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nahme der Verpflichtung zur Selbstbe—
strafung eigener Untertanen wegen im anderen
Lande begangener Verbrechen und Vergehen
nicht unerwähnt bleiben.
Die Literatur und Einzelheiten vergleiche bei Grosch,
das deutsche Auslieferungsrecht und die R. in Strassachen,
1902, S 2, 3, 75 ff.
8. Rechtshilfe nach einzelnen Staatsver-
trägen. Z
Das Uebereinkommen über den Eisenbahn-
frachtverkehr v. 14. 10. 90, gültig seit
1. 1. 93 (Röl 1892, 793), mit Zusatzverein-
barungen v. 16. 7. 95 (Rl 465), 16. 6. 98,
in Kraft seit 10. 10. 01 (Rl 1901, 295; Z 12,
169) und 19. 9. 06, in Kraft seit 22. 9. 08 (Rl
1908, S 515—580). Vertrags-Staaten sind
außer Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien,
die Niederlande, Luxemburg, Oesterreich-Ungarn,
Rußland, die Schweiz sowie Dänemark. Auf
Grund von Verträgen unter den beteiligten Eisen-
bahnen findet das internationale Uebereinkommen
Anwendung auch auf den Verkehr mit Rumänien,
Schweden und Norwegen (Pietsch, Eisenbahnge-
setzgebung, Guttentag 1902, 470; Eger, Das
Internationale Uebereinkommen über den Eisen-
bahnfrachtverkehr, Kommentar?, 1909). Nach a 56
des Vertrages erlangen in einem Vertragsstaat
auf kontradiktorische Verhandlung oder im Ver-
säumnisverfahren auf Grund der Bestimmungen
des Uebereinkommens ergangene vollstreckbar ge-
wordene Urteile im Gebiete sämtlicher übrigen
Vertragsstaaten die Vollstreckbarkeit, ohne daß
eine materielle Prüfung des Inhalts zulässig wäre.
Eine Sicherstellung für die Prozeßkosten kann
bei Klagen, welche auf Grund des internationalen
Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert
werden. Zu vergleichen ist hierzu das R be-
treffend die Unzulässigkeit der Pfändung von
Eisenbahnfahrbetriebsmitteln v. 3. 5. 86 (RGBl
131) und die neueste Eisenbahnverkehrs O v. 23.
12. 08 (RG#Bl 1909, S 93—208) sowie die Be-
triebs O v. 5. 7. 92 (Rl 691) mit neuester
Fassung v. 1. 1. 10 (DJ3 1910, 491).
Für Schiffahrtsangelegenheiten
Elbschiffahrt, Rheinschiffahrt, Bodensee.
Wegen des Schutzes gegen den Mädchen-
handel und der Bekämpfung der Verbreitung
unzüchtiger Veröffentlichungen
ESittenpolizei, Strafregister.
Der Gehalt der Handelsverträge
Uebersicht J0 Band II, 359] an Bestimmungen,
die R. fördern, ist kein großer. Keine Ausbeute
für die R. bieten die Verträge Norwegen-Preu-
ßen, Schweiz, Vereinigte Staaten von Amerika,
England und Kanada. Im übrigen sind die Ver-
träge in zwei Gruppen zu bringen: Staaten, die
Deutschland die Konsulargerichtsbarkeit einräu-
men ( Konsuln §5 3) und solche Staaten, die aus-
nahmslos die Wirksamkeit ihrer eigenen Gerichte
bedingen oder voraussetzen. In der zweiten
Gruppe wären zu unterscheiden: Verträge, die
eine Folgerung nur mit der Meistbegünsti-
gungsklausel zulassen (Dänemark-Preußen
von 1818, Frankreich-Zollverein von 1862, Ecua-
dor von 1887, Tunis (Frankreich) von 1896,
Spanien von 1899, R betreffend die Handels-
beziehungen zum Britischen Reich v. 13. 12. 09,
RGll 979, und Bek betreffend die Handelsbe-
ziehungen zu Kanada v. 24. 2. 10). Wenn die
Rechtshilfe (Ausland)
Folgerungen aus der Klausel auch nicht allzu kühn
