Provinz (II. Hessen) — Quellenschutz
heiten einem Mitgliede des P. Ausschusses zu über-
tragen, und andere Beamte oder Sachverständige
mit beratender Stimme zum Zweck der Erstattung
von Vorträgen oder Gutachten in die Ausschuß-
sitzungen einzuführen (a 93, 67, 85, 86, 89).
Bezüglich seiner staatsaufsichtlichen Funktionen
6
. 86.
6. Die Staatsaufsicht. Die Aufsicht des
Staats über die Angelegenheiten des P. Verbands
wird, insoweit nicht durch die Kreisordnung aus-
drücklich etwas anderes bestimmt ist, von dem
Ministerium des Innern ausgeübt.
Sie ist, ebenso wie die Oberaufsicht über die kom-
munale Kreisverwaltung I Kreis) auf die
vom Gesetze ausdrücklich genannten Fälle und
auf die Anwendung der vom Gesetz ausdrücklich
gestatteten Mittel beschränkt (a 94—98):
I. Beschlüsse des P.Tags in bezug auf die
folgenden Angelegenheiten bedürfen mini-
sterieller Genehmigung: I. statuta-
rische Anordnungen und Geschäftsordnungsbestim-
mungen; 2. Veräußerung von Grund= oder Ka-
pitalvermögen der P., ausschließlich der Verfü-
gung über Ersparnisse der letzten 5 Jahre; 3. Auf-
nahme neuer Schuldanleihen und Uebernahme
von Bürgschaften; 4. Belastung der P. durch Ab-
gaben von über 2590 des Gesamtbetrags der
direkten Staatssteuern; 5. Neubelastung der
Kreise ohne gesetzliche Verpflichtung, insoferne die
aufzulegenden Leistungen über die nächsten 5 Jahre
hinaus fortdauern sollen (a 94).
II. Beschlüsse des P.Tags, welche dessen Be-
fugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen,
ind vom P. Direktor zu beanstanden und
zur Entscheidung über ihre Ausführung dem
Min Inn einzureichen (a 96).
IIII. Wenn der P.Tag es unterläßt oder ver-
weigert, die der P. gesetzlich obliegenden Lei-
stungen in den Voranschlag aufzunehmen oder
außerordentlich zu genehmigen, so läßt das Min-
Inn unter Angabe der Gründe die Etatisie-
rung von Amts wegen bewirken oder
stellt diese Ausgaben außerordentlich fest (a 98).
IV. Auf Antrag des Min Inn kann ein P.Tag
durch landesherrliche Verordnung aufgelöst
werden. Geschieht dies, so sind Neuwahlen anzu-
ordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage der
Auflösungsverordnung an erfolgen müssen (a 97).
S
Kiteratur wie zum Artikel „Kreis (Hessen)"“.
W. van Calker.
Quarantãne
lebertragbare Krankheiten 85 (Band II 654),
Hafen § 3 II (II 306), Viehseuchen; ferner Olden-
burg § 11 3 3 (Band III 17)
– ) #˙ .
Guartierleistungen
1 Militärlasten (Band II 873, 874)
Quellenschutz
#s# 1. Rechtslage im allgemeinen.
namentlich Preußen.
* 2. Einzelstaaten,
IOu — Quelle, QuSch — Quellenschutzz.
4 1. Rechtslage im allgemeinen. Deutschland
ist reich an Mineral- und Thermal Qu, die teils zu
Heilzwecken, teils zur Gewinnung von Tafel-
wassern ausgenützt werden. Bei vielen ist, ab-
gesehen von ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung,
ihre Einwirkung auf die menschliche Gesundheit
so segensreich, daß ihre unversehrte Erhaltung als
nationale Pflicht angesehen werden muß (Aachen,
Ems, Homburg, Niederselters, Tölz, Wiesbaden
usw.). Gegen die Gefahren, die aus Bohrungen,
Ausgrabungen und sonstigen Erdarbeiten für den
Bestand oder die Beschaffenheit einer Qu ent-
stehen können, gewährt das Reichsprivatrecht dem
QuBesitzer keinen besonderen Schutz. Die Besitzer
der der Qu benachbarten Grundstücke sind vielmehr
nach BGB F. 903 und 905 zu allen Erdarbeiten
befugt, die nicht etwa lediglich oder unter Verstoß
gegen die guten Sitten den Zweck haben, dem
Qu Besitzer Schaden zuzufügen (das. § 226, 5 826).
Liegen die die Qu speisenden Wasseradern der
Erdoberfläche sehr nahe, so kann die Qu schon
durch gemeinübliche Bodenarbeiten, wie Aus-
schachtungen zu Fundamentierungen, Brunnen-
und Kelleranlagen, gefährdet werden; stets liegt
diese Möglichkeit aber bei einem tieferen Ein-
dringen in das der Qu benachbarte Erdreich vor,
das durch die Vervollkommnung des Bohrwesens
wesentlich erleichtert worden ist. Mangels aus-
reichenden zivilrechtlichen Schutzes ist mehrfach
versucht worden, Qu, an deren Erhaltung ein
öffentliches Interesse besteht, durch Pol Verord-
nung gegen gefährdende Erdarbeiten in der Nach-
barschaft zu sichern. Dieser Weg ist jedoch infolge
der dem Pol Verordnungsrecht gezogenen Schran-
ken nur mit besonderer Vorsicht gangbar. Er wird
in der Regel auf Fälle offensichtlicher Gefährdung
der Qu beschränkt bleiben, um so mehr, als auf
diesem Wege den benachbarten Besitzern für die
ihnen im Interesse des QuSch auferlegten Be-
schränkungen in der Benutzung ihres Eigentums
keine Entschädigung zuteil werden kann.
s 2. Einzelstaaten, namentlich Preußen. Bei
dieser Rechtslage haben verschiedene Bundes-
staaten durch Landesgesetzgebung ein System des
QuSch geschaffen, das im wesentlichen darin be-
steht, daß in der Nähe der zu schützenden Qu oder
innerhalb eines bestimmten Umkreises alle ihren
Bestand beeinflussenden Arbeiten nur auf Grund
vorheriger behördlicher Genehmigung ausgeführt
werden dürfen. So Bergch für Baden v.
22. 6. 90, insbesondere §& 6, G für das Herzogtum
Koburg, betr. Aussuchung und Gewinnung
des Steinhalzes usw., sowie der Kohlensäure= und
SolQu v. 23. 11. 95, G für Gotha, betr.
die Säure-, Gas= und Mineral Qu, v. 7. 7. 96,
G für Sachsen = MeiningeKn, betr. die der
Erde entströmenden Gase, Säure= und MineralOu
usw., v. 13. 3. 97, G für Hessen, betr. den
Schutz der HeilQu, v. 15.7.96, G für Sachsen-
Weimar, betr. die Aufsuchung und Benutzung
von Säure-, Gas= und Mineral Qu, v. 1. 4. 97.