Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
Rheinschiffahrt 
  
  
setzten Bestimmungen und der zur Aufrechterhal- 
tung der allgemeinen Sicherheit erforderlichen 
polizeilichen Vorschriften den Fahrzeugen aller 
Nationen zum Transport von Waren und Per- 
sonen gestattet sein. Abgesehen von diesen Vor- 
schriften soll kein Hindernis, welcher Art es auch 
sein mag, der freien Schiffahrt entgegengesetzt 
werden.“ Auf den Fährbetrieb (NI finden diese 
Vorschriften keine Anwendung; vielmehr ist hier 
das landesrechtliche Regal= und Konzessions- 
system unberührt geblieben. Die Abgaben- 
freiheit der RhöSch ist in a 3 Rhöch# fest- 
gelegt, wonach auf dem Rheine, seinen Neben- 
flüssen und bestimmten Mündungsarmen Ab- 
aben, die sich lediglich auf die Tatsache der Be- 
chiffung gründen, sowie oberhalb Rotterdam 
und Dordrecht Boien= und Bakengelder nicht 
erhoben werden dürfen. Von den auf dem Rheine 
ein= und ausgehenden Waren dürfen keine höheren 
Zölle als an den Landgrenzen erhoben werden 
(à 6); Hafen- und Werftgebühren dürfen die not- 
wendigen Unterhaltungs= und Beaufsichtigungs- 
kosten nicht übersteigen (a 272). 
§+ 5. Schiffahrtspolizei. Die maßgebenden 
polizeilichen Bestimmungen lassen 
sich im wesentlichen scheiden in Vorschriften über 
die Beschaffenheit der Schiffe und Flöße sowie 
über die Ladung, in Bestimmungen hinsichtlich 
der Schiffer und der Bemannung, in Vorschriften 
über das Verhalten während der Fahrt. 
I. Nach a 22 Rhöch A ist für jedes Schiff von 
300 und mehr Zentnern Tragfähigkeit vor seiner 
ersten Fahrt auf dem Rheine eine Bescheinigung 
über Tauglichkeit und genügende Aus- 
rüstung (Schiffs-Attest) zu erwirken 
(Ausführungsbestimmungen: für die deutschen 
Uferstaaten „Ordnung für die Untersuchung der 
Rheinschiffe", in Kraft getreten am 1. 4. 05, für 
die Niederlande Kgl Beschl v. 26. 10. 06). · 
Ferner gelten für sämtliche Uferstaaten „Poli- 
zeiverordnung zur Durchführung der Ordnung 
für die Untersuchung der Rheinschiffe“, in Kraft 
eit dem 1. 10. 06, in den Niederlanden seit dem 
15. 11. 06; die Anweisung „die Feststellung der 
größten zulässigen Zahl von Fahrgästen auf Per- 
sonendampfschiffen des Rheins (für die Nieder- 
lande: „welche den Rhein oberhalb der Spykschen 
Fähre befahren") betreffend“ aus dem Jahre 
1906; die Vorschriften über die Beförderung 
ätzender und giftiger Stoffe auf dem Rheine 
1899/1900, über die Beförderung von Petroleum 
und dessen Destillationsprodukten in Kasten- 
schiffen auf dem Rhein 1905, über die Beförde- 
rung feuergefährlicher, nicht zu den Spreng- 
stoffen gehöriger Gegenstände auf dem Rhein 1913. 
Nur von den deutschen Rheinuferstaaten geht aus 
die „Anweisung hinsichtlich der Feststellung der 
Bemannung der den Rhein oberhalb Duisburg 
befahrenden Rheinschiffe von 15 Tonnen und 
mehr Tragfähigkeit. Der Verkehr mit explosiven 
Stoffen ist im Gegensatz zu früher von den einzel- 
nen Uferstaaten gesondert geregelt. Hinsichtlich 
der Beschaffenheit, Ausrüstung und des Betriebes 
der Schiffskessel und der für sie mitzuführen- 
den Urkunden sind nach der Rhöch Polizeiord- 
nung, zuletzt am 1. 10. 05 in neuer Fassung 
in Kraft gesetzt (neue Fassung lag 1913 noch 
nicht vor), die am Heimatsort des Dampfschiffes 
geltenden Vorschriften maßgebend; fehlen solche 
  
  
  
