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Reich (B. Behörden)
Zum Ressort dieses RAmtes gehören sehr zahl-
reiche Behörden, unter denen als besonders wichtig
hervorzuheben sind das Statistische Amt (7 Ver-
waltungsstatistikl, die Normaleichungskommission
I1Band II 8161, das Ober-Seeamt, das Gesund-
heitsamt [J Band II 225), das Patentamt, das
RVersicherungsamt, das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung, das Bundesamt für das Heimatwe-
sen, die Reichsdisziplinarbehörden. Vgl. unten IV.
2. Das Auswärtige Amt l/N Band II
891| zerfällt in drei Abteilungen, die politische, die
handelspolitische und die Rechtsabteilung, von
denen die erste wieder in zwei Sektionen zerlegt
ist. Von diesem Amt ressortieren die diplomatischen
Missionen und die Konsulate, das archäologische
Institut mit den Sekretariaten in Rom und Athen,
das deutsche Institut für ägyptische Altertums-
kunde in Kairo und die römisch-germanische Kom-
mission in Frankfurt a. M. Für das Auswande-
rungswesen (NI ist ein Beirat gebildet.
3. Das Reichsmarineamt. Es bear-
beitet die Angelegenheiten der Marineverwaltung
in elf Abteilungen, von denen viele wieder in
Unterabteilungen und Dezernate zerfallen. Ihm
liegt die Verwaltung von Kiautschou (Jlob. Ihm
sind unterstellt die Werften in Danzig, Kiel, Wil-
helmshaven, die Marine-Bildungsanstalten (Ma-
rineakademie und Marineschule in Kiel, Deckoffi-
ziersschule in Wilhelmshaven) und die deutsche See-
warte in Hamburg. 1/ Kriegsmarine §# 5, Band
II 6791
4. Das Reichsjustizamt bearbeitet
die in das Gebiet der Rechtspflege einschlagenden
Angelegenheiten und wirkt bei den Geschäften der
übrigen RAemter mit, soweit dieselben das Ge-
biet der Rechtspflege berühren; es hat die Justiz-
verwaltung hinsichtlich des Reichsgerichts und der
Reichsanwaltschaft. (X Band II 4801.
5. Das Reichspostamt besteht aus
vier Abteilungen für die Post, die Telegraphie, die
emeinsamen VerwSachen und für die Personal-,
tats- und Kassenangelegenheiten; ihm sind die
41 Oberpostdirektionen und die Post= und Tele-
raphenämter unterstellt und es verwaltet die
eichsdruckerei. [J Band III 139l.
6. Das Reichsschatzamt. Es ist die
oberste Finanzbehörde und bearbeitet in zwei Ab-
teilungen die allgemeinen Finanzsachen und die
Zoll- und Steuersachen. Zu seinem Ressort gehö-
ren das Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau, die
Verwaltung des RKriegsschatzes, die Rayonkom-
mission, die RSchuldenverwaltung und die Re-
vollmächtigten für Zölle und Steuern. I Band I
787 und Zollwesenl.
7. Das Reichs-Kolonialamt zer-
fällt in vier Abteilungen, von denen die vierte die
Militärsachen (Angelegenheiten der Schutztruppen)
bearbeitet. Ihm sind die Behörden in den Schutz-
gebieten ([X7| mit Ausnahme von Kiautschou I/AI
untergeordnet.
8. Das Reichsamt für die Verwal-
tung der Reichseisenbahnen. Von
ihm ressortiert die Generaldirektion der Eisenbah-
nen in Elsaß-Lothringen zu Straßburg nebst den
derselben unterstellten Behörden. [# Band 1 670)j.
9. Das Reichseisenbahnamt hatdie
Aufgabe, die in den a 41—47 der RV dem R zu-
geschriebenen Befugnisse hinsichtlich des Eisen-
bahnwesens zu handhaben. IJ Band 1 6691.
