Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
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Oldenburg 
  
der aufgehobenen Aemter untergeordneten Stadt 
Eutin ist aufrecht erhalten. Die formelle Ge- 
schäftsbehandlung bei der Regierung regelt ein 
Gv. 15. 5. 09. 
3. Im Fürstentum Birkenfeld wird 
die Oberbehörde gebildet durch die Regierung 
zu Birkenfeld, deren Organisation und Kompe- 
tenzen auf die V v. 2. 9. 1817 und die V v. 8. 
8. 56 zurückgehen. Auch hier ist die Aemterinstanz 
1856 bei der Trennung der Justiz von der 
Verwaltung in Wegfall gekommen. Immerhin 
gibt es hier im Unterschied von Lübeck noch 
zwei Instanzen für die Staatsverwaltung: die 
Regierung und die Bürgermeistereien. 
Ein G v. 18. 12. 99 sah die Möglichkeit vor, daß 
wie es in O. die vom Amtsbezirk eximierten Städte 
I. Klasse gibt, auch aus den staatlichen Bürger- 
meistereibezirken Stadtgemeinden herausgehoben 
und zu Stadtbürgermeistereien ge- 
macht werden könnten. Gegenwärtig gibt es sieben 
Bürgermeistereibezirke, von denen Oberstein und 
Idar Stadtbürgermeistereien sind. Im übrigen 
haben die Bürgermeister des Fürstentums Bir- 
kenfeld eine ähnliche Stellung wie die Landbür- 
germeister in der Rheinprovinz und die Amt- 
männer in Westfalen. Von jeher hat der Bürger- 
meister die Führung des Zivilstandsregisters ge- 
habt und als Nachfolger des Amtmanns ist er der 
Träger der Polizeigewalt in seinem Bezirk. 
§+ 9. Berwaltungsgerichtsbarkeit wurde erst 
durch das G v. H. 5. 03 geschaffen. Im Herzogtum 
sind die Verw E#erichte angelehnt an die Amts- 
bezirke und die Städte I. Klasse. In ersteren be- 
stehen sie aus dem Amtshauptmann als Vor- 
sitzendem und den Mitgliedern des Amtsvorstandes, 
dem Organ des Amtsbezirks als Kommunalvber-= 
band als Beisitzern. An deren Stelle treten in den 
Städten IJ. Klasse der Bürgermeister und die Mit- 
glieder des Stadtmagistrates. Die Verw Gerichte 
in den Fürstentümern bestehen aus dem Reg Präsi- 
denten und aus 4 Mitgliedern, von denen eines 
aus dem Kreise der höheren Beamten oder Richter 
ernannt, die drei andern aus den Einwohnern 
des Fürstentums vom Provinzialrat gewählt wer- 
den. Das O V besteht aus dem Präsidenten und 
aus 4 Mitgliedern, von denen eines aus der Zahl 
der höheren Verw Beamten auf Lebenszeit, ein 
anderes aus dem Richterstand auf die Dauer des 
Hauptamtes ernannt wird, während die zwei an- 
dern Mitglieder vom Landtag durch absolute Mehr- 
heit gewählt werden. Das O entscheidet regel- 
mäßig als Berufung gericht in Sachen, die in 
erster Instanz bei den Verw Gerichten anhängig 
gewesen sind, ausnahmsweise als erste und ein- 
zige Instanz. Die sachliche Zuständigkeit der Verw. 
Gerichte bestimmt nach preußischem Vorbild eine 
Enumerationsmethode. In der Regel schließt die 
Zuständigkeit der Verw Gerichte die Zulässigkeit gilt 
der formellen Verwaltungsbeschwerde aus. Doch 
für die Anfechtung von Pol Verfügungen ein 
wahlweises System von Rechtsmitteln. Das 
Verfahren ist auch nach dem Vorbild des preußi- 
schen Rechts geordnet. 
5 10. Kompetenzkonflikte. In Anknüpsung an die Zu- 
sage des a 97 5 2 StGG erging das G v. 24. 3. 70 betr. 
die Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Ge- 
richtsbehörden, abgeändert durch a 54—60 old. Ec z. GG 
v. 10. 4. 79 und durch a 105 G betr. Einführung der Ver- 
waltungsgerichtobarkeit v. 18. 5. 06. Danach besteht der 
  
