Post und Telegraphie (A. III: Beamte)
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A. Unmittelbare Reichsbeamte.
Dem Kaiser steht die Ernennung der zur Reichs-
zentralbehörde, dem Reichs PAmt, gehörigen Be-
amten zu. Außerdem geht vom Kaiser nach a 50
Abs 4 RV die Anstellung der in den verschiedenen
Bezirken erforderlichen oberen Beamten, ferner
der zur Wahrnehmung des Aufsichts= usw. Dienstes
in den Bezirken als Organe der Bezirksbehörden
tätigen Beamten aus. Solche oberen Bezirks-
beamte sind die Ober PDirektoren, Ober PRäte,
PRäte, PBauräte, Ober PInspektoren (Bezirks-
aufsichtsbeamte), PBauinspektoren, Rendanten der
Ober Kassen und die als Hilfsreferenten bei den
Ober PDirektionen angestellten PInspektoren (Ti-
tulaturen: Pmtsblatt 1902, S. 67). Die Be-
amten bis herab zu den PRäten einschließlich erhal-
ten gemäß §52 Nr. 1 V v. 23. 11. 74 (RKöBl 135)
eine kaiserliche Bestallung, die übrigen werden vom
Staatssekretär des RPAmts im Namen des Kai-
sers ernannt. Alle diese Beamten werden als
kaiserliche“ bezeichnet, Erl v. 3. 8. 71 (Rl 318),
und leisten den Diensteid (PÜ in der für die un-
mittelbaren Reichsbeamten durch V v. 29. 6. 71
festgesetzten Form. Von den Ernennungen der
oberen Bezirks= und der Aufsichtsbeamten ist nach
a 50 Abs 4 RV den Landesregierungen, deren
Gebiet sie betreffen, behufs der landesherrlichen
Bestätigung und Publikation rechtzeitig Mittei-
lung zu machen. Die anderen bei den Reichs P-
und Telegraphen VerwBehörden erforderlichen,
sowie die bei den eigentlichen Betriebsstellen
fungierenden Beamten sollen nach a 50 Abs 5, 6
RV von den Landesregierungen, welche bei Er-
richtung des Bundes, bezw. Reichs eine selbstän-
dige P. oder Telegraphenverwaltung besaßen,
angestellt werden. (Mittelbare Reichsbeamte.)
Dies betrifft also die Bureau-, Kanzlei= und Un-
terbeamten der Ober PDirektionen, die Buchhalter
und Kassierer der Ober PKassen, sowie sämtliche
Betriebsbeamte (vom P= und Telegraphendirek-
tor abwärts), auch die als Ortsaufsichtsbeamte
angestellten P- und Telegrapheninspektoren, ferner
die Unterbeamten.
Nach a 50 Abs 6 RV kann indes durch Ver-
träge anderes bestimmt werden. Tatsächlich be-
stehen weitgehende Ausnahmen. In den Han-
sestädten waren bereits durch a 51, 52 Abs 5
Verf des Nordd. Bundes Verwaltung und Be-
trieb des gesamten Post= und Telegraphenwesens
ohne jeden Vorbehalt auf den Bund übertragen
und der Anordnung des Präsidiums unterstellt;
demgemäß werden dort seit dem 1. 1. 68 sämtliche
Pu Tel#im Namen des Präsidiums, jetzt im
Namen des Kaisers, ohne Mitwirkung der Lan-
desregierung ernannt. Oldenburg hat für
das Herzogtum Oldenburg 1867, für das Fürsten-
tum Lübeck 1870 sein auf a 50 RV beruhendes
Anstellungsrecht dem Präsidium des Nordd. Bun-
des im Wege der Vereinbarung übertragen.
Dasselbe gilt von Sachsen = Altenburg,
welches dies Recht hinsichtlich der Telegraphen=
beamten bereits 1867, hinsichtlich der PBeamten
1880 auf den Bund bezw. das Reich hat über-
gehen lassen. Das Anstellungsrecht in Anhalt
ist bezüglich der PBeamten 1868 vertragsmäßig
auf den Bund übergegangen, ebenso wird dort
hinsichtlich der Telegraphenbeamten verfahren.
