Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten) 
  
o) Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungs- 
dienst der Bahn bestimmten Zuge ist ein von 
der Bahnverwaltung für Rechnung der Pzu be- 
schaffender Bahn PWagen zur Beförderung von 
Briefsendungen, Geld, Kostbarkeiten und leich- 
teren PStücken, sowie des nötigen PPersonals 
und der Gerätschaften unentgeltlich zu befördern; 
für schwere PStücke wird Frachtvergütung ge- 
zahlt. An Stelle des PWagens kann ein Eisen- 
bahnwagenabteil zur unentgeltlichen Beförderung, 
aber gegen Miete für Hergabe und Unterhaltung, 
benutzt oder es können Briefbeutel dem Zugper- 
sonal zur unentgeltlichen Beförderung überwiesen 
oder durch einen PBeamten gegen freie Mitfahrt 
mitgenommen werden. Weitergehende Trans- 
portmittel müssen auf Verlangen der P in der 
Regel ebenfalls hergegeben werden, doch nur 
gegen Entschädigung. d) Hat der Eisenbahnbe- 
triebsunternehmer im Falle der Tötung oder Ver- 
letzung eines im Dienste befindlichen PBeamten 
nach dem ReichshaftpflichtG v. 7. 6. 71 (Röhl 
207) Ersatz leisten müssen, so kann er gegen den 
Reichs PFiskus Regreß nehmen, falls dieser nicht 
beweist, daß der Schaden durch ein Verschulden 
des Eisenbahnbetriebsunternehmers oder eines 
seiner Angestellten verursacht ist. 
Für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung 
(Nebenbahnen) sind Ermäßigungen dieser 
Pflichten vorgesehen durch die auf Grund des àa 9 
des G v. 20. 12. 75 vom RK erlassenen Bestim- 
mungen v. 28. 5. 79 (RZBl 380). Für Klein- 
bahnen (/I vgl. in Preußen 5 42 des Klein- 
bahn G v. 28. 7. 92 (GS 225). Vgl. ferner 5 22 
der Kriegstransport O v. 26. 1. 87 (Rl 10). 
In Bayern und Württemberg ergeben 
sich die Rechte gegenüber den Staatsbahnen aus 
der Identität des Fiskus von selbst; gegenüber 
Privatbahnen wird in den Konzessionen geholfen. 
§ 3. Vorrechte der Telegraphie. 1. Das 
Telegraphenmonopol (/| B IIII. 2. 
Im Gebührenwesen besteht als Vorrecht 
nur das Recht des Zwangsbeitreibungsver- 
fahrens [X B IV Post= usw. Gebühren, §95 5, 61. 
3. Strafschutz des Telegraphenbetriebes: 
St B # 317, 318, 318 a Abs# 2, 319, 320, 355. 
Rv. 9. 4. 00 (Rl 228); D II Telegraphen- 
verträge und II. Haager Friedenskonferenz, Land- 
kriegs O a 29, 64. 
4. Das Telegraphenwegerecht. 
a) Bis zum Erl des Telegraphenwege G v. 18. 
12. 99 (RGBl 705; zit. TelW G)bestand im Reichs- 
telegraphengebiet ein gesetzliches Recht der Tele- 
graphenverwaltung zur Benutzung öffentlichen 
oder privaten Grundeigentums für die Telegra- 
phen- (und Fernsprech-hanlagen nicht. Doch wurde 
durch den BRBeschl v. 25. 6. 69 [J Al Post- 
und Telegraphenverwaltung §5 2 Nr. 2] der Reichs- 
telegraphenverwaltung ein beschränktes Mitbenut- 
zungsrecht an den Staatskunststraßen 
eingeräumt, während bei Nichtstaatsstraßen in den 
Konzessionen geholfen wurde (dieser Beschluß ist 
durch das TelWG unpraktisch geworden). Ferner 
wurden in einzelnen Wegegesetzen [/I] die 
Telegraphenanlagen berücksichtigt (in Anhalt, 
Baden, Hessen, Oldenburg; in Preußen: Wege G 
für den Reg.-Bez. Kassel v. 16. 3. 79 §9; Wege O 
f. d. Prov. Sachsen v. 11. 7. 91 9§8 10f ; für 
Schlesw.-Holst. v. 15. 6. 85 8 19). Die Eisen- 
bahnverwaltungen haben nicht nur mit 
  
