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Religiöse Kindererziehung
anderen christlichen Kirche übertritt. Im Zweifel
gilt für eheliche Kinder bis zum 14. Jahr des Kin-
des die Konfession des Vaters, für uneheliche die
der Mutter. Die neue Verordnung bezieht sich
nur auf Christen; für Nichtchristen gilt noch das
Gv. 1848.
VII. Nassau hat für die R. K. zunächst
das Edikt v. 22. und 26. 3. 1808 über die Erziehung
der Kinder aus gemischten Ehen, sodann den Erl
des Staats Min v. 7. 12. 48 und endlich den Erl.
des Konsistoriums zu Wiesbaden v. 21. 2. 94
als geltendes staatliches und kirchliches Recht. Nach
dem Edikt entscheidet die Religion des Vaters.
Unterscheidungsjahr ist das 14., und Religions-
änderung alsdann denjenigen gestattet, welche
„von dem Ortsgeistlichen ein Attestat über hin-
längliche Kenntnisse der betr. Religion beibringen
können“. Verträge über die R. K. werden als
gesetzwidrig bezeichnet. Uneheliche Kinder sollen
in der Religion der Mutter erzogen werden.
Der Erlaß des Staats Min gestattete dann eine
anderweite Regelung der R. K. in gemischten
Ehen, „solange die Eltern über die Frage, in welcher
Religion ihre Kinder zu erziehen seien, einig sind.“
Der Konsistorialerlaß ergänzte die staatlichen Sätze
dahin, daß die „Einigung" der Eltern auch über
den Tod eines Elternteils hinaus wirke. Mangels
einer Einigung soll die Konfession des Vaters maß-
gebend sein. Die kirchenrechtliche Vorschrift ist
als die Festlegung eines bereits bestehenden Ge-
wohnheitsrechts anzusehen. — Sonst gilt Bürger-
liches Gesetzbuch. "
VIII. Für Frankfurt a. M. ist noch eine
V des Großherzogs Fürst-Primas v. 5. 9. 1811
maßgebend. Hier wird die „Religionsbestimmung
der Kinder aus gemischten Ehen“ ausdrücklich
als Ausfluß der väterlichen Gewalt bezeichnet.
Verträge der Brautleute und Ehegatten über die
R. K. sind zulässig, bedürfen aber der Form der
Eheverträge (Abschluß vor Gericht oder vor Notar
und Zeugen) und sind abänderlich und aufhebbar.
Der überlebende Ehegatte bleibt an den Vertrag
ebunden. Mangels eines Vertrags folgen die
inder der Religion des Vaters, der auch ander-
weit bestimmen darf. Kinder unter 12 Jahren
folgen der Religionsänderung der Eltern. Kinder
über 12 Jahre haben mit dem vollendeten 16.
das Unterscheidungsjahr. Anerkannte uneheliche
Kinder sind in der Religion, die der Vater be-
stimmt, nicht anerkannte, ebenso wie in Ehebruch
und Blutschande erzeugte, in der von der Mutter
vorgeschriebenen Religion zu erziehen. Beim
Findelkind bestimmt der Ehemann durch Erklä-
rung vor dem Ortsmaire die Religion. Die V v.
1811 gilt auch für nichtchristliche Ehen. — Im übri-
gen gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.
IX. Die Preuß. Amtsgerichtsbezirke Wey-
hers, Hilders und Orb unterstehen —
noch aus der Zeit ihrer bayerischen Staatszuge-
hörigkeit her — gemäß V v. 22. ö. 67 den für
Bahern maßgebenden Vorschriften (siehe unten
).
