Post und Telegraphie (B. II: Postregal und Postzwang)
bis 127; II. S 6—79; Eger-Gordan, P., Tel.= und
Telephonrecht, 1900, S 46—51, 57—61; Mittelstein,
Beitr. z. PRecht, 1891, S 30—36; Kann, Transport-
geschäfte der P, 1892, 30 Rü; Laband 3 (1901), Sö##f,
69 f, 73 f; Zorn 2 (1897), S267—2783; Arndt, StR
(1901), S291—294, 301—303; G. Meyer', D. Berwrt.,
(Cloulo), 301 f; Schott, Die P, in Endemanns HB des
Handels- usw. Rechts, III, 539 und passim; Scholz,
P-, Tel- und Fernsprechrecht, 1 4, 19, 20, in Ehren-
bergs H#B des ges. Handelsrechts (im Erscheinen); Poppe,
Die finanz. Beziehungen zwischen P und Eisenbahnen
(1911); HWpr Verw 2 (1911), S 707, 708. Bgl. auch die
Kommentare z. TG von v. Bar, 1892; Maaß, 1898,
und z. Tel.WG v. Schelcher, 1900; v. Rohr, 1900;
Hot, 1910; P. D. Fischer in Schmollers Jahrb.,
1892, 6454 Maaß im Arch Oeffs 7, 470; Gordan
in Egers Entsch. 26, 234; Coermann in Egers Entsch.
24, 411 und Sächs. Arch 1904, 552. Entscheidungen
des Reichsgerichts in Zivilsachen 422, 205;
43, 253; 50, 83; 52, 63; 57, 364; 63, 88; 65, 305; 70, 395;
73, 271; 78, 216; 80, 287; R in Egers Entsch. 2, 137; 25,
133; bei Gruchot 30, 147; im „Recht“ 1911, Nr. 3039; 1912
Nr. 941—943, 1096—1101; Arch f. P und Tel 10909, S 580,
679; 1910, 227; Allg. DAnw f. P und Tel, Abschn. II,
Abt. 1 und 2 (Berlin, v. Decker, 1903). — Riepel, Das
Nachrichtenwesen des Altertums, 1913; Jahrbuch für
Verkehrswissenschaften (herausgeg. von Peitgen), seit
1913; Peters, Arch. f. Eisenbahnw. 1913, 624.
Schols.
II. postregal und postzwang
5 1. Begriff und geschichtliche Entwicklung. # 2. Geltendes
Recht. 1. Gegenstände des Postzwanges. 2. Die der Post
vorbehaltene Tätigkeit. 3. Ausnahmen. 4. Privatpost-
anstalten.
§5 1. Begriff und geschichtliche Entwicklung.
Im rechtsgeschichtlichen Sinne versteht man unter
Postregal die ausschließliche Befugnis des
Staates zur Anlegung von Posten, d. i. von An-
stalten, um Personen oder Sachen mit unterwegs
gewechselten Transportmitteln oder stationsweise
mit bestimmter Abgangs= oder Ankunftszeit zu
befördern. Dagegen bedeutet Postzwang die
Verpflichtung, bei gewissen Arten von Beförde-
rungen sich ausschließlich der P zu bedienen. Das
PRegal verbietet nur die Einrichtung von post-
mäßigen Beförderungsgelegenheiten, läßt da-
gegen an sich solche zu, bei denen die regelmäßige
Abgangs= oder Ankunftszeit oder der Wechsel
der Transportmittel fehlt. Der PZwang nötigt
das Publikum, soweit er reicht, auch von der Be-
nutzung nicht postmäßiger Beförderungsgelegen-
heiten abzusehen.
