Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Reichsbank 
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## 3. Berfassung der Reichͤbauk. Aufsicht 
mud Leitung. Mitwirkung der Anteilseigner. 
Die Organisation der R. ist der der Preußischen 
Bank genau nachgebildet. 
I. Die Verwaltungliegt, dem engen Verhält- 
nis der R. zum Reiche entsprechend, in den Händen 
von (unmittelbaren) Reichsbeamten. — 
Die dem Reiche zustehende Aufsicht übt ein 
„Bankkuratorium“,bestehend aus dem Reichs- 
kanzler als Vorsitzenden, 1 vom Kaiser und 3 vom 
BR ernannten Mitgliedern. Es versammelt sich 
vierteljährlich und empfängt Bericht über den 
Zustand der Bank, sowie eine „allgemeine 
Rechenschaft von allen Operationen und Geschäfts- 
einrichtungen"“. — Die Leitung der Bank 
steht dem Reichskanzler t(in dessen Be- 
hinderung einem vom Kaiser hierfür ernann- 
ten Stellvertreter) zu und unter diesem dem 
Reichsbankdirektorium als der ver- 
waltenden und ausführenden, die R. auch nach 
außen vertretenden (BankG# 5 38) Behörde. Es 
ist ein Kollegium mit einem Präsidenten an 
der Spitze (seit 1887 auch einem Vizepräsidenten) 
und einer bankgesetzlich nicht begrenzten Zahl von 
Mitgliedern (jetzt 8). Die Ernennung geschieht 
auf Lebenszeit durch den Kaiser auf Vorschlag 
des Bundesrats. 
Der Reichskanzler erläßt die nötigen 
allgemeinen Geschäftsanweisungen (bisher nur 
für die Zweiganstalten; sie sind nicht veröffentlicht) 
und Dienstinstruktionen (sie sind dem Zentralaus- 
schusse, s. unten, nur nachher zur Kenntnisnahme 
mitzuteilen, Bank G & 32 a. E.); seinen Vorschriften 
und Weisungen hat das R. Direktorium bei seiner 
Verwaltung überall Folge zu leisten. Die Be- 
amten [Nibeziehen ihre Einkünfte aus der Kasse 
der R.; im übrigen aber findet das gesamte Reichs- 
beamtenrecht auf sie Anwendung; soweit sich die 
Gesetze ausdrücklich nur auf solche Reichsbeamte er- 
strecken, die ihr Gehalt aus der Reichskasse beziehen, 
sind ergänzende kaiserliche Verordnungen wegen 
der R. Beamten erlassen (z. B. wegen Pensionen, 
Kautionen, Witwen= und Waisengeld). Ihre 
Anstellung erfolgt teils durch den Kaiser (nur die 
Bankkommissarien, unten &4 Aa), teils durch den RK 
(nur die ersten Vorstandsbeamten der R. Haupt- 
stellen) oder mit dessen Ermächtigung (wie bisher) 
durch den Präsidenten des R.Direktoriums (Vbetr. 
die Anstellung der Beamten usw., v. 19. 12. 75, 
RBl 378). Dem Reichstage steht nur 
insofern eine (zuweilen zu Erörterungen über die 
R. Verwaltung benutzte) Kognition zu, als der 
Besoldungs= und Pensionsetat des R.Direkto- 
riums jährlich durch den Reichshaus- 
haltsetat festgesetzt wird, während den der 
übrigen Beamten der Kaiser jährlich im Ein- 
vernehmen mit dem Bundesrate auf Antrag des 
RK festsetzt. 
Wegen der Reichsschuldenkommis- 
sion (. unten §# 5 B 1 a. E. 
Die Rechnungen der R. unterliegen der 
Revision durch den Rechnungshof des 
Deutschen Reichs in der vom RK (unterm 5. 2.77) 
bestimmten Form. (Die Kontrolle, ursprünglich 
durch Reichsgesetz der preußischen Oberrechnungs- 
kammer jährlich, ist dieser jetzt durch § 1 des 
Reichskontrollgesetzes v. 21. 3.10(R# Bl 
521) bis 1914 übertragen.) 
II. Die Mitwirkung der Organe der Bank- 
  
  
anteilseigner ist im wesentlichen nur eine 
beratende. 
