Oeffentliche Rechte und Pflichten 7
übung der Verwaltung und der Rechtspflege ge-
währen (Gemeindeämter, Geschworenenamt usw.)
Sieht man von den allgemeinen Pflichten der
Treue und des Gehorsams und denjenigen Pflich-
ten, welche auch als 5. R. betrachtet werden kön-
nen, ab, so kommen hauptsächlich folgende 5. P.
in Betracht: 1. die Wehrpflicht I#I in ihren ver-
schiedenen Abstufungen, 2. der sog. Schulzwang;
3. die Zeugnispflicht, d. h. die Verpflichtung, sich
vor Gericht und vor öffentlichen Behörden als
Zeuge vernehmen zu lassen; 4. die Steuerpflicht
in ihren verschiedenen Formen, namentlich auch,
Leistungen und Abgaben für Zwecke der Ge-
meindeverbände zu machen; 5. die Pflicht, für
öffentliche Zwecke Eigentum abzutreten IJ Ent-
eignung) und Eigentumsbeschränkungen zu dul-
den; 6. die Leistungen, welche Gemeinden und
andere öffentliche Korporationen zu öffentlichen
Zwecken zu machen haben, wie z. B. die Pflicht
zur Unterhaltung öffentlicher Wege, Schulen usw.
5 5. Entstehung, Beränderung und Untergang.
I. Privatrechtliche Befugnisse und Verpflich-
tungen setzen für ihr Entstehen und Bestehen in der
Regel lediglich die Rechtsfähigkeit der berechtigten
und verpflichteten Person voraus, während es auf
Staats-- oder Gemeindeangehörigkeit, Geschlecht,
Alter, Unbescholtenheit, Selbständigkeit usw. ge-
wöhnlich nicht ankommt. Ebenso können nicht
bloß physische, sondern auch juristische Personen
in privatrechtlichen Verhältnissen stehen. Anders
bei den 5. R. und Pflichten.
Ein großer Teil der ö. R., namentlich der sog.
Grundrechte und politischen Rechte, setzt die phy-
sische Persönlichkeit voraus; doch können auch
juristischen Personen, wenn auch in beschränktem
Maße, öffentlich-rechtliche Befugnisse zustehen.
So sind z. B. nicht selten Gemeinden und Korpo-
rationen (z. B. Universitäten) im Besitze von
Wahlrechten oder der Befugnis, ihre Vertreter
an politischen Körperschaften teilnehmen zu lassen.
Bezüglich der ö. P. ist zu bemerken, daß die sach-
lichen Leistungspflichten, wie die Steuerpflicht,
auch den juristischen Personen obliegen, während
dies natürlich bei den persönlichen Leistungen
auszeichlossen ist.
II. Entstehung und Fortdauer der ö. R. und P.
setzt natürlich Rechtsfähigkeit voraus. Außerdem
sind aber Erwerb und Fortdauer der
5. R. gewöhnlich von gewissen besonderen Vor-
aussetzungen abhängig.
1. Staatsangehörigkeit ( wird
vorausgesetzt bei allen politischen Rechten, ferner
bei 5. P., bei denen es sich um persönliche Lei-
stungen handelt, wie die Wehrpflicht. Dagegen
werden sachliche Leistungen (Steuern) auch von
Ausländern IXI verlangt, wenn sie im Inlande
wohnen oder durch inländischen Vermögens-
besitz mit dem Staate in gewisser Verbindung
stehen. Umgekehrt werden die meisten Grund-
rechte und anderen 5. R. auch Ausländern ein-
geräumt. Doch geschieht dies vorbehaltlich völker-
rechtlicher Abmachungen, insofern lediglich ver-
günstigungsweise, als Ausländer jederzeit ausge-
wiesen (Iwerden können. Bei Rechten und Pflich-
ten, die sich in ihrer Wirksamkeit auf einen Kom-
munalverband (Korporation) beschränken, wird
gewöhnlich die Zugehörigkeit zu diesem Verbande
verlangt.
