Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Reich (B. Behörden) 
  
Zum Ressort dieses RAmtes gehören sehr zahl- 
reiche Behörden, unter denen als besonders wichtig 
hervorzuheben sind das Statistische Amt (7 Ver- 
waltungsstatistikl, die Normaleichungskommission 
I1Band II 8161, das Ober-Seeamt, das Gesund- 
heitsamt [J Band II 225), das Patentamt, das 
RVersicherungsamt, das Aufsichtsamt für Privat- 
versicherung, das Bundesamt für das Heimatwe- 
sen, die Reichsdisziplinarbehörden. Vgl. unten IV. 
2. Das Auswärtige Amt l/N Band II 
891| zerfällt in drei Abteilungen, die politische, die 
handelspolitische und die Rechtsabteilung, von 
denen die erste wieder in zwei Sektionen zerlegt 
ist. Von diesem Amt ressortieren die diplomatischen 
Missionen und die Konsulate, das archäologische 
Institut mit den Sekretariaten in Rom und Athen, 
das deutsche Institut für ägyptische Altertums- 
kunde in Kairo und die römisch-germanische Kom- 
mission in Frankfurt a. M. Für das Auswande- 
rungswesen (NI ist ein Beirat gebildet. 
3. Das Reichsmarineamt. Es bear- 
beitet die Angelegenheiten der Marineverwaltung 
in elf Abteilungen, von denen viele wieder in 
Unterabteilungen und Dezernate zerfallen. Ihm 
liegt die Verwaltung von Kiautschou (Jlob. Ihm 
sind unterstellt die Werften in Danzig, Kiel, Wil- 
helmshaven, die Marine-Bildungsanstalten (Ma- 
rineakademie und Marineschule in Kiel, Deckoffi- 
ziersschule in Wilhelmshaven) und die deutsche See- 
warte in Hamburg. 1/ Kriegsmarine §# 5, Band 
II 6791 
4. Das Reichsjustizamt bearbeitet 
die in das Gebiet der Rechtspflege einschlagenden 
Angelegenheiten und wirkt bei den Geschäften der 
übrigen RAemter mit, soweit dieselben das Ge- 
biet der Rechtspflege berühren; es hat die Justiz- 
verwaltung hinsichtlich des Reichsgerichts und der 
Reichsanwaltschaft. (X Band II 4801. 
5. Das Reichspostamt besteht aus 
vier Abteilungen für die Post, die Telegraphie, die 
emeinsamen VerwSachen und für die Personal-, 
tats- und Kassenangelegenheiten; ihm sind die 
41 Oberpostdirektionen und die Post= und Tele- 
raphenämter unterstellt und es verwaltet die 
eichsdruckerei. [J Band III 139l. 
6. Das Reichsschatzamt. Es ist die 
oberste Finanzbehörde und bearbeitet in zwei Ab- 
teilungen die allgemeinen Finanzsachen und die 
Zoll- und Steuersachen. Zu seinem Ressort gehö- 
ren das Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau, die 
Verwaltung des RKriegsschatzes, die Rayonkom- 
mission, die RSchuldenverwaltung und die Re- 
vollmächtigten für Zölle und Steuern. I Band I 
787 und Zollwesenl. 
7. Das Reichs-Kolonialamt zer- 
fällt in vier Abteilungen, von denen die vierte die 
Militärsachen (Angelegenheiten der Schutztruppen) 
bearbeitet. Ihm sind die Behörden in den Schutz- 
gebieten ([X7| mit Ausnahme von Kiautschou I/AI 
untergeordnet. 
8. Das Reichsamt für die Verwal- 
tung der Reichseisenbahnen. Von 
ihm ressortiert die Generaldirektion der Eisenbah- 
nen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg nebst den 
derselben unterstellten Behörden. [# Band 1 670)j. 
9. Das Reichseisenbahnamt hatdie 
Aufgabe, die in den a 41—47 der RV dem R zu- 
geschriebenen Befugnisse hinsichtlich des Eisen- 
bahnwesens zu handhaben. IJ Band 1 6691. 
  
