Oldenburg
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digungsrecht [MN bes Großhe ist die Zustim-
mung des Landtags in dem le, daß das Ver-
fahren auf einer vom Landtag erhobenen Anklage
beruht. Der Großherzog vertritt das Großherzog-
tum nach außen hin und leitet und überwacht die
gesamte innere Landesverwaltung. Endlich be-
sitzt der Großherzog in dem Recht Orden IUÜ1,
Ehrenzeichen und Titel zu verleihen, sowie Stan-
deserhöhungen vorzunehmen, die sog. „Ehren-
hoheit“, die auch als Regriecht anzusehen ist. Dazu
kommen die herkömmlichen persönlichen Ehren-
rechte.
Durch das Abkommen v. 5. 2. 49, auf-
rechterhalten durch a 179 des rev. StGG und
diesem als Anlage Nr. 1 beigefügt, ist das
gesamte Domanialvermögen grundsätzlich zum
Staatsgut gemacht worden. Aber es sind ge-
wisse Massen aus dem Domanialvermögen aus-
geschieden und unter Vorbehalt ihres öffentlich-
rechtlichen Charakters der regierenden Familie
als solcher zum „Krongut"“ überwiesen wor-
den. Außerdem ist dem Großherzog noch eine
„Kronrente“ angewiesen, die gegenwärtig
400 000 Mk. beträgt; ferner ist ein Hausfidei-
kommiß vorhanden, dessen rechtliche Qualität auf
aà 28—44 Haus G v. 1. 9. 72 beruht und das danach
mehr den Charakter eines deutschrechtlichen
„Stammgutes“ [Iträgt. Dasselbe Hausgesetz hat
auch noch eine „Hausstiftung “ begründet.
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
großherz. Hauses sind durch Haus G v. 1. 9. 7
und die Zusatzbestimmungen v. 19. 10. 04 gere-
gelt, die dem großherzoglichen Hause das Spezial-
haus Sonderhurg-Glücksburg als Nebenlinie mit
bekeumten Rechten und Pflichten angegliedert
aben.
III. Der Thron soll vererbt werden im
Mannesstamm des Herzogs Peter Friedrich Lud-
wig nach dem Rechte der Erstgeburt und der agna-
tischen Linealfolge. Gemäß G v. 19. 10. 04 (Zu-
satzbestimmungen zum rev. St G) soll er nach
der Erschöpfung dieses Mannesstammes auf den
Mannesstamm des am 27. 11. 85 verstorbenen
Herzogs zu Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücks-
burg übergehen. Die Abstammung muß aus
ebenbürtiger Ehe begründet sein, deren Erforder-
nisse durch a 9 Haus G v. 1. 9. 72 präzisiert sind
und über das gemeine Privatfürstenrecht noch
hinausgehen. Die betr. Ehe muß auch hausgesetz-
lich genehmigt gewesen sein. Der Nachfolger
tritt die Regierung mittelst eines Patentes an,
in welchem er eidlich verspricht, „die Staatsver-
fassung unverbrüchlich aufrecht zu erhalten und in
Gemähheit der grundgesetzlichen Bestimmungen
sowie nach den Gesetzen zu regieren.“ Bis zum
Erlaß eines solchen Patentes wird die Staatsver-
waltung von dem bei der RegErledigung vorhan-
denen Staats Min wahrgenommen. Erst dann
leistet der Landtag den Treueid. Ist der Landtag
bei dem Thronwechsel nicht versammelt, so tritt
der letzte Landtag am 14. Tage nach dem Thron-
wechsel auch ohne Berufung zusammen. Inner-
halb der ersten vier Wochen nach dem Thronwech-
sel bezw. dem Zusammentritt kann der Landtag
wider seinen Willen nicht vertagt, geschlossen oder
aufgelöst werden. Wird der Großherzog Ober-
haupt eines außerdeutschen Staates oder tritt er zu
einem solchen in Dienstpflicht, so ist der Thron
ipso iure erledigt. Der Erbgroßherzog nimmt
v. Stengel-Fleischmann, Börterbuch. 2. Aufl.
nach vollendetem 18. Jahre an den Beratungen
des Staats Min teil.
