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Quellenschutz
In Bayern, Kgr. Sachsen und Würt-
temberg sind ähnliche Bestimmungen in den
neueren Wassergesetzen getroffen (Bayern G v. 23.
3. 07 aà20, Kgr. Sachsen G v. 12. 3. 09 55 54—61,
Württemberg G v. 1. 12. 00 a 4, 5). Ein allge-
meiner Entschädigungsanspruch für die Unter-
sagung von Arbeiten ist nur im Kgr. Sachsen ge-
währt. Dagegen steht dem Qu Besitzer nach allen die-
sen Gesetzen ein Schadensersatzanspruch gegen vor-
sätzliche oder fahrlässige Verletzung des Qu Sch zu.
In Preußen besteht für das frühere Herzog-
tum Nassau noch die den Schutz der Mineral u
betreffende V der Nassauischen Landesregierung
v. 7. 7. 60 (Nassauisches VBl 137); in den übrigen
Landesteilen hatte man sich mit Pol Verordnun-
en beholfen; auf Grund wiederholter Beschlüsse
beieer Häuser des Landtags wurde schließlich das
Quellenschutzgesetz v. 14. 5. 08 (GS 105)
für die Monarchie mit Ausnahme des vormaligen
Herzogtums Nassau erlassen; für dieses bewendet
es bei der erwähnten V v. 7. 7. 60.
Die Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelun
grundet sich auf a 111 des EG zum BGB, eonach
urch Landesgesetz im öffentlichen In-
teresse das Eigentum in Ansehung tatsäch-
licher Verfügungen beschränkt werden kann. Dem-
zufolge mußte der Schutz des preuß. Qu Sch Gesetzes
auf gemeinnützige Qu beschränkt bleiben.
Als gemeinnützig können durch Anordnung des
Min für Handel, für Landwirtschaft und des
Innern solche natürlichen oder künstlich erschlosse-
nen Mineral- oder ThermalQu erklärt werden,
deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus
Überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls
notwendig erscheint. Für eine als gemeinnützig
erklärte Qu kann der Eigentümer oder Nutzungs-
berechtigte der Qu die Feststellung eines Schutz-
bezirks beantragen, worüber durch gemein-
samen Beschluß des Oberbergamts und des
Reg Präsidenten entschieden wird. Der Entschei-
dung geht, soweit der Antrag nicht ohne weiteres
als unzureichend abzuweisen ist, eine öffentliche
Auslegung des Antrags nebst Lageplan und wenn
von Beteiligten Einwendungen erhoben werden,
eine mündliche Erörterung voraus. Der Beschluß
des Oberbergamts und des Reg Präsidenten unter-
liegt der Anfechtung bei den erwähnten drei Fach-
Min. Die Wirkung der Feststellung eines Schutz-
bezirks ist, daß innerhalb desselben Bohrungen,
Ausgrabungen und andere Arbeiten, welche auf
den gewachsenen Boden einwirken, sowie auch alle
sonstigen Arbeiten, welche die Ergiebigkeit oder die
Zusammensetzung der Qu berinflussen können,
nur mit vorheriger Genehmigung des Oberberg-
amts und des Reg Präsidenten vorgenommen wer-
den dürfen. Von der Genehmigungspflicht können
jedoch in dem den Schutzbezirk feststellenden Be-
schlusse oder einer späteren Ergänzung dazu solche
Arbeiten ausgenommen werden, deren Unbe-
denklichkeit für die Qu als sicher erachtet wird.
Auf Antrag des QuBesitzers können durch Ober-
bergamt und Reg Präsidenten selbst bereits ge-
nehmigte oder von der Genehmigungspflicht aus-
geschlossene Arbeiten im Schutzbezirk untersagt
oder nur bedingungsweise zugelassen werden,
wenn sich herausstellt, daß die Qu durch sie ge-
fährdet wird.
