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bedarf es einer Anzeige bei der Orts Sch Behörde,
und es kann die staatliche Zustimmung versagt
werden, falls die Eltern nicht fähig erscheinen.
Wenn Eltern einen Hauslehrer, Er-
ieher oder Erzieherin, ins Haus nehmen, so kann
amit gerechnet werden, daß sie die unterrichtliche
Befähigung des betreffenden alsbald erkennen und
die Verantwortung übernehmen (U#l 1859,
242). Daher fordert das Preuß. Recht für Haus L
nur den Nachweis der „Fleckenlosigkeit des sitt-
lichen (und politischen) Wandels"“. Der Kreis-
Sch Inspektor, in dessen Bezirk Antragsteller seine
Tätigkeit beginnt, stellt den (stempelpflichtigen)
für ein Jahr und die ganze Monarchie gültigen,
widerruflichen Unterrichts-Erlaubnisschein aus,
den der Inhaber bei Verlegung seines Wohnsitzes
und seiner Tätigkeit in einen anderen Inspektions-
bezirk binnen 4 Wochen nach Beginn des Unter-
richts dem nunmehr zuständigen Kreis SchInspek-
tor zur Vermeidung des Widerrufs vorzulegen
hat. Die Ausübung des Widerrufsrechts steht der
Bezirksregierung zu (U-ZBBl 1909, 333; 1911, 506).
Privatlehrpersonen kl(einschließlich L
sowie Lehrerinnen an Privat Sch) haben nur ihre
sittliche Tüchtigkeit für Erziehung und Unterricht
sowie ihren sittlichen Wandel durch Zeugnisse der
Obrigkeit (Polizei) des Orts, wo sie sich während
der letzten 3 Jahre aufhielten, nachzuweisen, wenn
sie lediglich in Fächern unterrichten wollen, die
nicht auf dem Lehrplan der öffentlichen Sch stehen
(U8l 1894, 593). Andernfalls müssen sie dem
Kreis Sch Inspektor ihre wissenschaftliche Tüchtig-
keit durch Zeugnisse über das Bestehen der Prü-
sungen dartun, das die Voraussetzung für die An-
stellung an der betr. öffentlichen Sch bildet. Un-
beschadet des Rechts der Bezirksregierung, die
Voraussetzungen für die Erteilung des (für ein
Jahr gültigen) Erlaubnisscheins erneut zu prüfen
oder den Widerruf auszusprechen ist eine still-
schweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr
(durch den KreisSch Inspektor) zugelassen für
Erlaubnisscheine solcher Privatlehrpersonen, die
an einer staatlich genehmigten privaten Unter-
richtsanstalt, insbesondere an anerkannten höheren
Mädchen Sch oder gehobenen Sch dauernd ange-
stellt und ausschließlich (nicht nur nebenamtlich)
beschäftigt sind (U. 8Bl 1911, 507). Eines Erlaub-
nisscheines bedürfen nicht: Geistliche, öffentliche
Lund die an öffentlichen Sch beschäftigten Sprach-,
Gesang-, Musik= und Zeichen L; sie haben nur dem
Kreis SchInspektor eine Anzeige zu erstatten.
Studierende der Landesuniversitäten und Schüler
der obersten Klasse der höheren Sch und der L Semi-
nare sollen ein Zeugnis ihres Rektors (Direktors)
vorlegen.
In den Provinzen Posen und Westpreußen
stellt die Bezirksregierung für HausL, die Orts-
Sch Behörde für Privat L die (nur für den Bezirk
der ausstellenden Behörde gültigen) Erlaubnis-
scheine aus.
