Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Sachsen) 
  
  
tallische Mineralien (Erzbergbau, Regalbergbau) 
mit Ausnahme der Raseneisensteingräbereien, 
sowie auf Stein- und Braunkohlen regelt, ist die 
Entscheidung über die Verbindlichkeit zum Er- 
satze von Schaden, der an fremden Grundstücken 
durch Grubenbaue verursacht wird, über die Ent- 
eignung von Grundstücken oder die Bestellung 
von Dienstbarkeiten zu Bergwerkszwecken den 
Verw Behörden zugewiesen worden. Für die Aus- 
mittelung der Entschädigungen und die Zulässigkeit 
des RW gelten dieselben Vorschriften, wie für 
die Enteignung (§5 364). 
2. Ebenso ist die Entscheidung über Verteilung 
der Beiträge zum Ersatze von Nachteilen, die durch 
obrigkeitliche Absperrung von Feldern, durch 
Stehenlassen von Sicherheitspfeilern usw. ent- 
stehen, dem Bergamte übertragen. Doch können 
die Beteiligten dessen Ausspruch im RW angrei- 
sen (Allg. Berg G 8 82). 
V. Wasserrecht. 
Die Vorschriften des Wasser G v. 12. 3. 09 
sind nach seinem §& 154 im reinen VerwWege 
durchzuführen, soweit nicht darin oder nach son- 
stigen Grundsätzen der RW eröffnet ist oder das 
Verwtreitverfahren stattfindet. 
1. Streitigkeiten über das Eigentum an ange- 
schwemmtem Lande, an Inseln, die sich in einem 
fließenden Gewässer bilden, und an Grundstücken, 
die durch Wassergewalt (Durchbruch) vom Ufer 
getrennt sind, haben die ordentlichen Gerichte zu 
entscheiden (§§ 8, 9). 
2. Ueber gewisse Entschädigungsansprüche ent- 
scheidet zwar zunächst die Verw Behörde, ihre 
Entscheidung kann aber von den Beteiligten bin- 
nen 6 Monaten im RW angefochten werden. 
Daneben steht es den Beteiligten frei, die Entschei- 
dung der nächstvorgesetzten VerwBehörde im 
Wege des Rekurses anzurufen. Die Rekursent- 
scheidung kann alsdann innerhalb derselben Frist 
im RW angefochten werden. Für die Berechnung 
der Frist gelten im wesentlichen dieselben Vor- 
schriften wie im Enteignungsverfahren. Es ge- 
hören die Fälle folgender §s§ hierher: 10 Abs 3, 
10 Abs 4, 15, 38, 41, 60, 54—57, 81, 82, 83, 
129, 151, 153. 
3. Wenn auf privatrechtlichen Titeln beruhende 
Einwendungen gegen die Erteilung der behörd- 
lichen Erlaubnis zur besonderen Benutzung flie- 
ßender Gewässer oder gegen Verlegung eines 
Wasserlaufs oder gegen eine wesentliche Ver- 
änderung seines Bettes oder seines Ufers zu 
Zwecken der Unterhaltung eines fließenden Ge- 
wässers oder der dazu gehörigen Flutrinne oder 
des Hochwasserschutzes erhoben werden, so hat die 
VerwBehörde sie zur richterlichen Entscheidung 
zu verweisen. Die Erteilung der Erlaubnis oder 
die Vornahme der erforderlichen Arbeiten ist aber 
von der Erledigung dieser Einwendungen nicht 
abhängig zu machen (5§5 34, 63). 
& 6. c) Weitere Verwaltungszweige. 
I. Gewerbesachen. Nach AG ## 25 sind 
die Verw Behörden in Gewerbesachen auch dann 
zuständig, wenn besondere Rechtstitel angezogen 
werden. Diese Vorschrift ist noch in Geltung, so- 
weit nicht die R#ewO andere Bestimmungen über 
die Zuständigkeit enthält (Vgl. insbesondere 
GewO 8K9, 19, 51, 75, 91b). Streitigkeiten über 
den Bierzwang, sowie über das Recht, auf dem 
Lande Bier zu brauen, auszuschroten und das 
  
