Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Religionsgesellschaften (A. Christliche — B. Israelitische) 
299 
  
5 16; württ. G v. 30. 1.62 à 7; sächs. G v. 23. 8. 76 
d#&é 11, 12; Thudichum 1, 219). Kirchenzucht.) 
3. In Württemberg und Baden sind auch die 
Juden (unter 8 5 3) als „Landeskirche“ aner- 
kannt (bad. Ed. v. 13. 1. 1809; württ. G. v. 25. 4. 
1828; Hinschius 364"", 365°; Thudichum 1, 
S 410, 430); in Sachsen die Deutschkatho- 
liken (6G v. 2. 11. 48); in Bayern die grie- 
chisch -katholische Kirche (G v. 1. 7. 34, 
streitig). 
8 4. Meligionsgesellschaften mit Korpora- 
tionsrechten. Von den Landeskirchen sondern 
sich zunächst diejenigen R., welche zwar wie die 
Landeskirchen, juristische Personen sind, aber ohne 
besondere Privilegien. Die Gesetzgebung über 
den Erwerb der Korporationsqualität ist in den 
einzelnen Staaten (aufrechterhalten gemäß Ec# 
z. BGBa 84) sehr verschieden. 
In Preußen bedarf es hierfür nach der 
Vlla 13 eines besonderen Gesetzes. In dieser 
Form haben Korporationsrechte empfangen: 
1. die Juden (6 v. 23. 7. 1847), näheres 
S. 299 ff., 2. die Herrnhuter oder böh- 
mischen Brüder (General-Konz. v. 7. 5. 46; 
Jacobson in 3 f. KirchR 1, 294; Dove ebenda 3, 
460; Hinschius 3657),3. die niederländisch 
Reformierten (Jacobson ebenda 3, 359), 4. 
die von der Gemeinschaft der evangelischen Lan- 
deskirche sich getrennt haltenden sogenannte 
Altlutheraner (General-Konz. v. 23. 7.45, 
MinE v. 7. 8. 47; über die Beitragspflicht im 
Falle des Uebertritts zu einer altlutherischen Ge- 
meinde und des Austritts aus einer solchen vgl. 
Gv. 23. 5. 08 und Giese, Deutsches Kirchen- 
steuerrecht, 2268), Th. Hoffmann, Einführ. d. 
Union in Preußen, 1903, 5. die Baptisten 
(G v. 7. 7. 75), 6. die Mennoniten 
(G v. 12. 6. 74). — Bei diesen R. bedarf es 
jedoch im einzelnen Falle bei Bildung einer 
Gemeinde immer noch einer besonderen Geneh- 
migung auf Grund des Gesetzes, welche gemein- 
sam durch die Min der Justiz, des Innern und 
der geistlichen Angelegenheiten zu erteilen ist. An- 
dere R. haben in Preußen Korporationsrechte nicht. 
In Bayern und Sachsen haben die 
Korporationsqualität außer den Landeskirchen 
noch die Juden (Thudichum 1, 353; Heim- 
berger, Rechtl. Stellung der Israeliten in Bayern, 
21912), in Württemberg die Herrnhu- 
ter und Deutschkatholiken, in Ba- 
den die Deutschkatholiken. Auch in Ol- 
denburg können Korporationsrechte nur durch 
ein Gesetz erworben werden (Grund G a 77); in 
Hessen erfolgt die Verleihung durch bloßen. 
Verwükt (Gv. 23. 4. 75 a 2), in Sachsen durch 
Eintrag in das gerichtliche Genossenschaftsregister 
nach Genehmigung der Statuten durch den Kultus- 
minister (Gv. 15. 6. 68 §5 70, G v. 20. 6. 70 5P521), 
in Bayern durch Kgl Verleihungsurkunde 
(Rel.-Ed. & 45), ebenso in Württemberg 
nach ständiger Praxis (Thudichum 1, 410). 
8 6. Religionsgesellschaften ohne Korpo- 
rationsrechte. Kraft des Prinzips der Religions- 
freiheit können neue R. sich bilden (preuß. VU 
à 12; oben § 2) innerhalb des durch die Staats- 
esetzgebung sowohl im allgemeinen gezogenen 
Kahmens (ALK II 11 é&## 13—15), als auch der 
etwa im besonderen vorgeschriebenen Voraus- 
setzungen und Formen. Solche R. qualifizieren 
  