Bei vorübergehender Verhinderung kann der
Großherzog sich einen Stellvertreter er-
nennen, der seinen wesentlichen Aufenthalt nicht
außer Landes nehmen darf. Der Umfang der
Vollmacht des Stellvertreters richtet sich nach den
Anordnungen des Großherzogs, niemals dürfen
seine Befugnisse weiter gehen, wie die des Re-
enten. Bei Minderjährigkeit oder dauernder
erhinderung des Großherzogs wie zeitweiliger
Ungewißheit des Sukzessionsberechtigten muß
eine Regentschaft [leintreten. Abgesehen von
dem Fall der Minderjährigkeit muß das Erforder-
nis der Regentschaft formell festgestellt werden.
Den Anstoß zu diesem Verfahren hat das Staats-
Min zu geben, entweder auf eigenen Beschluß
oder auf Antrag des versammelten Landtags.
cht ist eine Zusammenkunft der volljährigen
rinzen zu veranlassen, bei der aber der eventuelle
Regent ausgeschlossen ist. Von dieser Versamm-
lung wird über die Notwendigkeit der Regentschaft
Beschluß gefaßt, nachdem das Min ein Gutachten
erstattet hat. Dieser Beschluß muß sofort dem
Landtag zur Genehmigung vorgelegt werden, der
eventuell zu diesem Zweck zu einer besonderen
Sitzung zusammen berufen wird. Kommt ein
Beschluß der volljährigen Prinzen nicht binnen drei
Monaten nach ergangener Erledigung zustande,
so devolviert das Recht der Beschlußfassung an das
Staats Min. Der Großherzog kann mit Zustim-
mung des Landtags für den Fall, daß sein Nach-
folger beim Thronanfall durch Minderiährigkeit
oder sonst verhindert sein würde, über die Person
des Regenten eine Anordnung treffen. Eventuell
soll nach dem St G der der Krone am nächsten
stehende volljährige und regierungsfähige Agnat
berufen sein. In Ermanglung eines solchen sind
auch Frauen zur Regentschaft zugelassen und zwar
kommen nacheinander in Betracht: die Gemahlin,
die Mutter und die väterliche Großmutter des
jeweiligen Großherzogs, vorausgesetzt, daß sie
nicht anderweitig vermählt sind. Die Rechte des
Regenten sind zunächst davon abhängig, daß er
in denselben Formen wie der Regachfolger ein
eidliches Gelöbnis betreffend Einhaltung der Ver-
fassung leistet. Der Regent übt die Staatsgewalt
in ihrem ganzen Umfang, nur Verfassungsände-
rungen unter einer Regentschaft sind insofern er-
schwert, als ein Antrag auf Veränderung des
St GG von dem Regenten nur dann gestellt wer-
den kann, wenn er dazu vorher die Zustimmung
der volljährigen Prinzen des großherzoglichen
Hauses erhalten hat. Abgesehen von den Fällen,
wo der vertretene Monarch stirbt oder der minder-
jährige Monarch volljährig wird, verlangt das
StG für die Beendigung der Regentschaft die
Einhaltung desselben förmlichen Beschlußverfah-
rens, das zur Einrichtung der Regentschaft erfor-
derlich war. Das St#G regelt endlich auch die
privatrechtliche Vormundschaft und Erziehung
eines minderjährigen Großherzogs (a 27 und 28).
4. Der Landtag und die Probinzialräte.
I. Die allgemeine Rechtsstellung des Landtagsss#
ist im wesentlichen die des gemeinen deutschen
Staatsrechts, doch verweist das St G für die
innere Organisation und den Geschäftsgang des
Landtags nicht auf die Autonomie des Parla-
mentes, sondern den Weg der Gesetzgebung,
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