Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Bayern)
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kirchliche Zwecke, soweit die Verpflichtungen die
Kirchengemeindeordnung (a 81) v. 24. 9. 12 zur
Grundlage haben oder, wie die Ansprüche auf
Stolgebühren, sonst öffentlich-rechtlicher Art sind,
insbesondere die Ansprüche und Verbindlichkeiten
aus dem Kirchen-= und Pfarrverband, Pfründe-
streitigkeiten, gewisse Patronatsstreitigkeiten
(VGHG a 8 Nr. 39, a 10 Nr. 13, 14, 15). Für
Streitigkeiten über Ansprüche einzelner Kirchen-
mitglieder auf Benützung kirchlicher Einrichtungen,
z. B. Kirchstühle, ist der RW dann offen, wenn
der Benutzungsanspruch auf eine ausschließlich
bürgerlich-rechtliche Grundlage gestützt wird. Be-
züglich der Entrichtung von Abgaben für die Be-
nützung kirchlicher Anstalten und Einrichtungen ist
der NW verschlossen (a 80 Nr. 13). v
13. Streitigkeiten über religiöse Kin-
dererziehung/ sind auf dem VerwRechts-
weg zu entscheiden (VGH## a 8 Nr. 4).
14. Im Zwangserziehungs verfahren
können Eltern und Großeltern (auch Väter unehe-
licher Kinder) durch Beschluß der VerwBehörde
angehalten werden, nach Maßgabe ihrer Unter-
haltspflicht die Kosten der Zwangserziehung zu
tragen. Streit hierüber wird vorbehaltlich der
Berufung auf den RW von der Verw Behörde
entschieden (Zwangserziehungs G v. 10. 5. 02
a 10) (X Fürsorgeerziehungl. uu
II. Durch besondere Gesetzesvorschrift sind zu
VerwRechtssachen erklärt: Streitigkeiten über die
öffentliche Eigenschaft eines Weges I[I, einer
Brücke oder eines Abzugskanals und über ihre
Herstellung und Unterhaltung (VG##a# Nr. 34);
Rechtsansprüche auf den Genuß von Stiftungen (J!
(Nr. 35), Ausübung und Ablösung von Weide-
rechten (Nr. 12), Ablösung, Veränderung und
Fixierung von Grundlasten und Forstberechti-
gungen, von Kirchenbaulasten, von Reichnissen
an Geistliche, weltliche Kirchendiener und Volks-
schullehrer, Entrichtung von Schulgeld an den
öffentlichen Schulen (Nr. 11, 21), endlich Streitig-
keiten in Vermarkungssachen über die Abmar-
kungspflicht, die Art und die Gültigkeit der Ab-
markung und über die Erhaltung von Grenz-
zeichen (a 19 Abmarkungs G v. 30. 6. 00).
5440k. Im Beamtenrecht ( sind die landesrecht-
lichen Vorschriften besonders zahlreich und tief-
greifend. Keinen Gebrauch zwar macht das bay-
erische Recht von der durch § 11 EG z. GW# gege-
benen Möglichkeit, auch die strafrechtliche Ver-
solgung öffentlicher Beamter von der Vorent-
scheidung des obersten VGH abhängig zu
machen [7 Konfliktl.
A. Der Rechtsweg für Ansprüche
der Beamten aus dem Dienstver-
hältnis. Für die Ansprüche der Beamten auf
Gehalt, Wartegeld und Ruhegehalt und für die
vermögensrechtlichen Ansprüche der Hinterblie-
benen von Beamten ist ausdrücklich der RW er-
öffnet; er ist nur versagt für die Ansprüche auf
Vergütung von Umzugskosten und auf Entschä-
digung für Dienstreisen (Beamten G v. 16. 8. 08
a 176). Ueber die Ansprüche hat nach a 26 AWG z.