sich juristisch zunächst lediglich als Vereine [und 
unterstehen der allgemeinen Vereinsgesetzgebung, 
wenn und solange der Staat, wozu er jederzeit 
kraft seiner Souveränität berechtigt ist und wo- 
durch an sich der Grundsatz der Religionsfreiheit 
keineswegs als verletzt erscheinen kann, sein Ver- 
hältnis zu solchen R. nicht durch Sondergesetze zu 
ordnen für gut befindet (Zorn 218). 
In diesem Rechtsverhältnis stehen in Preußen 
(Thudichum 1, 306 f) die Deutschkatholiken (freien 
Gemeinden), die Irvingianer oder apostolischen 
Gemeinden, die Nazarener, Quäker, Anglikaner, 
Darbysten; sie bedürfen keiner besonderen Ge- 
nehmigung des Staates, sondern haben lediglich 
die Vorschriften des Vereinsrechts zu beobachten. 
In Baden: Altlutheraner, Mennoniten, Neu- 
täufer, Herrnhuter. 
In Bayern bedürfen auch solche R. („Privat- 
kirchengesellschaften"“) königlicher Genehmigung 
(Religions-Ed. § 26) und unterliegen der nämli- 
chen Staatsaufsicht wie die „öffentlichen" R. 
(Hinschius 368; Thudichum 1, 353). In Sachsen 
  
können sich R. bilden, aber ihre Statuten be- 
dürfen immer der Genehmigung des Kultus- 
ministers (G’v. 20. 6. 70 5+ 21). In Württemberg 
ist die Bildung solcher R. ganz frei; nur auf Ver- 
langen der Regierung sind die Statuten vorzu- 
legen (G v. 9. 4. 62 vb. G v. 27. 12. 71 a 9). 
Ebenso ist in Baden die Bildung von KR. nicht an 
Staatsgenehmigung gebunden (G v. 9. 10. 60 
8 8 Gleiches Recht gilt in Hessen (G v. 23. 4. 75 
# 
Ueber die Rechtsverhältnisse der „freireli- 
giösen“" Gemeinden in Preußen verbreitet sich 
die Diss. von Heimerich (Würzburg 1910). 
–*# v 
Literastu': Das Verdienst, die Materie mit ein- 
dringendem juristischen Scharfsinn systematisch behandelt 
zu haben, hat allein Hinschius bei Marauardsen (oben 
* 2). Für das Detail wertvoll Thudichum, Deutsches 
Kirchenrecht (aber verallet), 1877, 1873. Die Lehrbücher des 
Kirchenrechts behandeln den Stoff in der Regel nur kurz 
1 Kirchenhoheit; Religiöse Kindererziehung, Religions- 
unterricht. Philipp Zorn. 
B. Die israelitische RNeligionsgeselschaft) 
# 1. GSeschichtliches. 1 2. Die Reichsgesetzgebung. 1# 3. 
Stellung der israelitischen Religionsgemeinschaften im all-) 
gemeinen. 1 4. Berücksichtigung der tsraelitischen Reli- 
gionsgemeinschaft. 1 5. Zugehörigkeit. # 6. Verfassung. 
# 7. Synagogengemeinden. 4 8. Rechtsquellen. 
## 1l. Geschichtliches. Durch die goldene Bulle 
v. 1356 ging der Judenschutz, der bis dahin kaiser- 
liches Regal gewesen war, an die einzelnen Lan- 
desherren über. Der Grundsatz des westfälischen 
Friedens: „praeter religiones supra nominatas 
nulla alia recipiatur vel toleretur“ fand auf die 
Juden (J) keine Anwendung. Diese genossen 
nach Maßgabe der ihnen verliehenen Einzel= oder 
1) Eine dem gegenwärtigen Stande genügende Darstel- 
lung für ganz Deutschland fehlt in der Literatur. Der 
Umfang des Artikels soll diesen Mangel einigermaßen be- 
heben. ID. H.)
	        
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