Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Quellenschutz 
  
In Bayern, Kgr. Sachsen und Würt- 
temberg sind ähnliche Bestimmungen in den 
neueren Wassergesetzen getroffen (Bayern G v. 23. 
3. 07 aà20, Kgr. Sachsen G v. 12. 3. 09 55 54—61, 
Württemberg G v. 1. 12. 00 a 4, 5). Ein allge- 
meiner Entschädigungsanspruch für die Unter- 
sagung von Arbeiten ist nur im Kgr. Sachsen ge- 
währt. Dagegen steht dem Qu Besitzer nach allen die- 
sen Gesetzen ein Schadensersatzanspruch gegen vor- 
sätzliche oder fahrlässige Verletzung des Qu Sch zu. 
In Preußen besteht für das frühere Herzog- 
tum Nassau noch die den Schutz der Mineral u 
betreffende V der Nassauischen Landesregierung 
v. 7. 7. 60 (Nassauisches VBl 137); in den übrigen 
Landesteilen hatte man sich mit Pol Verordnun- 
en beholfen; auf Grund wiederholter Beschlüsse 
beieer Häuser des Landtags wurde schließlich das 
Quellenschutzgesetz v. 14. 5. 08 (GS 105) 
für die Monarchie mit Ausnahme des vormaligen 
Herzogtums Nassau erlassen; für dieses bewendet 
es bei der erwähnten V v. 7. 7. 60. 
Die Zulässigkeit der landesrechtlichen Regelun 
grundet sich auf a 111 des EG zum BGB, eonach 
urch Landesgesetz im öffentlichen In- 
teresse das Eigentum in Ansehung tatsäch- 
licher Verfügungen beschränkt werden kann. Dem- 
zufolge mußte der Schutz des preuß. Qu Sch Gesetzes 
auf gemeinnützige Qu beschränkt bleiben. 
Als gemeinnützig können durch Anordnung des 
Min für Handel, für Landwirtschaft und des 
Innern solche natürlichen oder künstlich erschlosse- 
nen Mineral- oder ThermalQu erklärt werden, 
deren Erhaltung ihrer Heilwirkung wegen aus 
Überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls 
notwendig erscheint. Für eine als gemeinnützig 
erklärte Qu kann der Eigentümer oder Nutzungs- 
berechtigte der Qu die Feststellung eines Schutz- 
bezirks beantragen, worüber durch gemein- 
samen Beschluß des Oberbergamts und des 
Reg Präsidenten entschieden wird. Der Entschei- 
dung geht, soweit der Antrag nicht ohne weiteres 
als unzureichend abzuweisen ist, eine öffentliche 
Auslegung des Antrags nebst Lageplan und wenn 
von Beteiligten Einwendungen erhoben werden, 
eine mündliche Erörterung voraus. Der Beschluß 
des Oberbergamts und des Reg Präsidenten unter- 
liegt der Anfechtung bei den erwähnten drei Fach- 
Min. Die Wirkung der Feststellung eines Schutz- 
bezirks ist, daß innerhalb desselben Bohrungen, 
Ausgrabungen und andere Arbeiten, welche auf 
den gewachsenen Boden einwirken, sowie auch alle 
sonstigen Arbeiten, welche die Ergiebigkeit oder die 
Zusammensetzung der Qu berinflussen können, 
nur mit vorheriger Genehmigung des Oberberg- 
amts und des Reg Präsidenten vorgenommen wer- 
den dürfen. Von der Genehmigungspflicht können 
jedoch in dem den Schutzbezirk feststellenden Be- 
schlusse oder einer späteren Ergänzung dazu solche 
Arbeiten ausgenommen werden, deren Unbe- 
denklichkeit für die Qu als sicher erachtet wird. 
Auf Antrag des QuBesitzers können durch Ober- 
bergamt und Reg Präsidenten selbst bereits ge- 
nehmigte oder von der Genehmigungspflicht aus- 
geschlossene Arbeiten im Schutzbezirk untersagt 
oder nur bedingungsweise zugelassen werden, 
wenn sich herausstellt, daß die Qu durch sie ge- 
fährdet wird. 
Die Eigentümer der durch den QuSch belasteten 
  
