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II 12 ALn), so tritt Bestrafung wegen Sch Ver-
säumnis ein, sofern das, wenn auch nur fahrlässige,
Verschulden der Erziehungspflichtigen (MBl 1847,
258) erwiesen ist (KG 8, 230; 10, 256; 13, 380;
32 C 37). Die Regierung kann ferner ihren, in
Geboten oder Untersagungsverfügungen erklärten
Willen durch Anwendung ihrer Zwangsbefugnisse
durchzusetzen suchen (uvgl. noch VSch Arch 11, 3).
Die Polizei darf behufs Kontrolle, ob ohne Er-
laubnis Pu erteilt wird, nicht wider den Willen
des Verdächtigen in dessen Wohnung oder Ge-
schäftsräume (die Lehrzimmer) eindringen (O###
49, 207 ff). Organe der Schusfsichtsbehörde
können nicht aus eigenem Recht Gebote oder Ver-
bote erlassen (OB 22, 406; 26, S 410—412;
52, 214 ff; am O### II, 401). Der Rechtsweg
oder das Verwtreitverfahren ist gegen die Ver-
fügungen der Sch Aufsichtsbehörde nicht gegeben
(IM Bl 1874, 237; Pr BBl 18, 282; O 48,
427). Außer der Versagung einer Wiedergewäh-
rung des Erlaubnisscheins ist endlich dessen Wider-
ruf möglich und die Schließung einer Privat Sch
(OV 37, 182).
Eine Staatsunterstützung von Privat Sch
ist nicht ausgeschlossen. Zur Erleichterung des An-
schlusses der Privat Sch an eine (private) Ruhege-
haltskasse, dürfen in den Haushaltsplan, der die
Grundlage der Unterstützung bildet, die Ver-
sicherungsbeiträge eingestellt werden, die die
Anstalt zugunsten der Lehrpersonen zahlt (U Bl
1910, 777).
II. Bayern, Sachsen, Württem-
berg, Baden, Hessen, Elsaß-Loth-
ringen.
In den übrigen Bundesstaaten gelten keine
anderen Grundsätze über die Ausübung der
Staatsaufsicht. Bayern, Sachsen, Würt-
temberg und Baden verlangen Teilnahme
der privatim unterrichteten schulpflichtigen Kinder
an den öffentlichen Sch Prüfungen. In Bayern
Baden und Elsaß-Lothringen ist die
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über den
Pumitöffentlicher Strafe bedroht. In Bayern
soll alljährlich einmal eine Besichtigung der Privat-
anstalten unter Beiziehung von Sch Männern,
ärztlichen und technischen Sachverständigen statt-
finden, in Sachsen sind Privat L mindestens
alle 2 Jahre durch den Bezirks Sch Inspektor, dort
auch Privat Sch durch den Bezirksarzt selbständig
zu revidieren. Bayern schreibt Jahresberichte
vor: die Aufsichtsbehörde hat über letztere und
über das Ergebnis jeder Besichtigung einen „Be-
scheid“ zu erteilen, und ihrer Genehmigung bedarf
es zu jeder wesentlichen Aenderung der Anstalts-
organisation, der Gebäude und ihrer Raumein-
teilung, des Namens, der Satzungen, der Haus-
und Disziplinarordnungen, der Lehrpläne und
des Personals (Inhaber, Lehr- und Ausfsichtsper-
sonen). Die Schließung einer Anstalt ist möglich
in Bayern bei Nichtbeachtung der Weisungen
der Aufsichtsbehörde oder, wenn die Voraussetzun-
gen der Genehmigung eine die Interessen der
Sittlichleit, Gesundheit oder des Unterrichts ge-
fährdende Aenderung erfahren haben, in Hessen,
wenn etwas den guten Sitten zuwiderlaufendes
oder den Staat gefährdendes im Lehrplan ent-
halten ist oder in der Anstalt gelehrt wird, oder
gung Platz gemacht. Namentlich gilt dies von der
wenn die Anstaltseinrichtungen gesundheitsschäd-
lich oder ungenügend sind, in Elsaß-Loth-
Privatunterricht — Privilegium
ringen, wenn eine Warnung mit Bezeichnung
der binnen bestimmter Frist zu beseitigenden
Mängel und Verstöße vorangegangen ist.