Das Wichtigste ist der Zentralausschusß, 
aus der Generalversammlung (s. unten) gewählt. 
Er besteht aus 15 Anteilseignern (bezw. 15 Stell- 
vertretern), die auf ihren Namen lautende An- 
teilsscheine über einen Mindestbetrag von 9000 Mk. 
besitzen müssen (§ 31 und G v. 7. 6. 99 a 3). 
Er versammelt sich wenigstens einmal monatlich 
auf Berufung und unter Vorsitz des Präsi- 
denten des R. Direktoriums und empfängt da- 
bei hauptsächlich einen durch vorgelegte Nach- 
weisungen über die verschiedenen Geschäfts- 
zweige unterstützten Bericht über den Zustand und 
die Operationen der Bank. Insbesondere ist er 
aber über eine Reihe von im Gesetz (5 32) und 
Statut (5+ 14 Abs 2, auch § 2 Abs 2, 5 7) bezeich- 
neten Punkten gutachtlich zu hören, z. B. 
über den Höchstbetrag der Lombarddarlehne, die 
Höhe des Diskontosatzes und des Lombardzins- 
fußes sowie über Veränderungen in den Grund- 
sätzen und Fristen der Krediterteilung. 
Nur in drei Fällen ist die Zustimmung 
des Zentralausschusses erforderlich: 
a) Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank 
(BankG 3 13 Nr. 4) kann nur erfolgen, nachdem die Höhe 
des Betrages, bis zu welchem die Fonds der Bank zu diesem 
Zwecke verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung 
des Zentralausschusses festgesetzt ist (Bank G #32 d Abs 2); 
diese Höhe ist also nicht gesetzlich begrenzt, wic bei 
den Privatnotenbanken (BankE 44 Nr. 1). b) Geschäfte 
mit den Finanzverwaltungen des Reichs oder deutscher 
Bundesstaaten müssen, wenn andere als die allgemein 
geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung 
kommen sollen, zuvor zur Kenntnis der Deputierten (s. un- 
ten) gebracht, und, wenn auch nur einer darauf anträgt, 
dem Zentralausschusse vorgelegt werden; sie müssen unter- 
bleiben, wenn die Mehrheit sich gegen die Zulässigkeit aus- 
spricht (BankG# ## 35). c) Mit Zustimmung des Zentralaus- 
schusses können auf die Dividende der R. Anteile halbjähr- 
liche Abschlagszahlungen bis zu 1 44% am 1. 7. und 2. 1. 
geleistet werden (R. Statut 4 15). 
Eine fortlaufende spezielle Kon- 
trolle über die Verwaltung üben 3 von dem Zen- 
tralausschuß aus seiner Mitte gewählte Depu- 
tierte (bezw. Stellvertreter), welche insbe- 
sondere allen Sitzungen des Direktoriums mit be- 
ratender Stimme beiwohnen dürfen. Sie sind 
berechtigt und verpflichtet, in den gewöhnlichen 
Geschäftsstunden und im Beisein eines Mitgliedes 
des R. Direktoriums von dem Gange der Geschäfte 
Kenntnis zu nehmen, die Bücher und Portefeuilles 
der Bank einzusehen und den Kassenrevisionen 
beizuwohnen (Bank G & 34, Statut # 22—26). 
Eine ähnliche Vertretung besteht bei den R.= 
Hauptstellen (unten § 4 Aa), nämlich Bezirks- 
ausschüsse, deren 4—10 Mitglieder vom 
Reichskanzler aus den vom Bankkommissar 
(X§ 4Aa) und vom Zentralausschuß aufgestellten 
Vorschlagslisten der am Sitze der Hauptstelle oder in 
dessen unmittelbarer Nähe wohnhaften Anteilseig- 
ner ausgewählt werden. Die Stelle der Deputier- 
ten vertreten hier —3 Beigeordnete, welche 
vom Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählt 
oder, wo ein solcher wegen Mangels einer hin- 
reichenden Zahl von Anteilseignern nicht besteht 
(er besteht jetzt bei allen R. Hauptstellen), vom RK 
ernannt werden (Bank G# 36, Statut 88 27—290). 
Am unerheblichsten sind die Befugnisse der die
	        
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