Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Privilegium — Provinz (I. Preußen) 
201 
  
eine Zustimmung derjenigen, zugunsten derer die 
Verpflichtungen bestehen, erforderlich. Der Un- 
tergang der gewährten Berechtigung durch non 
usus findet insoweit statt, als der Nichtgebrauch 
für Rechte des gleichen Charakters ein Erlöschungs- 
rund ist, keinesfalls aber bei solchen, welche der 
rivilegierte aus Gründen des öffentlichen Rechts 
auszuüben verpflichtet ist. Und dasselbe gilt auch 
von der usucapio libertatis und der Acquisitiv- 
verjährung mit der Modifikation, daß beides (so 
z. B. nach kanonischem Rechte) selbst in betreff 
gewisser öffentlich-rechtlicher Befugnisse statthaft 
sein kann. 
Für das staatliche Recht s. zur Beendigung der 
P. überhaupt u. a. Gierke 306 ff, für das kirch- 
liche Recht Hergenröther-Hollweck 143 f und 
Hinschius 817 ff. 
Duellen: 1. Aus dem römischen Recht: 1. 
1—3 D. de const. princ. I, 4; I. 2—5 C. fl contra jus I, 
22; viele Einzelstellen in den Lehrbüchern des Pandekten- 
rechts, so J. A. Seufsert, 1 20 f; Arndts, 1 23, und in Heu- 
mann---Seckel, Handlex. 3. d. Quellen d. röm. Rechts", 1907, 
s. v. priv. 2. Aus dem kanonischen Recht: tit. de 
privilegils etc. X 5, 33, VIo 5, 7, in Clement. 5, 7, 
in Extrav. Joann. XXII. tit. 11, in Extrav. Ccomm., V, 
7. Einzelanwendungen in den Lehrbüchern des katholischen 
Kirchenrechts, s. u. Lit. 3. Aus dem Staatsrecht: 
Wahlkapitulationen, schon der Entw v. 1711, dann 1790/92 
a 744,5# 8 # 1, 2, a9 # c#; einzelne deutsche V1Ü, so Würt- 
temberg 1819 K 31, Hessen 1820 a 104, Oldenburg 1852 
à 58, Braunschweig 1832 8 10, Altenburg 1831 51 59, Koburg- 
Gotha 1852 1K 57, Reuß 1. L. 1852 1 25; Reichsverfassung: 
vacat; dagegen einzelne landes- und reichsrechtliche Verw- 
Gesetze: Steuergesetze, Gewerbeordnung. 4. Aus dem 
neueren bürgerlichen Recht: Preuß. ALK Einl. 
54 54—72; BGBrkeine allgemeine Bestimmung, aber Rege- 
lung von einzelnen P., worüber Quellenangaben bei Wind- 
scheid-Kipp 1 1 136 a a. E. 
Kiteratur: 1. Im allgemeinen und zum 
bürgerlichen Recht: Schlayer, Darst. und Lehre 
v. d. P. in 8 f. Ziv. R. und Proz., N. F. XII (1855), 58 ff; 
Eccius, Art. P. in Holtzendorff RL 3, 185 ff Förster- 
Eccius, Preuß. Priv. R. 15 (1867), 76 Dernburg, 
Preuß. Priv. R. 14 (1884), 548 23 ff; Pand., I, 1 85; Bürg. 
R. I2 (1906), 1 27; v. Gierke, Deutsch. Priv. R. 1 
(1885), 5 34; Windscheid-Kipyp, Pand. I## (1906), 
# 135—136 a und die dort Gen.; Stammler, Priv.= 
und Borrechte (Rekt.-R.), 1903. 2. Zum Staats- und 
Verwaltungsrecht: v. Gerber, P. Hoheit (1871), 
Ges. Abhdl. 1 Nr. 13 (1872); Derselbe, Grundzüge 
d. Staats R. (1880), S 73, 148, Anm. 5, 174, Anm. 5, 205 fj; 
Zöpfl, Gem. deutsch. Staatsr. II5 (1863) 1 481 vb. 1 
5 273 Z. 4.; G. Schulze, Preuß. Staatsr. III 1 169; 
G. Meyer--Anschütz 68 178, 2; v. Martitz, Der 
staatl. verl. Ehrentitel in Festgabe f. O. Gierke 1 (1910), 
pas., insbes. 187 f und die dort Gen.; Kormann, Sost. 
d. rechtsgeschäftlichen Staatsakte (1910), 120 ff Fleiner, 
Instit. d. deutsch. BerwR. (1912), 122 ff. 3. Zum Kir- 
chenrecht: Hinschius, K8.. III, 1 193; Fried- 
berg, Lb. d. KMN.“ (1909) ## 97, II; Kath. Verf.: Phil- 
lips, K. V # 206—209; Schulte, 1. Tl. Quellen, 
4 32, 33: Scherer, H# I. ## 37: Hergenröther- 
Hollweck#= (1905), S 141—1446; Sägmüller, Lb. 
