Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Provinz (I. Preußen) 
  
nicht. Die Kgl. Bestätigung ihrer Beschlüsse er-Kassel und Wiesbaden verlegt ist, deren Vertre- 
folgte in der Form öffentlich bekannt gemachter 
Landtagsabschiede. Die Grenzen der Verbände 
deckten sich nicht überall mit denen der die Verw- 
Bezirke bildenden P. § 2 Abfs 4); auch bestanden 
neben den P. Ständen noch mehrere enger be- 
grenzte kommunalständische Verbände für 
einzelne Verw Gegenstände. Diese sind jetzt bis 
auf die der Ober= und der Niederlausitz und der 
Altmark, sowie der 7 P. Landschaften in Han- 
nover 1) auf die P. übergegangen. 
Die auf Grund der V a 105 in der Kreis., 
Bezirks= und Provinzialordnung 
vom I11. 3. 50 beabsichtigte anderweite Rege- 
lung der P. Verfassung ist nicht durchgeführt und 
durch G v. 24. 5. 53 wieder aufgehoben worden. 
Es verblieb bei der altständischen Grundlage. 
Auch die kommunale Wirksamkeit der P. Verbände 
blieb nur eine beschränkte. 
Eine Erweiterung erfuhr diese Wirksamkeit, als 
in die 1866 erworbenen Landesteile, 
aus denen die drei neuen P. Schleswig-Holstein, 
Hannover und Hessen-Nassau gebildet waren 
(5 2 Abs 2), eine P. Verfassung eingeführt wurde. 
Diese schloß sich zwar als ständische der der älteren 
P. an, erhielt aber bezüglich der Verwaltung des 
ständischen Vermögens und der ständischen An- 
stalten eine selbständigere Stellung, die für die 
spätere Neuregelung der Vermögensverwaltung 
in den älteren P. vorbildlich geworden ist. Die 
Reform dieser wurde durch Ausstattung der P. 
mit materiellen Mitteln (Dotationen (NI) vorberei- 
tet, die in der Form von Renten aus der Staats- 
kasse (P. Fonds) erfolgte. Später wurden diese 
Dotationen erhöht. Zugleich waren den P. 
eine Reihe von Verw Zweigen und Anstalten zu 
eigener Verwaltung überwiesen worden (G v. 
30. 4. 73, 3. 7. 75 und 2. 6. 02). 
Diesen erweiterten Aufgaben gegenüber konnte 
die seitherige ständische Vertretung nicht weiter 
aufrecht erhalten werden. Für ihre Aenderung 
bot die 1872 ergangene KrO Kreis 5+ 1 
Abs 7| die geeignete Grundlage, indem die Wahl 
der P. Landtagsabgeordneten den nach neuen 
Grundsätzen zusammengesetzten Kreistagen über- 
tragen wurde. In diesem Sinne erging die Pro- 
vinzialordnung vom 29. 6. 75 für 
die Provinzen Ost= und Westpreu- 
ßen, Brandenburg, Pommern, Schlesien 
und Sachsen. Sie hat durch das G v. 22. 3. 81 
einige Abänderungen erfahren und ist in der ver- 
änderten Form neu veröffentlicht worden. 
In die übrigen Provinzen ist die 
P.Ordnung mit einigen Abweichungen gleich- 
zeitig mit den Kreisordnungen (N Kreis 8 1 
Abs 7, 81 eingeführt (G für Hannover v. 
7. 5. 84, Hessen = Nassau v. 8. 6. 85, 
Westfalen v. I1. 8. 86, die Rheinpro- 
vinz v. 1. 6. 87 und Schleswig-Holstein 
v. 27. 5. 88) 4). Die wesentlichste Abweichung 
bietet Hessen = Nassau, wo die wirtschaft- 
liche Selbstverwaltung in die beiden Bezirke 
  
  
1) Kalenberg. Grubenhagen, Lüneburg, Hoya, Bremen- 
Verden, Osnabrück, Hildesheim, Ostfriesland. 
2) Die in den folgenden Abschnitten enthaltenen Hin- 
weisungen auf die Prov O bezichen sich — soweit nicht andere 
Prov O ausdrücklich bezeichnet sind — auf die Ordnung 
für die östlichen Provinzen von 1875/1831. 
  