Bestimmungen, so gelten die ergänzenden Vor- 
schriften der RhSch Polizeiordnung. In dieser 
sind auch allgemeingültige Vorschriften über die 
Mitführung der Kesselpapiere und das Verhalten 
gegenüber den Aufsichtsbeamten enthalten. Eine 
für die Uferstaaten gemeinsame „Eichordnung für 
Rheinschiffe“ ist am 1. 10. 00 in Kraft gesetzt. 
Daneben haben die einzelnen Uferstaaten noch 
eine weitere Tätigkeit entfaltet; z. B. sind in 
Preußen Pol Verordnungen ergangen „betr. die 
Bezeichnung und den Freibord der Lastfahrzeuge 
unter 300 Zentnern Tragfähigkeit“ v. 14. 9. 91 
und „über die Beförderung von Personen mit 
Motorbooten auf der preußischen Rheinstrecke von 
der Nahe abwärts“ v. 14. 5. 07. Ueber Bau, 
Ausrüstung, Bemannung und Untersuchung der 
Flöße sind durch die am 1. 10. 11 in Kraft ge- 
tretene Ergänzung zur Rhöch Polizeiordnung 
neue Vorschriften gegeben. 
2. Bedingungen für die persönliche Eignung zum 
Rheinschiffer enthalten a 15—21 Rhöch A. Die 
Befugnis zur Führung eines Segel- oder Dampf- 
schiffes auf dem Rhein von Basel bis in das offene 
Meer oder auf einer mehreren Uferstaaten ge- 
hörigen Strecke ist vom Besitze eines Rheinschiffer- 
patentes abhängig, nach § 1 Pr. Ausfüh- 
rungs G z. Rhöch auch für die preußische Rhein- 
strecke allein (vgl. dazu ferner Nr. 4 A des Schluß- 
Prot; für die deutschen Rheinuferstaaten „Verord- 
nung, die Erteilung der Rheinschifferpatente betr.“, 
in Kraft seit 1. 4. 05, für die Niederlande Kal Beschl 
v. 26. 10. 06). Für die Schiffsmannschaften 
sind in den deutschen Uferstaaten Dienstbücher 
vorgeschrieben (Nr. 4 B des Schluß Prot; „Ver- 
ordnung, betr. die Dienstbücher der Schiffsmann- 
schaft auf deutschen Rheinschiffen“, in Kraft seit 
1. 4. 02, und eine Vollzugsanweisung dazu). Die 
minderjährigen Angehörigen der Schiffsmann- 
schaft haben nach 88 107 ff GewO außerdem ein 
Arbeitsbuch zu führen. Die Regelung des Dien- 
stes der Lotsen [J| und Steuerleute sowie ihrer 
Gebühren bleibt jeder Uferregierung vorbehalten 
(a 26 RhöSch . 
3. Die polizeilichen Vorschriften über das Verhal- 
ten während der Fahrt sind vor allem in der 
RhSch Polizeiordnung sowie den von den einzel- 
nen Uferstaaten auf Grund dieser Ordnung und 
des ihnen allgemein vorbehaltenen Rechtes er- 
lassenen Sondervorschriften enthalten. — 
4. Dazu treten noch polizeiliche Vorschriften für 
Hafen= und Werftverkehr, Tarife und dgl. — 
All die genannten Vorschriften sind und werden 
häufig ergänzt und berichtigt. 
## 6. Die Zentralkommission und audere Ver- 
waltungsorgane. 
1. Gemeinschaftliches Organ der Uferstaaten ist 
die Zentralkommission, seit 1861 in 
Mannheim, bestehend aus je einem Vertreter der 
Uferstaaten, Zusammenkunft bestimmungsgemäß 
regelmäßig im August, auf Antrag einer Ufer- 
regierung auch außerordentliche Sitzungen, seit 
1885 in jedem Jahre, in dringenden Angelegen- 
heiten Beschlußfassung auch im „Korrespondenz- 
wege“. Durch das Los wird ein Vorsitzender be- 
stimmt, dessen Amt bis zur nächsten ordentlichen 
Sitzung dauert. Das Archiv beaufsichtigt die ba- 
dische Regierung. Die Aufgaben der Zentral- 
kommission bestehen in der Beratung und Be- 
schlußfassung über Schiffahrts-- und Strombau
	        
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