Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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bedarf es einer Anzeige bei der Orts Sch Behörde, 
und es kann die staatliche Zustimmung versagt 
werden, falls die Eltern nicht fähig erscheinen. 
Wenn Eltern einen Hauslehrer, Er- 
ieher oder Erzieherin, ins Haus nehmen, so kann 
amit gerechnet werden, daß sie die unterrichtliche 
Befähigung des betreffenden alsbald erkennen und 
die Verantwortung übernehmen (U#l 1859, 
242). Daher fordert das Preuß. Recht für Haus L 
nur den Nachweis der „Fleckenlosigkeit des sitt- 
lichen (und politischen) Wandels"“. Der Kreis- 
Sch Inspektor, in dessen Bezirk Antragsteller seine 
Tätigkeit beginnt, stellt den (stempelpflichtigen) 
für ein Jahr und die ganze Monarchie gültigen, 
widerruflichen Unterrichts-Erlaubnisschein aus, 
den der Inhaber bei Verlegung seines Wohnsitzes 
und seiner Tätigkeit in einen anderen Inspektions- 
bezirk binnen 4 Wochen nach Beginn des Unter- 
richts dem nunmehr zuständigen Kreis SchInspek- 
tor zur Vermeidung des Widerrufs vorzulegen 
hat. Die Ausübung des Widerrufsrechts steht der 
Bezirksregierung zu (U-ZBBl 1909, 333; 1911, 506). 
Privatlehrpersonen kl(einschließlich L 
sowie Lehrerinnen an Privat Sch) haben nur ihre 
sittliche Tüchtigkeit für Erziehung und Unterricht 
sowie ihren sittlichen Wandel durch Zeugnisse der 
Obrigkeit (Polizei) des Orts, wo sie sich während 
der letzten 3 Jahre aufhielten, nachzuweisen, wenn 
sie lediglich in Fächern unterrichten wollen, die 
nicht auf dem Lehrplan der öffentlichen Sch stehen 
(U8l 1894, 593). Andernfalls müssen sie dem 
Kreis Sch Inspektor ihre wissenschaftliche Tüchtig- 
keit durch Zeugnisse über das Bestehen der Prü- 
sungen dartun, das die Voraussetzung für die An- 
stellung an der betr. öffentlichen Sch bildet. Un- 
beschadet des Rechts der Bezirksregierung, die 
Voraussetzungen für die Erteilung des (für ein 
Jahr gültigen) Erlaubnisscheins erneut zu prüfen 
oder den Widerruf auszusprechen ist eine still- 
schweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr 
(durch den KreisSch Inspektor) zugelassen für 
Erlaubnisscheine solcher Privatlehrpersonen, die 
an einer staatlich genehmigten privaten Unter- 
richtsanstalt, insbesondere an anerkannten höheren 
Mädchen Sch oder gehobenen Sch dauernd ange- 
stellt und ausschließlich (nicht nur nebenamtlich) 
beschäftigt sind (U. 8Bl 1911, 507). Eines Erlaub- 
nisscheines bedürfen nicht: Geistliche, öffentliche 
Lund die an öffentlichen Sch beschäftigten Sprach-, 
Gesang-, Musik= und Zeichen L; sie haben nur dem 
Kreis SchInspektor eine Anzeige zu erstatten. 
Studierende der Landesuniversitäten und Schüler 
der obersten Klasse der höheren Sch und der L Semi- 
nare sollen ein Zeugnis ihres Rektors (Direktors) 
vorlegen. 
In den Provinzen Posen und Westpreußen 
stellt die Bezirksregierung für HausL, die Orts- 
Sch Behörde für Privat L die (nur für den Bezirk 
der ausstellenden Behörde gültigen) Erlaubnis- 
scheine aus. 
