Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Reichsfinanzwesen (III. Reichsvermögen) 
in Druck nehmen, wenn durch deren Veröffent- 
lichung wissenschaftliche oder Kunstinteressen we- 
sentlich zu fördern sind (RG v. 23. 6. 77, RGVl 500 
und v. 15. 5. 79, RGBl 139). Die „Direktion der 
Reichsdruckerei“ ist dem R Postamt unterstellt 
(RBBl 1879 S 493). 
4. Deutscher Reichs= und Preußi- 
scher Staats-Anzeiger. An dem Rein- 
ertrage dieses Preßunternehmens sind der preu- 
bische, Fiskus und der RFiskus je zur Hälfte be- 
teiligt. 
5. Anteil des Reichs am Gewinn 
und Reservefonds der Reichs- 
bank (I#U. 
6. Das R hat Darlehnsforderungen an die 
Schutzgebiete Togo (R v. 23. 7. 04), und Süd- 
westafrika (Rv. 16. 3. 07 und 18. 5. 08), sowie 
an die Ostafrikanische Eisenbahngesellschaft (RG# 
v. 12. 12. 11), die jährlich mit 3 ½00 zu verzinsen 
und nach einem vom RK aufzustellenden Til- 
gungsplan mit /800 zu tilgen sind. Ihnen stehen 
aber Anleihen des R gegenüber, durch welche sich 
das R die Darlehnsbeträge verschafft hat. 
§* 4. Die Betriebsfonds. Die erste Anlage der- 
selben erfolgte ebenfalls durch Entnahme aus der 
französischen Kriegskosten--Entschädigung auf Grund 
ees Etatsgesetzes für 1872. Die damals für diese 
Zwecke bestimmten Summen wurden aber später 
erhöht, insbesondere durch das Etatsgesetz für 
1882/83. Diese „eisernen Bestände“ sind in 5 be- 
sondere Fonds zerlegt, nämlich für die RHaupt- 
kasse, für die Legationskasse, für die Verwaltung 
des RHeeres (Truppenkassen), für die R Post= und 
-Telegraphenverwaltung und für die RDruckerei. 
An dem Betriebsfonds der Post haben Bayern 
und Württemberg keinen Anteil. 
  
B. Das Verwaltungsvermögen 
5* 5. Allgemeine Grundsätze. Die Führung der 
Verw Geschäfte ist undenkbar ohne die Verfügung 
über den hierzu erforderlichen Apparat, und dem- 
gemäß wäre die Abtretung von Verwaltungen an 
das R ohne gleichzeitige Uebertragung des Ge- 
brauchs- und Verfügungsrechts über die zur Aus- 
stattung dieser Verwaltungen bestimmten Gegen- 
stände widersinnig gewesen. Weder die Verfassung 
des Norddeutschen Bundes noch die RV enthielten 
aber eine Regelung dieser Materie. Theoretisch 
war infolgedessen der Rechtszustand ein sehr ver- 
wickelter. Es war zu unterscheiden zwischen den 
von den Einzelstaaten eingebrachten und den vom 
R (Norddeutschen Bund) angeschafften Verm- 
Stücken; die letzteren standen im Eigentum des 
Reichs, die ersteren im Eigentum der Einzelstaa- 
ten, die Ausübung dieses Landes-Eigentums 
für die Verw Zwecke des R stand aber den RBe- 
hörden zu. Diese Unterscheidung war jedoch für 
die beweglichen Gegenstände bedeutungslos, da 
diese zum größten Teile durch die Verw Tätigkeit 
selbst verbraucht werden; schon seit 1868 wurde 
daher die Auffassung festgehalten, daß das gesamte 
bewegliche Inventar der auf Bundeskosten ge- 
  
führten Verwaltungen Eigentum des Norddeut- 
schen Bundes sei. Aber auch hinsichtlich der unbe- 
weglichen Güter war die Unterscheidung praktisch 
nicht durchführbar, weil die aus der Landesver- 
waltung stammenden Gebäude mit den auf Bun- 
des- oder R Kosten angeschafften vielfach zu einem 
  
