Reichsbank
I. Nicht bloß der Kreis der zulässigen Anlage-
eschäfte (wie bei den Privat-Notenbanken (7/)),
ondern der Geschäfte überhaupt, zu denen die R.
befugt (aber nicht, wie die Post, verpflichtet) ist,
wird im Banke# 13 bestimmt. Die Anlage-
geschäfte (Aktivgeschäfte) sind dieselben wie bei
den Privatnotenbanken (Edelmetallhandel, Dis-
kontierung und Ankauf von Wechseln und kurz-
fälligen Papieren, Lombardverkehr in Edelmetall,
Wertpapieren und Kaufmannswaren, wobei die
Realisierung des Pfandrechts der R. gesetzlich er-
leichtert (Bank G 520, nachgebildet dem §& 117 der
preuß. BankO — vgl. BG#B §F 1234 ff, HGB
§3681 und auch die Lombardierung von in das
Schuldbuch des Reichs oder eines Bundesstaats
eingetragenen Forderungen der R. durch ein
Sonderrecht (G v. 1. 6. 09 a 6 Nr. II und IIII
ermöglicht ist, Kauf und Verkauf von Schuldver-
schreibungen). Die in Rücksicht auf die Verpflich-
tungen — Passivgeschäfte — erteilten einengen-
den Vorschriften für jene Geschäftszweige ver-
folgen den Gesichtspunkt, die Anlage sicher und
flüssig zu erhalten. Unter dem von der R.
gemäß § 15 BankG jeweilig öffentlich bekannt ge-
machten Prozentsatze (Privatdiskont) darf sie nicht
diskontieren, sobald dieser Satz 400 erreicht oder
überschreitet (G v. 7. 6. 99 a 7 5 1). Uebrigens
sind diese Diskontierungen zu niedrigerem Satze
seit 1. 4. 96 eingestellt. Dazu kommen Geschäfte
im Dienste der Zahlungsvermittlung und Ver-
mögensverwaltung: Inkasso und Zahlung (nach
Deckung) für fremde Rechnung, Anweisungen und
Ueberweisungen auf die Zweiganstalten oder
Korrespondenten, Ein= und Verkaufskommission
(nach Deckung bezw. Ueberlieferung, s. auch Statut
8 10), Annahme verzinslicher (höchstens bis zum
Betrage des Grundkapitals und des Reservefonds)
und unverzinslicher Gelder im Depositengeschäft
(seit 31. 5. 79 nur noch unverzinsliche) und im
Giroverkehr (einem erst von der R. aus-
ebildeten und zu gewaltiger Entwicklung ge-
angten Geschäftszweig, mit welchem die von ihr
an 23 Plätzen (seit 1883) eingerichteten „Abrech-
nungsstellen" (Clearing-Häuser] in Verbindung
stehen), Verwahrung und Verwaltung von Wert-
gegenständen (verschlossene oder offene, letztere
nahe an 3,2 Milliarden Mk. im Nennwerte).
II. Neu ist die der R. im Interesse der Gold-
währung auferlegte, mit dem Recht der Privat-
prägung zusammenhängende Verpflich-
tung, Barrengold zum festen Satze von
1392 Mk. für das Pfund fein gegen ihre
Noten umzutauschen, wobei sie das
Gold auf Kosten des Abgebers durch ihre Techniker
prüfen und scheiden lassen darf (BankG 8 14,
Münzwesen 5 5).
III. Auf ihrem Verhältnisse zum Reich beruht
es, daß die R. ferner verpflichtet ist, die
Geschäfte der Reichshauptkasse
unentgeltlich zu besorgen (Banke
522 Abs 1, in der Fassung, die der Paragraph
durch a 7 der BGdNovelle v. 1. 6. 09 empfing).
