Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten) 
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Post usw. Recht, 1909, 26f; Bohn, Art. 60 der RB, 
1904t; Wagner, Haftpflicht der PBeamten, Dissert. 
1008; Reichert, im Arch Lefs 25, 200; Neuge- 
bauer, im Arch f. Pund Tel 1911, 963; Köhler, 
Erwerb der Reichs- und Staatsangehörigkeit durch Anstellung 
im Reichs P. und Telegraphendienst (Annalen 1912, 788 fj; 
Hanke, Haftung der nichtrichterlichen Reichsbeamten (P. u. 
Tel Beamten) gegenüber dem Reiche, 1913:; Oskar Wag- 
ner, Die Frau im Dienste der Reichs P. u. Tel Verw, 1913. 
Svdow (in der ersten Auflage:; 
für die zweite Auflage bearbeitet von) Scholz. 
B. Besondere nRechte und pflichten 
I. Ueberblich 
4 1. Allgemeines. # 2. Vorrechte der Post. § 3. Vor- 
rechte der Telegraphie. # 4. Besondere Pflichten der Post 
und Telegraphie. 
& 1. Allgemeines. Der Betrieb der P und Tel 
bewegt sich in privatwirtschaftlichen Formen und 
ist, da zugleich ein fiskalischer Erwerbszweck damit 
verbunden ist, ein gewerblicher. Darum erwachsen 
dem P und Telegraphenfiskus (Reich, Bayern, 
Württemberg) aus den P= und Telegrammbe- 
förderungs-, Fernsprechvermittlungs= und Fern- 
sprechanschlußverträgen privatrechtliche Ansprüche 
[IA1B1V Post= und Telegraphengebühren, §§5 2, 51. 
Dennoch dienen diese Betriebe in erster Linie Staats- 
wohlfahrtszwecken. Die Gewerbeordnung (* 5) 
findet daher auf sie keine Anwendung (RG3 
73, 271), und das H#B bestimmt in § 452 mit 
Recht, daß die P nicht als Kaufmann gilt. Die vor 
rein gewerblichen Betrieben die P und Tel als 
Staatsverkehrsanstalten (RV. a 48) auszeichnen- 
den Vorrechte lassen sich in drei Gruppen teilen: 
a) uneigentliche, d. h. die daraus sich er- 
geben, daß der Träger des Unternehmens der 
Reichsfiskus (Bayern und Württemberg der Lan- 
desfiskus) ist. Hierher gehört Gebühren-, Kosten-, 
Stempel= und Steuerfreiheit. Vgl. jedoch Rö# 
v. 25. 5. 73 (Rl 113) und Reichsbesteuerungs G 
v. 15. 4. 11 (Roel 187); b) solche, die in Einzel- 
fällen daraus herzuleiten sind, daß die Betriebe 
dem Gemeinwohl dienen (z. B. ist eine 
Unterlassungsklage aus § 906 BG#B gegen stören- 
den Rohrpostbetrieb unzulässig, RG .Z 73, 271; die 
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen- 
anlagen genießen polizeilichen Schutz: preuß. 
O## 20, 403; 54, 270), oder daß die PVerwal- 
tung, wenn auch in engen Grenzen, z. B. bei der 
Verfolgung von Portodefraudationen, Staats- 
hoheitsrechte wahrnimmt (z. B. ist eine 
negative Feststellungsklage gegen den Fiskus, daß 
keine Defraudation vorliege, unzulässig, RcZ 
70, 398); c) Vorrechte kraft positiven Sonder- 
rechts. Sie bezwecken, den P= und Telegra- 
phenbetrieb als solchen zu fördern und sicherzu- 
stellen (unten §§ 2, 3). 
5 2. Vorrechte der Post. 1. Postregal 
und Postzwang /BlII. 2. Gebühren- 
schutz: Das Recht der Zwangsbeitreibung der Ge- 
bühren (/B IV Post= u. Telegraphengebühren, ##21; 
das Pu Portodefr Verfahren (X B V| und damit 
im Zusammenhang das Recht der Beschlagnahme 
(PG#5# 32) sowie das Recht auf Mitwirkung der 
Polizei= und Steuerbeamten und deren Organe 
zur Verhütung und Entdeckung von Püeber- 
  
  
tretungen (PG 5 24; EcG# z. St PO 5 5). Vgl. 
auch St GB §FP 275, 276, 360 Nr. 4, 5; 364 Abs 2. 