Diejenigen (auch Geistliche und öffentliche L),
die eine Privatschule (Erziehungsanstalt)
errichten oder als Vorsteher übernehmen wollen,
haben wie die Privat ihre wissenschaftliche Tüch-
tigkeit durch das Prüfungszeugnis, das Bedingung
der Anstellung an den betr. öffentlichen Sch ist,
und die Tadellosigkeit ihres sittlichen Wandels
durch obrigkeitliches Zeugnis nachzuweisen, aber
außerdem noch einen „Einrichtungsplan der frag-
Privatunterricht
lichen Anstalt“ einzureichen. Wenn das Lehrziel
der letzteren über das einer Volks Sch hinausgeht,
so wird von dem künftigen Vorsteher (Vorsteherin)
das Zeugnis über Bestehen der Rektorprüfung
verlangt (U. SBl 1895, 372). Die Bezirksregierung
fertigt (nach Einholung der Zustimmung des Min,
wenn die Privat Sch die Ziele der Volks Sch ver-
folgen oder wenn ein unverheirateter Mann einer
Mädchen Sch vorstehen will) den Erlaubnisschein
aus, der den Vorbehalt des Widerrufs enthalten
und die Gattung der zu eröffnenden Sch genau
bestimmen soll. Der Schein verliert seine Geltung,
wenn der Betrieb der Anstalt ohne zwingenden
Grund 6 Monate lang unterbrochen war.
Da die Erlaubnis eine persönliche (uU## Bl 1872,
303) ist, so kann sie auch nicht den Orden (J) und
ordensähnlichen Kongregationen der katholischen
Kirche, denen durch à 5 §1 Gv. 29.4. 87, GS 129,
gestattet ist sich dem Unterricht und der Erziehung
der weiblichen Jugend in höheren Mädchen Sch
und gleichartigen Erziehungsanstalten zu widmen,
als solchen, sondern nur bestimmten Mitgliedern
erteilt werden (v. Bremen 726 Anm. 6).
II. Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen, Elsaß-Lothringen.
In Sachsen bedürfen Eltern, falls sie sich
nicht für den LBeruf ausgebildet haben, der
(widerruflichen) Genehmigung des Min zum Unter-
richt der eigenen Kinder.
Für Pü, der den Unterricht in der öffentlichen
Volks Sch ersetzen soll, besteht in Württem-
berg und Hessen die Vorschrift, daß er nur
von solchen Personen erteilt werden darf, die von
der obersten Sch Behörde als dazu befähigt erklärt
worden sind, während in Sachsen die mini-
sterielle (widerruflich zu erteilende) Genehmigung
davon abhängig gemacht wird, daß die Lehrperson
wenigstens eine der gesetzlichen Lehramtsprüfun-
gen (es kann auch die für das höhere Sch Amt sein)
bestanden habe. Die zulassende Genehmigung des
Bezirkspräsidenten in Elsaß--Lothringen
setzt laußer dem Nachweis der Befähigung) deutsche
Reichsangehörigkeit, Alter von 25 Jahren und
Beherrschung der deutschen Sprache voraus. Die
Vorlage staatlicher Prüfungszeugnisse, entspre-
chend der Art des geplanten P, fordert
Bayern für alle Unterrichtsfächer, für die
staatliche Prüfungen eingerichtet sind, Baden
von L an PrivatSch, die solche Bildungsanstalten
ersetzen wollen, zu deren Besuch eine gesetzliche
oder gesetzlich anerkannte Verpflichtung besteht.
Ueberall ist sittliche Unbescholtenheit ebenfalls
Bedingung der gedachten Genehmigungen, aber
weitere als die erwähnten Beschränkungen be-
stehen für PrivatL nicht. Nur Baden legt
noch allgemein eine Anzeigepflicht allen auf, die
gewerbsmäßig Minderjährige in Lehrgegenstän-
den öffentlicher Bildungsanstalten unterrichten
wollen. In Sachsen und Baden bedürfen kirch-
liche Korporationen, Orden [Jl, Kongregationen,
Stiftungen einer gesetzlichen Ermächtigung
zur Errichtung von Lehr= und Erziehungsanstalten,
Mitglieder religiöser Orden [T| in Baden zum
Unterricht an nicht-staatlichen Lehranstalten der
Genehmigung durch die Staatsregierung. In
Bayern haben die „eistlichen Gesellschaften
und religiösen Vereine“ bezw. deren Mitglieder
das Vorrecht, daß ihnen durch die Kreisregierung
der Volks Sch Unterricht übertragen werden kann.