Reichsbank
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## 3. Berfassung der Reichͤbauk. Aufsicht
mud Leitung. Mitwirkung der Anteilseigner.
Die Organisation der R. ist der der Preußischen
Bank genau nachgebildet.
I. Die Verwaltungliegt, dem engen Verhält-
nis der R. zum Reiche entsprechend, in den Händen
von (unmittelbaren) Reichsbeamten. —
Die dem Reiche zustehende Aufsicht übt ein
„Bankkuratorium“,bestehend aus dem Reichs-
kanzler als Vorsitzenden, 1 vom Kaiser und 3 vom
BR ernannten Mitgliedern. Es versammelt sich
vierteljährlich und empfängt Bericht über den
Zustand der Bank, sowie eine „allgemeine
Rechenschaft von allen Operationen und Geschäfts-
einrichtungen"“. — Die Leitung der Bank
steht dem Reichskanzler t(in dessen Be-
hinderung einem vom Kaiser hierfür ernann-
ten Stellvertreter) zu und unter diesem dem
Reichsbankdirektorium als der ver-
waltenden und ausführenden, die R. auch nach
außen vertretenden (BankG# 5 38) Behörde. Es
ist ein Kollegium mit einem Präsidenten an
der Spitze (seit 1887 auch einem Vizepräsidenten)
und einer bankgesetzlich nicht begrenzten Zahl von
Mitgliedern (jetzt 8). Die Ernennung geschieht
auf Lebenszeit durch den Kaiser auf Vorschlag
des Bundesrats.
Der Reichskanzler erläßt die nötigen
allgemeinen Geschäftsanweisungen (bisher nur
für die Zweiganstalten; sie sind nicht veröffentlicht)
und Dienstinstruktionen (sie sind dem Zentralaus-
schusse, s. unten, nur nachher zur Kenntnisnahme
mitzuteilen, Bank G & 32 a. E.); seinen Vorschriften
und Weisungen hat das R. Direktorium bei seiner
Verwaltung überall Folge zu leisten. Die Be-
amten [Nibeziehen ihre Einkünfte aus der Kasse
der R.; im übrigen aber findet das gesamte Reichs-
beamtenrecht auf sie Anwendung; soweit sich die
Gesetze ausdrücklich nur auf solche Reichsbeamte er-
strecken, die ihr Gehalt aus der Reichskasse beziehen,
sind ergänzende kaiserliche Verordnungen wegen
der R. Beamten erlassen (z. B. wegen Pensionen,
Kautionen, Witwen= und Waisengeld). Ihre
Anstellung erfolgt teils durch den Kaiser (nur die
Bankkommissarien, unten &4 Aa), teils durch den RK
(nur die ersten Vorstandsbeamten der R. Haupt-
stellen) oder mit dessen Ermächtigung (wie bisher)
durch den Präsidenten des R.Direktoriums (Vbetr.
die Anstellung der Beamten usw., v. 19. 12. 75,
RBl 378). Dem Reichstage steht nur
insofern eine (zuweilen zu Erörterungen über die
R. Verwaltung benutzte) Kognition zu, als der
Besoldungs= und Pensionsetat des R.Direkto-
riums jährlich durch den Reichshaus-
haltsetat festgesetzt wird, während den der
übrigen Beamten der Kaiser jährlich im Ein-
vernehmen mit dem Bundesrate auf Antrag des
RK festsetzt.
Wegen der Reichsschuldenkommis-
sion (. unten §# 5 B 1 a. E.
Die Rechnungen der R. unterliegen der
Revision durch den Rechnungshof des
Deutschen Reichs in der vom RK (unterm 5. 2.77)
bestimmten Form. (Die Kontrolle, ursprünglich
durch Reichsgesetz der preußischen Oberrechnungs-
kammer jährlich, ist dieser jetzt durch § 1 des
Reichskontrollgesetzes v. 21. 3.10(R# Bl
521) bis 1914 übertragen.)
