Post und Telegraphie (B. V: Post= und Portodefraudation)
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diesen erstatten lassen. Zu 2.: Die Grundgebühr
kann an Stelle der Geb zu 1 vom Antragsteller gewählt
werden; erklärt er sich nicht, so gilt die letztere. Auch für die
Grund Geb gilt das zu 1 Gesagte. Doch ist sie niedriger
als jene, wohingegen für jedes Gespräch, auch im Ortsver-
kehr, noch Gesprächs Geb zu zahlen sind. Zu 3.: Ge-
sfprächsgebühren werden erhoben für jede Ge-
sprächsverbindung von einer öffentl. Fernsprechstelle (mit
oder ohne Automatenbetrieb), sowie für jede Verbindung
im Falle zu 2, ferner für gewisse Gespräche im Falle zu 1,
und zwar hier stets für Verbindungen, die über den Vor-
ortsverkehr hinausgreifen (Ferngespräche). In den Fällen
1 und 2 ist Geb Schuldner nur der Anschlußinhaber, auch
wenn Dritte den Anschluß benutzen, bei Anruf von einer
össentl. Sprechstelle nur der anrufende, niemals der ange-
rufene Teil. Die Gesprächs Geb werden bei Anruf von Teil-
nehmeranschlüssen sofort nach Herstellung der Verbindung
fallig, bei Anruf von öffentl. Sprechstellen sind sie im voraus
zu ennmichten, bei Tagesanruf von Automatenstellen erst dann,
wenn der angerufene Teilnehmer sich gemeldet hat. Sie
werden erhoben teils nach Zeiteinheiten (3 Min., so stets
im Fernverkehr und von öffentl. Sprechstellen aus), teils
ohne zeitliche Begrenzung; im Fernverkehr sind sie nach
Kilometerzonen gestaffelt. Zu 4.: Zuschlaggebüh-
ren werden von Anschlußinhabern erhoben für Lieferung
und Instandhaltung von Zusatzapparaten, für besonders
kostspielige Anschlüsse und entsernte Leitungen usw. Zu 5.:
Nebengebühren werden erhoben: für vorzeitige
Aushebung eines Anschlusses (Abbruchs Geb), mag sie auf
Antrag des Inhabers oder aus Gründen erfolgen, die der
Verwaltung Grund zur sofortigen Aufhebung des Anschlusses
geben. Ferner als Voranmelde Geb (Gesprächsvoranmel-=
dung), als Herbeirufungs Geb (für das Herbeirufen einer
in der Nähe der Empfangsstelle wohnenden Person zum
Gespräch), auch als Mitteilungs Geb (für telephon. Aufträge
an Pägenten und PHilfsstelleninhaber zu Mitteilungen an
den Empfänger); ferner für das Zusprechen angekommener
Telegramme, für telephon. Aufgabe von Telegrammen und
telephon. Aufnahme von Nachrichten durch Brief oder
PMarte, die der Fernsprechbeamte auf telephonisches Diktat
niederschreibt. Neben Geb sind auch die Geb für Neben-
anschlüsse. Letztere setzen einen Hauptanschluß voraus;
nur der Inhaber des Hauptanschlusses ist Gegenkontrahent
der Verwaltung bez. des Nebenanschlußverhältnisses. Er-
hoben werden auch hier Jahres Geb, u. U. mit Zuschlägen.
Zu 6.: Abonnementsgebühren, im voraus
fällig, werden erhoben für Nachtgespräche, die mindestens
für einen Monat allnächtlich zwischen denselben Anschlüssen
stattfinden sollen, und zwar im Orts= und Nachbarortsver-
kehr nur als Dauer-Nachtgespräche gegen fixe Geb, im Fern-
verkehr nur für bestimmte Nachtzeiten gegen ermäßigte Ge-
sprächsgebühren. — Verjährung: § 196 Nr. 3 B (analog).
GebeErmäßigung: bei achtwöchiger Nichtbenutzung
eines Anschlusses nach vorheriger Ankündigung; durch Nicht-
erhebung der Geb für die Zeit unverschuldeter Anschluß-
unterbrechung; in Gestalt vorzeitiger Entlassung des Teil-
nehmers aus der Verbindlichkeit bei erheblichen Billigkeits-
gründen. Im voraus entrichtete Gesprächs Geb und die
Herbeirufungs Geb werden u. U. erstattet; die Geb zu 6.
werden ermäßigt, wenn im Vororts- oder Fernverkehr ein
Gespräch infolge Betriebsstörung nicht zustande kam und in
derselben Nacht ein Ausgleich nicht erfolgte. GebFrei-
heiten sind nicht zugelassen. Im internationalen
Verkehr sind Dienstgespräche der Vertragsverwaltungen
gebührenfrei; Sonderabkommen sind zulässig.
