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Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Sachsen)
tallische Mineralien (Erzbergbau, Regalbergbau)
mit Ausnahme der Raseneisensteingräbereien,
sowie auf Stein- und Braunkohlen regelt, ist die
Entscheidung über die Verbindlichkeit zum Er-
satze von Schaden, der an fremden Grundstücken
durch Grubenbaue verursacht wird, über die Ent-
eignung von Grundstücken oder die Bestellung
von Dienstbarkeiten zu Bergwerkszwecken den
Verw Behörden zugewiesen worden. Für die Aus-
mittelung der Entschädigungen und die Zulässigkeit
des RW gelten dieselben Vorschriften, wie für
die Enteignung (§5 364).
2. Ebenso ist die Entscheidung über Verteilung
der Beiträge zum Ersatze von Nachteilen, die durch
obrigkeitliche Absperrung von Feldern, durch
Stehenlassen von Sicherheitspfeilern usw. ent-
stehen, dem Bergamte übertragen. Doch können
die Beteiligten dessen Ausspruch im RW angrei-
sen (Allg. Berg G 8 82).
V. Wasserrecht.
Die Vorschriften des Wasser G v. 12. 3. 09
sind nach seinem §& 154 im reinen VerwWege
durchzuführen, soweit nicht darin oder nach son-
stigen Grundsätzen der RW eröffnet ist oder das
Verwtreitverfahren stattfindet.
1. Streitigkeiten über das Eigentum an ange-
schwemmtem Lande, an Inseln, die sich in einem
fließenden Gewässer bilden, und an Grundstücken,
die durch Wassergewalt (Durchbruch) vom Ufer
getrennt sind, haben die ordentlichen Gerichte zu
entscheiden (§§ 8, 9).
2. Ueber gewisse Entschädigungsansprüche ent-
scheidet zwar zunächst die Verw Behörde, ihre
Entscheidung kann aber von den Beteiligten bin-
nen 6 Monaten im RW angefochten werden.
Daneben steht es den Beteiligten frei, die Entschei-
dung der nächstvorgesetzten VerwBehörde im
Wege des Rekurses anzurufen. Die Rekursent-
scheidung kann alsdann innerhalb derselben Frist
im RW angefochten werden. Für die Berechnung
der Frist gelten im wesentlichen dieselben Vor-
schriften wie im Enteignungsverfahren. Es ge-
hören die Fälle folgender §s§ hierher: 10 Abs 3,
10 Abs 4, 15, 38, 41, 60, 54—57, 81, 82, 83,
129, 151, 153.
3. Wenn auf privatrechtlichen Titeln beruhende
Einwendungen gegen die Erteilung der behörd-
lichen Erlaubnis zur besonderen Benutzung flie-
ßender Gewässer oder gegen Verlegung eines
Wasserlaufs oder gegen eine wesentliche Ver-
änderung seines Bettes oder seines Ufers zu
Zwecken der Unterhaltung eines fließenden Ge-
wässers oder der dazu gehörigen Flutrinne oder
des Hochwasserschutzes erhoben werden, so hat die
VerwBehörde sie zur richterlichen Entscheidung
zu verweisen. Die Erteilung der Erlaubnis oder
die Vornahme der erforderlichen Arbeiten ist aber
von der Erledigung dieser Einwendungen nicht
abhängig zu machen (5§5 34, 63).
& 6. c) Weitere Verwaltungszweige.