83. In Bahern hat die R. K. in der II. Bei-
lage zur VU v. 26. 5. 1818, Abschnitt 1 Kap. 3
(Religionsverhältnisse der Kinder aus gemischten
Ehen) ihre Regelung gefunden, die sich nach einer
Plenarentscheidung des bayer. VG#H v. 23. 10. 89
auf alle Religionsgemeinschaften (nicht nur
auf die „anerkannten“) erstreckt. Sie gilt auch
für die Pfalz. — Als Mischehen gelten nicht nur
christliche. Verträge (in der Form der Ehever-
träge, daher in der Pfalz nur vor Eheabschluß
möglich und nach a 167 Abs 2 EG z. BGB und
a 15 AG z. GVG sowie Notariats G v. 9. 6. 99
a 1 Absl 1 nur notariell) über die R. K. sind zu-
lässig; ihre Ausführung überwacht der Vater
allein. Mangels ihrer entscheidet das Gesetz,
nicht eine tatsächliche Einigung der Eltern. Nach
dem Gesetz folgen Knaben der Religion des
Vaters, Mädchen der der Mutter. Aenderung
der R. K. ist unzulässig, auch nicht nach dem
Tode eines Elternteils, auch nicht bei Religions-
wechsel der Eltern Rechtsfolge. Wird jedoch die
Ehe ungemischt, so sollen alle noch nicht zur Kon-
irmation oder Kommunion zugelassenen Kinder
er Religion der Eltern folgen. Für „ungemischte“
Ehen gilt BGB. Das gleiche für Dissidentenehen
lauch wenn nur ein Teil Dissident ist). Legi-
timierte und (in gerichtlicher oder standesamtlicher
Urkunde) anerkannte uneheliche Kinder werden
wie eheliche behandelt, andere uneheliche folgen
der Mutter. Findlinge sind in der Religion des
sie Aufnehmenden, wenn er einer der anerkann-
ten christlichen Kirchen angehört, sonst des Find-
lingsinstituts, in dem sie sind, oder der Mehrheit
der Ortseinwohner des Fundorts zu erziehen. —
Unterscheidungsalter ist das vollendete 21. Le-
bensjahr. Der Bayerische VGH#(Entsch v.
23. 1. 80 und 5. 11. 80) hält die R. K. für eine
positive Rechtspflicht der Erziehungsberechtigten,
das Kind im Glauben der zuständigen Kirche zu
erziehen, erklärt sich aber nur für die Dauer der
Schulzeit (6. bis 14. Lebensjahr) zur Entschei-
dung von Streitigkeiten kompetent.
& 4. Württemberg. Hier gilt vor allem das
Religionsedikt v. 15. 10. 1806. Danach werden
Kinder aus Mischehen bis zu den Unterscheidungs-
jahren (nach V v. 15. 8. 1817 für Knaben das 16.,
für Mädchen das 14. Lebensjahr) in der Religion
des Vaters erzogen. Abweichende vor der Obrig-
keit des Gatten — vor oder während der Ehe —
abgeschlossene Verträge sind gültig. Für nicht-
christliche gemischte Ehen sowie uneheliche, legi-
timierte, Findlings= und Adoptivkinder gilt BG B.
„Obrigkeit“ ist „iede mit vollziehender Gewalt
ausgestattete Behörde“ (OLG Stuttgart v.
25. 10. 83), also z. B. Schultheißenamt (Orts-
vorsteher), Gemeinderat, Amtsgericht. Die Ver-
träge gelten auch nach dem Tode des Ehegatten
unabänderlich und können nur durch neue Ver-
einbarung der Ehegatten aufgehoben werden.
Ob die Erziehung „in der Religion des Vaters“
für diesen eine Pflicht oder nur ein Recht bedeutet,
ist streitig. Gaupp (Staatsrecht des Königreichs
W. S 261) hält es für ein Recht; auch Fauser
(s. unter Lit.).
8 5. Sachsen. Der Rechtszustand ist sehr ver-
wickelt. Es kommen zwei Mandate (v. 19. 2.
und 20. 2. 1827), das Mischehen G v. 1. 11. 36,
das Deutschkatholiken G v. 2. 1I. 48, das Zivil-
stands G v. 20. 6. 70, das Volksschul G v. 26. 4. 73
(nebst V v. 25. 8. 74), für die Befreiung von den
Bestimmungen des G v. 1836 auch AEG z. BGB
v. 18. 6. 98 & 49, ferner das Verwechtspflege G
v. 19. 7. 00, das Isracliten G v. 20. 7. 04 und die
Ausführungs B hierzu v. 24. 6. 04 in Betracht.
Diese rechtliche Ordnung der R. K. ist in sich wider-
spruchsvoll, ziemlich grundsatzlos und lückenhaft.