  
eigene Gebräu zu verzapfen (vgl. GewO 557—10). 
sind aber von den ordentlichen Gerichten zu ent- 
  
scheiden (AEG# 5 26). Diese Ausnahme von der 
Ausnahmevorschrift ist jedoch ziemlich bedeu- 
tungslos (Ann 7, 416 f). Im übrigen vgl. Nip- 
pold 85 f, v. d. Mosel ½ unter „Brauzwang“ und 
„Mahlzwang.“ 
II. Sozialversicherung. Sovweit nicht 
reichsgesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist, 
entscheiden über Ansprüche aus der Kranken-, 
Unfall-, Invaliditäts-- und Altersversicherung des 
Staats die VerwGerichte. Vgl. Apelt, VR Pfl G 
2. Aufl. 1911, S. 31 f, 129 f. 
III. Gesindesachen I/Band II, S 221, 
2221. 
IV. Armenwesen und Unterstüt- 
zungswohnsitz. Ein im RW verfolgbarer 
Anspruch auf Unterstützung steht dem Hilfsbedürf- 
tigen weder nach dem Reichsgesetz über den 
Unterstützungswohnsitz (5 61), noch nach §&s 4 der 
Sächs. Armen O v. 22. 10. 40 zu. Der Erstattungs- 
anspruch gegen den Unterstützten, gegen die zu 
seiner Unterhaltung verpflichteten Personen und 
gegen seine Erben ist dagegen im RW zu ver- 
solgen. # Armenwesen Band I S 214, 215. 
V. Kirchliche Angelegenheiten 
und Schulsachen. Der RNW ist ausge- 
schlossen bei Streitigkeiten zwischen Kirchenge- 
meinden und Schulgemeinden als solchen oder 
über das Verhältnis in und zu diesen Gemeinden 
oder über gesetz= und ordnungsmäßige Vollziehung 
der kirchlichen Handlungen, insbesondere bei 
Streitigkeiten über Kirchspielsgrenzen, über die 
Rechte und Obliegenheiten der Gemeindemit- 
glieder, über Auspfarrungen, Ausschulungen, 
Kirchenstühle, Begräbnisstellen, über Patronats- 
rechte, Taufe, Aufgebot, Trauung und Beerdi- 
gung (AG# 5# 9P, 10); Nippold (66 f). 
VI. Fürsorgeerziehung'] Band I1, 8661s. 
VII. Religiöse Kindererziehung lII. 
VIII. Abdel [JI. Streitigkeiten über den Ge- 
brauch eines Adelsprädikats werden im Verw- 
Wege in erster Instanz durch einen Ausschuß des 
Min Inn, in zweiter und letzter Instanz durch 
das O# entschieden (Gv. 12. 9. 02). 
IX. Wildschaden. Ueber den grund- 
sätzlich im BG#B (5 835) geordneten Ersatzanspruch 
wegen Wildschadens wird nach Gv. 28. 5. 98 
#& 6 ff im Verw Wege entschieden. 
& 7. d) Die Verhältnisse der öffentlichen 
Beamten. (vgl. Blüher, Staatsbeamtenrecht i. 
Kgr. Sachsen 1913 S. 97 ff.) 
1. Wegen der Rechtsverhältnisse der Staats- 
diener verweist AEG in & 6 auf G, die Verhältnisse 
der Zivilstaatsdiener betr., v. 7. 3. 35 (vielfach 
abgeändert vgl. Blüher S. 3 f.). Trotz §& 51 d. 
G wird man mit der vormaligen Kompetenz- 
kommission (Entsch v. 19. 11. 78 — Wenglers 
Arch. 1879 S 180 f) und dem ehemaligen Ober- 
appellationsgericht annehmen müssen, daß da- 
durch den Staatsdienern die Befugnis, ihre An- 
sprüche auf die festen Dienstbezüge im RW zu 
verfolgen, nicht entzogen sei; dasselbe gilt für die 
Ansprüche der Witwen und Maisen der Staats- 
diener auf Gnadengenuß und Pension. 
2. Ueber die aus dem Dienstverhältnisse sich 
ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche der 
Beamten der Bezirksverbände, der politischen 
Gemeinden und der kirchlichen Unterbeamten an
	        
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