisation folgende: Die obere 
Leitung und Beaufsichtigung des P= und Tele- 
graphenwesens steht dem Min der Auswärtigen 
Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrs- 
anstalten, zu, welchem als begutachtende Behörde 
ein aus Beamten bestehender „Nat der Verkehrs- 
anstalten“ zur Seite steht. Dem Min unmittelbar 
untergeordnet ist die „Generaldirektion der Posten 
und Telegraphen“ in Stuttgart, deren Befugnisse 
  
–. – 
im wesentlichen denen der Ober PDirektionen des 
Reichs PGebiets entsprechen. Sie besteht aus 
einer Plbteilung und einer Telegraphenabtei- 
lung und ist mit einem Präsidenten und den er- 
forderlichen Mitgliedern besetzt. Die Ober PKasse 
ist ihr beigeordnet. Die Behörde ist kollegial or- 
ganisiert: zu gutachtlichen Aeußerungen ist ihr 
ein aus Vertretern von Handel, Gewerbe und 
Landwirtschaft zusammengesetzter „Beirat der 
Verkehrsanstalten“ beigegeben. Unter der Ge- 
neraldirektion stehen die Verkehrsanstalten, welche 
in PAemter, Telegraphenämter und PAgenturen 
eingeteilt werden. Außerdem bestehen P- und 
Telegraphenhilfstellen mit ähnlichen Befugnissen 
wie im Reichs PGebiet. 
Duellen und Literatur: A v. 17. 4. 48 
(preuß. GS 109). A v. 23. 3. 49 (Ge 146). AE v. 19. p. 49 
(Ge 1850 299). AE v. 19. 12. 66 (GS S 889 890). AE 
v. 9. 1. und v. 8. 4. 67 (GE S 119 847). AE v. 28. 9. 67 
(Ge 1780). Allerh. Präsid.-Erl. v. 18. 12. 67 (BGBl 328). 
AE v. 10. 6. 68 (B GBl. 341). AE v. 3. 8. 71 (RGBl 318). 
AE v. 21. 11. 71 (RGBl 472). AE v. 21. 12. 71 (Röcl 
1872, 1). AE v. 15. 10. und v. 22. 11. 75 (RGBI S 388, 
3889). B v. 22. 12. 75 (Renl 379). R v. 17. 3. 78 (RGBI 
7). AE v. 23. 2. 80 (RGBl 25). AE v. 27. 12. 11. (NGB 
10912, 1). AE v. 13. 1. 13 (REG#l 19.) Allgem. DAnw für 
und Tel, Abschn. I. HB für P und Tel, 1900, S 30 
bis 835. — Bayern: früher V v. 17. 7. 86 (GVB1 
437), jetzt Kal B v. 18. 12. 06 (GVl 871). Hierzu Arch 
f. P und Tel, 1907, S 212 f, 453°. — Württem- 
berg: Kal B v. 20. 3. 81 (Reg Bl Sy, 109); Big#r#v. 
23. 3. 81 (Reg Bl 185); Württ. P. und TDAnw 9, Abt. 2 
(1906); Uebersicht im Arch f. P und T, 1003, 561 f. 
Stephan, Geschichte der preuß. P, 1859, 8 182 ff, 
272 ff, 397 ff, 691 ff; Fischer in v. Holtzendorffs 
Jahrbuch 1, S 428—433; 2, 231; Deutsch. Pürch, 1875, 
1; Laband 3 (1901), 97f; Loening S 6156, 617; 
Ernst Meyer in Holtzendorsfs RL (3) 3, S9#4—96; 
v. Rönne, Staatsrecht des Deutsch. Reichs (2), II 1, 
294 ff; Rönne 4, 598; Schulze, Lehrbuch des 
Deutschen Staatsrechts, II, 200; Zorn 2 (1897), 6252 
bis 254; G. Meyer, Deutsch. VerwrRecht (1910), S 294, 
295; Wolcke, PRecht (1909), S15—17; Eger-.Gor- 
dan, Post- usw. Recht (1909), S15—21. Art. „Post“ im 
HWtaats W 6 (1911), 1098 f; Bohn, Art. 50 der R, 
1904; Göz, Württemb. StR., 1908, 518 f. 
Svdow (in der ersten Auflage; 
für die zweite Auflage bearbeitet von) Scholz. 
  
III. post-- und Telegraphen-Beamte 
# 1. Verfassungsrechtliche Besonderheiten. Anstellung. 
# 2. Verschiedene Gattungen. 1 3. Bayern und Württem- 
berg. 
& 1. Verfassungsrechtliche Besonderheiten. 
Anstellung. Die Beamten der Reichs PuT Verw 
einschl. der Unterbeamten sind Reichsbeamte im 
Sinne von & 1 R# v. 31. 3. 73 (RGl 61; neue 
Fassung v. 18. 5. 07, Re##l 245), und zwar ent- 
weder solche, die vom Kaiser bezw. in dessen Auf- 
trag angestellt sind (unmittelbare Reichsbeamte), 
oder solche, bei denen diese Voraussetzung nicht 
zutrifft, die aber den Anordnungen des Kaisers 
Folge zu leisten verpflichtet sind (mittelbare 
Reichsbeamte).
	        
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