Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtshilfe — Rechtsweg und Kompetenzkonflikt 
Preußen geschah dies in der A#f v. 16. 6. 10 
betreffend die Ersuchen nach dem Auslande, soweit 
sie nicht auf Auslieferung oder Festnahme gerich- 
tet sind (IMVl 1910, 189; 1911, 247; 1912, 96; 
820, 314); Bayern am 8. 4. 11 (J#n# Bl 1911, 113; 
321, 550), Sachsen am 5.9.05 (IMl„ 73, 130, 49), 
Württemberg am 20. 11.05 (JIMl 99), Baden am 
31. 8. 05/31. 7. I1 (JWMVBl 101). 
Ortlieb, Erledigung ausländ. R. Ersuchen in Zivil- 
sachen (3. f. den Zivilprozeß 38, 1909 S 378—418). 
Zu diesen Bekanntmachungen sind heranzu- 
ziehen das Verzeichnis der russischen Gerichtsbe- 
hörden (Pr. J# 1894, 167; 1897, 122), der 
schweizerischen Behörden, welche die Ersuchen um 
R. erledigen (Pr. JMBl 1906, 152; Bad. IMBl 
1911, 141; R3Bl 1903, 113) sowie die jährlich 
neu herausgegebene Liste der mit Konsularge- 
richtsbarkeit ausgestatteten oder zur Abhörung 
von Zeugen und zur Abnahme von Eiden allge- 
mein ermächtigten deutschen Konsuln (Pr. JaM##l 
1910, 175; Z 20, 340). 
Literatur (außer im Texte): Meili, Das intern. 
Zivilprozeßrecht 1904/06; Meili und Mamelok, Das 
intern. Privat= und Zivilprozeßrecht auf Grund der Haager 
Konventionen 1911; Lammasch, Auslieferungspflicht und 
Asylrecht, 1887: Anhang 823 ff; v. Martitz, Internationale 
R. in Strassachen I, 1888; Friedländer, Die R. im Ver- 
kehr mit den ordentlichen Gerichten nach deutschem Reichs- 
recht, 1906; ferner in den Kommentaren zu den Prozeß. 
ordnungen; in der Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß und 
in der Zeitschrift für intern. Privat= und Strafrecht von 
Böhm, jett Niemeyer (seit 1890) (im Terte abgekürzt: Z.), 
Journal du droit international privé (Tlunet). 
SGrosch. 
———. —— — 
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt 
Die grundsätzlichen Ausführungen finden sich in 
der Hauptsache in dem Artikel A: Reich und Preußen. Sie 
finden durchweg aber eine Ergänzung namentlich durch 
die Artikel: Gerichtsverfassung, Justizverwaltung, Verwal- 
tungsgerichtsbarkeit, Konflikt. 
Ueber Einzelheiten (Mdie deshalb für die Regel 
in den nachstehenden Artikeln nicht mitbehandelt sind) 
7 Fiskus — Landesherr und landesherrliches Haus, Media- 
tisierte — Beamte, Defektenverfahren — Polizeiliche Straf. 
verfügungen. 
Aus der Literatur: Die Hand= und Lehrbücher des 
Zivilprozeßrechts von Wach (1885) 14 8, Hellwig 1 
(loos) # 10, Nich. Schmidt' (1906) 18 30, 31; Die Sy-. 
steme des VerwRechts von Otto Mayer VBMR. 11 16, 
Fleiner, Institutionen des Verw#a 1912, 1# 2, 16: 
allgemein auch Ctto Mayer, Justiz und Verwaltung 
1902; Anschüz, in Kultur der Gegenwart, Teil 2, Abt VIIII 
1913 S 373 ff., 418 ff; Vierhaus, Gerichtsbarkeit und 
Berwaltungshoheit, Verwürchiv 11, 223; besonders Fried- 
rich Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen Justiz 
und Verwaltung 1912. Zu 113 GVG: Wlad. Seydlit, 
Die angebliche Beschränkung des ordentlichen Rechtswegs 
durch das GVG (Breslauer Preisschrift) 1912. — v. Fie- 
rich, Unzulässigkeit des Rechtswegs (Oesterreich), 1912. 
