Religionsgesellschaften (A. Christliche — B. Israelitische)
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5 16; württ. G v. 30. 1.62 à 7; sächs. G v. 23. 8. 76
d#&é 11, 12; Thudichum 1, 219). Kirchenzucht.)
3. In Württemberg und Baden sind auch die
Juden (unter 8 5 3) als „Landeskirche“ aner-
kannt (bad. Ed. v. 13. 1. 1809; württ. G. v. 25. 4.
1828; Hinschius 364"", 365°; Thudichum 1,
S 410, 430); in Sachsen die Deutschkatho-
liken (6G v. 2. 11. 48); in Bayern die grie-
chisch -katholische Kirche (G v. 1. 7. 34,
streitig).
8 4. Meligionsgesellschaften mit Korpora-
tionsrechten. Von den Landeskirchen sondern
sich zunächst diejenigen R., welche zwar wie die
Landeskirchen, juristische Personen sind, aber ohne
besondere Privilegien. Die Gesetzgebung über
den Erwerb der Korporationsqualität ist in den
einzelnen Staaten (aufrechterhalten gemäß Ec#
z. BGBa 84) sehr verschieden.
In Preußen bedarf es hierfür nach der
Vlla 13 eines besonderen Gesetzes. In dieser
Form haben Korporationsrechte empfangen:
1. die Juden (6 v. 23. 7. 1847), näheres
S. 299 ff., 2. die Herrnhuter oder böh-
mischen Brüder (General-Konz. v. 7. 5. 46;
Jacobson in 3 f. KirchR 1, 294; Dove ebenda 3,
460; Hinschius 3657),3. die niederländisch
Reformierten (Jacobson ebenda 3, 359), 4.
die von der Gemeinschaft der evangelischen Lan-
deskirche sich getrennt haltenden sogenannte
Altlutheraner (General-Konz. v. 23. 7.45,
MinE v. 7. 8. 47; über die Beitragspflicht im
Falle des Uebertritts zu einer altlutherischen Ge-
meinde und des Austritts aus einer solchen vgl.
Gv. 23. 5. 08 und Giese, Deutsches Kirchen-
steuerrecht, 2268), Th. Hoffmann, Einführ. d.
Union in Preußen, 1903, 5. die Baptisten
(G v. 7. 7. 75), 6. die Mennoniten
(G v. 12. 6. 74). — Bei diesen R. bedarf es
jedoch im einzelnen Falle bei Bildung einer
Gemeinde immer noch einer besonderen Geneh-
migung auf Grund des Gesetzes, welche gemein-
sam durch die Min der Justiz, des Innern und
der geistlichen Angelegenheiten zu erteilen ist. An-
dere R. haben in Preußen Korporationsrechte nicht.
In Bayern und Sachsen haben die
Korporationsqualität außer den Landeskirchen
noch die Juden (Thudichum 1, 353; Heim-
berger, Rechtl. Stellung der Israeliten in Bayern,
21912), in Württemberg die Herrnhu-
ter und Deutschkatholiken, in Ba-
den die Deutschkatholiken. Auch in Ol-
denburg können Korporationsrechte nur durch
ein Gesetz erworben werden (Grund G a 77); in
Hessen erfolgt die Verleihung durch bloßen.
Verwükt (Gv. 23. 4. 75 a 2), in Sachsen durch
Eintrag in das gerichtliche Genossenschaftsregister
nach Genehmigung der Statuten durch den Kultus-
minister (Gv. 15. 6. 68 §5 70, G v. 20. 6. 70 5P521),
in Bayern durch Kgl Verleihungsurkunde
(Rel.-Ed. & 45), ebenso in Württemberg
nach ständiger Praxis (Thudichum 1, 410).
