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Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten)
o) Mit jedem für den regelmäßigen Beförderungs-
dienst der Bahn bestimmten Zuge ist ein von
der Bahnverwaltung für Rechnung der Pzu be-
schaffender Bahn PWagen zur Beförderung von
Briefsendungen, Geld, Kostbarkeiten und leich-
teren PStücken, sowie des nötigen PPersonals
und der Gerätschaften unentgeltlich zu befördern;
für schwere PStücke wird Frachtvergütung ge-
zahlt. An Stelle des PWagens kann ein Eisen-
bahnwagenabteil zur unentgeltlichen Beförderung,
aber gegen Miete für Hergabe und Unterhaltung,
benutzt oder es können Briefbeutel dem Zugper-
sonal zur unentgeltlichen Beförderung überwiesen
oder durch einen PBeamten gegen freie Mitfahrt
mitgenommen werden. Weitergehende Trans-
portmittel müssen auf Verlangen der P in der
Regel ebenfalls hergegeben werden, doch nur
gegen Entschädigung. d) Hat der Eisenbahnbe-
triebsunternehmer im Falle der Tötung oder Ver-
letzung eines im Dienste befindlichen PBeamten
nach dem ReichshaftpflichtG v. 7. 6. 71 (Röhl
207) Ersatz leisten müssen, so kann er gegen den
Reichs PFiskus Regreß nehmen, falls dieser nicht
beweist, daß der Schaden durch ein Verschulden
des Eisenbahnbetriebsunternehmers oder eines
seiner Angestellten verursacht ist.
Für Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung
(Nebenbahnen) sind Ermäßigungen dieser
Pflichten vorgesehen durch die auf Grund des àa 9
des G v. 20. 12. 75 vom RK erlassenen Bestim-
mungen v. 28. 5. 79 (RZBl 380). Für Klein-
bahnen (/I vgl. in Preußen 5 42 des Klein-
bahn G v. 28. 7. 92 (GS 225). Vgl. ferner 5 22
der Kriegstransport O v. 26. 1. 87 (Rl 10).
In Bayern und Württemberg ergeben
sich die Rechte gegenüber den Staatsbahnen aus
der Identität des Fiskus von selbst; gegenüber
Privatbahnen wird in den Konzessionen geholfen.
§ 3. Vorrechte der Telegraphie. 1. Das
Telegraphenmonopol (/| B IIII. 2.
Im Gebührenwesen besteht als Vorrecht
nur das Recht des Zwangsbeitreibungsver-
fahrens [X B IV Post= usw. Gebühren, §95 5, 61.
3. Strafschutz des Telegraphenbetriebes:
St B # 317, 318, 318 a Abs# 2, 319, 320, 355.
Rv. 9. 4. 00 (Rl 228); D II Telegraphen-
verträge und II. Haager Friedenskonferenz, Land-
kriegs O a 29, 64.
4. Das Telegraphenwegerecht.
a) Bis zum Erl des Telegraphenwege G v. 18.