Die Reichshauptkasse, ein zur „Wahrnehmung des
Zentralkassengeschäfts des Deutschen Reichs“ von
der Reichsbankhauptkasse abgezweigtes besonderes
Departement, ist errichtet auf Grund der weniger
bestimmt gefaßten Anordnungen des ursprüng-
lichen §& 22 Abs 1, lautend: „Die R. ist verpflichtet,
ohne Entgelt für Rechnung des Reichs Zahlungen
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anzunehmen und bis auf Höhe des Reichsgutha-
bens zu leisten“, sowie des & 11 des Statuts von
1875, das diese Vorschrift dahin erweiterte, daß
die R. „das Reichsguthaben unentgeltlich zu ver-
walten und über die für Rechnung des Reichs
angenommenen und geleisteten Zahlungen Buch
zu führen und Rechnung zu legen hat“ (Bek
d. RK v. 29. 12. 75, RZB Bl 821). Für die Reichs-
hauptkasse ist vom RK unterm 12. 9. 03 eine
neue Geschäftsanweisung erlassen. Wegen der
Umwechslung von Scheidemünzen Münzwesen
# 4. Für die Bundesstaaten ist die R.
zur Uebernahme der gleichen Geschäfte berech-
tigt. Sie hatte hiervon durch Vereinbarungen
mit Preußen und Baden (auf Grund von Nor-
matiovbestimmungen des RK) Gebrauch gemacht.
Preußen und die Mehrzahl der anderen Bundes-
staaten sind aber inzwischen in den Giroverkehr
der R. eingetreten. Die „Staatsguthaben“ unter
den „fremden Geldern“ der R. bilden einen ihrem
Betrage nach sehr häufig wechselnden Posten.
IV. Wegen des Anteils der RB an der Verwaltung der
Staatsbank von Marokko 7 Band II S. 937.
# 6. Hinsichtlich des Notengeschäfts unterliet
die R. zunächst den für alle Notenbanken 1IT1
geltenden „allgemeinen Bestimmungen“ (Bank
Tit. 1). Sodann aber sind für sie eine Reihe
besonderer Bestimmungen gegeben, welche
sich zum Teil an jene, zum anderen Teil an die
für die Privatnotenbanken nur bedingt maß-
gebenden Vorschriften anschließen.
I. Die R. hat das Recht „nach Bedürfnis
ihres Verkehrs“ Noten auszugeben (Bank-
G s 16). Die Höhe ihres Notenumlaufs ist nur
beschränkt:
1. Durch die sog. indirekte Kontingen-
tierung (Bank G# 56 9, 10) wie bei allen Noten-
banken (J § 3g). Der ihr ursprünglich an unge-
deckten Noten zugewiesene Betrag von 250 Mill.
Mk. hatte sich allmählich durch das Erlöschen des
Notenrechts von 28 anderen Banken (Bank
& 10 Abs 2) und die Be Novelle v. 7. 6. 99 a 5
auf den Betrag von 472 829 000 Mk. erhöht. Die
Boedovelle v. 1. 6. 09 a 2 brachte eine weitere
Erhöhung auf 550 Mill. Mk., für den Letzten der
einzelnen Vierteljahre auf 750 Mill. Mk. Noten-
banken!j.
2. Die für die Privatnotenbanken bedingt ge-
gebenen Deckungsvorschriften gelten
für sie unbedingt (BankG# Fl7). Tatsächlich
hält sie stets eine größere, freilich infolge der ge-
steigerten Ansprüche an sie in den letzten Jahren
zurückgegangene, Quote bar.
Die An-= und Ausfertigung, Einziehung und
Vernichtung der Banknoten erfolgt unter Kontrolle
der Reichsschuldenkommission (vgl. Gv. 19. 6. 68
88 4-7, BGl 339, und die Reichsschulden O v.
19. 3. 00 ## 12—15 RGl 129, Bank# ## 16).
Wegen Behandlung nachgemachter und
verfälschter Reichsbanknoten sind vom
BK unterm 30. 11. 76 Bestimmungen erlassen,
die den Reichs= und Landesbehörden zur Nach-
achtung mitgeteilt sind (s. preuß. Mli B 1877,
70; JIM 1877, 54). Das zur Herstellung der
Banknoten verwendete Papier ist geschützt
durch G. v. 2. 1. 11 (RGBl 25).
II. Hinsichtlich der Zahlung stehen die
Reichsbanknoten nicht mehr unter dem allgemeinen
Recht; sie sind gemäß a 3 BGdNovelle von 1909
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