Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Reichstag 
  
Tagesordnung ( Landtag §s 151] sind während 
der Beratung jederzeit statthaft und bedürfen 
keiner Unterstützung, unterliegen aber der Debatte; 
jedoch darf über Anträge auf einfache Tagesord- 
nung nur ein Redner für und einer gegen gehört 
werden; dann ist sofort abzustimmen, alle anderen. 
Anträge daher zurückzusetzen; Anträge auf moti- 
vierte Tagesordnung sind lediglich vor Abände- 
rungsanträgen, nicht vor anderen (z. B. auf Schluß 
oder Vertagung) zur Abstimmung zu bringen; 
8) Gesch ODebatten sind der Geschäftserledigung 
sehr abträglich, daher steht im Ermessen des Präsi- 
denten, ob er das Wort zur Geschäftsordnung er- 
teilen will, und darf die Bemerkung höchstens 
5 Minuten dauern (seit Beschl v. 9. 12. 02 aus 
Anlaß der Zolltarifdebatte). 
Auf der anderen Seite soll die Plenarverhand- 
lung doch auch dem zweiten Zwecke dienen. Die 
Mitglieder, Fraktionen müssen Gelegenheit haben, 
ihr Verhalten vor der Oeffentlichkeit zu rechtfer- 
tigen. Besonders für Minderheiten ist es wertvoll. 
Deshalb enthält die Geschäftsordnung auch Vor- 
schriften zum Schutze der Mitglieder- 
interessen: 1) in der Regel 1 Tag wöchent- 
lich muß „Schwerinstag" sein, 2) Vertagungs= und 
Schlußanträge bedürfen der Unterstützung, 3) im 
Laufe derselben Diskussion darf einfache Tages- 
ordnung nur einmal beantragt werden, 4) zu 
unterbleiben hat a) die Abkürzung der Vorfristen 
erster und dritter Lesung, wenn 15 anwesende 
Mitglieder dagegen sind, b) die Abweichung vom 
Prioritätsprinzip bei der Verhandlung von Peti- 
tionen, wenn 30 Mitglieder widersprechen, bei der 
Beratung von Mitglieder-Initiativanträgen, wenn 
der Antragsteller widerspricht, c) die sofortige 
Beratung von Anträgen, die nicht Gesetzentwürfe 
sind, wenn irgend ein Mitglied sich dagegen er- 
klärt, 5) jedes Mitglied hat Anspruch, daß An- 
fragen von ihm auf die Tagesordnung der nächsten 
für Anfragen bestimmten Sitzung gesetzt werden; 
Unterstützung brauchen die Anfragen nicht; Inter- 
pellationen müssen auf die Tagesordnung der 
nächsten Sitzung kommen; Anfragen und Inter- 
pellationen (unten § 6) sind also nicht an den 
Schwerinstag gebunden; 6) der Präsident setzt die 
Tagesordnung jeder Sitzung nur provisorisch fest; 
bei Widerspruch entscheidet das Plenum; 7) die 
bei der Abstimmung zu stellenden Fragen fixie 
der Präsident; über die Stellung kann jeder ein- 
zelne das Wort begehren, dann entscheidet das 
Plenum. 
Weitere Einzelheiten des Verfahrens ## Land- 
tag und Abgeordnete. 
8 6. Interpellationen, Anfragen IK Landtag 
∆ 150, Statsrefolntionen. 
A. Das Recht der Interpellationen ist 
seit 1912 neu geordnet. 1) Die Interpella- 
tionen sind, wie bisher schon üblich, an den 
RK. nicht mehr an den BR zu richten. 2) Wie 
bisher hat der Präsident die Interpellation auf 
die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu bringen 
und in ihr den RK zu fragen, ob und wann er sie 
beantworte, dagegen sind die Fälle, wo eine so- 
fortige Besprechung zulässig ist, erweitert: a) falls 
mindestens 50 anwesende Mitglieder es verlangen, 
muß sie erfolgen 2) wie bisher, wenn der Kanzler 
die Interpellation beantwortet oder die Beant- 
wortung ablehnt, 5) nunmehr auch, wenn er eine 
bestimmte Erklärung nicht abgibt, ob er sie be- 
  