Grundstücke haben, wenn ihnen zu einer Arbeit 
  
innerhalb des Schutzbezirks die Genehmigung ver- 
sagt oder unter erschwerenden Bedingungen er- 
teilt wird, an den Qu Besitzer einen Anspruch auf 
Entschädigung für die durch die Anordnung her- 
beigeführte Wertminderung des Grundstücks, aber 
nicht für entgangenen Gewinn. Die Entschädigun 
ist in einer jährlich im voraus zu entrichtenden un 
mit einem Prozent unter Zuwachs der Zinsen 
der getilgten Beträge abzutragenden Rente von 
dem jeweiligen Qu Besitzer an den jeweiligen 
Grundstückseigentümer zu zahlen. Anßerdem kann 
der Grundstückseigentümer für besondere als zweck- 
mäßig zu erachtende Aufwendungen, die er infolge 
der ihm auferlegten Beschränkung macht, Ersatz 
in Kapital verlangen, wobei er sich aber die be- 
reits gezahlten Kapitalabträge anrechnen lassen 
muß. Für die Geltendmachung der Ansprüche der 
Grundstückseigentümer sind Ausschlußfristen fest- 
gesetzt, außerdem für den Rentenanspruch ein 
dem Rechtswege vorausgehendes Einigungsver- 
fahren vor dem Landrate oder, wenn es sich um 
ein in der Stadt liegendes Grundstück handelt, vor 
dem Gemeindevorstand. 
Als Gegenleistung für den Schutz, der einer 
gemeinnützigen Qu zuteil wird, soll deren Besitzer 
aber auch seinerseits die Verpflichtung haben, sie 
pfleglich zu behandeln. Geschieht dies nicht, wird 
insbesondere die gemeinnützige Qu auf eine ihren 
Bestand oder ihren Mineralgehalt gefährdende 
Weise oder im Widerspruch mit den Bedürfnissen 
der öffentlichen Gesundheitspflege benutzt und 
erfolgt trotz entsprechender Anmahnung durch das 
Oberbergamt und den Reg Präsidenten keine Ab- 
stellung der Mängel, so kann gegen den Qu Besitzer 
zugunsten eines Unternehmers, der für die Erhal- 
tung und ordnungsmäßige Benutzung der Qu 
Gewähr bietet, ein Enteignungsverfahren [NI in 
den Formen des G v. 11. 6. 74 (GS 221) einge- 
leitet werden. Der QuBesitzer bedarf ferner für 
Arbeiten, welche die Veränderung einer gemein- 
nützigen Qu oder ihrer Fassung betreffen, der Ge- 
nehmigung des Oberbergamts und des Reg Präsi- 
denten. Zur Ausführung des QuSchbGesetzes ist 
die ministerielle Anw v. 7. 11. 08 (Ml 233) er- 
gangen. — Gegenüber Arbeiten, die mit dem Berg- 
au in Verbindung stehen, bieten die Bestimmun- 
gen des allgem. Berg G v. 24. 6. 65 (GS 705) 
ausreichende Handhaben für den Schutz der Qu, 
insbesondere § 4 Abf2, 5§ 65 ff, 197—199. Daher 
findet das Qu Sch Gesetz auf Arbeiten, die bereits 
auf Grund des allgem. Berggesetzes untersagt 
werden können, keine Anwendung. 
Auf Grund des QuSch esetzes sind bisher an- 
nähernd 50 Qu für gemeinnützig erklärt worden. 
  
Literatur: Für das preußische QuSch Gesetz die 
Begründung und der sehr eingehende Bericht der XII. 
Kommission des Abg.-H. (Drucks. der Legislaturperiode 
1907/08 Nr. 14 und 131); Kommentar von Boelkel 
(1909); Eskens, Erläuterungen in Z f. Bergrecht 49, 358; 
A. Klöß, Grundriß des preußischen Wasserrechts, 1913. 
— Die QuSch esetze der verschiedenen Staaten sind in 
der 3 für Bergrecht veröffentlicht: Berg G für Baden 31, 483, 
Hessen 38, 427, Großherzogtum Sachsen 39, 167, G für 
Koburg 38, 38, Gotha 41, 180, Sachsen-Meiningen 41, 182, 
das französische G v. 14. 7. 56, 4, 11. Für die Schweiz 
die besondere Darstellung von Rob. Blaß, Das Quellen- 
und Brunnenrecht, 1910. Kusenskv. 
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