(l9o0), 1 31. Hinschius-Kahl. 
  
rostitution 
1 Sittenpochrer Korrigendenwesen 
Provinz 
1 Behörden (Band 1 S 394) 
I. Preußen 
#si 1. Geschichtliche Entwicklung. # 2. Provinzialbezirke. 
#m3. Oberpräsident. # 4. Provinzialrat. # 5. Provinzial-= 
verband. a) Grundlagen der Provinzialverfassung. d) Aus- 
gaben der Provinzialverwaltung. c) Provinzialhaushalt und 
Provinzialabgaben. 1 6. Crgane des Provinzialverbandes. 
* 7. Aufsicht über die Provinzialverwaltung 
§# 1. Geschichtliche Entwicklung. Die P. sind 
Bezirke (52) und bilden, wie die Kreise (VI, gleich- 
zeitig Bezirke der staatlichen Verwaltung mit den 
Organen der Oberpräsidenten (5 3) und Pro- 
vinzialräte (§ 4), und Verbände für die Verwal- 
tung der eigenen Angelegenheiten (§ 5). Auch sie 
waren zuerst Verw Bezirke und sind erst später zu 
Verbänden (Verbänden höherer Ordnung oder 
erweiterten Kommunalverbänden) gemacht wor- 
den. Sie entstanden erst zu Anfang des vorigen 
Jahrhunderts, indem durch V v. 30. 4. 1815 
## 1, 2 als VerwBezirke des Oberpräsidenten 
(§ 3) zehn P. gebildet wurden. Zu Verbänden 
sind die P. durch das G wegen Anordnung von 
P. Ständen v. 5. 6. 1823 geworden, die diesen die 
Beschlußnahme über Kommunalangelegenheiten 
unter Königlicher Genehmigung und Aussicht 
überließ. Außerdem sollten die P. Stände Bitten 
und Beschwerden in Beziehung auf das Wohl 
und Interesse der P. vorbringen dürfen, Gesetze, 
die nur die P. angingen und, solange keine allge- 
meinen ständischen Versammlungen stattfänden, 
die Entwürfe solcher allgemeinen Gesetze, die 
Veränderungen in Personen= und Eigentums- 
rechten und in den Steuern zum Gegenstande 
hätten, soweit sie die P. betrafen, beraten. Diese 
Mitwirkung bei der Gesetzgebung ist im konstitu- 
tionellen Staate fortgefallen, nur die Begutach- 
tung provinzieller Gesetze kommt für die P. Land- 
tage noch in Betracht, deren Einholung in der 
Regel erfolgt, im Einzelfalle jedoch von der Staats- 
regierung bestimmt wird. 
Die Zusammensetzung der P. Landtage wurde 
dann in den Jahren 1823/25 durch Provin- 
zialordnungen für die einzelnen P. ge- 
regelt. Sie beruhte auf der Gliederung in die 
drei Stände des Grundadels (der Besitzer land- 
tagsfähiger Rittergüter), der Bürger in den 
Städten und der Bauern in den Landgemein- 
den. Die Standesherrn (in Brandenburg und 
Sachsen auch die Domkapitel) bildeten in 
den P., in denen sie vorhanden waren, einen 
besonderen (ersten) Stand mit Virilstimmberech= 
tigung. Der Vorsitzende (Landtagsmarschall) wurde 
vom König ernannt. Der Wirkungskreis 
umfaßte im allgemeinen das Landarmenwesen, 
die Blinden= und Taubstummenanstalten, P.Feuer- 
sozietäten, P. Straßen und Landesmeliorationen. 
Ein Recht zur Erhebung von Abgaben, wie es den 
Kreistagen gewährt war, besaßen die P. Stände 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.