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einheitlichen Komplex vereinigt waren. Auch war 
die den Einzelstaaten zustehende nuda proprietas 
nicht von Wert, da sie doch nicht im Verm Interesse 
ausgebeutet werden konnte. Nur in dem Falle, 
daß diese Grundstücke für die Verwaltung ent- 
behrlich werden, also das VerwEigentum in freies 
Finanz Verm sich verwandelt und als solches ver- 
äußert werden kann, erlangt das Eigentumsrecht 
praktische Bedeutung. Von diesen Gchichtspunkten 
aus hat das R über die Rechtsverhältnisse der 
zum dienstlichen Gebrauch einer RVerwaltung 
bestimmten Gegenstände, v. 25. 5. 73 (Röl 113) 
die Materie geregelt. Dieses Gesetz hat dem R 
an den von den Einzelstaaten übernommenen Ge- 
enständen das Eigentum zugewiesen, falls 
ie aber für die Verw Zwecke des R entbehrlich 
werden, den Einzelstaaten das Rückfalls- 
recht vorbehalten. Der Eigentumsübergang ist 
nach dem Wortlaut des § 1 in dem Zeitpunkt er- 
folgt, in welchem der Gegenstand in eine verfas- 
sungsmäßig aus RMitteln zu unterhaltende Ver- 
waltung übergegangen ist; das soll heißen, daß 
dem Gesetz rückwirkende Kraft beigelegt worden 
ist. Gewisse Grundstücke, bei welchen es zweifel- 
haft sein kann, ob sie unter die Kategorie des 
Verw Inventars zu ziehen sind, hat das Gesetz im 
Interesse der Einzelstaaten ausdrücklich von dem 
Uebergang in das Eigentum des R ausgeschlossen 
(G § 2). Das Heimfallsrecht tritt bei Grund- 
stücken der Militärverwaltung nur dann ein, wenn 
für sie weder ein Ersatz zu beschaffen noch ihre 
Verwendung für Zwecke der Marine erforderlich 
ist; bei Grundstücken anderer Verwaltungen tritt 
es nur dann ein, wenn sie für die Zwecke der 
RVerwaltung überhaupt keine Verwendung mehr 
finden (G. # 4ff). Dadurch ist diesem Rechtsan- 
spruch die praktische Bedeutung genommen. Nur 
für den Fall der Einziehung einer Befestigung 
erfolgt die Rückgabe der Grundstücke an den Lan- 
desfiskus, aber nur gegen Erstattung der Kosten 
der im Interesse der Landesverteidigung notwen- 
digen Einebnungsarbeiten (G 885 7, 8) [1 Fe- 
stungen g 31. 
§ 6. Die einzelnen Verwaltungszweige. Das 
Gesetz betrifft nicht nur das Inventar der vom 
K unmittelbar geführten Verwaltungen, sondern 
alle dem dienstlichen Gebrauch einer verfassungs- 
mäßig aus Reichsmitteln zu unterhal- 
tenden Verwaltung gewidmeten Gegenstände- 
Da nun aber das R einerseits für die Zentral- 
behörden und deren Bedürfnisse Dienstgebäude 
aus eigenen Mitteln angeschafft hat, andererseits 
die den Einzelstaaten verbliebenen Verwaltungen 
der Regel nach auf Kosten derselben geführt wer- 
den, so kommen überhaupt nur 4 Verwaltungen 
in Betracht. 
1. Die Auswärtigen Angelegen- 
heiten. Hinsichtlich der zum Dienste der Kon- 
sulatsverwaltungen bestimmten Grundstücke ist 
es zweifellos, daß sie REigentum geworden sind; 
praktische Anwendung hat dies aber nur auf die 
ehemals preußischen Konsulatsgebäude gefunden; 
die etwa vorhanden gewesenen Ausrüstungsgegen- 
stände der übrigen Landeskonsulate sind nicht in 
Anspruch genommen worden. Hinsichtlich der 
diplomatischen Vertretung dagegen ist den Einzel- 
staaten das aktive Gesandtschaftsrecht (M nicht ent- 
zogen worden, demgemäß ist ihnen auch das In- 
ventar ihrer auswärtigen Aemter und Gesandtschaf- 
 
	        
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