Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
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gesetzliche Zahlungsmittel gewor- 
den. Gleichzeitig (a 4) ist bezüglich der Ein- 
lösung (X Notenbanken § 3 bj besonders be- 
stimmt, daß sie verpflichtet ist, ihre Noten a) bei 
ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, 
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit 
es deren Barbestände und Geldbe- 
dürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen 
deutsche Goldmünzen einzulösen. Ursprünglich lau- 
tete diese Verpflichtung, wie jetzt noch bei den Pri- 
vatnotenbanken, auf kursfähiges deutsches Geld. 
III. Die R. nimmt teil an dem Notenaus- 
tauschsystem des Bankgesetzes, indem sie 
verpflichtet ist, die Noten der vom RK nach § 45 
bekannt gemachten Banken (K Notenbanken &# 51 
in Berlin und bei ihren Zweiganstalten in Städten 
von mehr als 80 000 Einwohnern (tatsächlich geht 
die R. viel weiter) oder am Sitze der ausgeben- 
den Bank (diese Vorschrift fehlt in § 44 Nr. 5 des 
Bank G) zum vollen Nennwerte in Zahlung zu 
nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Ein- 
lösungspflicht pünktlich nachkommt. Dazu brachte 
a 4 der B dovelle von 1909 gewissermaßen als 
Aequivalent dafür, daß den Privatbanknoten nicht 
auch die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel 
verliehen worden war, die Verpflichtung, diese 
Noten bei allen in dem betreffenden Staatsgebiete 
belegenen R. Anstalten, soweit es deren Notenbe- 
stände und Zahlungsbedürfnisse gestatten, jederzeit 
in R.Noten umzutauschen. Auch hinsichtlich der 
Wiederverausgabung ist für die R. das unmittelbar 
vorgeschrieben, was für die Privatnotenbanken im 
Falle ihrer Unterwerfung unter 44 gilt (Bank G 
&# 19X Notenbanken §&5 Nr. 50). Zu einer perio- 
dischen Präsentation ist sie nicht verpflichtet. 
#7. Die Beröffentlichungen der R. beziehen 
sich sowohl auf ihr Notengeschäft wie auf ihren 
sonstigen Geschäftskreis. Es sind dieselben wie 
bei den übrigen Notenbanken (s. diesen Art. 3 4 II). 
Besonders vorgeschrieben ist: 
1. Die Wochenübersichten (BankE 58) wer- 
den auf Grundlage der Bücher des R.Direktoriums 
und der demselben unmittelbar untergeordneten 
Zweiganstalten (oben §# 4 A) aufsgestellt (Bank G 
815); letztere enthalten die nötigen Daten auch für 
die ihnen untergeordneten Anstalten. Die ge- 
samte Buchführung ist bei der Hauptbank zentrali- 
siert. Die Wochenübersichten sind auch dem Zen- 
tralausschuß (oben § 3) vorzulegen (Bank G & 32). 
2. Für die Aufstellung der Jahresbilanz 
sind folgende Vorschriften maßgebend: a) Kurs- 
habende Papiere dürfen höchstens zu dem 
Kurswerte der Zeit der Bilan zaufstel- 
lung angesetzt werden (vgl. HGB 8l 39, 40, 
261). b) Von den Kosten der Organisation und 
Verwaltung dürfen nur die Ausgaben für die 
Herstellung der Banknoten auf 
mehrere Jahre verteilt werden; alle übrigen Kosten 
sind ihrem vollen Betrage nach in der Jah- 
resrechnung unter den Ausgaben auf- 
zuführen. c) Der Betrag des Grundkapitals und 
des Reservefonds ist unter die Passiven aufzu- 
nehmen. d) Der aus der Vergleichung sämtlicher 
Aktiva und sämtlicher Passiva sich ergebende Ge- 
winn oder Verlust muß am Schlusse der Bilanz 
besonders angegeben werden (Bank# # 40 Nr. 4, 
R. Statut & 13). Bevor die Jahresbilanz und 
Gewinnberechnung der Generalversammlung vor- 
gelegt wird (oben F 3), ist erstere auf Grund der 
  
