Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
12 Offiziere und Unteroffiziere 
das Oerhältnis von Einfluß gewesen ist. Mag 
man die einschlägigen Vorschriften des ALR 
(IL, 10 88 1ff) auslegen wie man will, darüber 
lassen sie keinen Zweifel, daß auch die O Diener 
des Staates sind, also nicht nur in einem Rechts- 
verhältnisse zur Person des Königs stehen. 
Die praktische Undurchführbarkeit der Ansicht 
Arndts ergibt sich klar, sobald O eine VerwTätig- 
keit ausüben. Könnten die für B im Interesse 
einer geordneten Staatsverwaltung geltenden 
Vorschriften auf sie keine Anwendung finden, so 
würde sich ein Zustand ergeben, den der Gesetz- 
geber unmöglich gewollt haben kann. Es handelt 
sich dabei nicht nur darum, ob sie dann die Pflich- 
ten der B haben, sondern auch um den Genuß der 
Rechte dieser Beamten. 
Daß der Odienst Staatsdienst ist, ist hiernach 
zweifellos. Daraus folgt aber nicht notwendig, 
daß die O B sind, denn im Dienste des Staates 
stehen auch andere Personen als die B, und 
zwar nicht nur auf Grund eines Rechtsverhält- 
nisses des bürgerlichen Rechts, sondern auch 
auf Grund eines solchen des öffentlichen Rechts 
(Schöffen, Geschworene, ehrenamtliche Mitglie- 
der von Steuereinschätzungskommissionen usw.). 
Wie die B stehen die O zum Staat in einem 
öffentlich-rechtlichen Verhältnisse. Ihr Rechtsver- 
hältnis ist also seiner Natur nach das gleiche, wie 
das der B (R##t 20, 268; 23, 18; 29, 19). 
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses, insbesondere 
die Summe der Rechte und Pflichten ist von 
denen der B verschieden, ist aber auch bei allen 
Bselbst nicht immer gleich. Daher ist er nicht 
von maßgebender Bedeutung. O und B unter- 
scheiden sich von anderen dem Staate dienenden 
und in einem gleichen Verhältnisse stehenden Per- 
sonen dadurch, daß sie in dieses Rechtsverhältnis 
nicht in Erfüllung allgemeiner Staatsbürger- 
pflichten, sondern auf Grund freier Entschließung 
eingetreten sind. Sind dieses aber die wesent- 
lichen Merkmale des Rechtsverhältnisses der bei- 
den Kategorien von O und B und sind diese ihnen 
gemeinsam, so steht dem auch nichts im Wege, 
die Vorschriften, die von B handeln, auf O an- 
zuwenden, soweit sie nicht ausdrücklich oder 
konkludent ein anderes besagen (Rst 29, 19; 
RBG v. 31. 3. 73 in der Fassung der Bek v. 17. 5. 
07 REG#Bl 2011). Man muß dabei davon aus- 
gehen, daß im Zweifel eine Bestimmung auf O 
nach dem Willen des Gesetzgebers nicht angewen- 
det werden soll, wenn sie sich mit der Eigenart 
des OVerhältnisses, durch die es sich wieder 
seinerseits von dem Dienstverhältnisse des B unter- 
scheidet, nicht vereinen läßt (§ 5). 
z 3. Begründung des Offiziersdienstverhält- 
nisses. Man streitet darüber, ob die Grundlage des 
Staatsdienstverhältnisses ein Vertrag ist oder 
nicht. Da Oddenst auch Staatsdienst ist, würde 
die Frage auch für die O in gleicher Weise zu 
beantworten sein. Solange keine Rechtspflicht 
zum Eintritt als O oder B besteht, dürften der 
Annahme eines Vertragsverhältnisses keine Be- 
denken entgegenstehen, allerdings eines öffent- 
lich-rechtlichen, auf das die Vorschriften, die für 
Verträge des bürgerlichen Rechtes pelten, nicht 
angewendet werden können. 
ie Auffassung, daß das Recht zur Ernennung 
der O ein Ausfluß der Kommandogewalt sei, ver- 
kennt den Begriff Kommandogewalt und ist un- 
  
haltbar. Die Kommandogewalt ist die Gewalt, 
militärische Befehle zu erteilen. Militärische Be- 
fehle können aber nur an Personen erteilt werden, 
die der Kommandogewalt bereits unterworfen 
sind, d. h. an Personen des Soldatenstandes. 