Eine Zusammenstellung der Beschränkungen des Rechts- 
wegs, die nach allen deuischen Landesrechten für bürger- 
liche Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände des B# be- 
  
227 
stehen, ist in der Reichstagedrucksache Nr. 895 der 10. 
Legislatur- Periode II. Session 1900/1908 versucht. 
A. Reich und Preußen S 227—333. 
B8B. Bayern S 233—237. 
C. Sachsen E 237—242. 
D. Württemberg E 243—246. 
E. Baden S 246—248. 
F. Hessen S 248—250. 
G. Elsaß-Lothringen S 250—272. 
IAKW — Rechtsweg; KK — Kompetenzkonflikt; 
BGH — Verwaltungsgerichtshof;: VRPfl Verwal- 
tungsrechtspflege! 
A. Reich und Preußen 
I. Rechtsweg. 1. Begriff. # 2. Allgemeines über 
die Zulässigkeit. #& 3. Zulässigkeit auf dem Gebiete des 
Beamtenrechts. # 4. Zulässigkeit in bezug auf eine poli- 
zeiliche Verfügung. * 5. Zulässigkeit in Steuersachen. 
II. Kompetenzkon flikt. 6. Allgemeines. 
5 7. Positiver Kompetenzkonflikt. 1 8. Negativer Kom- 
petenzkonflikt. 
I. Nechtsweg 
8 1. Begriff des Rechtswegs. I. RW ist gleich- 
bedeutend mit Gerichtsverfahren. Der Ausdruck 
wird aber nur dann gebraucht, wenn man die 
Frage der Zulässigkeit eines Gerichtsverfahrens 
im Auge hat; die Abwickelung des einzelnen 
Verfahrens vor einem Gerichte heißt Prozeß, 
Rechtsstreit. 
A. Weitere Bedeutung. In allgemeinen 
Staatsrecht versteht man unter RW ein geord- 
netes streitiges Verfahren vor unabhängigen nur 
nach Rechtsgründen urteilenden richterlichen Be- 
hörden irgendwelcher Art. Den Gegensatz bildet 
der Verw Weg, das Verfahren vor den VerwBe- 
hörden, die sich durch Verw Grundsätze und Zweck- 
mäßigkeitserwägungen leiten lassen. In diesem 
Sinne umfaßt der Begriff RW das Zivil= und 
Strafprozeßverfahren vor den ordentlichen sowie 
den besonderen Gerichten, das Verw Streitver- 
fahren [] und sonstige prozeßartige Verfahren 
vor gerichtsähnlichen Behörden IN Gerichtsver- 
fassungl. 
8. Engere Bedeutung. Im Prozeßrecht 
dagegen bedeutet RW soviel wie ordentlicher RW, 
das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 
nach den Regeln des Zivilprozesses. So ist der 
Begriff aufzufassen, wenn die Gesetze die „Zu- 
lässigkeit des Rechtswegs“ behandeln (insbes. § 17 
GV#, & 274 Abs 2 Ziff. 2, 547 Ziff. 1 8PO), 
ihn zulassen oder ausschließen. An dieser Begriffs- 
bestimmung ist auch in den hier folgenden Erör- 
terungen festgehalten. 
II. Den vornehmsten Gegensatz zum RW bildet 
der VerwWeg (oben A). Aber in seiner engeren 
Bedeutung (B) steht der RW weiterhin im Gegen- 
satz einmal zu der Tätigkeit der ordentlichen Ge- 
richte auf dem Gebiete der Justizverwaltung [I], 
der Strafrechtspflege und der freiwilligen Ge- 
richtsbarkeit ( und weiterhin zu allen Verfahrens- 
arten vor einer Behörde, die nicht zu den ordent- 
lichen Gerichten zählt, z. B. vor den besonderen 
Gerichten (§5 13, 14 GVG) wie den Rheinschiff- 
fahrts- [J und Elbzollgerichten [J, den Aus- 
15*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.