tungen (Kommunallandtage) und Ausschüsse (Lan- 
desausschüsse) ähnlich wie die der P. (unten 8 6) 
gebildet sind. — In Posen II ist wie für 
die Kreise [J Kreis § 1 Abs 7| die ständische 
Vertretung (Gv. 27. 3. 1824) mit einigen durch 
G v. 19. 5. 89 a VA eingeführten Aenderungen 
aufrechterhalten. Auch hier bedürfen die Mit- 
glieder des P. Ausschusses der Bestätigung, die 
der Min Inn erteilt. — Der Landeskommunal- 
verband für Hohenzollern II hat eine 
etwas vereinfachte Gestaltung (Amts-= und Lan- 
des O v. 1900 SF 49—93). 
#2. Provinzialbezirke. Die Veränderung der 
P. Grenzen, soweit sie nicht als Folge der Verän- 
derung von Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen 
eintritt, erfolgt durch Gesetz (ProvO 8 4). 
Die Zahl der P., welche ursprünglich auf 10 
festgestellt war (5 1 Abs 1), hat seitdem mehrfache 
Aenderungen erfahren. Die P. Kleve-Berg und 
Großherzogtum Niederrhein wurden 1823 zur 
Rheinprovinz und die P. Ost= und Westpreußen 
1829 zur P. Preußen vereinigt. Die letztere 
Aenderung ist in neuerer Zeit wieder rückgängig 
gemacht (Gv. 19. 3. 77). Aus den im Jahre 1866 er- 
worbenen Ländern sind drei neue P. gebildet wor- 
den: 1. Schleswig-Holstein aus den Herzogtümern 
Schleswig und Holstein, denen später das Herzog- 
tum Lauenburg (/] (1876) und die Insel Helgo- 
land [JI (1891) hinzutrat, 2. Hannover aus dem 
ehemaligen Königreich Hannover, dem dann (1873) 
das Jadegebiet zugelegt wurde und 3. Hessen- 
Nassau aus dem Kurfürstentum Hessen, dem Herzog- 
tum Nassau, der Stadt Frankfurt a. M. und einigen. 
vormals bayerischen und großherzoglich hessischen 
Teilen. Die Stadt Berlin (J| schied aus dem 
Verbande und der Verwaltung der P. Branden- 
burg aus (ProvO f 2 u. LVG #1) und Hohen- 
zollern [J), das den Regezirk Sigmaringen. 
bildet, ist keiner P. zugelegt worden. 
Zurzeit umfaßt Preußen hiernach, abgesehen 
von Berlin und Hohenzollern, zwölf Pro- 
vinzen, die amtlich in nachstehender Reihen- 
folge aufgeführt werden: Ostpreußen, Westpreu- 
ßen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, 
Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, 
Hessen-Nassau und Rheinprovinz. Nach ihrer Ent- 
stehung, Lage und Gesetzgebung zerfallen sie in 
drei Gruppen. Die östlichen P. umfassen die 7 
erstgenannten, die westlichen die beiden P. West- 
falen und Rheinprovinz und die neuen die 3 P. 
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau. 
Die Grenzen der Provinzverbände 
decken sich in der Regel mit denen der staatlichen 
P. VerwBezirke. Die früheren Abweichungen 
(nach denen die zu Pommern gelegten neumär- 
kischen Kreise Dramburg und Schievelbein und 
die zu Sachsen gehörige Altmark im Verbande 
der P. Brandenburg verblieben waren) sind durch 
ProvO §5 1 Abs 3 aufgehoben worden. Aus- 
nahmen bilden jetzt nur die P. Schleswig-Holstein 
und Hessen-Nassau. In ersterer bilden der Kreis 
Herzogtum Lauenburg (N|) und die Insel Helgo- 
land ( je einen besonderen Verband neben dem 
P. Verbande, in letzterer ruht die Verbands- 
tätigkeit in den Bezirksverbänden (§ 1 Abs 6). 
Ferner greift die landespolizeiliche Verwaltung 
der Stadt Berlin (J auf die zur P. Branden- 
burg gehörigen Vorortsstadtkreise Charlottenburg,
	        
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