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Oldenburg
der aufgehobenen Aemter untergeordneten Stadt
Eutin ist aufrecht erhalten. Die formelle Ge-
schäftsbehandlung bei der Regierung regelt ein
Gv. 15. 5. 09.
3. Im Fürstentum Birkenfeld wird
die Oberbehörde gebildet durch die Regierung
zu Birkenfeld, deren Organisation und Kompe-
tenzen auf die V v. 2. 9. 1817 und die V v. 8.
8. 56 zurückgehen. Auch hier ist die Aemterinstanz
1856 bei der Trennung der Justiz von der
Verwaltung in Wegfall gekommen. Immerhin
gibt es hier im Unterschied von Lübeck noch
zwei Instanzen für die Staatsverwaltung: die
Regierung und die Bürgermeistereien.
Ein G v. 18. 12. 99 sah die Möglichkeit vor, daß
wie es in O. die vom Amtsbezirk eximierten Städte
I. Klasse gibt, auch aus den staatlichen Bürger-
meistereibezirken Stadtgemeinden herausgehoben
und zu Stadtbürgermeistereien ge-
macht werden könnten. Gegenwärtig gibt es sieben
Bürgermeistereibezirke, von denen Oberstein und
Idar Stadtbürgermeistereien sind. Im übrigen
haben die Bürgermeister des Fürstentums Bir-
kenfeld eine ähnliche Stellung wie die Landbür-
germeister in der Rheinprovinz und die Amt-
männer in Westfalen. Von jeher hat der Bürger-
meister die Führung des Zivilstandsregisters ge-
habt und als Nachfolger des Amtmanns ist er der
Träger der Polizeigewalt in seinem Bezirk.
§+ 9. Berwaltungsgerichtsbarkeit wurde erst
durch das G v. H. 5. 03 geschaffen. Im Herzogtum
sind die Verw E#erichte angelehnt an die Amts-
bezirke und die Städte I. Klasse. In ersteren be-
stehen sie aus dem Amtshauptmann als Vor-
sitzendem und den Mitgliedern des Amtsvorstandes,
dem Organ des Amtsbezirks als Kommunalvber-=
band als Beisitzern. An deren Stelle treten in den
Städten IJ. Klasse der Bürgermeister und die Mit-
glieder des Stadtmagistrates. Die Verw Gerichte
in den Fürstentümern bestehen aus dem Reg Präsi-
denten und aus 4 Mitgliedern, von denen eines
aus dem Kreise der höheren Beamten oder Richter
ernannt, die drei andern aus den Einwohnern
des Fürstentums vom Provinzialrat gewählt wer-
den. Das O V besteht aus dem Präsidenten und
aus 4 Mitgliedern, von denen eines aus der Zahl
der höheren Verw Beamten auf Lebenszeit, ein
anderes aus dem Richterstand auf die Dauer des
Hauptamtes ernannt wird, während die zwei an-
dern Mitglieder vom Landtag durch absolute Mehr-
heit gewählt werden. Das O entscheidet regel-
mäßig als Berufung gericht in Sachen, die in
erster Instanz bei den Verw Gerichten anhängig
gewesen sind, ausnahmsweise als erste und ein-
zige Instanz. Die sachliche Zuständigkeit der Verw.
Gerichte bestimmt nach preußischem Vorbild eine
Enumerationsmethode. In der Regel schließt die
Zuständigkeit der Verw Gerichte die Zulässigkeit gilt
der formellen Verwaltungsbeschwerde aus. Doch
für die Anfechtung von Pol Verfügungen ein
wahlweises System von Rechtsmitteln. Das
Verfahren ist auch nach dem Vorbild des preußi-
schen Rechts geordnet.
5 10. Kompetenzkonflikte. In Anknüpsung an die Zu-
sage des a 97 5 2 StGG erging das G v. 24. 3. 70 betr.
die Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Ge-
richtsbehörden, abgeändert durch a 54—60 old. Ec z. GG
v. 10. 4. 79 und durch a 105 G betr. Einführung der Ver-
waltungsgerichtobarkeit v. 18. 5. 06. Danach besteht der
besondere Kompetenzgerichtshof (Sitz in der Stadt O.) aus
dem Präsidenten des OLm als Vorsitzenden und sechs Mit-
aliedern. Von den Mitgliedern werden 3 aus den Mit-
gliedern des OL und zwei aus den vortragenden Räten
des Min Inn, der Finanzen oder der Kirchen und Schulen
ernannt. Als 6. Mitglied tritt das im Hauptamt tätige Mit-
glied des OB G hinzu. An seder Entscheidung haben der
Präsident und sämtliche Mitglieder teilzunehmen [N Rechts.
wegl.