8 6. Religionsgesellschaften ohne Korpo-
rationsrechte. Kraft des Prinzips der Religions-
freiheit können neue R. sich bilden (preuß. VU
à 12; oben § 2) innerhalb des durch die Staats-
esetzgebung sowohl im allgemeinen gezogenen
Kahmens (ALK II 11 é# 13—15), als auch der
etwa im besonderen vorgeschriebenen Voraus-
setzungen und Formen. Solche R. qualifizieren
sich juristisch zunächst lediglich als Vereine [und
unterstehen der allgemeinen Vereinsgesetzgebung,
wenn und solange der Staat, wozu er jederzeit
kraft seiner Souveränität berechtigt ist und wo-
durch an sich der Grundsatz der Religionsfreiheit
keineswegs als verletzt erscheinen kann, sein Ver-
hältnis zu solchen R. nicht durch Sondergesetze zu
ordnen für gut befindet (Zorn 218).
In diesem Rechtsverhältnis stehen in Preußen
(Thudichum 1, 306 f) die Deutschkatholiken (freien
Gemeinden), die Irvingianer oder apostolischen
Gemeinden, die Nazarener, Quäker, Anglikaner,
Darbysten; sie bedürfen keiner besonderen Ge-
nehmigung des Staates, sondern haben lediglich
die Vorschriften des Vereinsrechts zu beobachten.
In Baden: Altlutheraner, Mennoniten, Neu-
täufer, Herrnhuter.
In Bayern bedürfen auch solche R. („Privat-
kirchengesellschaften"“) königlicher Genehmigung
(Religions-Ed. § 26) und unterliegen der nämli-
chen Staatsaufsicht wie die „öffentlichen" R.
(Hinschius 368; Thudichum 1, 353). In Sachsen
können sich R. bilden, aber ihre Statuten be-
dürfen immer der Genehmigung des Kultus-
ministers (G’v. 20. 6. 70 5+ 21). In Württemberg
ist die Bildung solcher R. ganz frei; nur auf Ver-
langen der Regierung sind die Statuten vorzu-
legen (G v. 9. 4. 62 vb. G v. 27. 12. 71 a 9).
Ebenso ist in Baden die Bildung von KR. nicht an
Staatsgenehmigung gebunden (G v. 9. 10. 60
8 8 Gleiches Recht gilt in Hessen (G v. 23. 4. 75
#
Ueber die Rechtsverhältnisse der „freireli-
giösen“" Gemeinden in Preußen verbreitet sich
die Diss. von Heimerich (Würzburg 1910).
–*# v
Literastu': Das Verdienst, die Materie mit ein-
dringendem juristischen Scharfsinn systematisch behandelt
zu haben, hat allein Hinschius bei Marauardsen (oben
* 2). Für das Detail wertvoll Thudichum, Deutsches
Kirchenrecht (aber verallet), 1877, 1873. Die Lehrbücher des
Kirchenrechts behandeln den Stoff in der Regel nur kurz
1 Kirchenhoheit; Religiöse Kindererziehung, Religions-
unterricht. Philipp Zorn.
B. Die israelitische RNeligionsgeselschaft)
# 1. GSeschichtliches. 1 2. Die Reichsgesetzgebung. 1# 3.
Stellung der israelitischen Religionsgemeinschaften im all-)
gemeinen. 1 4. Berücksichtigung der tsraelitischen Reli-
gionsgemeinschaft. 1 5. Zugehörigkeit. # 6. Verfassung.
# 7. Synagogengemeinden. 4 8. Rechtsquellen.
## 1l. Geschichtliches. Durch die goldene Bulle
v. 1356 ging der Judenschutz, der bis dahin kaiser-
liches Regal gewesen war, an die einzelnen Lan-
desherren über. Der Grundsatz des westfälischen
Friedens: „praeter religiones supra nominatas
nulla alia recipiatur vel toleretur“ fand auf die
Juden (J) keine Anwendung. Diese genossen
nach Maßgabe der ihnen verliehenen Einzel= oder
1) Eine dem gegenwärtigen Stande genügende Darstel-
lung für ganz Deutschland fehlt in der Literatur. Der
Umfang des Artikels soll diesen Mangel einigermaßen be-
heben. ID. H.)