Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Sachsen) 
stellen. Das Gericht teilt den Antrag der Gegen- 
partei und der VerwBehörde mit. Das weitere 
Verfahren ist dem Verfahren beim affirmativen 
KK gleich. Der Gerichtshof für KK spricht nach 
öffentlicher mündlicher Verhandlung aus, ob die 
Gerichte oder die Verw Behörden (Verw Gerichte, 
Versicherungsbehörden) zuständig sind. Die die- 
sem Urteil entgegenstehenden Entscheidungen sind 
als nicht erlassen anzusehen. Die Stellen, von denen 
diese Entscheidungen ausgegangen sind, haben 
also nochmals anderweitig zu entscheiden und da- 
bei die Rechtsanschauung des Gerichtshofs für 
KK zugrunde zu legen. 
Gebühren und Kosten werden für das durch die 
Erhebung des (affirmativen oder negativen) Kon- 
flikts veranlaßte Verfahren nicht erhoben, eine 
Kostenerstattung unter den Parteien greift nicht 
Platz. 
Literatur: Laband 3, 357f; Drucksachen des 
RT 1900 /0 3 Nr. 895; Stein, Grenzen und Bezichungen 
zwischen Justiz und Verwaltung, 1912; Seydel, St- 
1, 645 f; Fischer, Lexikon des bayer. Berwäechts; 
Matthäus, Die Grenzen der zivilrechtlichen und admini- 
strativen Zuständigkeit in Bayern, 1878; Derselbe-, 
Das bayer. Ges. über die KK, 1970: Reger-Dyrof, 
Das bayver. Berw Gerichtsges.", 1908; Hiller, Die Bor- 
entscheidung des bayer. Berw erichtshofs bei Amtspflicht- 
verletzungen, Diss. 1910; Sammlung der Entscheidungen des 
bayer. Gerichtshofs für KK, seit 1880. Schmitt. 
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C. Jachsen 
A. Rechtsweg. 1# 1. Gelchichtliche Entwicklung. 
#32. Beschränkung, des Landesrechts durch das Reichsrecht. 
z 3. Allgemeine Grundsätze des Landesrechts. # 4. Be- 
sondere Bestimmungen: a) Abgaben, sonstige Leistungen, 
Gebühren #5. b) Enteignung, Bau-, Wege-, Berg-, Wasser- 
recht. # 6. c) Weitere Berwaltungszweige. 1 7. d) Verhält- 
nisse der öffentl. Beamten. B. Kompetenzkonflikt. 
5 8. Geschichtliche Entwicklung. # 9. Das geltende Recht. 
A. Rechtsweg 
5 1. Geschichtliche Eutwicklung. 
Eine völlige Trennung zwischen Rechtspflege 
und Verwaltung hat für Sachsen zwar erst die 
Gesetzgebung des Jahres 1873 gebracht, aber 
schon die Einführung der Verfassung machte eine 
Begrenzung dieser beiden Gebiete der Staats- 
gewalt erforderlich. Die Vl bestimmte, daß 
zwei getrennte Ministerialdepartements für Ju- 
stiz und Verwaltung zu errichten seien. In ihrem 
von der Rechtspflege handelnden Abschnitte 
(8F 45—55) stellte sie ferner die beiden Grundsätze 
auf, daß kein Untertan seinem ordentlichen Richter 
entzogen werden darf (§ 48) und daß jedem, der 
sich durch einen Akt der Staatsverwaltung in 
seinen Rechten verletzt glaubt, der RW, d. h. die 
Anrufung des ordentlichen Gerichts, offen steht 
(* 49 Abs 1). Sie sagt aber ausdrücklich, daß beide 
Regeln nicht ausnahmslos gelten sollen. Hin- 
sichtlich der ersten müssen die Ausnahmen gesetz- 
lich bestimmt sein (§ 48). Bezüglich des zweiten 
Grundsatzes sollte ein besonderes Gesetz „die not- 
wendigen Ausnahmen und Bestimmungen treffen, 
  
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damit durch die Ausübung dieses Befugnisses 
der freie Fortgang der Verwaltung nicht ge- 
hemmt werde“ (8 49 Abs 2). Das AG „über 
