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Rechtshilfe (Ausland)
richtlicher Verfügungen in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geregelt ist, so
entscheidet darüber, inwieweit Zwang vom er-
suchten Gerichte angewendet werden kann, das
Landesgesetz desjenigen Staates, in dessen Ge-
biet die Handlung vorzunehmen ist. Es wird des-
halb der Gerichtsvollzieher eines anderen Staates
nicht direkt um solche Zwangshandlungen ersucht
werden können. Auch die Frage, ob und inwie-
weit Militär- und Pol Behörden den Ersuchen Ge-
währung zu geben haben, ist nicht geregelt. Für
eilige Amtshandlungen außerhalb des Bezirkes,
welche bei Gefahr im Verzuge vorgenommen
werden dürfen, kommen aus diesem Rechtsgebiete
die Sicherung des Nachlasses und die Aufnahme
des Inventars in Betracht.
Im „Felde“, d. i. für die Dauer des mobilen
Zustandes von Heer und Marine sowie für die
Besatzung eines festen vom Feinde bedrohten
Platzes (§+ 5 EG z. MtGO), sind beim Heere
hinsichtlich der Militärpersonen des aktiven Heeres
und der aktiven Marine mit gewissen diesen gleich-
gestellten Offizieren usw. (5 1 Nr. 1, 6, 7, 8
Möte)g die Kriegsgerichtsräte und die Ober-
kriegsgerichtsräte für die Erledigung der Ersuchen
um R. zuständig. Die Zuständigkeitsvorschriften
des § 13 Ec z. MStGO kommen dabei zur An-
wendung. Beschwerden werden im Aussichts-
wege erledigt. Diese Bestimmungen gelten auch
bei Ersuchen um R. in Strafsachen (88 1, 4 RG
betr. FG##u. a. RA. in Heer und Marine v.
28. 5. Ol, Rel 185).
B. RNechtshilse gegenüber dem Auslande.
4. Allgemeines. Die R. im Ausland [und
für das Ausland regelt sich, soweit nicht die
Konsulargerichtsbarkeit (Woder die Gerichtsbarkeit
der Schutzgebiete (J] in Anspruch genommen wer-
den kann, nach internationalen Staatsverträgen (J
oder in Ermangelung solcher nach den Grund-
sätzen des Völkerrechts, des internationalen Pri-
vatrechts (1) und des Auslieferungsrechtes (Jl.
Dabei ist Grundsatz, daß einem befreundeten
Staate unter der Voraussetzung der Reziprozität,
sofern nicht ein Fall der Retorsion (] gegeben.
ist, dieienige R. gewährt wird, die im eigenen
Lande nach den bestehenden Gesetzen zulässig ist.
Das Deutsche Reich hat noch keine das ganze
Gebiet der R. umfassenden Verträge mit an-
deren Staaten abgeschlossen. Dagegen sind ein-
zelne Seiten der Materie vertragsmäßig festge-
legt und die weitere Regelung ist im Gange.
Zu vier verschiedenen Malen (1893, 1894, 1900
und zuletzt im Mai und Juni 1904) sind auf Ein-
ladung der Niederländischen Regierung die Ver-
treter der europäischen Staaten, mit Ausnahme
Großbritannienus, der Türkei und Serbiens, im
Haag zu Konferenzen zusammengetre-
ten. Ihre Beratungen haben sich auf die für das
internationale Privatrecht brennendsten Gebiete
des Familien= und Erbrechts konzentriert. Sie
erstreckten sich aber auch auf das Zivilprozeßrecht,
insbesondere das Rechtshilfegebiet, und das
Konkursrecht. Für den Zivilprozeß sind die
Beschlüsse der zweiten Konferenz von 1894 in die
Praxis umgesetzt worden durch das Abkommen
v. 14. 11. 96 mit Zusatzprotokoll v. 22. 5. 97,
ratifiziert 1899 (Rönl 1899, S 283, 295; Z3 9,
453). Dieses Abkommen ist aber jetzt schon er-
setzt durch eine von der vierten Konferenz vorbe-
reitete Revision, die am 17. 7. 05 unterzeichnet
wurde (RGBl 1909, 409 ff). Das Zivilprozeß-
abkommen ist am 27. 4. 09 in Kraft getreten.