der P (oben 52 Nr. 7) sondern auch mit der Tel 
Hand in Hand zu gehen. Nach dem noch gültigen 
Bleschl v. 21. 12. 68 hat in dessen Geltungsbereich 
[Al Post= und Telegraphenverwaltung § 2 
Nr. 21 die Reichstelegraphenverwaltung für ihre 
Telegraphen- und Fernsprechanlagen ein Mit- 
benutzungsrecht am Eisenbahnterrain, so- 
weit es außerhalb des vorschriftsmäßigen freien 
Profils liegt und nicht zu Seitengräben, Einfrie- 
digungen usw. benutzt wird. Die sich legitimieren- 
den Beauftragten der Telegraphenverwaltung 
haben behufs Ausführung ihrer Geschäfte freien 
Zutritt zum Bahngelände, auch Anspruch auf 
entgeltliche Benutzung der Dienstplätze auf allen 
Zügen. Das Leitungsmaterial darf auf geeig- 
neten Bahnhöfen. unentgeltlich lagern; zu seinem 
Transport stehen Bahnmeisterwagen gegen ge- 
ringes Entgelt zur Verfügung. Die Leitungen 
werden von der Bahnverwaltung gegen Entgelt 
bewacht und provisorisch in Stand gesetzt. Bei 
Betriebsstörungen haben beide Verwaltungen in 
der Beförderung ihrer Diensttelegramme Gegen- 
seitigkeit zu übeen. Die Bahnverwaltung hat ihren 
Bahntelegraphen auch dem Privatdepeschenver- 
kehr auf Verlangen des RK zu öffnen. Nach dem 
Regl des RK v. 7. 3. 76 (RZBl 156) findet eine 
Auswechslung der Reichs= und Bahntelegramme 
statt; doch dürfen die Bahntelegraphenstationen 
nur dann Telegramme von jedermann annehmen, 
wenn keine Reichstelegraphenanstalt in demselben 
Orte ist, andernfalls nur von Personen, die mit 
den Zügen ankommen, abreisen oder durchreisen. 
In Preußen ferner: §#### 4, 8 des Klein- 
bahn G v. 28. 7. 92 (GS 225); Erl v. 9. 2. 04 
(MliV 67), Erl v. 28. 4. 09 (Mli B 167). 
Bayern und Württemberg: (. oben 
& 2 a. E. 
b) Das Telegraphen-Wegegesetz 
hat die Rechte der Telegraphenverwaltung gegen- 
über den Eisenbahnen unberührt gelassen und hat 
ihnen nur das unten zu bbh bezeichnete Recht hinzu- 
gefügt. Das TelW G gilt für die drei deutschen 
Telegraphenverwaltungen (für jede innerhalb 
ihres Gebietes) und für die Militär- und Marine- 
telegraphenlinien. 
aa) Das Gesetz gewährt der Tel Verwaltung 
für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Tel- 
(und Fernsprech-hanlagen (§5 317f St GB) ein 
Mitbenutzungsrecht (§ 1090 BGB) an den „Ver- 
kehrswegen"“, solange sie als solche bestehen, 
d. h., mit Einschluß des Luftraums und Erdkörpers, 
an den öffentlichen Wegen, Plätzen, Brücken, den 
öffentlichen Gewässern und ihren dem öffentlichen 
Gebrauch dienenden Ufern (das Eisenbahngelände 
ist kcein „Verkehrsweg"). Das Mitbenutzungsrecht 
ist unzulässig, wenn dadurch der Gemeingebrauch 
des Verkehrswegs (zum Fahren, Gehen Lusw.) 
dauernd beschränkt wird. Vorübergehende Be- 
schränkung und Erschwerung der Wegeunterhal- 
tung sind nach Möglichkeit zi vermeiden; die Mehr- 
kosten sind von der Telegraphenverwaltung zu er- 
statten. Ergibt sich später, daß die Telegraphen- 
anlage den Gemeingebrauch dauernd beschränkt 
oder die Wegeunterhaltungsarbeiten hindert, so 
ist sie auf Kosten der Telegraphenverwaltung ab- 
zuändern oder ganz zu beseitigen. Die Baum- 
pflanzungen sind nach Möglichkeit zu schonen; doch 
sind erforderliche Ausästungen zulässig. Deren 
Kosten sowie den Baumschaden hat die Telegra-
	        
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