Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Post und Telegraphie (A. III: Beamte) 
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A. Unmittelbare Reichsbeamte. 
Dem Kaiser steht die Ernennung der zur Reichs- 
zentralbehörde, dem Reichs PAmt, gehörigen Be- 
amten zu. Außerdem geht vom Kaiser nach a 50 
Abs 4 RV die Anstellung der in den verschiedenen 
Bezirken erforderlichen oberen Beamten, ferner 
der zur Wahrnehmung des Aufsichts= usw. Dienstes 
in den Bezirken als Organe der Bezirksbehörden 
tätigen Beamten aus. Solche oberen Bezirks- 
beamte sind die Ober PDirektoren, Ober PRäte, 
PRäte, PBauräte, Ober PInspektoren (Bezirks- 
aufsichtsbeamte), PBauinspektoren, Rendanten der 
Ober Kassen und die als Hilfsreferenten bei den 
Ober PDirektionen angestellten PInspektoren (Ti- 
tulaturen: Pmtsblatt 1902, S. 67). Die Be- 
amten bis herab zu den PRäten einschließlich erhal- 
ten gemäß §52 Nr. 1 V v. 23. 11. 74 (RKöBl 135) 
eine kaiserliche Bestallung, die übrigen werden vom 
Staatssekretär des RPAmts im Namen des Kai- 
sers ernannt. Alle diese Beamten werden als 
kaiserliche“ bezeichnet, Erl v. 3. 8. 71 (Rl 318), 
und leisten den Diensteid (PÜ in der für die un- 
mittelbaren Reichsbeamten durch V v. 29. 6. 71 
festgesetzten Form. Von den Ernennungen der 
oberen Bezirks= und der Aufsichtsbeamten ist nach 
a 50 Abs 4 RV den Landesregierungen, deren 
Gebiet sie betreffen, behufs der landesherrlichen 
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittei- 
lung zu machen. Die anderen bei den Reichs P- 
und Telegraphen VerwBehörden erforderlichen, 
sowie die bei den eigentlichen Betriebsstellen 
fungierenden Beamten sollen nach a 50 Abs 5, 6 
RV von den Landesregierungen, welche bei Er- 
richtung des Bundes, bezw. Reichs eine selbstän- 
dige P. oder Telegraphenverwaltung besaßen, 
angestellt werden. (Mittelbare Reichsbeamte.) 
Dies betrifft also die Bureau-, Kanzlei= und Un- 
terbeamten der Ober PDirektionen, die Buchhalter 
und Kassierer der Ober PKassen, sowie sämtliche 
Betriebsbeamte (vom P= und Telegraphendirek- 
tor abwärts), auch die als Ortsaufsichtsbeamte 
angestellten P- und Telegrapheninspektoren, ferner 
die Unterbeamten. 
Nach a 50 Abs 6 RV kann indes durch Ver- 
träge anderes bestimmt werden. Tatsächlich be- 
stehen weitgehende Ausnahmen. In den Han- 
sestädten waren bereits durch a 51, 52 Abs 5 
Verf des Nordd. Bundes Verwaltung und Be- 
trieb des gesamten Post= und Telegraphenwesens 
ohne jeden Vorbehalt auf den Bund übertragen 
und der Anordnung des Präsidiums unterstellt; 
demgemäß werden dort seit dem 1. 1. 68 sämtliche 
Pu Tel#im Namen des Präsidiums, jetzt im 
Namen des Kaisers, ohne Mitwirkung der Lan- 
desregierung ernannt. Oldenburg hat für 
das Herzogtum Oldenburg 1867, für das Fürsten- 
tum Lübeck 1870 sein auf a 50 RV beruhendes 
Anstellungsrecht dem Präsidium des Nordd. Bun- 
des im Wege der Vereinbarung übertragen. 
Dasselbe gilt von Sachsen = Altenburg, 
welches dies Recht hinsichtlich der Telegraphen= 
beamten bereits 1867, hinsichtlich der PBeamten 
1880 auf den Bund bezw. das Reich hat über- 
gehen lassen. Das Anstellungsrecht in Anhalt 
ist bezüglich der PBeamten 1868 vertragsmäßig 
auf den Bund übergegangen, ebenso wird dort 
hinsichtlich der Telegraphenbeamten verfahren. 
