Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Provinz (II. Hessen) — Quellenschutz 
  
heiten einem Mitgliede des P. Ausschusses zu über- 
tragen, und andere Beamte oder Sachverständige 
mit beratender Stimme zum Zweck der Erstattung 
von Vorträgen oder Gutachten in die Ausschuß- 
sitzungen einzuführen (a 93, 67, 85, 86, 89). 
Bezüglich seiner staatsaufsichtlichen Funktionen 
6 
. 86. 
6. Die Staatsaufsicht. Die Aufsicht des 
Staats über die Angelegenheiten des P. Verbands 
wird, insoweit nicht durch die Kreisordnung aus- 
drücklich etwas anderes bestimmt ist, von dem 
Ministerium des Innern ausgeübt. 
Sie ist, ebenso wie die Oberaufsicht über die kom- 
munale Kreisverwaltung I Kreis) auf die 
vom Gesetze ausdrücklich genannten Fälle und 
auf die Anwendung der vom Gesetz ausdrücklich 
gestatteten Mittel beschränkt (a 94—98): 
I. Beschlüsse des P.Tags in bezug auf die 
folgenden Angelegenheiten bedürfen mini- 
sterieller Genehmigung: I. statuta- 
rische Anordnungen und Geschäftsordnungsbestim- 
mungen; 2. Veräußerung von Grund= oder Ka- 
pitalvermögen der P., ausschließlich der Verfü- 
gung über Ersparnisse der letzten 5 Jahre; 3. Auf- 
nahme neuer Schuldanleihen und Uebernahme 
von Bürgschaften; 4. Belastung der P. durch Ab- 
gaben von über 2590 des Gesamtbetrags der 
direkten Staatssteuern; 5. Neubelastung der 
Kreise ohne gesetzliche Verpflichtung, insoferne die 
aufzulegenden Leistungen über die nächsten 5 Jahre 
hinaus fortdauern sollen (a 94). 
II. Beschlüsse des P.Tags, welche dessen Be- 
fugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, 
ind vom P. Direktor zu beanstanden und 
zur Entscheidung über ihre Ausführung dem 
Min Inn einzureichen (a 96). 
IIII. Wenn der P.Tag es unterläßt oder ver- 
weigert, die der P. gesetzlich obliegenden Lei- 
stungen in den Voranschlag aufzunehmen oder 
außerordentlich zu genehmigen, so läßt das Min- 
Inn unter Angabe der Gründe die Etatisie- 
rung von Amts wegen bewirken oder 
stellt diese Ausgaben außerordentlich fest (a 98). 
IV. Auf Antrag des Min Inn kann ein P.Tag 
durch landesherrliche Verordnung aufgelöst 
werden. Geschieht dies, so sind Neuwahlen anzu- 
ordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage der 
Auflösungsverordnung an erfolgen müssen (a 97). 
  
  
S 
Kiteratur wie zum Artikel „Kreis (Hessen)"“. 
W. van Calker. 
Quarantãne 
lebertragbare Krankheiten 85 (Band II 654), 
Hafen § 3 II (II 306), Viehseuchen; ferner Olden- 
burg § 11 3 3 (Band III 17) 
– ) #˙ . 
Guartierleistungen 
1 Militärlasten (Band II 873, 874) 
  
  
Quellenschutz 
#s# 1. Rechtslage im allgemeinen. 
namentlich Preußen. 
* 2. Einzelstaaten, 
IOu — Quelle, QuSch — Quellenschutzz. 
4 1. Rechtslage im allgemeinen. Deutschland 
ist reich an Mineral- und Thermal Qu, die teils zu 
Heilzwecken, teils zur Gewinnung von Tafel- 
wassern ausgenützt werden. Bei vielen ist, ab- 
gesehen von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung, 
ihre Einwirkung auf die menschliche Gesundheit 
so segensreich, daß ihre unversehrte Erhaltung als 
nationale Pflicht angesehen werden muß (Aachen, 
Ems, Homburg, Niederselters, Tölz, Wiesbaden 
usw.). Gegen die Gefahren, die aus Bohrungen, 
Ausgrabungen und sonstigen Erdarbeiten für den 
Bestand oder die Beschaffenheit einer Qu ent- 
stehen können, gewährt das Reichsprivatrecht dem 
QuBesitzer keinen besonderen Schutz. Die Besitzer 
der der Qu benachbarten Grundstücke sind vielmehr 
nach BGB F. 903 und 905 zu allen Erdarbeiten 
befugt, die nicht etwa lediglich oder unter Verstoß 
gegen die guten Sitten den Zweck haben, dem 
Qu Besitzer Schaden zuzufügen (das. § 226, 5 826). 
Liegen die die Qu speisenden Wasseradern der 
Erdoberfläche sehr nahe, so kann die Qu schon 
durch gemeinübliche Bodenarbeiten, wie Aus- 
schachtungen zu Fundamentierungen, Brunnen- 
und Kelleranlagen, gefährdet werden; stets liegt 
diese Möglichkeit aber bei einem tieferen Ein- 
dringen in das der Qu benachbarte Erdreich vor, 
das durch die Vervollkommnung des Bohrwesens 
wesentlich erleichtert worden ist. Mangels aus- 
reichenden zivilrechtlichen Schutzes ist mehrfach 
versucht worden, Qu, an deren Erhaltung ein 
öffentliches Interesse besteht, durch Pol Verord- 
nung gegen gefährdende Erdarbeiten in der Nach- 
barschaft zu sichern. Dieser Weg ist jedoch infolge 
der dem Pol Verordnungsrecht gezogenen Schran- 
ken nur mit besonderer Vorsicht gangbar. Er wird 
in der Regel auf Fälle offensichtlicher Gefährdung 
der Qu beschränkt bleiben, um so mehr, als auf 
diesem Wege den benachbarten Besitzern für die 
ihnen im Interesse des QuSch auferlegten Be- 
schränkungen in der Benutzung ihres Eigentums 
keine Entschädigung zuteil werden kann. 
s 2. Einzelstaaten, namentlich Preußen. Bei 
dieser Rechtslage haben verschiedene Bundes- 
staaten durch Landesgesetzgebung ein System des 
QuSch geschaffen, das im wesentlichen darin be- 
steht, daß in der Nähe der zu schützenden Qu oder 
innerhalb eines bestimmten Umkreises alle ihren 
Bestand beeinflussenden Arbeiten nur auf Grund 
vorheriger behördlicher Genehmigung ausgeführt 
werden dürfen. So Bergch für Baden v. 
22. 6. 90, insbesondere §& 6, G für das Herzogtum 
Koburg, betr. Aussuchung und Gewinnung 
des Steinhalzes usw., sowie der Kohlensäure= und 
SolQu v. 23. 11. 95, G für Gotha, betr. 
die Säure-, Gas= und Mineral Qu, v. 7. 7. 96, 
G für Sachsen = MeiningeKn, betr. die der 
Erde entströmenden Gase, Säure= und MineralOu 
usw., v. 13. 3. 97, G für Hessen, betr. den 
Schutz der HeilQu, v. 15.7.96, G für Sachsen- 
Weimar, betr. die Aufsuchung und Benutzung 
von Säure-, Gas= und Mineral Qu, v. 1. 4. 97.
	        
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