Endlich werden auch in Elsaß-Lothrin-
gen, da der Kaiser dort die Staatsgewalt aus-
übt (Verf G v. 31. 5. 11, RG#B 225), alle PuTelB
im Namen des Kaisers angestellt. — Die sämtli-
chen bezeichneten Beamten in den vorgenannten
Staaten sind unmittelbare Reichsbeamte und
leisten den für diese vorgeschriebenen Diensteid.
Die Ernennungen dieser Beamten werden im
Namen des Kaisers, und zwar durch den Staats-
sekretär des Reichs PAmts bis herab zum Sekretär
ausschließlich, durch die Ober PDirektionen vom
Sekretär an abwärts und für die Unterbeamten
vollzogen.
Unmittelbare Reichsbeamte sind ferner alle
Puel B#in den Schutzgebieten und bei den deut-
schen PAnstalten im Ausland [X C Schutzge-
biete und Auslandsposten §& 11.
B. Mittelbare Reichsbeamte. In
den vorher nicht besonders aufgeführten Teilen
des Reichs PGebiets ist das Anstellungsrecht den
Landesregierungen verblieben; die Beamten sind
aber verpflichtet, den Anordnungen des Kaisers
Folge zu leisten. Sie leisten dem Landesherrn,
von dem ihre Anstellung ausgeht, den landesrecht-
lich normierten Diensteid mit dem Zusatz, „daß
sie sich verpflichten, den Anordnungen Sr. Maje-
stät des Deutschen Kaisers Folge zu leisten.“
Das Anstellungsrecht steht nicht überall der-
jenigen Landesregierung zu, in deren Gebiet die
Anstellung erfolgt: vielmehr haben mehrere Re-
gierungen ihr Anstellungsrecht auf Preußen über-
tragen. Preußen besitzt dieses nicht nur hin-
sichtlich der in seinem eigenen Staatsgebiet anzu-
stellenden Beamten, sondern auch hinsichtlich der
PuelB in Hessen (zufolge des Friedensvertra-
ges von 1866), in dem zu Oldenburg gehörigen
Fürstent. Birkenfeld und in Waldeckl linfolge
älterer Verträge bezw. des Akzessionsvertrages, in
den sächsisch-thüringischen Fürstentümern,
den beiden Schwarzburg, beiden Reuß, beiden
Lippe (teils zufolge besonderer, meist 1867 nach
Uebernahme der Thurn= und Taxisschen Post
geschlossener Verträge, teils weil Preußen die
Telegraphenverwaltung daselbst bereits vor 1867
ausübte); endlich hinsichtlich der Telegraphen-
beamten im Königreich Sachsen (zufolge des
riedensvertrages von 1866) und in Braun-
chweig(wo Preußen seit 1848 die Tel verwaltete).
Das preußische Anstellungsrecht wird auf Grund
des AE v. 28. 9. 67 (GS 1870) von den Organen
des Reichs ausgeübt, und zwar erfolgt auch hier
die Anstellung der Beamten, bis herab zum Sekre-
tär ausschließlich, durch den Staatssekretär des
Reichs PAmts, vom Sekretär an abwärts und der
Unterbeamten durch die Ober PDirektionen. Die
Ernennung geschieht im Namen des Königs von
Preußen.
Außer Preußen haben ein eigenes Anstel-
lungsrecht nur noch: hinsichtlich der PuTel B
Baden und die beiden Mecklenburg;
hinsichtlich der PBeamten allein Sachsen
und Braunschweig. Spoweit sie dessen
Ausübung den Kaiserlichen Ober Pirektionen
überlassen haben (überall bezüglich der Beamten
im Vorbereitungsdienste, in Baden und Mecklen-
burg bezüglich aller Beamten vom Assistenten an
abwärts und der Unterbeamten, in Sachsen hin-
sichtlich der Unterbeamten allein), erfolgt die Er-
nennung im Namen des betr. Landesherrn; die
Anstellung der übrigen mittelbaren Reichsbeam-
ten in diesen Staaten geschieht entweder durch