Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
  
Rheinschiffahrt 
angelegenheiten, insbesondere über neue Vor- 
schriften, sowie in der richterlichen Tätigkeit 
(unten §& 7). Bei der Abstimmung gelten alle 
Stimmen gleich; es entscheidet die einfache 
Mehrheit. Die Beschlüsse werden jetzt, abge- 
sehen von den richterlichen Entscheidungen, für 
die Uferstaaten erst dann verbindlich, wenn deren 
Regierungen sie genehmigt haben. Demgemäß 
werden die Beschlüsse auch nicht veröffentlicht, 
sondern nur den Regierungen mitgeteilt, die im 
Falle ihres Einverständnisses für die Durchfüh- 
rung sorgen. Trotzdem stellt die Zentralkommission. 
nicht eine bloße Mehrheit von Vertretern der Ufer- 
staaten dar, sondern bildet eine internatio- 
nale Behörde, wie sich aus ihrer festen und 
auf die Dauer berechneten Organisation ergibt 
(vgl. a 43—47 Rhöch, Nr. 9 Schluß Prot). Zur 
Unterstützung der Zentralkommission sollen von 
Zeit zu Zeit Strombefahrungen durch Wasserbau- 
techniker sämtlicher Uferstaaten vorgenommen 
werden (a 31 Rh ch #. 
2. Neben der Zentralkommission als internatio- 
naler Behörde sind an der Verwaltung der Rhöch 
weitere Beamte beteiligt, die zwar Landesbeamte 
find, deren Stellung aber gleichzeitig auf inter- 
nationale Vereinbarungen zurückzuführen ist. 
Das sind zunächst die fünf Rheinschiff- 
Mrabh etsin sbeerttore n (der erste Bezirk zer- 
ällt in zwei Unterbezirke), die von den einzelnen 
Uferstaaten angestellt, besoldet werden, ihren 
Wohnsitz angewiesen erhalten und den Diszipli- 
nargesetzen des Uferstaates ihres Wohnsitzes un- 
terstehen. Die Aufgaben der Inspektoren sind in 
a 42 Rhöch A geregelt und bestehen lediglich in 
einer Aufsicht über Strom und Schiffahrt. Auf 
internationaler Grundlage beruht auch das Amt 
der Hafenkommissare, die zur Beauf- 
sichtigung der Häfen und Handhabung der Hafen- 
polizei von den einzelnen Uferstaaten zu bestellen 
sind (a 27 Rhöch ). 
3. Die übrigen bei der Verwaltung der Rhöch 
beteiligten Behörden, abgesehen von den Ge- 
richten, sind nur durch das Landesrecht der ein- 
zelnen Uferstaaten bestimmt. 4 
Baden: 
Leitende Baubehörde ist die Oberdirektion des Wasser= und 
Straßenbaues. Ihr unterstehen die Rheinbauinspektionen 
in Freiburg, Karleruhe und Mannheim. Untere Organe 
sind Damm- und Brückenmeister. 
Bayern: Oberbehörde ist das Min Inn, neben dem 
auch die Ministerien der Justiz, des Acußeren sowic für 
Verkehrsangelegenheiten in Rh Sch Sachen mitwirken. Mit- 
telbehörde ist die Regierung in Speyer; örtliche Behörde 
das dortige Straßen- und Flußbauamt. 
Elsaß-Lothringen: Oderbehörde ist die Mini- 
sterialabteilung für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten. 
Die örtliche Verwalmung wird in den Wasserbaubezirken 
Kolmar und Straßburg mit technisthen Beamten an der 
Spitze ausgeübt, denen eine Anzahl Damm= und Brücken- 
meister unterstehen. 
Hessen: Oberste Baubehörde ist die Abteilung für 
Bauwesen im FinanMin. 
horden wirken mit die Provinzialdirektion Rheinhessen, die 
Kreisämter und die Wasserbauämter in Worms und Mainz. 
Zur Beratung über Rh Sch Fragen waren in Hessen 1901 
und 1905 Ausschüsse von Vertretern des Staates, der Städte, 
der Hanoelskammern, der Schiffahrt und der Landwirtschaft 
berusen. 
Das Min Junn ist für die RhSch zuständig. 
  
Als Mittel- und örtliche Be. 
