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Provinz (I. Preußen)
nicht. Die Kgl. Bestätigung ihrer Beschlüsse er-Kassel und Wiesbaden verlegt ist, deren Vertre-
folgte in der Form öffentlich bekannt gemachter
Landtagsabschiede. Die Grenzen der Verbände
deckten sich nicht überall mit denen der die Verw-
Bezirke bildenden P. § 2 Abfs 4); auch bestanden
neben den P. Ständen noch mehrere enger be-
grenzte kommunalständische Verbände für
einzelne Verw Gegenstände. Diese sind jetzt bis
auf die der Ober= und der Niederlausitz und der
Altmark, sowie der 7 P. Landschaften in Han-
nover 1) auf die P. übergegangen.
Die auf Grund der V a 105 in der Kreis.,
Bezirks= und Provinzialordnung
vom I11. 3. 50 beabsichtigte anderweite Rege-
lung der P. Verfassung ist nicht durchgeführt und
durch G v. 24. 5. 53 wieder aufgehoben worden.
Es verblieb bei der altständischen Grundlage.
Auch die kommunale Wirksamkeit der P. Verbände
blieb nur eine beschränkte.
Eine Erweiterung erfuhr diese Wirksamkeit, als
in die 1866 erworbenen Landesteile,
aus denen die drei neuen P. Schleswig-Holstein,
Hannover und Hessen-Nassau gebildet waren
(5 2 Abs 2), eine P. Verfassung eingeführt wurde.
Diese schloß sich zwar als ständische der der älteren
P. an, erhielt aber bezüglich der Verwaltung des
ständischen Vermögens und der ständischen An-
stalten eine selbständigere Stellung, die für die
spätere Neuregelung der Vermögensverwaltung
in den älteren P. vorbildlich geworden ist. Die
Reform dieser wurde durch Ausstattung der P.
mit materiellen Mitteln (Dotationen (NI) vorberei-
tet, die in der Form von Renten aus der Staats-
kasse (P. Fonds) erfolgte. Später wurden diese
Dotationen erhöht. Zugleich waren den P.
eine Reihe von Verw Zweigen und Anstalten zu
eigener Verwaltung überwiesen worden (G v.
30. 4. 73, 3. 7. 75 und 2. 6. 02).
Diesen erweiterten Aufgaben gegenüber konnte
die seitherige ständische Vertretung nicht weiter
aufrecht erhalten werden. Für ihre Aenderung
bot die 1872 ergangene KrO Kreis 5+ 1
Abs 7| die geeignete Grundlage, indem die Wahl
der P. Landtagsabgeordneten den nach neuen
Grundsätzen zusammengesetzten Kreistagen über-
tragen wurde. In diesem Sinne erging die Pro-
vinzialordnung vom 29. 6. 75 für
die Provinzen Ost= und Westpreu-
ßen, Brandenburg, Pommern, Schlesien
und Sachsen. Sie hat durch das G v. 22. 3. 81
einige Abänderungen erfahren und ist in der ver-
änderten Form neu veröffentlicht worden.
In die übrigen Provinzen ist die
P.Ordnung mit einigen Abweichungen gleich-
zeitig mit den Kreisordnungen (N Kreis 8 1
Abs 7, 81 eingeführt (G für Hannover v.
7. 5. 84, Hessen = Nassau v. 8. 6. 85,
Westfalen v. I1. 8. 86, die Rheinpro-
vinz v. 1. 6. 87 und Schleswig-Holstein
v. 27. 5. 88) 4). Die wesentlichste Abweichung
bietet Hessen = Nassau, wo die wirtschaft-
liche Selbstverwaltung in die beiden Bezirke
1) Kalenberg. Grubenhagen, Lüneburg, Hoya, Bremen-
Verden, Osnabrück, Hildesheim, Ostfriesland.
