Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Post und Telegraphie (B. Besondere Rechte und Pflichten) 
  
verwaltung zum Schutze des von ihr behaupteten 
Monopols angerufenen Zwangsmaßregeln auf- 
tauchten, so wurde das Reich genötigt, an die ge- 
setzliche Regelung des Tel Mon und seiner Grenzen 
heranzutreten. Sie ist durch das G über das 
Telegraphenwesen des Deutschen Reichs v. 6. 4. 92 
(Rüoal 467) erfolgt. Dies bildet fortan die 
Grundlage des Tel Mon; seiner Begründung aus 
a 48 RV bedarf es nicht mehr. Daß auch die 
drahtlose Tel unter den Oberbegriff der Tel 
fällt und daher mit ihrem Entstehen in die „Rechts- 
atmosphäre“ der Tel trat, war nicht zu bestrei- 
ten. Um jedoch die im Gesetz normierten Aus- 
nahmen vom Tel Mon für die drahtlose Tel ein- 
zuschränken und zugleich Zweifel wegen der Gel- 
tung des Tel Mon auf Schiffen zu beseitigen, er- 
ging die Novelle v. 7. 3. 08 (RGl 79), welche 
nun die Erstreckung des Tel Mon auf die draht- 
lose Tel ausdrücklich ausspricht. Vgl. auch An- 
weisung für den Funken Tel Dienst v. 12. 8. 09 
(RZBl 753); ergänzt: RZBl 1911, 396; 1912, 
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#5# 2. Bedentung des Telegraphen-Monopols. 
1. Grenzen des Telegraphen- 
Monopols (71, 15 des G). Im Reichstele- 
graphengebiet steht dem Reich, in Bayern und 
Württemberg diesen Bundesstaaten ausschließlich 
das Recht zu, Telegraphenanlagen für die Ver- 
mittlung von Nachrichten zu errichten und zu be- 
treiben. Daß die Ferusprechanlagen unter den 
Telegraphenanlagen mitbegriffen sind, sagt das 
Gesetz ausdrücklich. Das Alleinrecht beschränkt sich 
aber nicht auf Anlagen für die elektrische Tel: viel- 
mehr ist Tel im Sinne des Gesetzes wie der a 48ff 
N jede Mitteilung von Nachrichten in die Ferne, 
bei welcher der an einem Orte zum sinnlichen 
Ausdruck gebrachte Gedanke an einem entfernten 
Orte wahrnehmbar wiedererzeugt wird; sie um- 
faßt also insbesondere auch die optische und die 
akustische Tel. Auf Anlagen, welche nicht der Nach- 
richtenübermittlung dienen (z. B. solche zur elek- 
trischen Kraftübertragung, Uhrenregulierung, Ue- 
bertragung von Mufikstücken), erstreckt sich das 
Alleinrecht nicht, ebensowenig auf einfache Sig- 
nalapparate. Im übrigen fällt unter das TelNMon 
im Grundsatz auch der unentgeltliche Verkehr, der 
Verkehr innerhalb der Ortsgrenzen, der Verkehr 
einer begrenzten Zahl von Personen. 
2. Ausnahmen vom TelMon (53 des G). 
Gewisse Telegraphenanlagen sind vom Gesetz frei- 
gegeben, ohne einer Konzession von seiten des 
Reichs usw. zu bedürfen. (Dies gilt jedoch, von 
einer unter C, c zu nennenden Ausnahme abge- 
sehen, nicht für die drahtlose Tel). A. Telegra- 
phenanlagen, die ausschließlich dem 
inneren Dienste von Landes- oder Kom- 
munalbehörden, Deichkorporationen, Siel- 
und Entwässerungsverbänden gewidmet sind. Jede 
dieser Behörden und Verbände darf die Anlage 
aber nur für ihren eigenen inneren Dienst benutzen. 
"B. Telegraphenanlagen, die von 
Transportanstalten auf ihren Li- 
nien ausschließlich zu Zwecken ihres 
Betriebes oder innerhalb der bisherigen 
Grenzen für die Vermittlung von Nachrichten be- 
nutzt werden. Auf Grund dieser Bestimmung 
nahmen die deutschen Schiffahrtsgesellschaften das 
Recht für sich in Anspruch, zwischen Schiff und 
Schiff und Schiff und Land konzessionsfrei draht- 
  