Es gilt für die europäischen Gebiete von Deutsch-
land, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark,
Frankreich, Italien, der Niederlande, Norwegen,
Portugal, Rumänien, Rußland, Schweden für
die Schweiz und Spanien. Es umfaßt sowohl
den Bereich der streitigen wie der freiwilligen,
der ordentlichen wie der außerordentlichen Ge-
richtsbarkeit, sofern es sich um bürgerliche Rechts-
sachen handelt. Maßgebend ist im Zweifelsfall
der französische Text (deutsche Uebersetzung und
Denkschrift der deutschen Regierung in Z 18,
S 487, 578). Besondere Vereinbar-
ungen zu dem Zivilprozeßabkommen hat das
Deutsche Reich abgeschlossen mit den Nieder-
landen, Luxemburg und Norwegen (RBl 1909,
907 ff), seit 1. 9. Oy in Kraft, und einen Ver-
trag mit Schweden (RGl 1910, 455), der
seit 1. 3. 10 gilt. Weitere derartige Abkommen
mit der Schweiz v. 7. 5. 10 (RG#l 674) sowie
mit Oesterreich und Dänemark v. 3. 6. 10
(RGBl 831), mit Frankreich v. 6. 4. 11 (Rl 161)
sind gleichfalls schon in Geltung (8 21, 544).
Zur Ausführung des Zivilprozeßab-
kommens ist das R v. 5. 4. 09 (Rüöl 430)
ergangen. Ein Verzeichnis der für den R. Ver-
kehr im Geltungsbereich des Abkommens zustän-
digen deutschen Konsuln und ihrer Amtsbezirke ist
veröffentlicht im PrIMBl 1910, 212 (320, 317).
Einen neuen Weg beschreitet der Vertrag des
Reichs mit Bulgarien über Rechtsschutz und
Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten v. 29.
9. 11 (R#Bl 13, 457). Er führt nach Aufhebung
der Konsulargerichtsbarkeit dem Haager Prozeß-
abkommen gleiche Bestimmungen durch Einzel-
vertrag ein.
Bogeng, Die Haager Abkommen über internationales
Privat- und Zivilprozeß-Recht, 1908; Dove, Die vertrags.
mäßige Fortbildung des internationalen Privatrechts durch
die Haager Konventionen, 1909, Lebrecht, Haager
Abkommen 1913, 7 Internat. Privatrecht #1 2.
Soweit Reichsverträge nicht vorhanden sind
oder soweit Widersprüche mit diesen nicht be-
stehen, haben Verträge der Glied-
staaten ihre Geltung ebenso wie die vom
früheren Norddeutschen Bunde oder vom Zoll-
verein abgeschlossenen Vereinbarungen.
55. Rechtehilfe gegenüber dem Auslande in
bürgerlichen Rechtesachen (abgesehen von Urteil
und Vollstreckung).
I. Die 83P0O verpflichtet Ausländer, die als
Kläger auftreten, auf Verlangen des Beklagten
Sicherheit für die Prozeßkosten
zu leisten (&§ 110 8 PO). 7 Gerichskosten). Durch
die Vorschrift, diese Verpflichtung solle u. a. nicht
eintreten, wenn nach den Gesetzen des Staates,
welchem der Kläger angehört, ein Deutscher im
gleichen Falle zur Sicherheitsleistung nicht ver-
pflichtet sei, wirkt diese Bestimmung auf die Stel-
lung der Deutschen im Auslande. Kautionspflich-
tig ist der die Klage Erhebende, auch Ausländern
gegenüber (3 16, 353; 18, 110), nicht aber der be-
klagte Ausländer, welcher ein Rechtsmittel ein-
legt, auch nicht eine im Auslande domizilierende
Handelsgesellschaft, deren sämtliche Mitglieder