I. Gewerbesachen. Nach AG ## 25 sind
die Verw Behörden in Gewerbesachen auch dann
zuständig, wenn besondere Rechtstitel angezogen
werden. Diese Vorschrift ist noch in Geltung, so-
weit nicht die R#ewO andere Bestimmungen über
die Zuständigkeit enthält (Vgl. insbesondere
GewO 8K9, 19, 51, 75, 91b). Streitigkeiten über
den Bierzwang, sowie über das Recht, auf dem
Lande Bier zu brauen, auszuschroten und das
eigene Gebräu zu verzapfen (vgl. GewO 557—10).
sind aber von den ordentlichen Gerichten zu ent-
scheiden (AEG# 5 26). Diese Ausnahme von der
Ausnahmevorschrift ist jedoch ziemlich bedeu-
tungslos (Ann 7, 416 f). Im übrigen vgl. Nip-
pold 85 f, v. d. Mosel ½ unter „Brauzwang“ und
„Mahlzwang.“
II. Sozialversicherung. Sovweit nicht
reichsgesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist,
entscheiden über Ansprüche aus der Kranken-,
Unfall-, Invaliditäts-- und Altersversicherung des
Staats die VerwGerichte. Vgl. Apelt, VR Pfl G
2. Aufl. 1911, S. 31 f, 129 f.
III. Gesindesachen I/Band II, S 221,
2221.
IV. Armenwesen und Unterstüt-
zungswohnsitz. Ein im RW verfolgbarer
Anspruch auf Unterstützung steht dem Hilfsbedürf-
tigen weder nach dem Reichsgesetz über den
Unterstützungswohnsitz (5 61), noch nach §&s 4 der
Sächs. Armen O v. 22. 10. 40 zu. Der Erstattungs-
anspruch gegen den Unterstützten, gegen die zu
seiner Unterhaltung verpflichteten Personen und
gegen seine Erben ist dagegen im RW zu ver-
solgen. # Armenwesen Band I S 214, 215.
V. Kirchliche Angelegenheiten
und Schulsachen. Der RNW ist ausge-
schlossen bei Streitigkeiten zwischen Kirchenge-
meinden und Schulgemeinden als solchen oder
über das Verhältnis in und zu diesen Gemeinden
oder über gesetz= und ordnungsmäßige Vollziehung
der kirchlichen Handlungen, insbesondere bei
Streitigkeiten über Kirchspielsgrenzen, über die
Rechte und Obliegenheiten der Gemeindemit-
glieder, über Auspfarrungen, Ausschulungen,
Kirchenstühle, Begräbnisstellen, über Patronats-
rechte, Taufe, Aufgebot, Trauung und Beerdi-
gung (AG# 5# 9P, 10); Nippold (66 f).
VI. Fürsorgeerziehung'] Band I1, 8661s.
VII. Religiöse Kindererziehung lII.
VIII. Abdel [JI. Streitigkeiten über den Ge-
brauch eines Adelsprädikats werden im Verw-
Wege in erster Instanz durch einen Ausschuß des
Min Inn, in zweiter und letzter Instanz durch
das O# entschieden (Gv. 12. 9. 02).
IX. Wildschaden. Ueber den grund-
sätzlich im BG#B (5 835) geordneten Ersatzanspruch
wegen Wildschadens wird nach Gv. 28. 5. 98
#& 6 ff im Verw Wege entschieden.
& 7. d) Die Verhältnisse der öffentlichen
Beamten. (vgl. Blüher, Staatsbeamtenrecht i.
Kgr. Sachsen 1913 S. 97 ff.)
1. Wegen der Rechtsverhältnisse der Staats-
diener verweist AEG in & 6 auf G, die Verhältnisse
der Zivilstaatsdiener betr., v. 7. 3. 35 (vielfach
abgeändert vgl. Blüher S. 3 f.). Trotz §& 51 d.
G wird man mit der vormaligen Kompetenz-
kommission (Entsch v. 19. 11. 78 — Wenglers
Arch. 1879 S 180 f) und dem ehemaligen Ober-
appellationsgericht annehmen müssen, daß da-
durch den Staatsdienern die Befugnis, ihre An-
sprüche auf die festen Dienstbezüge im RW zu
verfolgen, nicht entzogen sei; dasselbe gilt für die
Ansprüche der Witwen und Maisen der Staats-
diener auf Gnadengenuß und Pension.
2. Ueber die aus dem Dienstverhältnisse sich
ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche der
Beamten der Bezirksverbände, der politischen
Gemeinden und der kirchlichen Unterbeamten an