Die Eigentümer der durch den QuSch belasteten
Grundstücke haben, wenn ihnen zu einer Arbeit
innerhalb des Schutzbezirks die Genehmigung ver-
sagt oder unter erschwerenden Bedingungen er-
teilt wird, an den Qu Besitzer einen Anspruch auf
Entschädigung für die durch die Anordnung her-
beigeführte Wertminderung des Grundstücks, aber
nicht für entgangenen Gewinn. Die Entschädigun
ist in einer jährlich im voraus zu entrichtenden un
mit einem Prozent unter Zuwachs der Zinsen
der getilgten Beträge abzutragenden Rente von
dem jeweiligen Qu Besitzer an den jeweiligen
Grundstückseigentümer zu zahlen. Anßerdem kann
der Grundstückseigentümer für besondere als zweck-
mäßig zu erachtende Aufwendungen, die er infolge
der ihm auferlegten Beschränkung macht, Ersatz
in Kapital verlangen, wobei er sich aber die be-
reits gezahlten Kapitalabträge anrechnen lassen
muß. Für die Geltendmachung der Ansprüche der
Grundstückseigentümer sind Ausschlußfristen fest-
gesetzt, außerdem für den Rentenanspruch ein
dem Rechtswege vorausgehendes Einigungsver-
fahren vor dem Landrate oder, wenn es sich um
ein in der Stadt liegendes Grundstück handelt, vor
dem Gemeindevorstand.
Als Gegenleistung für den Schutz, der einer
gemeinnützigen Qu zuteil wird, soll deren Besitzer
aber auch seinerseits die Verpflichtung haben, sie
pfleglich zu behandeln. Geschieht dies nicht, wird
insbesondere die gemeinnützige Qu auf eine ihren
Bestand oder ihren Mineralgehalt gefährdende
Weise oder im Widerspruch mit den Bedürfnissen
der öffentlichen Gesundheitspflege benutzt und
erfolgt trotz entsprechender Anmahnung durch das
Oberbergamt und den Reg Präsidenten keine Ab-
stellung der Mängel, so kann gegen den Qu Besitzer
zugunsten eines Unternehmers, der für die Erhal-
tung und ordnungsmäßige Benutzung der Qu
Gewähr bietet, ein Enteignungsverfahren [NI in
den Formen des G v. 11. 6. 74 (GS 221) einge-
leitet werden. Der QuBesitzer bedarf ferner für
Arbeiten, welche die Veränderung einer gemein-
nützigen Qu oder ihrer Fassung betreffen, der Ge-
nehmigung des Oberbergamts und des Reg Präsi-
denten. Zur Ausführung des QuSchbGesetzes ist
die ministerielle Anw v. 7. 11. 08 (Ml 233) er-
gangen. — Gegenüber Arbeiten, die mit dem Berg-
au in Verbindung stehen, bieten die Bestimmun-
gen des allgem. Berg G v. 24. 6. 65 (GS 705)
ausreichende Handhaben für den Schutz der Qu,
insbesondere § 4 Abf2, 5§ 65 ff, 197—199. Daher
findet das Qu Sch Gesetz auf Arbeiten, die bereits
auf Grund des allgem. Berggesetzes untersagt
werden können, keine Anwendung.
Auf Grund des QuSch esetzes sind bisher an-
nähernd 50 Qu für gemeinnützig erklärt worden.
Literatur: Für das preußische QuSch Gesetz die
Begründung und der sehr eingehende Bericht der XII.
Kommission des Abg.-H. (Drucks. der Legislaturperiode
1907/08 Nr. 14 und 131); Kommentar von Boelkel
(1909); Eskens, Erläuterungen in Z f. Bergrecht 49, 358;
A. Klöß, Grundriß des preußischen Wasserrechts, 1913.
— Die QuSch esetze der verschiedenen Staaten sind in
der 3 für Bergrecht veröffentlicht: Berg G für Baden 31, 483,
Hessen 38, 427, Großherzogtum Sachsen 39, 167, G für
Koburg 38, 38, Gotha 41, 180, Sachsen-Meiningen 41, 182,
das französische G v. 14. 7. 56, 4, 11. Für die Schweiz
die besondere Darstellung von Rob. Blaß, Das Quellen-
und Brunnenrecht, 1910. Kusenskv.
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