In Bayern und Württemberg sind die Fern-
sprech Geb im Verw Wege und wesentlich in Uebereinstim-
mung mit den reichsrechtlichen Vorschriften geregelt.
Bayern: Puel DAnw Abschn. IV, Abt. 5. Geb Frei-
beiten: vgl. die oben 4 a. E. angezogene Kal V und
Puel DAnw Abschn. VI, Abt. 2, 3 11. Württemberg:
Min Vfa v. 17. 3. o00, ABl f. v. Verkehrsanstalten S 211,
218; serner ebenda 1900, 441; 1004, 543; 1910, 724.
Geb Freiheiten: PuTel DAnw II, 2.
Kiteratur: Beutner, Das Portofreiheitsgesetz
nebst Materialien (1870); Laband 3 (1901), S 80, 89 f;
Kirchenheim, Art.: Portopflichtigkeit, in Holtzendorffs.
Rd 3, 92; Meyer-Dochow“ (1910), S 310 f, 320 f;
Schott in Endemanns H des deutsch. Handels., See-
und Bechselrechts, III, S 562—565, 595, 604, 605;
Meili, Haftpflicht der PAnstalten (1877), S 32, 33,
76 f; Arndt, Stä (1901), S 295—297; Mittel.
stein, Beiträge zum PRecht (1891), Sö—2; Aschen-
born, Kommentar z. Pesetz (1908), S. 76, 212, 237,
239; Eger-Gordan, P., Tel- und Telephonrecht (1909),
S#2. 172, 191 f; Fischer-Aschenborn, Art. „Post“,
Biff. III, im HW Staats We 6 (1911), 1088 f; Fischer-
König, P- und Tesetzgebung (1908); Hotz, Ver-
jährung der PHPorti, in Egers Entsch 28, S 10 f, 147 f;
Wetzel, Das Püuebereinkommen zwischen dem Reiche
und Württemberg, Diss. Tübingen 1909; Scholz, P.,
Tel- und Fernsprechrecht, 1# 7, 22 II, 25—27, in Ehren-
bergs HB des ges. Handelsrechts (im Erscheinen). —
Val. auch Brief Parif, 1911, Reichsdruckerei;
Abgaben, # 3; 7 Gebühren, 3 1.
Syvdow (in der ersten Auflage;
für die zweite Auflage bearbeitet von) Scholz.
V. post- und portodefraudation
#5 1. Strafbestimmungen. 1 2. Strafverfahren.
& 1. Strafbestimmungen. Das Reichs PGesetz
enthält — außer den im Abschn. III zum Schutze
der „besonderen Vorrechte" der Pgegebenen Straf-
vorschriften [J B I Ueberblick, § 2), im Abschn. IV.
eine Reihe von Strafbestimmungen, welche die
Ahndung von gesetzwidriger Beeinträchtigung der
Einnahmen der P bezwecken, sowohl für Fälle, in
denen die Beeinträchtigung durch Zuwiderhand-
lung gegen den PZwang, als auch, in denen sie
durch Hinterziehung der zufolge Benutzung der
fällig gewordenen Gebühren geschieht (§5 24,
25, 27—46 Reichs P, a 3 P## Nov. v. 20. 12. 99).
Soweit ein Zurückgehen auf die allgemeinen
Grundsätze des Strafrechts (betr. Strafen, Versuch,
Teilnahme, Strafausschließungs= und Milderungs-
gründe, Zusammentreffen mehrerer Straftaten)
nötig wird, sind die Bestimmungen im ersten Teile
des St#B auch bei der Bestrafung der Pu Porto-
defr anzuwenden. Dagegen sind die Vorschriften
des zweiten (besonderen) Teiles des St#B nicht
anwendbar, insoweit die Bestrafung einer auf
Beeinträchtigung der Einnahmen des PFiskus
gerichteten Handlung in Frage kommt. Diese
„Materie" ist im einzelnen durch Abschn. IV des
P# erschöpfend geregelt. Nur die hier angedroh-
ten Strafen dürfen verhängt werden. Eine Hand-
lung, für die hier keine Strafe angedroht ist, bleibt
straffrei, mag sie auch an sich einen im StGmit
Strafe bedrohten Tatbestand darstellen. Soweit
dagegen eine Handlung nicht oder nicht lediglich
auf Schädigung der PEinnahmen gerichtet ist,
können auf dieselbe andere als die im Abschn. IV.