GB ohne Rücksicht auf den Wert des Streit-
gegenstands in erster Instanz das Landgericht zu
entscheiden. Die Vergünstigung des RW ist in-
dessen wesentlich dadurch eingeschränkt, daß die
Gerichte bei ihrer Beurteilung an die Entschei-
dungen der VerwBehörden und Disziplinarge-
——.—
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richte über die Versetzung auf eine andere Amts-
stelle, über die Versetzung in den Ruhestand, über
Dienstentlassung, über Wiederanstellung, über Zu-
weisung des Gehalts, Versagung des Vorrückens im
Gehalt, kurz über die hauptsächlichsten Grundlagen
des Anspruchs gebunden sind (Beamten G a 178).
Eine besondere Stellung nehmen die Notare [Asein.
Für ihre Gebührenansprüche gegen die Parteien
steht ihnen nach a 50 ff des Notariats G v. 9. 6. 99
der NW bei den ordentlichen Gerichten nicht offen.
Sie sind vielmehr gehalten, beim Landgericht die
Festsetzung der Gebühren zu beantragen. Auch
die Parteien sind im Streitfall auf diesen Weg
beschränkt. Gegen die Festsetzungsbeschlüsse des
Landgerichts steht Beschwerde zum Obersten Lan-
desgericht offen. Andererseits ist auch für Strei-
tigkeiten, die sich zwischen dem Notar und dem
von ihm aufgestellten Stellvertreter über dessen
Honorar ergeben sollten, der RW völlig ausge-
schlossen. Ueber solche Streitigkeiten entscheidet
das Justiz Min nach Anhörung der Notariats-
kammer (a 111 des NotariatsG#). Zu den Ange-
stellten, auf die sich die Vorschriften des Beamten-
gesetzes nicht erstrecken, gehört insbesondere der
größte Teil der Lehrer (an den Elementarschulen.
Ihre Gehaltsansprüche gegen die politischen Ge-
meinden sind öffentlich-rechtlicher Natur und nur
auf dem Verw Wege geltend zu machen.
8. Ansprüche des Staats gegen
Beamte. a 179 des Beamten G gibt dem
Staate das Recht, den Staatsbeamten für Scha-
den, den er ihm durch Amtspflichtverletzung zu-
fügt, ohne Beschreitung des RW zum Ersatz heran-
zuziehen. Der Beamte kann durch Beschluß der
zuständigen Behörde für ersatzverbindlich erklärt
werden. Aus dem Beschluß ist Vollstreckung zu-
lässig. Dem Beamten ist jedoch offen gelassen,
nachträglich seinerseits den RW zu betreten.
[IJ Defektenverfahren!.
C. Amtshaftpflicht. Eigenartig sind
die Bestimmungen des bayerischen Landesrechts
über den RW für Schadensersatzansprüche aus der
Beamtenhaftpflicht. Der a 60 AE z. BG# be-
stimmt auf der Grundlage des a 77 des E# z.
Bon, daß für den Schaden, den ein Beamter
des Staats, einer Gemeinde oder eines sonstigen
Kommunalverbands durch Verletzung seiner Amts-
pflicht einem Dritten verursacht, statt des Beamten
der Staat oder der Kommunalverband haftet.
Der a 7 Abs 2 BGO aber beruft auf Grund des
&* 11 des E z. GV# für diesen Fall den VGP
zur Vorentscheidung darüber, ob der Beamte sich
einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder
der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshand-
lung schuldig gemacht hat (C Konfliktl. Diese Vor-
entscheidung ist bindend für die Gerichte, die über
den Schadensersatzanspruch zu entscheiden haben
(a 7 Abs 3). Die Vorentscheidung ist auch in den
wenigen Ausnahmefällen zu erholen, in denen
das Gesetz dem Beschädigten keinen Anspruch
gegen den Staat oder den Kommunalverband ge-
währt, sondern nur den Anspruch gegen den Beam-
ten offen läßt. Sie ist endlich, wenn sie nicht schon
vorliegt, auch für den Rückgriff des Staates oder
Kommunalverbandes gegen den Beamten zu er-
holen. Bei Handlungen eines Beamten der strei-
tigen oder der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die
Vorentscheidung nicht erforderlich. Sie ist daher
insbesondere nicht erforderlich bei Haftpflichtan-