Ltteratur: Ouellen: Preußen: Siehe
Text; Bayern, a 50 Pol StG v. 26. 12. 71, Kal B
v. 10. 5. O05; Sachsen, 1# 4, 15, 33, 37 Nr. 10 Volks-
Sch G v. 26. 4. 73 Ausf. B v. 25. 8. 74 15# 4, 33, 61; Würt-
temberg, 3 25—27 Bolks Sch G v. 17. 8. 00; Baden,
Pol StG v. 31. 10. 63, 31 1 Abs 2, i1## 133—139 Sch G v.
7. 7. 10; Hessen, a 27 und 28 Bolks Sch G v. 16. 6. 74;
Elsaß-Lothringen, V v. 18. 4. 71 18 1 und 14,
Vv. 12. 2. 73, B v. 10. 7. 73 und 16. 11. 87.
Dirl#ien.
Privilegium
(nach staatlichem und kirchlichem Recht)
* 1. Quellenkreise und Anwendungsgebiete. #J 2. Be-
griff, Inhalt und Schutz; 3 3. Rechtliche Natur und Be-
gründung. # 4. Arten und Einteilungen. 1 5. Form und
Wirkung. 1 6. Untergang und Aufhebung.
5 1. Cuellenkreise und Anwendungsgebiete.
Die Rechtsnormen über die P. haben sich in drei
Quellenkreisen und ihnen entsprechend in drei
Anwendungsgebieten entwickelt: im Kirchenrechte,
im weltlichen bürgerlichen Recht, im Staats= und
VerwzRecht. Das kanonische Recht hatte die
führende Rolle. In ihm allein hat sich ein in sich
geschlossenes und einigermaßen erschöpfendes
System darüber gebildet; die Bedingungen dazu
lagen im Wesen der absoluten kirchlichen Gesetz-
gebungsgewalt und besonders in der ständischen
Gliederung des Kirchenorganismus. Das gemeine
bürgerliche Recht hat zwar an römische
Quellen angeknüpft, an Sätze des Restkripten-
rechts und einzelne Stellen der Digesten, im we-
sentlichen aber seine Theorie von den P. auf der
Lehre des kanonischen Rechts aufgebaut; das kodi-
fizierte partikuläre Recht hat, soweit es überhaupt
davon handelte, sich auf die Regelung einzelner
Beziehungen des P.Rechts, wie z. B. das Preuß.
ALn überwiegend auf die Auslegung der P.
beschränkt. Einen günstigen und ausgedehnten Ent-
wicklungsboden hinwiederum fanden Lehre und
Praxis von den P. schon im Staatsrecht des
alten deutschen Reichs. Hier bildete sich, als Be-
standteil des Kampfes zwischen Landeshoheit und
Reichsgewalt, der Begriff der sog. „Privilegien-
hoheit“ und übertrug sich auch noch auf die staats-
rechtliche Terminologie des deutschen Bundes-
rechts. Heutzutage ist dies, wie v. Martitz (S 187
mit Recht bemerkt, ein „verschollener Begriff“.
Gleichwohl hat auch die staatlich publizistische Exi-
stenz des P. nicht aufgehört. Nur hat sich ihr
Schwerpunkt aus der Verfassung mehr in die
Verwaltung verlegt. Demgemäß beschäftigt
sich auch die neuere verwaltungsrechtliche Literatur
wieder näher mit der Lehre vom P. Die zu weite
Ausdehnung, die ihm im Staatsrecht e. S. ge-
geben wurde, hat einer einschränkenden Ausle-
Einbeziehung der landesherrlichen Befugnisse zur