Rechtshilfe — Rechtsweg und Kompetenzkonflikt
Preußen geschah dies in der A#f v. 16. 6. 10
betreffend die Ersuchen nach dem Auslande, soweit
sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerich-
tet sind (IMVl 1910, 189; 1911, 247; 1912, 96;
820, 314); Bayern am 8. 4. 11 (J#n# Bl 1911, 113;
321, 550), Sachsen am 5.9.05 (IMl„ 73, 130, 49),
Württemberg am 20. 11.05 (JIMl 99), Baden am
31. 8. 05/31. 7. I1 (JWMVBl 101).
Ortlieb, Erledigung ausländ. R. Ersuchen in Zivil-
sachen (3. f. den Zivilprozeß 38, 1909 S 378—418).
Zu diesen Bekanntmachungen sind heranzu-
ziehen das Verzeichnis der russischen Gerichtsbe-
hörden (Pr. J# 1894, 167; 1897, 122), der
schweizerischen Behörden, welche die Ersuchen um
R. erledigen (Pr. JMBl 1906, 152; Bad. IMBl
1911, 141; R3Bl 1903, 113) sowie die jährlich
neu herausgegebene Liste der mit Konsularge-
richtsbarkeit ausgestatteten oder zur Abhörung
von Zeugen und zur Abnahme von Eiden allge-
mein ermächtigten deutschen Konsuln (Pr. JaM##l
1910, 175; Z 20, 340).
Literatur (außer im Texte): Meili, Das intern.
Zivilprozeßrecht 1904/06; Meili und Mamelok, Das
intern. Privat= und Zivilprozeßrecht auf Grund der Haager
Konventionen 1911; Lammasch, Auslieferungspflicht und
Asylrecht, 1887: Anhang 823 ff; v. Martitz, Internationale
R. in Strassachen I, 1888; Friedländer, Die R. im Ver-
kehr mit den ordentlichen Gerichten nach deutschem Reichs-
recht, 1906; ferner in den Kommentaren zu den Prozeß.
ordnungen; in der Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß und
in der Zeitschrift für intern. Privat= und Strafrecht von
Böhm, jett Niemeyer (seit 1890) (im Terte abgekürzt: Z.),
Journal du droit international privé (Tlunet).
SGrosch.
———. —— —
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt
Die grundsätzlichen Ausführungen finden sich in
der Hauptsache in dem Artikel A: Reich und Preußen. Sie
finden durchweg aber eine Ergänzung namentlich durch
die Artikel: Gerichtsverfassung, Justizverwaltung, Verwal-
tungsgerichtsbarkeit, Konflikt.
Ueber Einzelheiten (Mdie deshalb für die Regel
in den nachstehenden Artikeln nicht mitbehandelt sind)
7 Fiskus — Landesherr und landesherrliches Haus, Media-
tisierte — Beamte, Defektenverfahren — Polizeiliche Straf.
verfügungen.
Aus der Literatur: Die Hand= und Lehrbücher des
Zivilprozeßrechts von Wach (1885) 14 8, Hellwig 1
(loos) # 10, Nich. Schmidt' (1906) 18 30, 31; Die Sy-.
steme des VerwRechts von Otto Mayer VBMR. 11 16,
Fleiner, Institutionen des Verw#a 1912, 1# 2, 16:
allgemein auch Ctto Mayer, Justiz und Verwaltung
1902; Anschüz, in Kultur der Gegenwart, Teil 2, Abt VIIII
1913 S 373 ff., 418 ff; Vierhaus, Gerichtsbarkeit und
Berwaltungshoheit, Verwürchiv 11, 223; besonders Fried-
rich Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz
und Verwaltung 1912. Zu 113 GVG: Wlad. Seydlit,
Die angebliche Beschränkung des ordentlichen Rechtswegs
durch das GVG (Breslauer Preisschrift) 1912. — v. Fie-
rich, Unzulässigkeit des Rechtswegs (Oesterreich), 1912.
Eine Zusammenstellung der Beschränkungen des Rechts-
wegs, die nach allen deuischen Landesrechten für bürger-
liche Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände des B# be-
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stehen, ist in der Reichstagedrucksache Nr. 895 der 10.
Legislatur- Periode II. Session 1900/1908 versucht.
A. Reich und Preußen S 227—333.
B8B. Bayern S 233—237.
C. Sachsen E 237—242.
D. Württemberg E 243—246.
E. Baden S 246—248.
F. Hessen S 248—250.
G. Elsaß-Lothringen S 250—272.
IAKW — Rechtsweg; KK — Kompetenzkonflikt;
BGH — Verwaltungsgerichtshof;: VRPfl Verwal-
tungsrechtspflege!
A. Reich und Preußen
I. Rechtsweg. 1. Begriff. # 2. Allgemeines über
die Zulässigkeit. #& 3. Zulässigkeit auf dem Gebiete des
Beamtenrechts. # 4. Zulässigkeit in bezug auf eine poli-
zeiliche Verfügung. * 5. Zulässigkeit in Steuersachen.
II. Kompetenzkon flikt. 6. Allgemeines.
5 7. Positiver Kompetenzkonflikt. 1 8. Negativer Kom-
petenzkonflikt.
I. Nechtsweg
8 1. Begriff des Rechtswegs. I. RW ist gleich-
bedeutend mit Gerichtsverfahren. Der Ausdruck
wird aber nur dann gebraucht, wenn man die
Frage der Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens
im Auge hat; die Abwickelung des einzelnen
Verfahrens vor einem Gerichte heißt Prozeß,
Rechtsstreit.
A. Weitere Bedeutung. In allgemeinen
Staatsrecht versteht man unter RW ein geord-
netes streitiges Verfahren vor unabhängigen nur
nach Rechtsgründen urteilenden richterlichen Be-
hörden irgendwelcher Art. Den Gegensatz bildet
der Verw Weg, das Verfahren vor den VerwBe-
hörden, die sich durch Verw Grundsätze und Zweck-
mäßigkeitserwägungen leiten lassen. In diesem
Sinne umfaßt der Begriff RW das Zivil= und
Strafprozeßverfahren vor den ordentlichen sowie
den besonderen Gerichten, das Verw Streitver-
fahren [] und sonstige prozeßartige Verfahren
vor gerichtsähnlichen Behörden IN Gerichtsver-
fassungl.
8. Engere Bedeutung. Im Prozeßrecht
dagegen bedeutet RW soviel wie ordentlicher RW,
das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
nach den Regeln des Zivilprozesses. So ist der
Begriff aufzufassen, wenn die Gesetze die „Zu-
lässigkeit des Rechtswegs“ behandeln (insbes. § 17
GV#, & 274 Abs 2 Ziff. 2, 547 Ziff. 1 8PO),
ihn zulassen oder ausschließen. An dieser Begriffs-
bestimmung ist auch in den hier folgenden Erör-
terungen festgehalten.
II. Den vornehmsten Gegensatz zum RW bildet
der VerwWeg (oben A). Aber in seiner engeren
Bedeutung (B) steht der RW weiterhin im Gegen-
satz einmal zu der Tätigkeit der ordentlichen Ge-
richte auf dem Gebiete der Justizverwaltung [I],
der Strafrechtspflege und der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit ( und weiterhin zu allen Verfahrens-
arten vor einer Behörde, die nicht zu den ordent-
lichen Gerichten zählt, z. B. vor den besonderen
Gerichten (§5 13, 14 GVG) wie den Rheinschiff-
fahrts- [J und Elbzollgerichten [J, den Aus-
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