II. Die Mitwirkung der Organe der Bank-
anteilseigner ist im wesentlichen nur eine
beratende.
Das Wichtigste ist der Zentralausschusß,
aus der Generalversammlung (s. unten) gewählt.
Er besteht aus 15 Anteilseignern (bezw. 15 Stell-
vertretern), die auf ihren Namen lautende An-
teilsscheine über einen Mindestbetrag von 9000 Mk.
besitzen müssen (§ 31 und G v. 7. 6. 99 a 3).
Er versammelt sich wenigstens einmal monatlich
auf Berufung und unter Vorsitz des Präsi-
denten des R. Direktoriums und empfängt da-
bei hauptsächlich einen durch vorgelegte Nach-
weisungen über die verschiedenen Geschäfts-
zweige unterstützten Bericht über den Zustand und
die Operationen der Bank. Insbesondere ist er
aber über eine Reihe von im Gesetz (5 32) und
Statut (5+ 14 Abs 2, auch § 2 Abs 2, 5 7) bezeich-
neten Punkten gutachtlich zu hören, z. B.
über den Höchstbetrag der Lombarddarlehne, die
Höhe des Diskontosatzes und des Lombardzins-
fußes sowie über Veränderungen in den Grund-
sätzen und Fristen der Krediterteilung.
Nur in drei Fällen ist die Zustimmung
des Zentralausschusses erforderlich:
a) Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank
(BankG 3 13 Nr. 4) kann nur erfolgen, nachdem die Höhe
des Betrages, bis zu welchem die Fonds der Bank zu diesem
Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung
des Zentralausschusses festgesetzt ist (Bank G #32 d Abs 2);
diese Höhe ist also nicht gesetzlich begrenzt, wic bei
den Privatnotenbanken (BankE 44 Nr. 1). b) Geschäfte
mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher
Bundesstaaten müssen, wenn andere als die allgemein
geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung
kommen sollen, zuvor zur Kenntnis der Deputierten (s. un-
ten) gebracht, und, wenn auch nur einer darauf anträgt,
dem Zentralausschusse vorgelegt werden; sie müssen unter-
bleiben, wenn die Mehrheit sich gegen die Zulässigkeit aus-
spricht (BankG# ## 35). c) Mit Zustimmung des Zentralaus-
schusses können auf die Dividende der R. Anteile halbjähr-
liche Abschlagszahlungen bis zu 1 44% am 1. 7. und 2. 1.
geleistet werden (R. Statut 4 15).
Eine fortlaufende spezielle Kon-
trolle über die Verwaltung üben 3 von dem Zen-
tralausschuß aus seiner Mitte gewählte Depu-
tierte (bezw. Stellvertreter), welche insbe-
sondere allen Sitzungen des Direktoriums mit be-
ratender Stimme beiwohnen dürfen. Sie sind
berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen
Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes
des R. Direktoriums von dem Gange der Geschäfte
Kenntnis zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles
der Bank einzusehen und den Kassenrevisionen
beizuwohnen (Bank G & 34, Statut # 22—26).
Eine ähnliche Vertretung besteht bei den R.=
Hauptstellen (unten § 4 Aa), nämlich Bezirks-
ausschüsse, deren 4—10 Mitglieder vom
Reichskanzler aus den vom Bankkommissar
(X§ 4Aa) und vom Zentralausschuß aufgestellten
Vorschlagslisten der am Sitze der Hauptstelle oder in
dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Anteilseig-
ner ausgewählt werden. Die Stelle der Deputier-
ten vertreten hier —3 Beigeordnete, welche
vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählt
oder, wo ein solcher wegen Mangels einer hin-
reichenden Zahl von Anteilseignern nicht besteht
(er besteht jetzt bei allen R. Hauptstellen), vom RK
ernannt werden (Bank G# 36, Statut 88 27—290).
Am unerheblichsten sind die Befugnisse der die