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Privatangestelltenversicherung
faut. die Anwartschaft aufrecht erhalten hat und
auernd berufsunfähig oder 65 Jahre alt gewor-
den ist. Die Wartezeit dauert bei männ-
lichen Versicherten 120, bei weiblichen Versicherten
60 Beitragsmonate. Sind weniger als 60 Bei-
tragsmonate auf Grund der Vers Pflicht nachge-
wiesen, so beträgt die Wartezeit bei weiblichen Ver-
sicherten 90, im übrigen 150 Beitragsmonate.
Berufsunfähigkeit wird dann ange-
nommen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger
als die Hälfte derjenigen eines körperlich und
geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Aus-
bildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähig-
keiten herabgesunken ist. Ein „Kranken-Ruhegeld“
wird bei nicht dauernder Berufsunfähigkeit, wenn
der Versicherte während 26 Wochen ununterbro-
chen berufsunfähig gewesen ist, für die weitere
Dauer der Berufsunfähigkeit gewährt. Der An-
spruch auf Ruhegeld geht verloren, wenn die Be-
rufsunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt ist. Ruhe-
geld kann ganz oder teilweise versagt werden,
wenn die Berufsunfähigkeit beim Begehen einer
Handlung, die nach strafgerichtlichem Urteil ein
Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen darstellt,
zugezogen ist. Das Ruhegeld beträgt nach Ablauf
von 120 Beitragsmonaten ein Viertel der in dieser
Zeit entrichteten Beiträge und ein Achtel der
übrigen Beiträge. Tritt bei weiblichen Versicherten
der Vers Fall nach Ablauf von 60 Beitragsmona-
ten und vor Vollendung von 120 Beitragsmonaten
ein, so beträgt das Ruhegeld ein Viertel der in den
ersten 60 Beitragsmonaten entrichteten Beiträge.
b) Hinterbliebenenrenten, die in
Witwen-, Witwer- und Waisenrente bestehen. Sie
werden gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit
seines Todes die Wartezeit für das Ruhegeld er-
füllt und die Anwartschaft aufrecht erhalten hat.
Die Wartezeit beträgt 120 Beitragsmonate, wenn
mindestens 60 Beitragsmonate auf Grund der
Vers Pflicht nachgewiesen sind, andernfalls 150
Beitragsmonate. Die Witwe erhält eine
Rente in Höhe von zwei Fünfteln des Ruhegeldes,
das der Mann zur Zeit seines Todes bezog oder
bei Berufsunfähigkeit bezogen hätte. Bei Wieder-
verheiratung fällt die Rente weg; als Abfindung
erhält die Witwe das Dreifache ihrer Jahresrente.
Dieselbe Rente bezieht der Witwer nach dem
Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn sie den
Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über-
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat;
jedoch muß der Witwer erwerbsunfähig und be-
dürftig sein. Im Falle seiner Wiederverheiratung
erhält er keine Abfindung. Waisenrente
beziehen die hinterlassenen ehelichen Kinder eines
männlichen und die vaterlosen, auch unehelichen,
Kinder einer weiblichen Versicherten, ferner die
hinterlassenen ehelichen Kinder der versicherten
Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes, die
den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder über-
wiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat,
oder wenn der Chemann sich ohne gesetzlichen
Grund von der häuslichen Gemeinschaft fernge-
halten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht ent-
zogen hat. Die Waisenrente hört mit Vollendung
des 18. Lebensjahrs auf. Sie beträgt für Waisen
je ein Fünftel, für Doppelwaisen je ein Drittel
des Betrags der Witwenrente.
Die Hinterbliebenenrenten dürfen zusammen
höchstens soviel als das Ruhegeld betragen, das
der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei
Berufsunfähigkeit bezogen hätte; nötigenfalls sind
sie im Verhältnis ihrer Höhe zu kürzen.
An Stelle von Ruhegeld oder Hinterbliebenen-
renten können die Berechtigten auf ihren Antrag
gegen Ueberweisung der ganzen oder eines Teiles
der Barbezüge in einem Invaliden= oder Waisen-
haus oder in einer ähnlichen Anstalt untergebracht
werden. Trunksüchtige können Sachleistungen er-
halten oder in einer Trinkerfürsorgestelle aufge-
nommen werden.
o) Neben Ruhegeld und Kente kann ein
Heilverfahren durch Unterbringung des
Erkrankten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt
für Genesende eingeleitet werden, um die infolge
einer Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit ab-
zuwenden oder die Berufsfähigkeit wieder herzu-
stellen. Während des Heilverfahrens erhalten die
Angehörigen unter Umständen ein Hausgeld,
das täglich mindestens drei Zwanzigstel des zuletzt
gezahlten Monatsbeitrags beträgt.
d) Eine Erstattung von Beiträgen
kennt das Gesetz nur in den beiden Fällen, daß
eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Warte-
zeit von 60 Beitragsmonaten vor Eintritt des Ver-
sicherungsfalls stirbt und kein Anspruch auf Hinter-
bliebenenrenten besteht, oder daß eine weibliche
Versicherte nach Ablauf der Wartezeit für das
Ruhegeld infolge Verheiratung aus der versiche-
rungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet. Schließ-
lich kann weiblichen Versicherten beim Ausscheiden
aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
auch eine Leibrente gewährt werden.
Zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft
ist notwendig, daß innerhalb der ersten zehn Kalen-
derjahre, die dem Kalenderjahre, in welchem der
erste Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, fol-
gen, jedes Kalenderjahr mindestens acht und später
mindestens vier Beitragsmonate zurückgelegt wor-
den sind oder die Anerkennungsgebühr gezahlt
worden ist. Ein Wiederaufleben der erloschenen
Anwartschaft ist möglich.
Neben Renten der reichsgesetzlichen Arbeiter-
Versf und neben Gehalt, Lohn oder sonstigem Ein-
kommen aus gewinnbringender Beschäftigung
ruhen die Leistungen des AbersWGesetzes in
gewissem Umfange. Desgleichen tritt ein Ruhen
ein, wenn der Berechtigte eine Freiheitsstrafe
von mehr als einem Monat verbüßt, wenn er in
einem Arbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt
untergebracht ist, oder solange sich der Berechtigte
ohne Zustimmung des Rentenausschusses gewöhn-
lich im Ausland aufhält.
Die Leistungen der AVers sind keine öffentlichen
Armenunterstützungen, sie können grundsätzlich
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer-
den. Die Barleistungen werden auf Anweisung
des Rentenausschusses durch die Post in Teilbe-
trägen monatlich im voraus ausgezahlt.
& 6. Rechtsprechende Behörden. Als recht-
sprechende Behörden fungieren außer
dem bereits erwähnten Rentenausschuß die
Schiedsgerichte und das Oberschiedsgericht.
Das Schiedsgericht entscheidet über
Berufungen gegen Bescheide des Rentenausschus-
ses oder seines Vorsitzenden. Die Entscheidung
ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, zu
der außer dem Vorsitzenden je zwei Vers Vertreter
der Arbeitgeber und der versicherten A zuzuziehen