  
I 
Reichsbank 
Bücher von den Deputierten zu prüfen, welche 
über das Ergebnis dem Zentralausschusse berich- 
ten; dieser äußert sich sodann gutachtlich-über den 
Befund und über die Höhe der Dividende (R.= 
Statut § 14). Die Veröffentlichung erfolgt erst 
nach der Generalversammlung. — Ausdrücklich 
ist der R. auch (wie den Privatnotenbanken nach 
8 44 Nr. 1) die jeweilige öffentliche Bekannt- 
machung des Prozentsatzes vorgeschrieben, zu wel- 
chem sie diskontiert oder zinsbare Darlehne erteilt 
(Bank G 5 15). Diskontiert die R. zu einem geringe- 
ren Satze, so ist dieser im Reichsanzeiger 
bekannt zu machen (G v. 7. 6. 99 a 7 5 1 Abs?2). 
Die für die Anteilseigner bestimmten 
Bekanntmachungen werden von dem Reichs- 
kanzler erlassen und im deutschen Reichs- 
anzeiger sowie am Sitze einer jeden R. Haupt- 
stelle in einem durch Bekanntmachung (z. B. Bek 
v. 3. 11. 75, RAnz Nr. 261) zu bestimmenden 
Blatte veröffentlicht. Spezieller Benachrichtigun- 
gen für die einzelnen Anteilseigner bedarf es nicht. 
Die gleichen Blätter sind für die nicht ihrem 
Zwecke nach lokal beschränkten öffentlichen Be- 
kanntmachungen des R. Direktoriums zu 
benutzen (Bank G #+ 40 Nr. 8, R. Statut § 30). 
l. Kündigung. Liquidation der Reichsbank. 
Erwerbung der Anteile durch das Reich. Die R. 
wurde zunächst nur bis zum 31. 12. 90 errichtet. 
Dem Reich ist das Recht beigelegt, zuerst zum 
1. 1. 91, alsdann von 10 zu 10 Jahren mit ein- 
jähriger Frist zu kündigen, entweder 
dahin, daß die RK. aufzuheben und die 
Grundstücke vom Reiche gegen Erstattung 
des Buchwerts erworben werden — in diesem 
Falle erfolgt die Liguidation unter Lei- 
tung des RK durch das R. Direktorium (Bank# 
8 40 Nr. 9, R. Statut §§ 31, 32) —; oder dahin, 
daß das Reich die sämtlichen Anteile zum 
Nennwerte erwirbt (im übrigen sind diese 
unkündbar; R. Statut § 3). In beiden Fällen 
geht der Reservefonds, soweit er nicht 
zur Deckung von Verlusten in Anspruch zu nehmen 
ist, zur Hälfte an die Anteilseigner, zur anderen an 
das Reich über. Die Kündigung geschieht 
mittelst eines auf kaiserliche Anordnung im 
Einvernehmen mit dem Bundesrat vom 
Reichskanzler an das R. Direktorium zu 
richtenden und von diesem zu veröffentli- 
chenden Erlasses. Zur Verlängerung 
jener Fristen ist die Zustimmung des Reichs- 
tags, wenn auch nicht gerade in der Form der 
Reichsgesetzgebung erforderlich (BankG ## 41). 
Wird sie nicht erteilt, muß die Kündigung erfolgen. 
Für die drei ersten Kündigungstermine (31. 12. 
89, 31. 12. 99 und 31. 12. 09) ist von der Kün- 
digung Abstand genommen. Sie ist durch die 
Annahme der den Gewinnanteil des Reichs ver- 
mehrenden Gesetzentwürfe (oben # 2) wie über- 
haupt durch die Zustimmung der Anteilseigner 
zu den Forderungen der Reichsregierung und des 
R- vermieden. Anträge im RX, daß das Reich 
kündigen und sämtliche Anteile erwerben möge, 
blieben ohne Erfolg. 
  
DOuellen: Außer den im Text und bei dem Art. 
„Notenbanken“ angegebenen noch B betr. Abänderung 
des Statuts v. 3. 9. 00 (RGBl 793) und v. 18. 12. 09 (RGl 
980); Bek über den Beginn der Wirksamkeit der R. v. 
16. 12. 75 (R Zl 787), über den Anteil der R. an dem Ge-
	        
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