3. Rechte an unbestellbaren Pendungen 
und zurückgelassenen Passagiereffekten (Gegensatz: 
Fundsachen IVh. Der Verkaufserlös fließt zur Post- 
unterstützungskasse (PG# 5 26). 4. Strafschutz 
des PBetriebs: StGB 55P 243 Nr. 4, 318 a Abf 1, 
354, 367 Nr. 5 a. 5. Ein formell noch zu Recht 
bestehendes prozessuales Vorrecht: er- 
höhte Beweiskraft der Aussagen der Briefträger 
usw. über die von ihnen ausgeführten Bestellungen 
von PSendungen (PG # 47; Ec z. Z8PO 13). 
6. Ein Postwegerecht (P 16—23): 
Freiheit der ordentlichen Posten (Gegensatz: Extra- 
posten), Briefträger usw. von Kommunikations- 
abgaben; Recht zum Befahren und Betreten von 
Privatwegen, ungehegten Wiesen und Aeckern 
(gilt auch für Extraposten), doch unbeschadet der 
Ersatzpflicht der Pz strafrechtlich geschützte Freiheit 
der ordentlichen P und Extra von Privatpfän- 
dung; die Pflicht anderer Fuhrwerke, den ordent- 
lichen P und Extra P auf das übliche Signal aus- 
zuweichen (Uebertretung); Pfändungsfreiheit des 
Inventars der Ppaltereien (gilt nicht im Kon- 
kurse); Pflicht der Straßenanwohner zur Hilfe- 
leistung gegen Entschädigung bei Unfällen und 
Verkehrshindernissen (StGB # 360 Nr. 10); 
Spanndienstfreiheit der PPPferde und Postillone; 
strafrechtlich geschütztes Recht auf Oeffnen der Tore 
und Schlagbäume sowie auf Fährüberfahrt, doch 
nur auf das übliche Postillonssignal. — Für die 
Rohr P gilt ein Wegerecht nicht; s. aber StGB 
5 318 a Abf 1. 
Die Rechte zu 1—6 gelten auch in Bayern 
und Württemberg. 
Vgl. ferner II. Haager Friedenskonf., Land- 
kriegs O a 16, 29; Abkommen über Beschränkung 
des Seebenterechts, a 1, 2. 
7. Rechte gegenüber den Eisen- 
bahnen (I/I. In den Anfängen des Eisenbahn- 
baus waren die Pflichten der Eisenbahnen gegen- 
über der Post teils gesetzlich (z. B. preuß. Eisenbahn G 
v. 3. 11. 38, 5 36), teils im Konzessionswege ge- 
regelt. § 5 Nordd. P v. 2. 11. 67 und §# 4 Reichs- 
P beließen es gesetzlich bei dem bisherigen Zu- 
stand und trafen nur für den Fall neuer oder er- 
weiterter Konzessionen von Eisenbahngesellschaf- 
ten Bestimmung. Die Leistungen der Staats- 
bahnen zugunsten der P waren durch den BR- 
Beschl v. 4. 12. 67 bis zum Ablauf des Jahres 
1875 geregelt. Seit dem 1. 1. 76 entscheiden über 
die Pflichten der Reichs-, Staats= und Privat- 
bahnen gegenüber der Reichs P das sog. Eisenbahn- 
P v. 20. 12. 75 (RGl 318) und die auf Grund 
seines a 10 vom R#k unter Zustimmung des B 
erlassenen Vollzugsbestimmungen v. 9. 2. 76 
(RZl 87), revidiert gemäß deren a 8 am 9.5.78 
(R3l 261) und 24. 12. 81 (R3Bl 1882, 4). 
Hiernach gilt folgendes: a) Alle Staats= und Pri- 
vatbahnen, auch untergeordneter Bedeutung, 
haben ihren Betrieb den Bedürfnissen des P- 
Dienstes tunlichst anzupassen (Fahrpläne, PAn- 
schlüsse). b) Bei Errichtung neuer Bahnhöfe oder 
Stationsgebäude oder deren Umbau sind die für 
den Bahn PDienst nötigen Diensträume von der 
Bahnverwaltung gegen Mietsentschädigung zu be- 
schaffen; beim Mangel geeigneter Privatwoh- 
nungen ist auf Beschaffung von Dienstwohnungen 
für die Bahn PBeamten Rücksicht zu nehmen.
	        
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