Das Postre gal ist das jüngste der Regalien. Es ent-
hielt eine Einschränkung des freien Gewerbebetriebes der
Staatsangehbrigen und wurde den niederen Regalien zuge-
rechnet (vgl. ALR II, 15, Abschn. 4). Seit der Errichtung
staatlicher Posten wurde es von dem Landesherrn in Anspruch
genommen. In Deutschland stritten sich der Kaiser und die
Territorialherren darum. Zwar besaß keiner von beiden
einen, nach den Anschauungen des alten Staatsrechts über
die Begründung der Regalien, unanfechtbaren Entstehungs-
titel. Die größeren Landesherren hatten aber wenigstens
die Macht, es innerhalb ihrer Gebiete durchzusetzen; das
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vom Kaiser in Anspruch genommene und im Jahre 1615
dem Freiherrn v. Thurn und Taxis zu Lehen gegebene
PRegal dagegen ist im alten Reiche niemals zu allgemeiner
Anerkennung gelangt. Erst der RDHSchl. von 1803 und
der a 17 der deutschen BA. von 1815 erkannten den Besitz-
stand der Fürsten v. Thurn und Taxis, wie solcher zur
Zeit des Luneviller Friedens war, rechtlich an. In Bran-
denburg-Preußen, an dessen Rechtsentwicklung die ein-
schlägigen Bestimmungen des norddeutschen und des Reichs-
PRechis unmittelbar anknüpfen, wurde das PRegal erst
durch den Großen Kurfürsten auf den von ihm seit 1649
angelegten PKursen zur Geltung gebracht. Anfänglich unter
schonender Berücksichtigung der bestehenden Privatfuhrunter-
nehmungen ausgeübt, wurde es allmählich, besonders nach
dem siebenjährigen Kriege schärfer angespannt und den
Fuhrleuten der Pferdewechsel unterwegs überhaupt ver-
boten. Das A#Ll geht soweit, aus dem PRegal die Folge-
zu ziehen, daß „niemand etwas unternehmen dürfe, welches
unmittelbar zur Schmälerung der PéEinkünfte gereicht“.
Eine durchgreisende Ausnahme vom PRegal mußte bei der
Einführung der Eisenbahnen gemacht werden, indem diese
die Befugnis zur gewerbsmäßigen Beförderung von Per-
sonen und Sachen erhielten (3 36 preuß. Gv. 3. 11. 1838,
GS 505). — Die ersten Spuren des Pwanges finden
sich unter König Friedrich J. Durch die preuß. PO v. 10. 8.
1712 wurde er allgemein für verschlossene Briefe aufgestellt,
1715 auf Pakete unter 20 Pfund ausgedehnt, 1766 auf Pa-
kete bis 40 Pfund erweitert. Auch für Reisende galt der
PZwang seit 1714 bald in strengerem, bald in weniger
scharfem Maße. Durch die Einführung der Eisenbahnen
wurden die Vorschriften über den PHwanhg, soweit die
Sachbeförderung in Frage kommt, nicht verändert. Das
preuß. PG v. b. 6. 52, GS 345, schied noch PRegal und
PZwang, hielt das erstere auf Landstraßen für die Beför-
derung von Personen und von Paketen bis zu 100 Pfund
im wesentlichen aufrecht, unterwarf dem PZwange außer
verschlossenen Briesen und Geldern, nebst Gold, Silber,
Juwelen, Pretiosen, nach dem Vorgange des französischen
Rechts auch die Zeitungen, beschränkte dagegen den P.3Zwang
bei Paketen auf solche bis 20 Pfund. Eine einschneidende
Aenderung brachte das preuß. G v. 21. 5. 60, GSÖ 2009.
Dasselbe hob den PZwang für Pakete, ungemünztes Gold,
Silber, Juwelen, Pretiosen aus, beschränkte ihn bei Zeitungen
auf solche politischen Inhalts und stellte ferner in # 4 den
wichtigen neuen Grundsatz auf, daß fortan jedermann be-
sugt sei, nicht postzwangspflichtige Gegenstände gegen
Bezahlung mit unterwegs gewechselten Transportmitteln
oder zwischen bestimmten Orten mit regelmäßig festge-
setzten Abgangs- und Ankunftszeiten zu befördern. Damit
war also ausgesprochen, daß das PRegal in Ansehung der
Sach-Beförderung nicht weiter reichen solle als der
Postzwang.
Nachdem das norddeutsche P# v. 2. 11. 67,
BGl 61, die gewerbsmäßige Personenbeförde-
rung ebenfalls in weiterem Maße freigegeben
und den PZwang auf verschlossene Briefe und
Zeitungen politischen Inhalts beschränkt hatte,
ließ das Reichs PG v. 28. 10. 71, Rönl 347,
auch die letzten Einschränkungen der gewerblichen
Personenbeförderung fallen. Nachdem also
PRegal und PZwang in Ansehung des Personen-
transports fortgefallen sind, kann zufolge der durch
das preuß. G v. 21. 5.60 angebahnten Entwicklung
auch in Ansehung der Sachbeförderung nur noch
von einem PZwange die Rede sein. Ein
PRe al, welches daneben einen selbständigen
Inhalt besäße, bestand nach dem Reichs PGesetz
nicht mehr. (Auch kommt der Ausdruck „Post-
regal“ weder in der Gesetzgebung des Norddeut-
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