Kompetenzverhältnisse zwischen Justiz= und Ver- 
waltungsbehörden“, das infolgedessen unter dem 
28. 1. 35 „zur Vollendung der Trennung der Justiz 
von der Verwaltung bei den höheren Behörden 
sowie zu genauer Bezeichnung der Grenzlinien 
zwischen beiden und zur Vollziehung der Bestim- 
mung im zweiten Abschnitt des & 49 der Ver- 
fassungsurkunde“ erlassen wurde, bildet im we- 
sentlichen noch jetzt die Grundlage für die Schei- 
dung von Rechtspflege und Verwaltung. Seine 
Vorschriften sind jedoch im einzelnen vielfach 
abgeändert worden, insbesondere durch die im 
Jahre 1874 erfolgte neue Einrichtung der Verw- 
Behörden und die damit verbundene völlige 
Trennung von Rechtspflege und Verwaltung 
I Sachsen, Behörden], durch die sog. Reichs- 
justizgesetze und die durch sie veranlaßten Landes- 
gesetze, durch die Errichtung besonderer VerwGe- 
richte [KI, endlich durch verschiedene reichs-- und 
landesgesetzliche Sonderbestimmungen. Wichtige 
Vorschriften des AmG entsprechen aber auch den 
inzwischen gewonnenen rechtswissenschaftlichen 
Ergebnissen und den veränderten Einrichtungen 
(unabhängige Verw Gerichte) nicht mehr. Schon 
bei den Beratungen des VR Pfl G wurde deshalb 
seine völlige Umgestaltung oder doch eine Aende- 
rung einzelner Vorschriften in Anregung gebracht. 
Um das Zustandekommen des VRPflG nicht zu 
verzögern, ließ man aber schließlich das AE im 
wesentlichen bestehen. Inzwischen ist zwar eine 
völlige Neuregelung des Gegenstandes in Angriff 
genommen, die Regierung hat aber den Ständen 
einen Gesetzentwurf noch nicht vorgelegt. 
§. Beschränkung des Landesrechts durch das 
Reichsrecht. 
1. Hinsichtlich der Sachen, in denen es sich nicht 
um die Verhängung einer Vergeltungsstrafe 
handelt, hat die Reichsgesetz gebung zwar einer- 
seits in einer Reihe von Fällen ausdrücklich oder 
stillschweigend den RW, teils ohne weiteres, 
teils nach Anrufung einer Verw Behörde, für zu- 
lässig erklärt, andererseits gewisse Entscheidungen 
VerwBehörden oder VerwGerichten zugewiesen 
(vgl. Stein, 8PO Vorbemerkung vor §& 1 unter 
II und zu & 148 unter III, 1, — 10. Aufl. von 
Gaupp---Stein — S 3f, 416 f, sowie die dort 
angezogenen Gesetze), aber sie hat dem Landesrechte 
für die Abgrenzung der Gebiete von Rechtspflege 
und Verwaltung grundsätzlich freie Hand gelassen. 
Allgemeine Beschränkungen enthalten insbeson- 
dere weder § 13 GW0, noch 5 11 Ec z. GB 
und a 6 Ec# z. Bn, noch 8 4 EG z. ZPO. 
a) Soweit nicht andere Reichsgesetze entgegen- 
stehen, kann die Landesgesetzgebung den Be- 
griff „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ bestimmen 
(vgl. Wach, HB des Zivilprozesses Bd. 1 98b Nr. 2, 
Note 3, Note 579 f, 81 a. E. f). Wenn man aber 
auch annehmen wollte, daß die zur Zeit des Er- 
lasses des GV in den einzelnen Bundesstaaten 
geltenden Begriffsbestimmungen durch & 13 
reichsgesetzlich festgelegt seien (Otto Mayer 1 & 16 
S 213 f) oder daß der Paragraph den Begriff 
selbständig bestimmt habe, so ist doch nach seinem 
übrigen Wortlaute in Verbindung mit §#&# 3 und 
4 EG z. GBG die Landesgesetzgebung zweifellos 
befugt, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten den Verw- 
 
	        
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