Die Kommandogewalt kann sich also nur gegen- 
über Personen äußern, die durch einen anderen 
Rechtsakt ihr unterstellt worden sind. Daraus 
folgt, daß die Ernennung der O, d. h. die Ein- 
reihung unter die Kategorie der Personen des 
Soldatenstandes eine Handlung der Reg Gewalt 
im engeren Sinne des Wortes ist. Die Frage, 
ob die Akte über die Einreihung in diese Kategorie, 
ob also die ersten Ernennungspatente der O der 
kriegsministeriellen Gegenzeichnung bedürfen, ist 
zu verneinen. Erstens, weil nur diejenigen Reg- 
Handlungen der Gegenzeichnung bedürfen, für 
die eine ministerielle Verantwortlichkeit in Frage 
kommt. Zweitens, weil die Rechtsgültigkeit der 
Ernennungen von B und O nicht von der Tat- 
sache der Gegenzeichnung abhängt. Eine Gegen- 
zeichnung wäre notwendig, wenn sie die Verant- 
wortlichkeit des zuständigen Ministers begrün- 
dete. Bei Ernennungen von B besteht aber 
eine ministerielle Verantwortlichkeit ohne Rück- 
sicht auf die Gegenzeichnung der Ernennungsur- 
kunde. Schon die Aushändigung der Urkunde an 
den Beamten, d. h. also das Dulden des dadurch 
geschaffenen Rechtszustandes begründet die Ver- 
antwortlichkeit. Bei den O kommt hinzu, daß 
eine Verantwortlichkeit des Kriegsministers („RK 
usw.) dem Parlamente gegenüber für die Aus- 
wahl, Ergänzung, Beförderung der O, also auch 
die Stellenbesetzung überhaupt nicht besteht. Eine 
parlamentarische Kontrolle und damit eine mini- 
sterielle Verantwortlichkeit findet hier nur in- 
sofern einc rechtliche Unterlage, als es sich um die 
Beobachtung der Etatsvorschriften handelt. In 
dieser Beziehung trägt für das Heer (mit Aus- 
nahme der bayerischen Armee) und die Kaiserliche 
Marine, sowie die Kaiserlichen Schutztruppen de 
jure der RK die Verantwortung, wenn sie auch 
de facto von den einzelstaatlichen Kriegsministern 
übernommen wird I/X Kriegsministerium! 
Die Ernennung der O bedarf also nicht der Ge- 
genzeichnung durch den Kriegsminister (Rgn). 
Wird sie dennoch gegengezeichnet, so begründet 
dies nicht eine sonst nicht bestehende Verantwort- 
lichkeit. Die Ernennung wird rechtswirksam im 
Augenblicke der Annahme durch den ernannten 
O, der mit der Ernennung einverstanden sein muß, 
und dessen Einverständnis aus der Annahme der 
Ernennung gefolgert werden kann. 
8 4. Nangklassen und Tienstgrade. Die O 
zerfallen gemäß Anl. zum MStGB in vier Haupt- 
klassen, nämlich 
I. im Heere und in den Schutz- 
truppen: 
1. Generalität, 
2. StabsO, 
3. Hauptleute und Rittmeister, 
4. Subaltern O (Oberleutnants und Leutnants). 
II. in der Kaiserlichen Marine: 
1. Flagg O oder Admirale, 
2. StabsO, 
3. Kapitänleutnants, 
4. Subaltern O (Oberleutnants zur See und 
Leutnants zur See). 
 
	        
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