Endlich werden auch in Elsaß-Lothrin- 
gen, da der Kaiser dort die Staatsgewalt aus- 
  
  
übt (Verf G v. 31. 5. 11, RG#B 225), alle PuTelB 
im Namen des Kaisers angestellt. — Die sämtli- 
chen bezeichneten Beamten in den vorgenannten 
Staaten sind unmittelbare Reichsbeamte und 
leisten den für diese vorgeschriebenen Diensteid. 
Die Ernennungen dieser Beamten werden im 
Namen des Kaisers, und zwar durch den Staats- 
sekretär des Reichs PAmts bis herab zum Sekretär 
ausschließlich, durch die Ober PDirektionen vom 
Sekretär an abwärts und für die Unterbeamten 
vollzogen. 
Unmittelbare Reichsbeamte sind ferner alle 
Puel B#in den Schutzgebieten und bei den deut- 
schen PAnstalten im Ausland [X C Schutzge- 
biete und Auslandsposten §& 11. 
B. Mittelbare Reichsbeamte. In 
den vorher nicht besonders aufgeführten Teilen 
des Reichs PGebiets ist das Anstellungsrecht den 
Landesregierungen verblieben; die Beamten sind 
aber verpflichtet, den Anordnungen des Kaisers 
Folge zu leisten. Sie leisten dem Landesherrn, 
von dem ihre Anstellung ausgeht, den landesrecht- 
lich normierten Diensteid mit dem Zusatz, „daß 
sie sich verpflichten, den Anordnungen Sr. Maje- 
stät des Deutschen Kaisers Folge zu leisten.“ 
Das Anstellungsrecht steht nicht überall der- 
jenigen Landesregierung zu, in deren Gebiet die 
Anstellung erfolgt: vielmehr haben mehrere Re- 
gierungen ihr Anstellungsrecht auf Preußen über- 
tragen. Preußen besitzt dieses nicht nur hin- 
sichtlich der in seinem eigenen Staatsgebiet anzu- 
stellenden Beamten, sondern auch hinsichtlich der 
PuelB in Hessen (zufolge des Friedensvertra- 
ges von 1866), in dem zu Oldenburg gehörigen 
Fürstent. Birkenfeld und in Waldeckl linfolge 
älterer Verträge bezw. des Akzessionsvertrages, in 
den sächsisch-thüringischen Fürstentümern, 
den beiden Schwarzburg, beiden Reuß, beiden 
Lippe (teils zufolge besonderer, meist 1867 nach 
Uebernahme der Thurn= und Taxisschen Post 
geschlossener Verträge, teils weil Preußen die 
Telegraphenverwaltung daselbst bereits vor 1867 
ausübte); endlich hinsichtlich der Telegraphen- 
beamten im Königreich Sachsen (zufolge des 
riedensvertrages von 1866) und in Braun- 
chweig(wo Preußen seit 1848 die Tel verwaltete). 
Das preußische Anstellungsrecht wird auf Grund 
des AE v. 28. 9. 67 (GS 1870) von den Organen 
des Reichs ausgeübt, und zwar erfolgt auch hier 
die Anstellung der Beamten, bis herab zum Sekre- 
tär ausschließlich, durch den Staatssekretär des 
Reichs PAmts, vom Sekretär an abwärts und der 
Unterbeamten durch die Ober PDirektionen. Die 
Ernennung geschieht im Namen des Königs von 
Preußen. 
Außer Preußen haben ein eigenes Anstel- 
lungsrecht nur noch: hinsichtlich der PuTel B 
Baden und die beiden Mecklenburg; 
hinsichtlich der PBeamten allein Sachsen 
und Braunschweig. Spoweit sie dessen 
Ausübung den Kaiserlichen Ober Pirektionen 
überlassen haben (überall bezüglich der Beamten 
im Vorbereitungsdienste, in Baden und Mecklen- 
burg bezüglich aller Beamten vom Assistenten an 
abwärts und der Unterbeamten, in Sachsen hin- 
sichtlich der Unterbeamten allein), erfolgt die Er- 
nennung im Namen des betr. Landesherrn; die 
Anstellung der übrigen mittelbaren Reichsbeam- 
ten in diesen Staaten geschieht entweder durch
	        
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