2) Die in den folgenden Abschnitten enthaltenen Hin-
weisungen auf die Prov O bezichen sich — soweit nicht andere
Prov O ausdrücklich bezeichnet sind — auf die Ordnung
für die östlichen Provinzen von 1875/1831.
tungen (Kommunallandtage) und Ausschüsse (Lan-
desausschüsse) ähnlich wie die der P. (unten 8 6)
gebildet sind. — In Posen II ist wie für
die Kreise [J Kreis § 1 Abs 7| die ständische
Vertretung (Gv. 27. 3. 1824) mit einigen durch
G v. 19. 5. 89 a VA eingeführten Aenderungen
aufrechterhalten. Auch hier bedürfen die Mit-
glieder des P. Ausschusses der Bestätigung, die
der Min Inn erteilt. — Der Landeskommunal-
verband für Hohenzollern II hat eine
etwas vereinfachte Gestaltung (Amts-= und Lan-
des O v. 1900 SF 49—93).
#2. Provinzialbezirke. Die Veränderung der
P. Grenzen, soweit sie nicht als Folge der Verän-
derung von Gemeinde= oder Gutsbezirksgrenzen
eintritt, erfolgt durch Gesetz (ProvO 8 4).
Die Zahl der P., welche ursprünglich auf 10
festgestellt war (5 1 Abs 1), hat seitdem mehrfache
Aenderungen erfahren. Die P. Kleve-Berg und
Großherzogtum Niederrhein wurden 1823 zur
Rheinprovinz und die P. Ost= und Westpreußen
1829 zur P. Preußen vereinigt. Die letztere
Aenderung ist in neuerer Zeit wieder rückgängig
gemacht (Gv. 19. 3. 77). Aus den im Jahre 1866 er-
worbenen Ländern sind drei neue P. gebildet wor-
den: 1. Schleswig-Holstein aus den Herzogtümern
Schleswig und Holstein, denen später das Herzog-
tum Lauenburg (/] (1876) und die Insel Helgo-
land [JI (1891) hinzutrat, 2. Hannover aus dem
ehemaligen Königreich Hannover, dem dann (1873)
das Jadegebiet zugelegt wurde und 3. Hessen-
Nassau aus dem Kurfürstentum Hessen, dem Herzog-
tum Nassau, der Stadt Frankfurt a. M. und einigen.
vormals bayerischen und großherzoglich hessischen
Teilen. Die Stadt Berlin (J| schied aus dem
Verbande und der Verwaltung der P. Branden-
burg aus (ProvO f 2 u. LVG #1) und Hohen-
zollern [J), das den Regezirk Sigmaringen.
bildet, ist keiner P. zugelegt worden.
Zurzeit umfaßt Preußen hiernach, abgesehen
von Berlin und Hohenzollern, zwölf Pro-
vinzen, die amtlich in nachstehender Reihen-
folge aufgeführt werden: Ostpreußen, Westpreu-
ßen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien,
Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen,
Hessen-Nassau und Rheinprovinz. Nach ihrer Ent-
stehung, Lage und Gesetzgebung zerfallen sie in
drei Gruppen. Die östlichen P. umfassen die 7
erstgenannten, die westlichen die beiden P. West-
falen und Rheinprovinz und die neuen die 3 P.
Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau.
Die Grenzen der Provinzverbände
decken sich in der Regel mit denen der staatlichen
P. VerwBezirke. Die früheren Abweichungen
(nach denen die zu Pommern gelegten neumär-
kischen Kreise Dramburg und Schievelbein und
die zu Sachsen gehörige Altmark im Verbande
der P. Brandenburg verblieben waren) sind durch
ProvO §5 1 Abs 3 aufgehoben worden. Aus-
nahmen bilden jetzt nur die P. Schleswig-Holstein
und Hessen-Nassau. In ersterer bilden der Kreis
Herzogtum Lauenburg (N|) und die Insel Helgo-
land ( je einen besonderen Verband neben dem
P. Verbande, in letzterer ruht die Verbands-
tätigkeit in den Bezirksverbänden (§ 1 Abs 6).
Ferner greift die landespolizeiliche Verwaltung
der Stadt Berlin (J auf die zur P. Branden-
burg gehörigen Vorortsstadtkreise Charlottenburg,