Religiöse Kindererziehung
schlechtern tritt in solchen Fällen nur in Bayern
ein; eine Aenderung der R. K. durch die Mutter
gestatten nach dem Tod usw. des Vaters Kur-
hessen (bei nichtchristlichen Ehen), Holstein, Ba-
den (nach Sachuntersuchung und mit Genehmigung
des Staats), Hessen (nach Sachuntersuchung und
mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts).
Im einzelnen ist folgendes hervorzuheben:
§& 2. Preußen. Die Rechtslage ist territorial
verschieden.
I. Altpreußen (Gebiet des ALR). Die
R. K. ist durch Gesetz bestimmt. Nach ALgxl sollten
die Söhne dem Bekenntnis des Vaters, die Töch-
ter dem der Mutter folgen. Die „Deklaration“ v.
21. 11. 1803 legte die Religion des Vaters als
für alle Kinder maßgebend fest. Dies gilt auch
nach dem Tode des Vaters. Eine Konfessions-
änderung des Vaters in der letzten Krankheit
bleibt unberücksichtigt. Verträge vermögen die
gesetzlichen Grundsätze nicht zu ändern, außer
wenn die Eltern während der Ehe gemeinsam die
R. K. (streitig ist, ob nur mit Wirksamkeit für
die Dauer der Ehe oder auch nach des Vaters
Tode) anderweit festlegen oder, wenn der Vater
vor seinem Tode die Kinder mindestens ein Jahr
lang in dem Glaubensbekenntnis der Mutter hat
unterrichten lassen. Uneheliche Kinder haben die
Religion ihrer Mutter. Unterscheidungsjahr ist
das 14. — Diese Bestimmungen gelten in der
Hauptsache noch heute für Ostpreußen, Westpreu-
ßen, Brandenburg, Pommern (mit Ausnahme
von Neuvorpommern und Rügen), Schlesien,
Sachsen, außerdem für Westfalen und in der
Rheinprovinz für den Bezirk des OLG# Hamm.
Das AG# z. BGB v. 20. 9. 99 hat die Grundsätze
des ALfR aufrecht erhalten.
Die Deklaration gilt nicht in Hannover, Nassau,
Frankfurt, Holstein, Schleswig, Kurhessen und
in den ehemals bayerischen Aemtern Weyhers,
Hilders und Orb. Lediglich die Vorschriften des
BG#gelten in Neuvorpommern, Rügen, Hohen-
zollern, Lauenburg und Homburg v. d. H.
II. Auf die Rheinprovinz und West-
falen (sowie die vormals bayerische Enklave
Kaulsdorf — a 1 der V v. 22. 5. 67 — und das
vormalige Oberamt Meisenheim — 8 1 des Pa-
tents v. 15. 11. 1816 und V v. 20. 9. 67 —) ist
die Deklaration v. 21. 11. 1803 durch Kab O v.
17. 8. 1825 ausgedehnt worden. Hiernach sind
Verträge usw. über R. K. unverbindlich. Die
Religion des Vaters ist maßgebend; jedoch darf
niemand widersprechen, wenn die Eltern über
den Religionsunterricht der Kinder einig sind.
Diese Vorschriften sind (anders als zu I, wo es
zweifelhaft ist) auch nach dem Tode eines Eltern-
teils oder beider Eltern zu befolgen, da ALR
5# 80—82 hier nicht eingeführt sind (anderer An-
sicht auch für die westlichen Provinzen das Kam-
mergericht, da, wenn der Vater sterbe, bevor die
Kinder das Alter für den Religionsunterricht
erreicht haben, von einer Einigung der Eltern nicht
die Rede sein könne; die Religion des Vaters sei
daher auch nach seinem Tode maßgebend, auch
wenn er ausdrücklich oder durch konkludente Hand-
lungen versprochen habe, die Kinder in der Re-
ligion der Mutter erziehen zu lassen). Das Un-
terscheidungsjahr ist das 14. — Für uneheliche und
Pflegekinder gelten die betreffenden Abschnitte
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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III. Holstein hat ein G v. 14. 7. 63 über
die Religionsübung und Gemeindeverhältnisse
der Reformierten, Katholiken, Mennoniten, Angli-
kaner und Baptisten. Der Wille des Vaters ent-
scheidet. Aeußert er ihn nicht vor seinem Tode
oder wird er unfähig, ihn zu äußern, so entscheidet
der Wille der Mutter. Im Zweifel ist die Religion
des Vaters maßgebend. Verträge über die R. K.