10. Die Reichsbankbehörden 7|,
nämlich das RBank-Kuratorium und das RBank-
Direktorium, welchem die Zweigniederlassungen
der RBank untergeordnet sind.
11. Der Präsident des Reichsmilitär-
erichts in Berlin, welchem die Geschäfte der Ju-
izverwaltung hinsichtlich dieses Gerichts obliegen.
12. Die Reichsversicherungsanstalt
für Angestellte in Berlin (7 Band III 188s.
III. Selbständige Reichsfinanzbehör-
den [IJ Band I 787 und Staatsschuldenf):
1. Die Reichsschuldenverwaltung
ist der preußischen Hauptverwaltung der Staats-
schulden übertragen mit der Maßgabe, daß „die
obere Leitung dem NRK zusteht“. Diese zuerst im
Gv. 19. 6. 68 getroffene Anordnung ist in allen
späteren Gesetzen über die Aufnahme von Anleihen
und die Ausgabe von Schatzscheinen wiederholt
worden. Auf die amtliche Tätigkeit und staatsrecht-
liche Stellung dieser Behörde findet das preuß.
Gv. 24. 2. 50 Anwendung.
2. Die Verwaltung des Reichsinvaliden-
sonds ist durch das G v. 23. 5. 738 gegründet worden.
Nach 1 12 dieses Gesetzes waren der Vorsitzende und die
Mitalieder für die gesetzmäßige Anlage, Verrechnung und
Berwaltung des Fonds unbedingt verantwortlich und muß-
ten die Erfüllung dieser Pflichten durch einen besonderen
Amtseid angeloben. Nachdem der Invalidenfonds fast voll-
ständig verbraucht worden war, ist diese Behörde am
1. 10. 09 aufgelöst worden.
3. Die Reichsschuldenkommission
ist eine Nachbildung der preußischen Staatsschul-
denkommission und durch das Norddeutsche Bun-
des G v. 19. 6. 68 dem Behördenorganismus einge-
fügt worden. Sie besteht aus sechs Mitgliedern
des B, sechs Mitgliedern des RT und dem Chef-
präsidenten des Rechnungshofes. Ihr liegt ob die
Aufsicht über die Rchuldenverwaltung, über die
Verwaltung des RKriegsschatzes, des Invaliden=
fonds und anderer verzinslich angelegter RFonds
und über die An- und Ausfertigung, Einziehung
und Vernichtung der RBanknoten und Reichs-
kassenscheine.
4. Der Rechnungshof des Deut-
schen Reichs. Derselbe ist eine Abteilung der
Preußischen Oberrechnungskammer. Auf die Amts-
tätigkeit derselben findet das preuß. G v. 27. 3. 72
und die vom RK erlassene Instr v. 5. 3. 75 (Znl.
157 ff) Anwendung. Für die Prüfung der dem
R vorzulegenden allgemeinen Rechnungen und
die vom Rechnungshof aufzustellenden Bemerkun-
gen über dieselben trägt der Rechnungshof nach
18 des zit. G „die selbständige, unbedingte Ver-
antwortlichkeit". Der Rechnungshof hat demnach
dem RK und den übrigen R gegenüber eine
ebenso unabhängige Stellung wie ein oberster
Gerichtshof. 7 Staatsrechnungswesen)j.
IV. Die richterlichen Reichsbehörden
d. h. diejenigen Behörden, welche nach eigener sach-
licher Würdigung und rechtlicher Ueberzeugung Ent-
scheidungen zu geben haben, sind teils Justizgerichte,
teils Disziplinargerichte, teils Verwaltungsgerichte.
1. Reichsjustizgerichte sind das
Reichsgericht in Leipzig I[J Band II 204,
480), das Reichsmilitärgericht in Ber-
lin [J Band 11 862), die Reichskon sular-
gerichte ((Band II 622) und die Gerichte in
den Schutzgebieten IJ|] und die Ma-
rinestrafgerichte.