besondere Kompetenzgerichtshof (Sitz in der Stadt O.) aus 
dem Präsidenten des OLm als Vorsitzenden und sechs Mit- 
aliedern. Von den Mitgliedern werden 3 aus den Mit- 
gliedern des OL und zwei aus den vortragenden Räten 
des Min Inn, der Finanzen oder der Kirchen und Schulen 
ernannt. Als 6. Mitglied tritt das im Hauptamt tätige Mit- 
glied des OB G hinzu. An seder Entscheidung haben der 
Präsident und sämtliche Mitglieder teilzunehmen [N Rechts. 
wegl. 
8 11. SEvpezialbehörden der Verwaltung. 
1. Finanzverwaltung. Innerhalb des 
Herzogtums besteht eine besondere Oberbehörde 
für Erbschaftssteuersachen loben § 5) und in den 
Fürstentümern sind am Sitz der Regierung auch 
lokale Erbschaftssteuerämter gebildet, während 
im Herzogtum die „Aemter“ auch für diese Steuer 
die Lokalbehörden darstellen. Aehnlich ist auch für 
die Zuwachssteuersachen des Herzogtums in O. 
eine besondere Oberbehörde tätig, und in den 
Fürstentümern besondere Zuwachssteuerämter 
als Lokalbehörden. Im Herzogtum besteht für 
die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle 
eine besondere Behördenorganisation mit einer 
Zolldirektion an der Spitze, Hauptzoll= und 
Hauptsteuerämtern, Nebenzollämtern I. und II. 
Klasse und Steuerämtern. Im Fürstentum Lübeck 
wird die Verwaltung der indirekten Steuern und 
Zölle durch Preußen geführt. Für die Verwaltung 
der indirekten Steuern in Birkenfeld besteht ein 
Steueramt in Oberstein und zwei nebenamtlich 
verwaltete Steuerrezepturen, das obere Personal 
ist aber preußisch. 
.Polizei. Im Herzogtum und im 
Fürstent. Lübeck ist ein einheitliches militärisch or- 
ganisiertes Gendarmeriekorps U in Unterordnung 
unter das Min Inn, die Gendarmen sind oldenb. 
Militärpersonen. Das Fürstent. Birkenfeld hat seine 
besondere Gendarmerie, deren ausschließlich sub- 
alternes Personal der Inspektion eines Mitgliedes 
der Regierung unterstellt ist und aus Zivilstaats- 
dienern besteht. Die beim Min Inn eingerichtete 
Pol Direktion ist eine Sonderbehörde mit bestimm- 
ten Befugnissen, wie Ausstellung der Wander- 
gewerbescheine und Festsetzung der Wanderge- 
werbesteuer. 
3. Gesundheitswese n. In Bremerboven besteht 
ein gemeinsames Preußisch= Oldenburgisches Bremisches OQua- 
rantäneamt für das Gebiet der Unter Weser I4 Hafenl 
Der vom Aerzteverein des Herzogtums als Aerztitekammer 
gewählte Auoschuß ist als Vertretung des Aeritestandes an- 
erkannt. Die Aerzte in den Fürstentümern sind den benach- 
barten preußischen Aerztekammern angegliedert. In O. be- 
steht eine besondere Hebammenlehranstalt. Die Amtsärzte 
sind nur im Nebenberuf für den Staat tätig, anders der 
Landesarzt. Dieselbe Rechtsstellung haben der Obertierarzt 
bzw. die Amtstierärzte. Staatlichen Charakter haben das 
Peter-Friedrich-Ludwig= Hospital in O. und die Irrenanstalt 
zu Wehnen. 4. Arbeiterversicherung. Als Ver- 
sicherungsochörden bestehen ein selbständiges Cberver- 
sicherungsamt in Oldenburg mit detachierten Spruchkam- 
mern in Eutin und Birkenseld. Im Herzogtum sind an 
jede untere Verwaltungsbehörde (Acmter, Stadtmagistr. 
I. Kl.) Versicherungeämter angegliedert, in Eutin und 
Birkenfeld besteht je ein selbnandiges Versicherungsamt. 
Für die Durchführung der Alters= und Invalidenversicherung 
im Herzogtum ist die Landesversicherungsanstalt O. begründet 
worden. Das Fürstentum Lübeck ist der Versicherungsanstalt 
für Schleswig-Holstein, Birkenseld der Versicherungsanstalt 
für die Rheinprovinz angegliedert. 5. Landwirtschaft.
	        
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