los zu telegraphieren. Dies ist jedoch durch 5 3a 
(eingestellt in das G durch die Novelle v. 7. 3. 08) 
sowohl im See= wie im Binnenschiffahrtsverkehr 
für unzulässig erklärt (vgl. aber unter C, c). 
Dagegen betrifft Fall B die Eisenbahnen, welche 
nicht nur zu ihren Betriebszwecken auf dem von 
ihnen zur Beförderung benutzten Terrain Tele- 
graphenanlagen errichten und betreiben dürfen, 
sondern welche auch zur Uebermittlung von Tele- 
grammen für außerhalb ihres Betriebes stehende 
Personen in den für das Reichstelegraphengebiet 
durch das Regl v. 7. 3. 76 (R.3Z Bl 156) gezogenen 
Grenzen befugt und auf Verlangen des Reichs- 
kanzlers gemäß Nr. 7 des BRB vom 21. 12. 68 
IX Al Post= und Tel Verw 52, 2 verpflichtet 
sind. Danach haben die Eisenbahnstationen un- 
ter den Bedingungen der Reichstelegraphenord- 
nung Telegramme anzunehmen, und zwar an 
Orten, wo sich keine Reichstelegraphenanstalt 
befindet, von jedermann: an anderen Orten 
nur von den mit den Zügen ankommenden, 
abreisenden oder durchreisenden Personen. In 
gewissen Fällen dürfen die Telegramme aus- 
schließlich mit dem Bahntelegraphen befördert 
werden; dann behält die Bahn die vollen Ge- 
bühren. In anderen Fällen sind sie der Reichs- 
telegraphenanstalt zur Weiterbeförderung zu über- 
weisen; alsdann findet eine Teilung der Ge- 
bühren zwischen dem Reich und der Bahn statt- 
C. Telegraphenanlagen: a) inner- 
halb der Grenzen eines Grundstückes, 
d. h. eines geschlossenen, weder durch öffentliche 
Wege noch durch dazwischen gelegenes fremdes 
Privateigentum zerteilten, Komplexes von Grund- 
besitz; b) zwischen mehreren einem Be- 
sitzer gehörigen oder zu einem Be- 
triebe vereinigten, in der Luftlinie nicht weiter 
als 25 km voneinander entfernten Grundstücken, 
jedoch nur, wenn diese Anlagen ausschließlich für 
den der Benutzung der Grundstücke entspre- 
chenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind; 
c) auf deutschen Fahrzeugen für 
Seefahrt oder Binnenschiffahrt, wenn die Anlagen 
(auch für drahtlose Tel) ausschließlich zum Verkehr 
innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind (§ Z3a). 
Das Reich hat jedoch auf Schiffen der genannten 
Art die optische und akustische Tel, auch soweit 
sie nach außen zu wirken bestimmt ist, nach Maß- 
gabe der Bek des RK v. 16. 7. 08 (Rl 476) 
bis auf weiteres freigegeben. Ueber den tele- 
graphischen Betrieb auf ausländischen Schiffen 
in deutschen Hoheitsgewässern sind dem RK die 
Anordnungen vorbehalten (&+Sb; hierzu Bek des 
R v. 12. 12. 09, R#Bl 977). 
6 deh nebertragung der Befugnis an andere 
I. Die aus dem Tel Mon hervorgehenden Befug- 
nisse können vom RK und seinen Organen (in 
Bayern und Württemberg von den Landesbehör- 
den) für einzelne Strecken und Bezirke an Privat- 
unternehmer übertragen werden; die Bedingungen 
sind in der Verleihungsurkunde festzustellen. Für 
das Reichstelegraphengebiet sind die Ober Pirek- 
tionen ermächtigt, die Erlaubnis zu Anlagen zwi- 
schen Grundstücken, die verschiedenen Besitzern 
gehören oder verschiedenen Betrieben dienen, selb- 
ständig zu erteilen, wenn die Anlage nicht mehr 
als zwei Betriebsstellen umfaßt, diese in einem 
Orte oder im Bestellbezirk einer und derselben 
 
	        
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