Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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stützen über die Grenzen des Reichs verboten, 
ebenso die Einfuhr dieser Gegenstände in die Kon- 
ventionsstaaten. Hinsichtlich der übrigen Teile 
des Weinstocks und der sonstigen Vegetabilien ist 
die Einfuhr und Ausfuhr, soweit es sich um das 
Gebiet der Konventionsstaaten handelt, in der 
V von 1883 in Uebereinstimmung mit der intern. 
Konvention geregelt. Die Einfuhr bewurzelter 
Gewächse aus den Nicht-Konventionsstaaten ist 
durch die Kaiserl. V v. 7. 4. 87 (Rl 155f, 
dazu Bek v. 23. 8. 87, Röl 431) beschränkt; 
binsichtlich der Einfuhr von Reben und sonstigen 
eilen des Weinstocks aus diesen Ländern be- 
wendet es bei dem Verbote der V von 1873 und 
1879. Die Ausfuhr in die Nicht-Konventions- 
staaten ist reichsgesetzlich nicht beschränkt. 
ur Erleichterung des Grenz- 
verkehrs sind Vereinbarungen getroffen mit 
Oesterreich (Bek d. preuß. Fin Min v. 13. 6. 86), 
Frankreich (Bek v. 24. 5. 84, Röl 51), der 
Schweiz (Bek v. 24. 8. 84, Röl 191) und 
Luxemburg (Bek v. 30. 9. 04, Rl 369). 
2. Maßregeln d##egen die Ver- 
schleppung im Inlande. Zur Vorsorge 
egen Verschleppung der Krankheit im Inlande 
4# zunächst gewisse Verkehrsbeschränkungen ein- 
eführt. Nach § 2 Ziff. 2 des Rö von 1904 
iegt im Falle der Ermittlung des Jusektes den 
Landesregierungen ob, zu verbieten, daß Reben, 
Rebteile usw. von dem betreffenden Grundstücke 
entfernt werden. Ferner ist nach § 3 das gesamte 
Weinbaugebiet des Reichs in bestimmte Bezirke 
* deren Abgrenzung vom Rl periodisch im 
eichsgesetzblatt bekannt gemacht wird. Ende 
1911 gab es 68 solche Bezirke. Die Versendung 
und Einführung bewurzelter Reben in einen an- 
deren Weinbaubezirk ist untersagt, und auch inner- 
halb des Bezirks kann der Verkehr mit Reben usw. 
beschränkt oder verboten werden (5# 3, 2). Den 
Händlern mit Reben und Rebteilen ist die Pflicht 
zur genauen Buchführung auferlegt (§ 5). 
64. Maßregeln behufs Entdeckung von Krank- 
heitsfällen. Das R von 1904 verpflichtet unter 
Strafandrohung den Eigentümer oder Nutzungs- 
berechtigten eines Grundstücks, auf welchem die 
Reblaus auftritt oder Anzeichen für das Vorhan- 
densein des Insekts sich finden, hiervon der Orts- 
polizeibehörde unverzüglich Anzeige zu machen. 
Wichtiger ist, daß den Landesregierungen die Ver- 
pflichtung auferlegt ist, die Rebpflanzungen über- 
wachen zu lassen und namentlich diejenigen Reb- 
schulen, in welchen Reben zum Verkaufe gezogen 
werden, sowie Rebpflanzungen in Handelsgärten 
einer regelmäßigen Untersuchung zu unterwerfen. 
Auf Grund dieser Bestimmung sind in den meisten 
Staaten zur ständigen Ueberwachung der Wein- 
berge Lokal-Aussichtskommissionen gebildet, wel- 
chen Sachkundige beigegeben sind. Von jedem 
Auftreten der R hat die Landesregierung dem 
RK Mitteilung zu machen. 