Preußen: Die Verwaltung der Schiffahrt uniersteht 
dem Min für Handel und Gewerbe; es wirken mit die 
Ministerien der öffentlichen Arbeiten, des Innern und der 
Finanzen. Das Min öh ist vor allem für den Strombau 
zuständig. Mittelbehörde für die ganze preußische Rhein- 
strecke ist der Oberpräsident der Rheinprovinz als „Chef 
der Rheinstrombauverwaltung", dem als technischer Leiter 
der „Rheinstrombaudirektor“ untersteht. Als beratende 
Körperschaft ist ihm die preußische Rh SchKommission beige- 
geben, die aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, 
inebesondere Vertretern der Schiffahrtsvervände, der Han- 
delskammern sowie der landwirtschaftlichen und industriellen 
Vereine zusammengesetzt ist. Die Kommission tritt einmal 
im Jahr zu einer Strombe fahrung und Sitzung zusammen. 
Auch die Reg Präsidenten in Wiesbaden, Koblenz. Köln und 
Düsseldorf greisen in die Verwaltung der Rhch ein. Oert- 
liche Behörden sind die Wasserbauamter in Bingerbrück, 
Koblenz, Köln, Düsseldorf und Wesel, denen Strommeister, 
Wasserbauwarte und Brückenmeister unterstellt sind. 
In den Niederlanden ist oberste Baubehörde das 
Min van Waterstaat im Haag. Die örtliche Verwaltung wird 
in Arrondissements mit Ingenieuren an der Spitze ausgeübt; 
untere Beamte sind die „Opzichter", „Baken-“ und „Haven- 
meester“. 
8 7. Rbeinschiffahrtsgerichte sind zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit in erster Instanz nach 
der Rhöch # bestellt; sie gehören zu den durch 
14 GV zugelassenen „besonderen Gerichten“. 
Landesrechtliche Vorschriften sind: für Baden 
Vv. 24. 6. 79, Elsaß-Lothringen G v. 21./26. 4. 32 
und v. 4. 11. 78, Bayern V v. 18. 6. 79, Hessen 
Vv. 14. 5. und 4. 6. 79, Preußen G v. 8. 3. 79 
und V v. 1. 9. 79, Niederlande Gv. 16. 7. 69. 
In den deutschen Rheinuferstaaten sind als 
RhSch Gerichte Amtsgerichte, deren Bezirke an 
den Rhein stoßen, bestellt worden und zwar in 
der Regel für ihren sonstigen Bezirk (in den Nie- 
derlanden teils die Kantonrichter, teils die Arron- 
dissementsrechtsbanken). 
Die Zuständigkeit erstreckt sich in Straf- 
sachen auf alle Zuwiderhandlungen gegen die 
schiffahrts- und strompolizellichen Vorschriften, in 
Zivilsachen auf Klagen wegen Lotsen-, Kran-, 
Wage--, Hafen= und Bohlwerksgebühren wegen 
Hemmung des Leinpfades, wegen Beschädigun- 
gen, welche Schiffer und Flößer währen? der 
Fahrt oder beim Anlanden andern verursacht 
haben, wegen der den Eigentümern der Zugpvferde 
beim Heraufziehen der Schiffe zur Last gelegten 
Beschädigungen am Grundeigentum (a 31 Rh- 
Sch A). Beträgt der Gegenstand der an das 
Gericht gestellten Anträge mehr als 50 Fran- 
ken, so kann bei der Zentralkommission oder 
einem bestimmten Obergerichte des betreffenden 
Landes (Baden: Landgericht Mannheim; Bayern: 
Landgericht Frankenthal; Elsaß-Lothringen: Land- 
gericht Straßburg; Hessen: Landgericht Mainz; 
Preußen: Oberlandesgericht Köln; Niederlande: 
teils die Arrondissementsgerichte, teils die Kal 
Gerichtshöfe) Berufung eingelegt werden. Er- 
kenntnisse und Beschlüsse der Gerichte sollen in je- 
dem Uferstaate nach den in ihm vorgeschriebenen 
Formen volistreckbar sein, Zustellungen in Rh ch- 
Sachen in allen Uferstaaten so erfolgen, als ob sie 
von einer eigenen Behörde ausgingen. In der 
Rechtspflege kommt also die „Gemeinschaftlich- 
keit" der Rh ch besonders zum Ausdruck. 
g 8. Einwirkung der Reichsverfassung. Die 
rechtliche Gestaltung der Verwaltung der Rhöch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.