10. Die Reichsbankbehörden 7|, 
nämlich das RBank-Kuratorium und das RBank- 
Direktorium, welchem die Zweigniederlassungen 
der RBank untergeordnet sind. 
11. Der Präsident des Reichsmilitär- 
erichts in Berlin, welchem die Geschäfte der Ju- 
izverwaltung hinsichtlich dieses Gerichts obliegen. 
12. Die Reichsversicherungsanstalt 
für Angestellte in Berlin (7 Band III 188s. 
III. Selbständige Reichsfinanzbehör- 
den [IJ Band I 787 und Staatsschuldenf): 
1. Die Reichsschuldenverwaltung 
ist der preußischen Hauptverwaltung der Staats- 
schulden übertragen mit der Maßgabe, daß „die 
obere Leitung dem NRK zusteht“. Diese zuerst im 
Gv. 19. 6. 68 getroffene Anordnung ist in allen 
späteren Gesetzen über die Aufnahme von Anleihen 
und die Ausgabe von Schatzscheinen wiederholt 
worden. Auf die amtliche Tätigkeit und staatsrecht- 
liche Stellung dieser Behörde findet das preuß. 
Gv. 24. 2. 50 Anwendung. 
2. Die Verwaltung des Reichsinvaliden- 
sonds ist durch das G v. 23. 5. 738 gegründet worden. 
Nach 1 12 dieses Gesetzes waren der Vorsitzende und die 
Mitalieder für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und 
Berwaltung des Fonds unbedingt verantwortlich und muß- 
ten die Erfüllung dieser Pflichten durch einen besonderen 
Amtseid angeloben. Nachdem der Invalidenfonds fast voll- 
ständig verbraucht worden war, ist diese Behörde am 
1. 10. 09 aufgelöst worden. 
3. Die Reichsschuldenkommission 
ist eine Nachbildung der preußischen Staatsschul- 
denkommission und durch das Norddeutsche Bun- 
des G v. 19. 6. 68 dem Behördenorganismus einge- 
fügt worden. Sie besteht aus sechs Mitgliedern 
des B, sechs Mitgliedern des RT und dem Chef- 
präsidenten des Rechnungshofes. Ihr liegt ob die 
Aufsicht über die Rchuldenverwaltung, über die 
Verwaltung des RKriegsschatzes, des Invaliden= 
fonds und anderer verzinslich angelegter RFonds 
und über die An- und Ausfertigung, Einziehung 
und Vernichtung der RBanknoten und Reichs- 
kassenscheine. 
4. Der Rechnungshof des Deut- 
schen Reichs. Derselbe ist eine Abteilung der 
Preußischen Oberrechnungskammer. Auf die Amts- 
tätigkeit derselben findet das preuß. G v. 27. 3. 72 
und die vom RK erlassene Instr v. 5. 3. 75 (Znl. 
157 ff) Anwendung. Für die Prüfung der dem 
R vorzulegenden allgemeinen Rechnungen und 
die vom Rechnungshof aufzustellenden Bemerkun- 
gen über dieselben trägt der Rechnungshof nach 
18 des zit. G „die selbständige, unbedingte Ver- 
antwortlichkeit". Der Rechnungshof hat demnach 
dem RK und den übrigen R gegenüber eine 
ebenso unabhängige Stellung wie ein oberster 
Gerichtshof. 7 Staatsrechnungswesen)j. 
IV. Die richterlichen Reichsbehörden 
d. h. diejenigen Behörden, welche nach eigener sach- 
licher Würdigung und rechtlicher Ueberzeugung Ent- 
scheidungen zu geben haben, sind teils Justizgerichte, 
teils Disziplinargerichte, teils Verwaltungsgerichte. 
1. Reichsjustizgerichte sind das 
Reichsgericht in Leipzig I[J Band II 204, 
480), das Reichsmilitärgericht in Ber- 
lin [J Band 11 862), die Reichskon sular- 
gerichte ((Band II 622) und die Gerichte in 
den Schutzgebieten IJ|] und die Ma- 
rinestrafgerichte. 
 
	        
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