antworten wolle; b) weiter darf die Interpellation 
jetzt sofort besprochen werden, soferne der Kanzler 
eine bestimmte Erklämnung, wann er beantworte, 
nicht abgibt oder die Frist auf mehr als zwei Wo- 
chen vom Tage der Einbringung an bemißt. Je- 
doch haben hier 50 Mitglieder kein Recht es zu 
verlangen; es steht im Ermessen des RT es zu 
beschließen. Beschließen muß er es spätestens in 
der drittnächsten Sitzung. 3) Die Besprechung 
braucht nicht mehr ru#nbedingt sofort zu geschehen; 
wenn kein Interpellant widerspricht, darf sie später 
stattfinden. 4) Sofort bei der Besprechung dürfen 
nun Anträge gestellt werden, aber nur solche auf 
die zwei Formeln: a) die Behandlung der Ange- 
legenheit durch den Kanzler entspricht der Anschau- 
ung des RT; b) sie entspricht ihr nicht. Andere 
Anträge zur Sache sind unzulässig, also auch solche, 
die spezialisiert feststellen wollen, welche Maß- 
nahmen usw. der Anschauung des RIT entsprechen 
oder nicht entsprechen (Beschl des RX v. 27. 9. 12). 
Die Anträge müssen von mindestens 30 Mit- 
gliedern unterstützt werden. Die Abstimmung 
ist zu vertagen, falls 30 Anwesende es fordern; 
aber am nächsten Sitzungstage ist abzustimmen. 
. „Anfragen" an den Ré sind seit 
8. 5. 12 im RT eingeführt. Die Anfragen werden 
auch schriftlich eingereicht. Sie dürfen nur über 
Tatsachen Auskunft fordern und müssen sich auf 
Bezeichnung der Tatsachen beschränken, über die 
Auskunft gewünscht wird; also ist unerlaubt, sie 
wie Interpellationen mit kurzen Erwägungs- 
gründen zu versehen; der Fragesteller kann hier 
erklären, und zwar jederzeit, gleich anfangs oder 
später, daß er sich mit einer schriftlichen Antwort 
begnüge. Die Fragesteller werden in der Sitzung 
in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Anfragen 
beim Präsidenten, worüber ein Verzeichnis geführt 
wird, aufgerufen und verlesen dann die Anfrage. 
Der Aufruf unterbleibt, wenn die Anfrage einem 
Gegenstand der Tagesordnung der Sitzung vor- 
greift. Eine Besprechung der Antwort und An- 
träge zur Sache sind unzulässig. Zur Ergänzung 
oder Berichtigung der Anfrage kann der Frage- 
steller (Wortführer) das Wort verlangen. - - 
fragen, die an dem für sie bestimmten Tag uner- 
ledigt blieben, scheiden aus, falls nicht der Frage- 
steller vor Schluß der Sitzung schriftlich ihre Er- 
ledigung in der nächsten Sitzung für Anfragen 
verlangt. Die schriftlichen Antworten werden in 
das Anfrageverzeichnis eingetragen und den Mit- 
gliedern des RT alsbald mitgeteilt. 
C. Etatsresolutionen. Nach Beschl 
des RT v. 12. 12. 91 bedürfen bei der zweiten 
Lesung des Etats beantragte Resolutionen 15 Un- 
terschriften. Die Abstimmung erfolgt frühestens 
am 3. Tage, nachdem sie in die Hände der Mit- 
glieder kamen. Sie ist bis nach endgültiger Fest- 
setzung des Etatsposten auszusetzen, soferne es 
nach dem engen Zusammenhang mit dem Posten 
angezeigt oder von 30 Mitgliedern beantragt ist. 
65 7. Parlamentarische Redefreiheit besteht in 
dem Schutz gegen gewisse vergeltende und vor- 
beugende Maßnahmenz; sie ist somit keine allge- 
meine, sondern eine beschränkte. Freiheit gegen 
Repression besteht nur nach außen IJ Abgeord- 
netes; Freiheit gegen Prävention nach außen und 
innen. Nicht nur die Regierung darf dem Mitglied 
Reden nicht verbieten, sondern auch Präsident und 
Plenum sind nicht befugt, Inhalt oder Form einer 
 
	        
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