2. Männliches Geschlecht. Politische Rechte
stehen gewöhnlich nur Männern, ausnahms-
weise auch Frauen (KÜ zu, z. B. das Gemeinde-
wahlrecht. Bei den Grundrechten und andern
5. R. kommt es dagegen durchweg auf das Ge-
schlecht nicht an (z. B. 5 11 GewO). Bei sachlichen
Leistungspflichten ist natürlich das Geschlecht
leichgültig; bei persönlichen Leistungspflichten
ommt es darauf an, ob dieselben der Natur
(Wehrpflicht) oder der Absicht des Gesetzes nach
(Gerichtspflicht) nur von Männern zu leisten sind.
3. Gewisses Lebensalter (Voll-
jährigkeit, 25. oder 30. Lebensjahr) ist Voraus-
setzung der politischen Rechte, und zwar in der
Weise, daß nicht bloß die persönliche Ausübung des
Rechts von der Erreichung der bestimmten Alters-
grenze abhängt, sondern das Recht überhaupt erst
mit diesem Zeitpunkte entsteht (Wahlrecht). Die
Grundrechte und sonstigen 5. R. sind in der Regel
von einem bestimmten Lebensalter nicht abhängig,
doch kann die selbständige Ausübung des Rechts
an ein bestimmtes Alter gebunden sein, z. B. beim
Recht der Wohnsitzbegründung. Bei ö. P., deren
Inhalt sachliche Leistungen sind, ist das Lebensalter
gleichgültig. Bei persönlichen Leistungen kommt
es auf den Charakter der Leistung an (Wehr-
pflicht, Zeugnispflicht).
4. Selbständigkeit und Unbeschol-
tenheit sind in der Regel Erfordernisse der po-
litischen Rechte. Auch bei 5. P. (z. B. Wehrpflicht,
Gerichtspflicht) kommt die Unbescholtenheit in
Betracht.
III. Entstehungsgründe der ö. R.
und P. Die Entstehung eines jeden Rechtsver-
hältnisses setzt voraus: 1. einen Rechtssatz (Gesetz
oder Gewohnheit), welcher an einen bestimmten
Tatbestand ein subjektives Recht oder eine Pflicht
anknüpft; 2. einen bestimmten Tatbestand, von
dessen Vorhandensein die Rechtsordnung die Ent-
stehung des Rechts oder der Pflicht abhängig macht.
Das Gesetz (Verordnung, Statut) kann un-
mittelbar an einen gewissen Tatbestand ein ge-
wisses Recht oder eine bestimmte Pflicht anknüp-
fen. So stehen z. B. die Grundrechte jedem
Staatsangehörigen lediglich infolge der Tatsache
der Staatsangehörigkeit zu. Das Reichstags-
wahlrecht knüpft sich an die Tatsache, daß jemand
männlichen Geschlechts ist, die Reichsangehörig-
keit besitzt und ein gewisses Alter erreicht hat.
Ebenso ist es bei der Wehrpflicht, bei der Steuer-
pflicht usw. In allen solchen Fällen entstehen die
Rechte und Pflichten ex lege, ohne daß eine be-
sondere Erwerbs= bezw. Entstehungstatsache vor-
zuliegen braucht.
In anderen Fällen dagegen wird dies doch
verlangt. Als besondere Erwerbs-- und Ent-
stehungsgründe für 5. R. und P. kommen in
Betracht:
1. Verleihung ö. R. durch Verfügung (j,
Konzession (M oder Privileg (JI. Gleichgültig ist,
ob der Erwerber einen gesetzlichen Anspruch auf
das von ihm verliehene Recht hatte oder ob die
Verleihung lediglich vom Ermessen der Behörde
abhing. Ebenso können 5ö. P. durch behördliche
Verfügung entstehen, z. B. die Verpflichtung, ein
bestimmtes Grundstück zu einem böffentlichen
Zwecke abzutreten.
2. Durch Wahl können 5. R. und P. über-
tragen oder begründet werden, so z. B. das Recht
der Teilnahme an gesetzgebenden Versammlungen,