12. 99 (RGBl 705; zit. TelW G)bestand im Reichs-
telegraphengebiet ein gesetzliches Recht der Tele-
graphenverwaltung zur Benutzung öffentlichen
oder privaten Grundeigentums für die Telegra-
phen- (und Fernsprech-hanlagen nicht. Doch wurde
durch den BRBeschl v. 25. 6. 69 [J Al Post-
und Telegraphenverwaltung §5 2 Nr. 2] der Reichs-
telegraphenverwaltung ein beschränktes Mitbenut-
zungsrecht an den Staatskunststraßen
eingeräumt, während bei Nichtstaatsstraßen in den
Konzessionen geholfen wurde (dieser Beschluß ist
durch das TelWG unpraktisch geworden). Ferner
wurden in einzelnen Wegegesetzen [/I] die
Telegraphenanlagen berücksichtigt (in Anhalt,
Baden, Hessen, Oldenburg; in Preußen: Wege G
für den Reg.-Bez. Kassel v. 16. 3. 79 §9; Wege O
f. d. Prov. Sachsen v. 11. 7. 91 9§8 10f ; für
Schlesw.-Holst. v. 15. 6. 85 8 19). Die Eisen-
bahnverwaltungen haben nicht nur mit
der P (oben 52 Nr. 7) sondern auch mit der Tel
Hand in Hand zu gehen. Nach dem noch gültigen
Bleschl v. 21. 12. 68 hat in dessen Geltungsbereich
[Al Post= und Telegraphenverwaltung § 2
Nr. 21 die Reichstelegraphenverwaltung für ihre
Telegraphen- und Fernsprechanlagen ein Mit-
benutzungsrecht am Eisenbahnterrain, so-
weit es außerhalb des vorschriftsmäßigen freien
Profils liegt und nicht zu Seitengräben, Einfrie-
digungen usw. benutzt wird. Die sich legitimieren-
den Beauftragten der Telegraphenverwaltung
haben behufs Ausführung ihrer Geschäfte freien
Zutritt zum Bahngelände, auch Anspruch auf
entgeltliche Benutzung der Dienstplätze auf allen
Zügen. Das Leitungsmaterial darf auf geeig-
neten Bahnhöfen. unentgeltlich lagern; zu seinem
Transport stehen Bahnmeisterwagen gegen ge-
ringes Entgelt zur Verfügung. Die Leitungen
werden von der Bahnverwaltung gegen Entgelt
bewacht und provisorisch in Stand gesetzt. Bei
Betriebsstörungen haben beide Verwaltungen in
der Beförderung ihrer Diensttelegramme Gegen-
seitigkeit zu übeen. Die Bahnverwaltung hat ihren
Bahntelegraphen auch dem Privatdepeschenver-
kehr auf Verlangen des RK zu öffnen. Nach dem
Regl des RK v. 7. 3. 76 (RZBl 156) findet eine
Auswechslung der Reichs= und Bahntelegramme
statt; doch dürfen die Bahntelegraphenstationen
nur dann Telegramme von jedermann annehmen,
wenn keine Reichstelegraphenanstalt in demselben
Orte ist, andernfalls nur von Personen, die mit
den Zügen ankommen, abreisen oder durchreisen.
In Preußen ferner: §#### 4, 8 des Klein-
bahn G v. 28. 7. 92 (GS 225); Erl v. 9. 2. 04
(MliV 67), Erl v. 28. 4. 09 (Mli B 167).
Bayern und Württemberg: (. oben
& 2 a. E.
b) Das Telegraphen-Wegegesetz
hat die Rechte der Telegraphenverwaltung gegen-
über den Eisenbahnen unberührt gelassen und hat
ihnen nur das unten zu bbh bezeichnete Recht hinzu-
gefügt. Das TelW G gilt für die drei deutschen
Telegraphenverwaltungen (für jede innerhalb
ihres Gebietes) und für die Militär- und Marine-
telegraphenlinien.
aa) Das Gesetz gewährt der Tel Verwaltung
für ihre zu öffentlichen Zwecken dienenden Tel-
(und Fernsprech-hanlagen (§5 317f St GB) ein
Mitbenutzungsrecht (§ 1090 BGB) an den „Ver-
kehrswegen"“, solange sie als solche bestehen,
d. h., mit Einschluß des Luftraums und Erdkörpers,
an den öffentlichen Wegen, Plätzen, Brücken, den
öffentlichen Gewässern und ihren dem öffentlichen
Gebrauch dienenden Ufern (das Eisenbahngelände
ist kcein „Verkehrsweg"). Das Mitbenutzungsrecht
ist unzulässig, wenn dadurch der Gemeingebrauch
des Verkehrswegs (zum Fahren, Gehen Lusw.)
dauernd beschränkt wird. Vorübergehende Be-
schränkung und Erschwerung der Wegeunterhal-
tung sind nach Möglichkeit zi vermeiden; die Mehr-
kosten sind von der Telegraphenverwaltung zu er-
statten. Ergibt sich später, daß die Telegraphen-
anlage den Gemeingebrauch dauernd beschränkt
oder die Wegeunterhaltungsarbeiten hindert, so
ist sie auf Kosten der Telegraphenverwaltung ab-
zuändern oder ganz zu beseitigen. Die Baum-
pflanzungen sind nach Möglichkeit zu schonen; doch
sind erforderliche Ausästungen zulässig. Deren
Kosten sowie den Baumschaden hat die Telegra-