sein dürfen, so wird man doch daraus, daß die
Verträge der Erleichterung von Handel und
Schiffahrt dienen sollen und zu den Erleichterungen
auch die Freigabe des Rechtsweges für Handels-
und Schiffahrtssachen gehört (vgl. Vertrag mit
Bolivia von 1908), beanspruchen dürfen, daß für
Anbringen von Klagen und Zustellungen, die Be-
freiung von Kostenvorschüssen, die Vollstreckung
von Urteilen dieselben Rechte eingeräumt werden,
wie sie nur irgend ein anderer Ausländer erhält
(3 20, 441). Dagegen wird für Erbschaftsregulie-
rung ebenso wenig wie für R. in Strassachen,
insbesondere Auslieferung [JUvon Verbrechern ein
Gewinn aus der Klausel gezogen werden können,
wenn nicht, wie z. B. im Protokoll zum früheren
Konsular Vt mit Japan von 1896, gerade für den
in Betracht kommenden Rechtszweig Meistbe-
günstigung zugesagt ist. Einzelne Verträge gehen
jedoch ausführlicher und mehr oder weniger be-
stimmt auf die Rechtsverfolgung ein. Unter
diesen sind hervorzuheben die Staaten mit Zoll-
kartell, nämlich Luxemburg, dessen Vertrag schon
mit dem Zollverein abgeschlossen wurde, und
Oesterreich-Ungarn mit seinen Bt von 1891 und
1896. In diesen Verträgen wird der Schutz von
Person und Eigentum für die Angehörigen der
Vertragsstaaten garantiert, das Recht bewegliches
und unbewegliches Eigentum zu erwerben, unter
Lebenden und Toten darüber zu verfügen, fest-
gesetzt. Es wird genehmigt, daß die Bürger des
Vertragsgegners selbst oder durch Vertreter ihre
Geschäfte führen und darüber rechten. Sie sollen
freien Zutritt zu den Gerichten haben und da-
selbst die gleichen Befreiungen genießen wie
Landesangehörige oder wie Angehörige der meist-
begünstigten Nation. In einem der ältesten Ver-
träge (Argentinien-Zollverein von 1857) ist aus-
drücklich beigesetzt, daß die Meistbegünstigung für
die Rechtspflege gegeben werde. Soweit die Ver-
träge den letzten dreißig Jahren entstammen, ist
jeweils die Anerkennung der Aktien-
gesellschaften und ähnlichen Rechtsinstitute
(oben § 5 VI) festgelegt. Den Konsuln ist ge-
wisse Mitwirkung bei der Feststellung und Liqui-
dierung von Erbschaften ihrer im anderen Ver-
tragsstaate verstorbenen Angehörigen zugewiesen
I Konsuln 8 210). Schließlich ist zugestanden,
daß vertragsbrüchige entlaufene Seeleute
zurückgefordert und verhaftet werden dürfen mit
der einzigen Einschränkung, daß sich dies nicht auf
Angehörige des Staates bezieht, in dem die Fest-
nahme erfolgen soll. Zu der letztgeschilderten Teil-
gruppe gehören außer den Zollkartellen die Ver-
träge: Niederlande-Zollverein von 1851, Chile-
Zollverein von 1862, Mexiko von 1882, Griechen-
land von 1884, Paraguay von 1887, Honduras
von 1887, Italien von 1891/1904, Belgien von
1891/1904, Serbien von 1892/1906, Kolumbien
von 1892, Uruguay von 1892/1899, Rumänien von
1893/1904, Rußland von 1894/1904, Japan von
1911, Nikaragua von 1896, Bulgarien von 1905,
Schweden von 1911 und Portugal von 1908.
§9. Im Auslande zu erledigende Ersuch-
schreiben. Eine zusammenfassende Darstellung
der sformalen Erfordernisse der R. Ersuchen ist in
den deutschen Bundesstaaten mit den durch vor-
handene Einzelverträge gebotenen Abänderungen
nahezu gleichlautend veröffentlicht worden. Für