vor der Ehe sind nicht gültig. Das Unterschei-
dungsjahr ist für Knaben das 16., für Mädchen das
15. Jahr. Die Pflicht zum Besuch des Religions-
unterrichts in der Volksschule erstreckt sich nur auf
den Unterricht in der betr. Konfession; doch haben
die Eltern für Ersatz zu sorgen. — Im übrigen
gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.
IV. In Schleswig gilt nach der Ve g der
österreichisch-preußischen provisorischen Regierung
zu Flensburg v. 23. 4. 64 für christliche Misch-
ehen der Satz, daß die R. K. dem freien Ermessen
der Eltern unterliegen solle. — Alles übrige regelt
sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
. Hannover. Die V v. 31. 7. 1826
(die nach § 2 des G v. 23. 3. 73 auch im Jade-
gebiet gilt) behandelt die R. K. der unehelichen
Kinder und der Findlinge, deren Eltern verschie-
dener Konfession sind. Der Vater hat das Be-
stimmungsrecht. Verträge über die R. K. sind
ungültig. Die Mutter hat bei der R. K. rechtlich
nicht mitzureden. Der Vater kann die R. K. be-
liebig ändern, auch Konfessionslosigkeit vorschrei-
ben. Der Wille des Vaters entscheidet auch noch
nach seinem Tode; doch muß er „ernstlich und
sortwährend gehegt“ sein, z. B. wenn der Vater
bis an seinen Tod den Kindern Unterricht durch
Geistliche einer andern Konfession hat erteilen
lassen, oder wenn er vor Gericht (und zwar vor
seiner letzten Krankheit) die Aenderung erklärt
hat (andernfalls sind, falls nur ein Kind vor
dem Tode des Vaters den Religionshauvtunter-
richt erhalten hat, alle Kinder in der Konfession
der Mutter zu erziehen); ebenso greift die gesetz-
liche Vermutung Platz, der Vater habe die Kinder
in der Religion erzogen haben wollen, zu der er
sich vor seiner letzten Krantheit öffentlich bekannt
hat. Dasselbe gilt für legitimierte oder anerkannte
und im Haus des Vaters lebende uneheliche Kin-
der (andere haben die Religion der Mutter). Un-
terscheidungsjahr ist das 14. Lebensjahr. — Sonst
gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.
VI. Kurhessen hatte die Materie zunächst
durch Gv. 29. 10. 48 betr. die Religionsfreiheit
und die Einführung der bürg. Ehe geregelt. Der
Vater hatte über die ehelichen, die Mutter über
die unehelichen und nach dem Tode des Vaters
auch über die ehelichen zu bestimmen. Die Be-
stimmung war dem Ortsvorstand anzuzeigen.
Aenderung war zulässig. Wurde nichts bestimmt,
so folgten die ehelichen Kinder dem Bekenntnis
des Vaters, die unehelichen dem der Mutter.
Verzichts= oder Selbsteinschränkungsverträge wa-
ren nicht wirksam. Das Unterscheidungsjahr war
das 18. Eine V v. 13. 4. 53 hat jedoch diese Be-
stimmungen abgeändert. Der Vater hat nun-
mehr über die ehelichen, die Mutter über die
unehelichen Kinder zu entscheiden. Die Ent-
scheidung war für die Zeit vom 7. bis 14. Lebens-
jahr des Kindes unabänderlich (doch kann kein
Zwang zur Befolgung dieser Vorschrift ausgeübt
werden), außer, wenn ein Elternteil zu einer