Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Privatangestelltenversicherung 
  
faut. die Anwartschaft aufrecht erhalten hat und 
auernd berufsunfähig oder 65 Jahre alt gewor- 
den ist. Die Wartezeit dauert bei männ- 
lichen Versicherten 120, bei weiblichen Versicherten 
60 Beitragsmonate. Sind weniger als 60 Bei- 
tragsmonate auf Grund der Vers Pflicht nachge- 
wiesen, so beträgt die Wartezeit bei weiblichen Ver- 
sicherten 90, im übrigen 150 Beitragsmonate. 
Berufsunfähigkeit wird dann ange- 
nommen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger 
als die Hälfte derjenigen eines körperlich und 
geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Aus- 
bildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähig- 
keiten herabgesunken ist. Ein „Kranken-Ruhegeld“ 
wird bei nicht dauernder Berufsunfähigkeit, wenn 
der Versicherte während 26 Wochen ununterbro- 
chen berufsunfähig gewesen ist, für die weitere 
Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Der An- 
spruch auf Ruhegeld geht verloren, wenn die Be- 
rufsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt ist. Ruhe- 
geld kann ganz oder teilweise versagt werden, 
wenn die Berufsunfähigkeit beim Begehen einer 
Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein 
Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen darstellt, 
zugezogen ist. Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf 
von 120 Beitragsmonaten ein Viertel der in dieser 
Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der 
übrigen Beiträge. Tritt bei weiblichen Versicherten 
der Vers Fall nach Ablauf von 60 Beitragsmona- 
ten und vor Vollendung von 120 Beitragsmonaten 
ein, so beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in den 
ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Beiträge. 
b) Hinterbliebenenrenten, die in 
Witwen-, Witwer- und Waisenrente bestehen. Sie 
werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit 
seines Todes die Wartezeit für das Ruhegeld er- 
füllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat. 
Die Wartezeit beträgt 120 Beitragsmonate, wenn 
mindestens 60 Beitragsmonate auf Grund der 
Vers Pflicht nachgewiesen sind, andernfalls 150 
Beitragsmonate. Die Witwe erhält eine 
Rente in Höhe von zwei Fünfteln des Ruhegeldes, 
das der Mann zur Zeit seines Todes bezog oder 
bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. Bei Wieder- 
verheiratung fällt die Rente weg; als Abfindung 
erhält die Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente. 
Dieselbe Rente bezieht der Witwer nach dem 
Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn sie den 
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über- 
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat; 
jedoch muß der Witwer erwerbsunfähig und be- 
dürftig sein. Im Falle seiner Wiederverheiratung 
erhält er keine Abfindung. Waisenrente 
beziehen die hinterlassenen ehelichen Kinder eines 
männlichen und die vaterlosen, auch unehelichen, 
Kinder einer weiblichen Versicherten, ferner die 
hinterlassenen ehelichen Kinder der versicherten 
Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes, die 
den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über- 
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat, 
oder wenn der Chemann sich ohne gesetzlichen 
Grund von der häuslichen Gemeinschaft fernge- 
halten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht ent- 
zogen hat. Die Waisenrente hört mit Vollendung 
des 18. Lebensjahrs auf. Sie beträgt für Waisen 
je ein Fünftel, für Doppelwaisen je ein Drittel 
des Betrags der Witwenrente. 
Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen 
höchstens soviel als das Ruhegeld betragen, das 
  
  
der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei 
Berufsunfähigkeit bezogen hätte; nötigenfalls sind 
sie im Verhältnis ihrer Höhe zu kürzen. 
An Stelle von Ruhegeld oder Hinterbliebenen- 
renten können die Berechtigten auf ihren Antrag 
gegen Ueberweisung der ganzen oder eines Teiles 
der Barbezüge in einem Invaliden= oder Waisen- 
haus oder in einer ähnlichen Anstalt untergebracht 
werden. Trunksüchtige können Sachleistungen er- 
halten oder in einer Trinkerfürsorgestelle aufge- 
nommen werden. 
o) Neben Ruhegeld und Kente kann ein 
Heilverfahren durch Unterbringung des 
Erkrankten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt 
für Genesende eingeleitet werden, um die infolge 
einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit ab- 
zuwenden oder die Berufsfähigkeit wieder herzu- 
stellen. Während des Heilverfahrens erhalten die 
Angehörigen unter Umständen ein Hausgeld, 
das täglich mindestens drei Zwanzigstel des zuletzt 
gezahlten Monatsbeitrags beträgt. 
d) Eine Erstattung von Beiträgen 
kennt das Gesetz nur in den beiden Fällen, daß 
eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Warte- 
zeit von 60 Beitragsmonaten vor Eintritt des Ver- 
sicherungsfalls stirbt und kein Anspruch auf Hinter- 
bliebenenrenten besteht, oder daß eine weibliche 
Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das 
Ruhegeld infolge Verheiratung aus der versiche- 
rungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Schließ- 
lich kann weiblichen Versicherten beim Ausscheiden 
aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung 
auch eine Leibrente gewährt werden. 
Zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft 
ist notwendig, daß innerhalb der ersten zehn Kalen- 
derjahre, die dem Kalenderjahre, in welchem der 
erste Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, fol- 
gen, jedes Kalenderjahr mindestens acht und später 
mindestens vier Beitragsmonate zurückgelegt wor- 
den sind oder die Anerkennungsgebühr gezahlt 
worden ist. Ein Wiederaufleben der erloschenen 
Anwartschaft ist möglich. 
Neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiter- 
Versf und neben Gehalt, Lohn oder sonstigem Ein- 
kommen aus gewinnbringender Beschäftigung 
ruhen die Leistungen des AbersWGesetzes in 
gewissem Umfange. Desgleichen tritt ein Ruhen 
ein, wenn der Berechtigte eine Freiheitsstrafe 
von mehr als einem Monat verbüßt, wenn er in 
einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt 
untergebracht ist, oder solange sich der Berechtigte 
ohne Zustimmung des Rentenausschusses gewöhn- 
lich im Ausland aufhält. 
Die Leistungen der AVers sind keine öffentlichen 
Armenunterstützungen, sie können grundsätzlich 
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer- 
den. Die Barleistungen werden auf Anweisung 
des Rentenausschusses durch die Post in Teilbe- 
trägen monatlich im voraus ausgezahlt. 
& 6. Rechtsprechende Behörden. Als recht- 
sprechende Behörden fungieren außer 
dem bereits erwähnten Rentenausschuß die 
Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht. 
Das Schiedsgericht entscheidet über 
Berufungen gegen Bescheide des Rentenausschus- 
ses oder seines Vorsitzenden. Die Entscheidung 
ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, zu 
der außer dem Vorsitzenden je zwei Vers Vertreter 
der Arbeitgeber und der versicherten A zuzuziehen 
 
	        
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