6 5. Vernichtung der infizierten Rebkulturen, 
Desinfektion des Bodens. Die Vernichtung der 
entdeckten Krankheitsherde ist nach den bisherigen 
Ergebnissen der Wissenschaft (oben &# 2) das einzige 
Mittel gegen die Weiterverbreitung der Krank- 
heit. Schon die vor der RKonvention ergangenen 
Landesgesetze gaben deshalb den Regierungen die 
Ermächtigung, die für diesen Fall erforderlichen 
Anordnungen zu treffen. Weitergehend legt ge- 
  
Reblaus-Krankheit 
mäß der durch die Konvention von 1881 über- 
nommenen völkerrechtlichen Verpflichtung jetzt 
das Rö von 1904 den Landesregierungen die 
Verpflichtung auf, nach Möglichkeit der 
Verbreitung der Krankheit entgegenzuwirken. Die 
Behörden können die Vernichtung der angesteckten 
oder dem Verdachte einer Ansteckung unterwor- 
fenen Rebpflanzungen und die Desinfektion des 
Bodens anordnen und die Benutzung des Grund- 
stücks zur Kultur von Reben für einen bestimmten 
Zeitpunkt untersagen. Die Kosten der Vernich- 
tung sowie die nicht unbeträchtlichen Kosten der 
Desinfektion fallen dem betreffenden Bundes- 
staate zur Last. Dem Besitzer ist nach § 6 Rö Ent- 
schädigung zu gewähren für die auf obrigkeitliche 
Anordnung vernichteten und die bei der Unter- 
suchung beschädigten gesunden Reben. Für 
die vernichteten kranken Reben wird Ersatz nicht 
gewährt, ebensowenig für den durch die Unter- 
sagung der ferneren Rebenkultur auf dem Grund- 
stück erwachsenden Schaden sowie dafür, daß der 
Boden infolge der ausgeführten Desinfektion 
vorübergehend auch für andere Pflanzenkulturen 
unbrauchbar wird. Die Entschädigung fällt ferner 
sort, wenn dem Besitzer ein Verstoß gegen die 
Tilgungsvorschriften zur Last fällt (R # 7). 
Ueber den Anspruch auf Entschädigung und deren 
Höhe ist in Preußen nach vorgängiger Entscheidung 
der Verw Behörde der Rechtsweg (M zulässig (§ 6 
Gv. 27. 2. 78), ebenso in Sachsen, Württemberg, 
Baden, Hessen. In Bayern findet nur Beschwerde 
an den VerwGerichtshof statt (a 3 Gv. 20. 5. 06). 
6. Ausnahmen für bestimmte Seuchenge- 
biete. Die strengen Tilgungsvorschriften sind nach 
der Natur der Sache, aus finanziellen wie aus 
wirtschaftlichen Gründen, in vollem Umfange nur 
da anwendbar, wo die Tilgung einzelner Seuchen- 
herde einen sicheren Erfolg verspricht. Bei Ver- 
seuchung einer ganzen Gegend ist das Ziel einer 
völligen Vernichtung der R nicht mehr erreichbar, 
und der Schutz der übrigen Weinbaugebiete muß 
durch möglichste Isolierung jener rettungslos be- 
fallenen Gebiete angestrebt werden. Im Hinblick 
auf einzelne thüringische, sächsische 
und namentlich lothringische Weinbau= 
bezirke hat das Rö in & 13 dem B#eine ent- 
sprechende Ermächtigung erteilt, von der laut 
Bek des RK v. 7. 7. 05 (Röl 690) für die be- 
zeichneten Gebietsteile Gebrauch gemacht ist. 
8 7. Behörden und Berfahren. Nach §& 15 
RG von 1904 hat der RK die Ausführung des 
Gesetzes zu überwachen und auf gleichmäßige 
Handhabung hinzuwirken. Er kann Beamte und 
Sachverständige zur Teilnahme an den Bekämp- 
fungsarbeiten abordnen und, falls ein Seuchen- 
ausbruch mehrere Bundesstaaten berührt, auch 
die unmittelbare Leitung der Bekämpfungsarbei- 
ten in die Hand nehmen. Die weiteren nach dem. 
RG v. 6. 3. 75 dem RK zustehenden Befugnisse 
sind von der neueren Gesetzgebung unberührt ge- 
blieben (§ 13 RG v. 3. 7. 83, 5 16 RöE von 1904). 
In Preußen ist nach den Gv. 27. 2. 78 und 
23. 3. 85 der Oberpräsident für die auf Grund 
der Gesetze zu erlassenden Anordnungen und 
Verfügungen zuständig. Die nach §& 1 G. von 1878 
erlassenen Anordnungen sind wie polizeiliche Ver- 
ordnungen bekannt zu machen, jedoch werden für 
den Einzelnen diese Anordnungen — mit Aus- 
schluß der in § 1 Ziff. 2 und 3 bezeichneten —. 
 
	        
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