8 11. SEvpezialbehörden der Verwaltung.
1. Finanzverwaltung. Innerhalb des
Herzogtums besteht eine besondere Oberbehörde
für Erbschaftssteuersachen loben § 5) und in den
Fürstentümern sind am Sitz der Regierung auch
lokale Erbschaftssteuerämter gebildet, während
im Herzogtum die „Aemter“ auch für diese Steuer
die Lokalbehörden darstellen. Aehnlich ist auch für
die Zuwachssteuersachen des Herzogtums in O.
eine besondere Oberbehörde tätig, und in den
Fürstentümern besondere Zuwachssteuerämter
als Lokalbehörden. Im Herzogtum besteht für
die Verwaltung der indirekten Steuern und Zölle
eine besondere Behördenorganisation mit einer
Zolldirektion an der Spitze, Hauptzoll= und
Hauptsteuerämtern, Nebenzollämtern I. und II.
Klasse und Steuerämtern. Im Fürstentum Lübeck
wird die Verwaltung der indirekten Steuern und
Zölle durch Preußen geführt. Für die Verwaltung
der indirekten Steuern in Birkenfeld besteht ein
Steueramt in Oberstein und zwei nebenamtlich
verwaltete Steuerrezepturen, das obere Personal
ist aber preußisch.
.Polizei. Im Herzogtum und im
Fürstent. Lübeck ist ein einheitliches militärisch or-
ganisiertes Gendarmeriekorps U in Unterordnung
unter das Min Inn, die Gendarmen sind oldenb.
Militärpersonen. Das Fürstent. Birkenfeld hat seine
besondere Gendarmerie, deren ausschließlich sub-
alternes Personal der Inspektion eines Mitgliedes
der Regierung unterstellt ist und aus Zivilstaats-
dienern besteht. Die beim Min Inn eingerichtete
Pol Direktion ist eine Sonderbehörde mit bestimm-
ten Befugnissen, wie Ausstellung der Wander-
gewerbescheine und Festsetzung der Wanderge-
werbesteuer.
3. Gesundheitswese n. In Bremerboven besteht
ein gemeinsames Preußisch= Oldenburgisches Bremisches OQua-
rantäneamt für das Gebiet der Unter Weser I4 Hafenl
Der vom Aerzteverein des Herzogtums als Aerztitekammer
gewählte Auoschuß ist als Vertretung des Aeritestandes an-
erkannt. Die Aerzte in den Fürstentümern sind den benach-
barten preußischen Aerztekammern angegliedert. In O. be-
steht eine besondere Hebammenlehranstalt. Die Amtsärzte
sind nur im Nebenberuf für den Staat tätig, anders der
Landesarzt. Dieselbe Rechtsstellung haben der Obertierarzt
bzw. die Amtstierärzte. Staatlichen Charakter haben das
Peter-Friedrich-Ludwig= Hospital in O. und die Irrenanstalt
zu Wehnen. 4. Arbeiterversicherung. Als Ver-
sicherungsochörden bestehen ein selbständiges Cberver-
sicherungsamt in Oldenburg mit detachierten Spruchkam-
mern in Eutin und Birkenseld. Im Herzogtum sind an
jede untere Verwaltungsbehörde (Acmter, Stadtmagistr.
I. Kl.) Versicherungeämter angegliedert, in Eutin und
Birkenfeld besteht je ein selbnandiges Versicherungsamt.
Für die Durchführung der Alters= und Invalidenversicherung
im Herzogtum ist die Landesversicherungsanstalt O. begründet
worden. Das Fürstentum Lübeck ist der Versicherungsanstalt
für Schleswig-Holstein, Birkenseld der Versicherungsanstalt
für die Rheinprovinz angegliedert. 5. Landwirtschaft.