Diejenigen (auch Geistliche und öffentliche L), 
die eine Privatschule (Erziehungsanstalt) 
errichten oder als Vorsteher übernehmen wollen, 
haben wie die Privat ihre wissenschaftliche Tüch- 
tigkeit durch das Prüfungszeugnis, das Bedingung 
der Anstellung an den betr. öffentlichen Sch ist, 
und die Tadellosigkeit ihres sittlichen Wandels 
durch obrigkeitliches Zeugnis nachzuweisen, aber 
außerdem noch einen „Einrichtungsplan der frag- 
  
Privatunterricht 
lichen Anstalt“ einzureichen. Wenn das Lehrziel 
der letzteren über das einer Volks Sch hinausgeht, 
so wird von dem künftigen Vorsteher (Vorsteherin) 
das Zeugnis über Bestehen der Rektorprüfung 
verlangt (U. SBl 1895, 372). Die Bezirksregierung 
fertigt (nach Einholung der Zustimmung des Min, 
wenn die Privat Sch die Ziele der Volks Sch ver- 
folgen oder wenn ein unverheirateter Mann einer 
Mädchen Sch vorstehen will) den Erlaubnisschein 
aus, der den Vorbehalt des Widerrufs enthalten 
und die Gattung der zu eröffnenden Sch genau 
bestimmen soll. Der Schein verliert seine Geltung, 
wenn der Betrieb der Anstalt ohne zwingenden 
Grund 6 Monate lang unterbrochen war. 
Da die Erlaubnis eine persönliche (uU## Bl 1872, 
303) ist, so kann sie auch nicht den Orden (J) und 
ordensähnlichen Kongregationen der katholischen 
Kirche, denen durch à 5 §1 Gv. 29.4. 87, GS 129, 
gestattet ist sich dem Unterricht und der Erziehung 
der weiblichen Jugend in höheren Mädchen Sch 
und gleichartigen Erziehungsanstalten zu widmen, 
als solchen, sondern nur bestimmten Mitgliedern 
erteilt werden (v. Bremen 726 Anm. 6). 
II. Bayern, Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen. 
In Sachsen bedürfen Eltern, falls sie sich 
nicht für den LBeruf ausgebildet haben, der 
(widerruflichen) Genehmigung des Min zum Unter- 
richt der eigenen Kinder. 
Für Pü, der den Unterricht in der öffentlichen 
Volks Sch ersetzen soll, besteht in Württem- 
berg und Hessen die Vorschrift, daß er nur 
von solchen Personen erteilt werden darf, die von 
der obersten Sch Behörde als dazu befähigt erklärt 
worden sind, während in Sachsen die mini- 
sterielle (widerruflich zu erteilende) Genehmigung 
davon abhängig gemacht wird, daß die Lehrperson 
wenigstens eine der gesetzlichen Lehramtsprüfun- 
gen (es kann auch die für das höhere Sch Amt sein) 
bestanden habe. Die zulassende Genehmigung des 
Bezirkspräsidenten in Elsaß--Lothringen 
setzt laußer dem Nachweis der Befähigung) deutsche 
Reichsangehörigkeit, Alter von 25 Jahren und 
Beherrschung der deutschen Sprache voraus. Die 
Vorlage staatlicher Prüfungszeugnisse, entspre- 
chend der Art des geplanten P, fordert 
Bayern für alle Unterrichtsfächer, für die 
staatliche Prüfungen eingerichtet sind, Baden 
von L an PrivatSch, die solche Bildungsanstalten 
ersetzen wollen, zu deren Besuch eine gesetzliche 
oder gesetzlich anerkannte Verpflichtung besteht. 
Ueberall ist sittliche Unbescholtenheit ebenfalls 
Bedingung der gedachten Genehmigungen, aber 
weitere als die erwähnten Beschränkungen be- 
stehen für PrivatL nicht. Nur Baden legt 
noch allgemein eine Anzeigepflicht allen auf, die 
gewerbsmäßig Minderjährige in Lehrgegenstän- 
den öffentlicher Bildungsanstalten unterrichten 
wollen. In Sachsen und Baden bedürfen kirch- 
liche Korporationen, Orden [Jl, Kongregationen, 
Stiftungen einer gesetzlichen Ermächtigung 
zur Errichtung von Lehr= und Erziehungsanstalten, 
Mitglieder religiöser Orden [T| in Baden zum 
Unterricht an nicht-staatlichen Lehranstalten der 
Genehmigung durch die Staatsregierung. In 
Bayern haben die „eistlichen Gesellschaften 
und religiösen Vereine“ bezw. deren Mitglieder 
das Vorrecht, daß ihnen durch die Kreisregierung 
der Volks Sch Unterricht übertragen werden kann.
	        
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